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vom: 25.11.2012
Bundesministerium der Justiz
BAnz AT 04.12.2012 B2
Bundesministerium der Justiz
Bekanntmachung
des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 16
DRS 16 (2012)
– Zwischenberichterstattung –
des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin,
nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. – DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 16 – DRS 16 (2012) – Zwischenberichterstattung bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Bundesministerium der Justiz
Thomas Blöink
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16 (2012)
(DRS 16)
Zwischenberichterstattung
verabschiedet vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
am 2. November 2012
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Zusammenfassung
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16 (2012)
Zwischenberichterstattung
Textziffer | |
Ziel | 1 – 2 |
Gegenstand und Geltungsbereich | 3 – 9 |
Definitionen | 10 |
Regeln | 11 – 69 |
Halbjahresfinanzberichterstattung | 11 – 56 |
Bestandteile der Halbjahresfinanzberichterstattung | 11 – 13 |
Zwischenabschluss | 14 – 33 |
Mindestbestandteile eines Zwischenabschlusses | 15 – 17 |
Konsolidierungskreis | 18 – 19 |
Bilanzierung und Bewertung | 20 – 30 |
Verkürzter Anhang im Zwischenabschluss | 31 – 33 |
Zwischenlagebericht | 34 – 55 |
Inhalt des Zwischenlageberichts | 34 – 36 |
Grundsätze | 37 – 39a |
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage | 40 – 42 |
Prognose-, Chancen- und Risikobericht | 43 – 49 |
Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen | 50 – 55 |
Versicherung der gesetzlichen Vertreter | 56 |
Quartalsfinanzberichterstattung | 57 – 60 |
Zwischenmitteilung der Geschäftsführung | 61 – 69 |
Veröffentlichungsfrist und Befreiungstatbestand | 61 – 63 |
Inhalt einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung | 64 – 69 |
Inkrafttreten | 70 – 71 |
Außerkrafttreten, Übergangsregelung | 72 |
Abkürzungsverzeichnis
ABl. EU | Amtsblatt Europäische Union |
d. h. | das heißt |
DRÄS | Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. |
EG | Europäische Gemeinschaft |
etc. | et cetera |
HGB | Handelsgesetzbuch |
i. V. m. | in Verbindung mit |
Nr. | Nummer |
TranspRLDV | Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung |
TUG | Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
Tz. | Textziffer(n) |
WpHG | Wertpapierhandelsgesetz |
z. B. | zum Beispiel |
Zusammenfassung
Mit der Verabschiedung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) am 15. Dezember 2006 im Bundesrat, das die europäische Richtlinie vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in nationales Recht umsetzt, ist in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Zwischenberichterstattung neu und umfassend geregelt worden. Die Vorschriften zur Zwischenberichterstattung sind insbesondere ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeflossen. Ausgewählte Inhalte des Halbjahresfinanzberichts werden in der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (TranspRLDV) konkretisiert.
Dieser Standard konkretisiert die im TUG und in der TranspRLDV vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Halbjahresfinanzberichterstattung, Quartalsfinanzberichterstattung und Zwischenmitteilung der Geschäftsführung.
Der unter DRS 16 Zwischenberichterstattung fallende Anwenderkreis ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung zur Zwischenberichterstattung gemäß WpHG, wonach alle so genannten Inlandsemittenten betroffen sind. Während die Halbjahresfinanzberichterstattung grundsätzlich für alle Inlandsemittenten (d. h. Aktien- und Schuldtitelemittenten) verpflichtend ist, ist eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung lediglich von Aktienemittenten zu erstellen. Zum anderen wird der Anwenderkreis eingeschränkt auf solche Unternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind. Allen anderen Unternehmen wird die Anwendung empfohlen.
Eine Halbjahresfinanzberichterstattung hat einen verkürzten Abschluss, einen Zwischenlagebericht und eine Versicherung der gesetzlichen Vertreter zu enthalten und ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Halbjahrs zu veröffentlichen. Die im verkürzten Abschluss anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften richten sich nach den zum Ende des Geschäftsjahres anzuwendenden Vorschriften. Im Zwischenlagebericht sind neben einer vergangenheitsorientierten Darstellung und Erläuterung der wichtigsten Ereignisse und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch prognoseorientierte Beschreibungen der wesentlichen Chancen und Risiken vorzunehmen. Soweit sich die Beurteilung der künftigen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken wesentlich geändert hat, ist hierüber zu berichten. Aktienemittenten haben zudem über wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu berichten. In der Versicherung der gesetzlichen Vertreter wird nach bestem Wissen erklärt, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Zwischenberichterstattung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird sowie die wesentlichen Chancen und Risiken dargestellt sind.
In einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung wird über die wesentlichen Ereignisse des Mitteilungszeitraums und die Lage des Unternehmens berichtet. Ein Zwischenabschluss ist für diese Zwecke nicht zu erstellen, quantifizierende Angaben sind nicht erforderlich. Der Mitteilungszeitraum entspricht grundsätzlich dem ersten und dritten Quartal des Geschäftsjahrs, kann vom Unternehmen jedoch in bestimmtem Umfang verkürzt bzw. ausgedehnt werden. Der Tag der Veröffentlichung der Zwischenmitteilung ist der letzte Tag des Mitteilungszeitraums.
Innerhalb der Fristen für eine Zwischenmitteilung kann eine befreiende Quartalsfinanzberichterstattung veröffentlicht werden, die nach den Grundsätzen der Halbjahresfinanzberichterstattung zu erstellen ist.
Dieser Standard ist anzuwenden auf den ersten Zwischenbericht nach dem Ende des Geschäftsjahres, für das der DRS 20 Konzernlagebericht erstmals angewendet wurde. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Der DRS 20 ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Geschäftsjahre.
Zwischenberichterstattung
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Ziel
- 1.
-
Die Zwischenberichterstattung hat das Ziel, unterjährig Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die voraussichtliche Entwicklung im Geschäftsjahr des Konzerns zu geben.
- 2.
-
Ein Zwischenbericht soll den letzten Abschluss fortführen, bestimmte Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Zwischenberichtszeitraums darstellen und erläutern sowie bestimmte prognoseorientierte Informationen des letzten Konzernlageberichts aktualisieren. Dabei kommt dem Grundsatz der Wesentlichkeit in der Zwischenberichterstattung eine besondere Bedeutung zu.
Gegenstand und Geltungsbereich
- 3.
-
Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Halbjahresfinanzberichterstattung, an die Quartalsfinanzberichterstattung und an Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung gemäß § 37v bis § 37y WpHG.
- 4.
-
Dieser Standard gilt für alle Unternehmen, die
- a)
-
gemäß WpHG zur Halbjahresfinanzberichterstattung oder zur Zwischenmitteilung der Geschäftsführung verpflichtet sind und
- b)
-
Mutterunternehmen sind, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet sind.
- 5.
-
Zur Halbjahresfinanzberichterstattung gemäß § 37w WpHG sind Unternehmen verpflichtet, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 WpHG begeben. Die Angaben zu nahe stehenden Personen gemäß § 37w Absatz 4 Satz 2 WpHG sind nur von Inlandsemittenten zu machen, die Aktien begeben.
- 6.
-
Zur Zwischenmitteilung gemäß § 37x WpHG sind nur Unternehmen verpflichtet, die als Inlandsemittent Aktien begeben.
- 7.
-
Zur Quartalsfinanzberichterstattung verpflichtet weder das WpHG noch dieser Standard.
- 8.
-
Dieser Standard gilt damit auch für Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach den in § 315a Absatz 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften erstellen. Diese Unternehmen haben den Zwischenabschluss gemäß § 37y Nummer 2 WpHG ebenfalls nach diesen internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, sodass die Tz. 15 bis 33 dieses Standards (Zwischenabschluss) insoweit nicht zu berücksichtigen sind.
- 9.
-
Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf die Zwischenberichterstattung nach WpHG von Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind, wird empfohlen. Ebenso wird die Anwendung auf die Zwischenberichterstattung von Unternehmen, die nach anderen Vorschriften zur Zwischenberichterstattung verpflichtet sind oder eine solche freiwillig erstellen, empfohlen.
Definitionen
- 10.
-
Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:Angabe/Darstellung: Nennung von Fakten oder Beschreibung von Sachverhalten.Berichtszeitraum: Zeitraum, auf den sich die vergangenheitsbezogenen Ausführungen der Zwischenberichterstattung zu beziehen haben.Beurteilung: Wertung und Kommentierung von Sachverhalten.Chance: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen positiven Prognose- bzw. Zielabweichung führen können.Darstellung: siehe Angabe.Erläuterung: Weitergehende Erklärung, Kommentierung und Interpretation eines Sachverhalts über die reine Darstellung hinaus. Sie dient der Information über Voraussetzungen, Ursachen oder Konsequenzen von Sachverhalten oder Maßnahmen. Erläuterungen werden in der Regel verbal gegeben.Geschäftsführung: Gesetzliche Vertreter des Mutterunternehmens.Halbjahresfinanzbericht: Bericht zum Ende eines Halbjahrs, der einen Zwischenabschluss, einen Zwischenlagebericht und eine Versicherung der gesetzlichen Vertreter enthält.Inlandsemittent: Nach § 2 Absatz 7 WpHG sind Inlandsemittenten:
- 1.
-
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) unterliegen, und
- 2.
-
Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Mitteilungszeitraum: Der Mitteilungszeitraum einer Zwischenmitteilung umfasst den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur Veröffentlichung der Zwischenmitteilung. Im zweiten Halbjahr kann sich der Mitteilungszeitraum wahlweise auf den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur Veröffentlichung oder auf den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zur Veröffentlichung beziehen.Quartalsfinanzbericht: Bericht zum Ende eines Quartals, der einen Zwischenabschluss und einen Zwischenlagebericht enthält. Bei dem Bericht zum Ende des zweiten Quartals handelt es sich nicht um einen Quartals-, sondern einen Halbjahresfinanzbericht.Risiko: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können.Zwischenberichterstattung: Eine Zwischenberichterstattung kann aus einer Halbjahresfinanzberichterstattung, aus einer Quartalsfinanzberichterstattung oder aus einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung bestehen.
Regeln
Halbjahresfinanzberichterstattung
Bestandteile der Halbjahresfinanzberichterstattung
- 11.
-
Ein Halbjahresfinanzbericht besteht mindestens aus einem Zwischenabschluss (Tz. 14 bis 33), einem Zwischenlagebericht (Tz. 34 bis 55) sowie einer Versicherung der gesetzlichen Vertreter (Tz. 56).
- 12.
-
Aussagen, die sowohl im Zwischenabschluss als auch im Zwischenlagebericht anzugeben sind, brauchen nur in einem dieser Berichtsteile angegeben zu werden, sofern am alternativen Ausweisort auf diese Angaben verwiesen wird.
- 13.
-
Sofern der Zwischenabschluss und der Zwischenlagebericht weder entsprechend § 317 HGB geprüft noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen worden sind, ist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben.
Zwischenabschluss
- 14.
-
Die Vorschriften dieses Abschnitts (Tz. 15 bis 33) sind nicht zu beachten, sofern ein Zwischenabschluss nach den in § 315a Absatz 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird.
Mindestbestandteile eines Zwischenabschlusses
- 15.
-
Ein Zwischenabschluss hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
- a)
-
eine verkürzte Bilanz zum Stichtag des Berichtszeitraums und eine verkürzte Bilanz zum Stichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs,
- b)
-
eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung für den Berichtszeitraum und für den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahrs sowie
- c)
-
einen verkürzten Anhang.
- 16.
-
Es wird empfohlen, den Zwischenabschluss um folgende Bestandteile zu ergänzen:
- a)
-
eine verkürzte Kapitalflussrechnung für den Berichtszeitraum und den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahrs sowie
- b)
-
einen verkürzten Eigenkapitalspiegel für den Berichtszeitraum und den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahrs.
- 17.
-
Die Gliederung der darzustellenden Bestandteile muss die wesentlichen Posten und Zwischensummen der entsprechenden Bestandteile aufweisen, die im letzten Konzernabschluss enthalten waren. Zusätzliche Posten oder Erläuterungen sind erforderlich, wenn ihr Weglassen den Zwischenbericht irreführend erscheinen lassen würde.
Konsolidierungskreis
- 18.
-
Ein Unternehmen ist erstmals in den Zwischenabschluss auf konsolidierter Basis einzubeziehen, wenn der Zeitpunkt, zu dem es Tochterunternehmen geworden ist, im Berichtszeitraum liegt. Ein Unternehmen ist nicht mehr in den Zwischenabschluss auf konsolidierter Basis einzubeziehen, sofern die Konsolidierungspflicht in dem Berichtszeitraum nicht mehr bestanden hat.
- 19.
-
Wird ein Tochterunternehmen erstmals einbezogen oder erstmals nicht mehr einbezogen, sind sachgerechte Schätzungen zulässig.
Bilanzierung und Bewertung
- 20.
-
Im Zwischenabschluss sind dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Konsolidierungsgrundsätze zu beachten wie im letzten Konzernabschluss. Ausgenommen sind Änderungen dieser Methoden und Grundsätze, die nach dem Stichtag des letzten Konzernabschlusses vorgenommen wurden. Änderungen sind anzugeben und zu begründen.
- 21.
-
Durch die Anwendung derselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wird erreicht, dass ein eigenständiger Abschluss erstellt wird. Unterjährige Bewertungen haben auf Basis einer Betrachtung vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zum Ende des Zwischenberichtszeitraums zu erfolgen.
- 22.
-
Erträge, die innerhalb eines Geschäftsjahrs saisonal bedingt, konjunkturell bedingt oder gelegentlich erzielt werden, dürfen am Stichtag des Zwischenabschlusses nicht vorgezogen oder abgegrenzt werden, wenn das Vorziehen oder die Abgrenzung am Ende des Geschäftsjahrs nicht angemessen wäre.
- 23.
-
Aufwendungen, die unregelmäßig während des Geschäftsjahrs anfallen, sind für Zwecke des Zwischenabschlusses dann und nur dann vorzuziehen oder abzugrenzen, wenn es auch am Ende des Geschäftsjahrs angemessen wäre, diese Art von Aufwendungen vorzuziehen oder abzugrenzen.
- 24.
-
Ertragsteuern werden in jeder Berichtsperiode auf der Grundlage der besten Schätzung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Ertragsteuersatzes erfasst, der für das Gesamtjahr erwartet wird. Dieser Steuersatz wird auf das Vorsteuerergebnis des Zwischenabschlusses angewendet.
- 25.
-
Ertragsteuern können auch auf Basis genauerer Schätzungen oder Methoden berechnet werden.
- 26.
-
Die gewählte Vorgehensweise zur Ermittlung der Ertragsteuern ist im verkürzten Anhang darzustellen.
- 27.
-
Bei der Bilanzierung und Bewertung im Zwischenabschluss muss sichergestellt sein, dass die resultierenden Informationen verlässlich sind und dass alle wesentlichen Informationen, die für ein Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage relevant sind, angemessen angegeben werden. Im Rahmen der Erstellung des Zwischenabschlusses kann sich bei der Bilanzierung und Bewertung die Notwendigkeit zur Anwendung von Schätzungen und Schätzmethoden häufiger ergeben als im Abschluss zum Geschäftsjahresende.
- 28.
-
Schätzungsänderungen sind in dem Berichtszeitraum zu erfassen, in dem die Änderung eintritt. Sie führen damit nicht zur rückwirkenden Änderung der für Vergleichszwecke dargestellten Abschlüsse. Änderungen mit wesentlicher Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im verkürzten Anhang darzustellen und zu erläutern.
- 29.
-
Änderungen, die auf einer Änderung einer Schätzmethode beruhen, sind rückwirkend anzupassen.
- 30.
-
Wird in einem Konzernabschluss eine Schätzung im Vergleich zum letzten veröffentlichten Zwischenabschluss wesentlich geändert, so ist über die Änderung im Anhang des Konzernabschlusses zu berichten.
Verkürzter Anhang im Zwischenabschluss
- 31.
-
In den verkürzten Anhang sind die folgenden Angaben aufzunehmen, soweit nicht an anderen Stellen im Zwischenbericht aufgeführt:
- a)
-
Angabe, dass dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zwischenabschluss befolgt werden wie im letzten Konzernabschluss oder, wenn diese Methoden wesentlich geändert worden sind, eine Darstellung der Art und betragsmäßigen Auswirkung der Änderung,
- b)
-
Darstellung und Erläuterung der Auswirkung von wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsolidierungskreises, einschließlich Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb oder der Veräußerung von Tochterunternehmen sowie die wesentlichen Grundannahmen der sachgerechten Schätzung bei der erstmaligen Einbeziehung von Tochterunternehmen,
- c)
-
Erläuterungen, die ein angemessenes Verständnis der wesentlichen Änderungen der Posten der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber den dargestellten Vergleichszahlen sowie der Entwicklungen im Berichtszeitraum gewährleisten.
- 32.
-
Die in Tz. 31 Buchstabe c angesprochenen Vergleichszahlen bestehen aus der Bilanz zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs sowie aus der Gewinn- und Verlustrechnung des dem Berichtszeitraum entsprechenden Zeitraums des vorangegangenen Geschäftsjahrs.
- 33.
-
Falls der Zwischenabschluss eine Segmentberichterstattung umfasst, wird empfohlen, Angaben zu den Segmenten des Konzerns zu machen. Dabei sind die Umsatzerlöse und das Segmentergebnis für jedes anzugebende Segment sowie etwaige Änderungen in der Segmentberichterstattung darzustellen.
Zwischenlagebericht
Inhalt des Zwischenlageberichts
- 34.
-
Der Zwischenlagebericht ergänzt den Zwischenabschluss. Er dient der Darstellung und Erläuterung bestimmter Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Zwischenberichtszeitraums und aktualisiert bestimmte prognoseorientierte Informationen des letzten Konzernlageberichts.
- 35.
-
Der Zwischenlagebericht hat mindestens
- a)
-
die wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums für den Konzern und ihre Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen,
- b)
-
über wesentliche Veränderungen der Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung aus dem letzten Konzernlagebericht zu berichten,
- c)
-
die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung in den verbleibenden Monaten des Geschäftsjahrs darzustellen sowie
- d)
-
Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Personen im Berichtszeitraum (nur von Aktienemittenten zu beachten) zu enthalten.
- 36.
-
Zukunftsorientierte Aussagen umfassen grundsätzlich nur die im Geschäftsjahr verbleibenden Monate. Es wird empfohlen, wesentliche zukunftsorientierte Aussagen, die im letzten Konzernlagebericht bzw. Zwischenlagebericht gemacht wurden und über das laufende Geschäftsjahr hinausreichen, ebenfalls an wesentliche aktuelle Entwicklungen anzupassen; dabei ist es ausreichend, auf das Ereignis hinzuweisen und die Richtung der Veränderung anzugeben.
Grundsätze
- 37.
-
Die allgemeinen Grundsätze der Konzernlageberichterstattung nach DRS 20 (Tz. 12 bis 35 in DRS 20) finden vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Zwischenberichterstattung (Tz. 1 bis 2) entsprechend Anwendung.
- 38.
-
Der Zwischenlagebericht vermittelt aus Sicht der Geschäftsführung sämtliche Informationen, die ein verständiger Adressat benötigt, um vor dem Hintergrund der letzten Halbjahres- bzw. Jahresfinanzberichterstattung eine Veränderung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und eine Veränderung der voraussichtlichen Entwicklung beurteilen zu können. Dabei muss der Zwischenlagebericht in sich abgeschlossen und verständlich sein.
- 39.
-
Die Gliederung muss durch Überschriften innerhalb des Zwischenlageberichts deutlich werden. Es wird empfohlen, sich für die Angaben im Rahmen der Zwischenlageberichterstattung an der Gliederung des letzten Konzernlageberichts zu orientieren.
- 39a.
-
Die Berichterstattung über Risiken (Risikobericht) kann getrennt von oder gemeinsam mit der Berichterstattung über Chancen (Chancenbericht) im Zwischenlagebericht erfolgen. Unabhängig davon können beide Berichte bzw. der gemeinsame Chancen-/Risikobericht in die Berichterstattung zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognosebericht) integriert oder von ihr getrennt erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich jeweils danach, welche Form der Darstellung aus Sicht der Geschäftsführung die voraussichtliche Entwicklung sowie ihre Chancen und Risiken im konkreten Einzelfall dem verständigen Adressaten klarer vermittelt. Bei einer getrennten Berichterstattung ist im Prognosebericht auf die Chancen und Risiken inhaltlich Bezug zu nehmen, sofern die Zusammenhänge für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich sind.
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
- 40.
-
Die Darstellung der wichtigen Ereignisse und ihrer Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum.
- 41.
-
Wichtige Ereignisse können sowohl im Umfeld als auch innerhalb des Konzerns auftreten. Es können daher z. B. Angaben zu folgenden externen und internen Ereignissen erforderlich sein:Externe Ereignisse:
- a)
-
Änderung der politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Steuergesetze, Regulierung, politische Stabilität),
- b)
-
Änderungen in der konjunkturellen Entwicklung,
- c)
-
Änderungen von Wechselkursen und Zinsen,
- d)
-
Änderungen von Preisen und Konditionen auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten (z. B. Rohstoffpreise, Tarifabschlüsse),
- e)
-
Durchbruch neuer Technologien,
- f)
-
Änderung der Wettbewerbssituation (z. B. neue Wettbewerber, Verhandlungsmacht von Kunden und Lieferanten, Ersatzprodukte, Marktanteile).
Interne Ereignisse:- a)
-
Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen,
- b)
-
Wechsel in der Geschäftsführung,
- c)
-
Unternehmenskäufe und -verkäufe,
- d)
-
Abschluss oder Beendigung von Kooperationsvereinbarungen und Verträgen,
- e)
-
Veränderung von Rechtsstreitigkeiten,
- f)
-
Änderungen im Investitionsprogramm,
- g)
-
Finanzierungsmaßnahmen, wie z. B. die Emission von Aktien, Genussscheinen oder Anleihen und der Einsatz außerbilanzieller Finanzinstrumente (Asset-Backed-Securities- und Sale-and-Lease-Back-Transaktionen etc.),
- h)
-
Änderungen von Kreditlinien,
- i)
-
Dividendenzahlungen,
- j)
-
Änderungen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten,
- k)
-
Änderungen der Beschaffungs- und Vorratspolitik,
- l)
-
Inbetriebnahme und Stilllegung von Produktionsanlagen oder Standorten,
- m)
-
Einführung neuer Produkte,
- n)
-
Erschließung neuer Märkte.
- 42.
-
Auf ungewöhnliche, nicht wiederkehrende Ereignisse und saisonale Einflüsse ist besonders einzugehen.
Prognose-, Chancen- und Risikobericht
- 43.
-
Kommt die Geschäftsführung aufgrund neuer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass sich die im letzten Konzernlagebericht bzw. im letzten Zwischenlagebericht abgegebenen Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns für das Geschäftsjahr wesentlich verändert haben, so ist hierüber zu berichten.
- 44.
-
Dabei ist es ausreichend, über die für die Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung aus Sicht der Geschäftsführung wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen zu berichten.
- 45.
-
Sofern die Geschäftsführung keine neuen Erkenntnisse darüber hat, dass sich die im letzten Konzernlagebericht bzw. im letzten Zwischenlagebericht abgegebenen wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns für das Geschäftsjahr wesentlich verändert haben, ist dies anzugeben.
- 46.
-
Im Zwischenlagebericht sind wesentliche Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns in den verbleibenden Monaten des Geschäftsjahrs darzustellen. Dies kann durch einen Verweis auf die im letzten Konzernlagebericht bzw. Zwischenlagebericht dargestellten Chancen und Risiken erfolgen. In diesem Fall sind jedoch wesentliche Änderungen der Chancen und Risiken, die sich im Berichtszeitraum ergeben haben, darzustellen.
- 47.
-
Wesentliche Änderungen der Chancen und Risiken können sich durch wesentliche Änderungen der Eintrittswahrscheinlichkeiten oder wesentliche Änderungen der möglichen positiven bzw. negativen Auswirkungen ergeben. Dies schließt neue und entfallene Chancen und Risiken ein.
- 48.
-
Die Auswirkungen von Chancen und Risiken sowie deren positive und negative Veränderungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
- 49.
-
Ein Risiko, dessen Eintritt den Bestand des Konzerns oder eines wesentlichen Konzernunternehmens voraussichtlich gefährden würde, ist als solches zu bezeichnen. Ein Verweis auf die Ausführungen im letzten Konzernlagebericht bzw. Zwischenlagebericht ist bei solchen bestandsgefährdenden Risiken nicht ausreichend.
Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
- 50.
-
Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben und gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind, müssen im Zwischenlagebericht Angaben
- a)
-
zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen machen, die während des Berichtszeitraums stattgefunden haben und einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns in diesem Zeitraum hatten;
- b)
-
zu Änderungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen machen, die im letzten Konzernabschluss angegeben wurden, soweit sie einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des aktuellen Berichtszeitraums hatten.
- 51.
-
Ein Wegfall von Geschäften gilt als Änderung im Sinne der Tz. 50 Buchstabe b.
- 52.
-
Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben, jedoch gesetzlich nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind, müssen gemäß der TranspRLDV im Zwischenlagebericht zumindest Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen machen, sofern die Geschäfte im Berichtszeitraum stattgefunden haben, wesentlich sind und zu marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen sind. Dies umfasst die Angabe zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weitere Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind. Ausgenommen sind Geschäfte innerhalb eines Konzerns mit oder zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden konzernangehörigen Unternehmen (gruppeninterne Transaktionen). Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht notwendig ist.
- 53.
-
Die Angaben nach Tz. 50 und 52 können alternativ im verkürzten Anhang gemacht werden.
- 54.
-
Die Definition der nahe stehenden Unternehmen und Personen ergibt sich für Anwender, die einen Zwischenabschluss nach den in § 315a Absatz 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften erstellen, aus den dort einschlägigen Vorschriften. Für HGB-Anwender ergibt sich die Definition aus dem § 314 Absatz 1 Nummer 13 HGB zugrundeliegenden Verständnis, so dass der Begriff der „nahe stehenden Unternehmen und Personen“ gemäß den zum jeweiligen Abschlussstichtag in europäisches Recht übernommenen Vorschriften des IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen zu verstehen ist.
- 55.
-
Anderen Unternehmen als Inlandsemittenten, die Aktien begeben, wird die Anwendung der Tz. 50 bis 54 empfohlen.
Versicherung der gesetzlichen Vertreter
- 56.
-
Die Erklärung gemäß § 37y i. V. m. § 37w Absatz 2 Nummer 3 WpHG ist als „Versicherung der gesetzlichen Vertreter“ zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, folgenden Wortlaut zu verwenden:„Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Zwischenberichterstattung der Konzernzwischenabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernzwischenlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im verbleibenden Geschäftsjahr beschrieben sind.“
Quartalsfinanzberichterstattung
- 57.
-
Die Ausführungen zur Halbjahresfinanzberichterstattung gelten mit Ausnahme der Tz. 13 und 56 entsprechend für die Quartalsfinanzberichterstattung. Zur Quartalsfinanzberichterstattung verpflichtet weder das WpHG noch dieser Standard.
- 58.
-
Unternehmen, die den Zwischenabschluss nach den in § 315a Absatz 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften erstellen, können die vergangenheitsbezogenen Angaben im Rahmen des Zwischenlageberichts nach Tz. 35 Buchstabe a und d wahlweise auf den Berichtszeitraum, d. h. auf den kumulierten Zeitraum seit Beginn des Geschäftsjahrs, oder auf das aktuelle Quartal beziehen, soweit dem eine Regelung der internationalen Rechnungslegungsvorschriften nicht entgegensteht. Das Wahlrecht kann auf Basis der einzelnen Angaben ausgeübt werden, ist jedoch im Zeitablauf stetig auszuüben. Der gewählte Zeitbezug muss aus den Angaben deutlich werden.
- 59.
-
Unternehmen, die den Zwischenabschluss nicht nach den in § 315a Absatz 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen, können neben der in Tz. 15 Buchstabe b geforderten verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung für den Berichtszeitraum, d. h. vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zum Stichtag, freiwillig eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung für das zum Stichtag endende Quartal erstellen. Auch hierfür ist der entsprechende Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahrs darzustellen.
- 60.
-
In diesem Fall können sich vergangenheitsorientierte Angaben im verkürzten Anhang und im Zwischenlagebericht wahlweise auf den Berichtszeitraum, d. h. auf den kumulierten Zeitraum seit Beginn des Geschäftsjahrs, oder auf das aktuelle Quartal beziehen. Das Wahlrecht kann auf Basis der einzelnen Angaben ausgeübt werden, ist jedoch im Zeitablauf stetig auszuüben. Der gewählte Zeitbezug muss aus den Angaben deutlich werden.
Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
Veröffentlichungsfrist und Befreiungstatbestand
- 61.
-
Zwischenmitteilungen sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des ersten und des zweiten Halbjahrs zu veröffentlichen.
- 62.
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Unternehmen, die einen Quartalsfinanzbericht erstellen und innerhalb der Veröffentlichungsfrist für die Zwischenmitteilung veröffentlichen, sind von der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung befreit.
- 63.
-
aufgehoben
Inhalt einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
- 64.
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Eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung hat zum einen eine Darstellung und Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums und deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und zum anderen eine allgemeine Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu enthalten.
- 65.
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Eine Zwischenmitteilung hat eine Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Konzerns für den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur Veröffentlichung zu ermöglichen. Die Berichterstattung im zweiten Halbjahr kann sich wahlweise auf den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur Veröffentlichung oder vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zur Veröffentlichung beziehen.
- 66.
-
Beispiele für wesentliche Ereignisse können der Tz. 41 dieses Standards entnommen werden.
- 67.
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Bei der Darstellung der Auswirkungen der wesentlichen Ereignisse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist eine Quantifizierung der Auswirkung nicht erforderlich.
- 68.
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Die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage soll allgemein die Entwicklung deutlich machen. Während für die Darstellung der Finanz- und der Vermögenslage auf den letzten Konzernlagebericht abgestellt werden kann, kann für die Beschreibung der Ertragslage eine Bezugnahme auf den entsprechenden Zeitraum des Vorjahrs sinnvoll sein.
- 69.
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Bestandsgefährdende Risiken sind als solche zu bezeichnen und darzustellen, sofern gegenüber dem letzten Konzernlagebericht bzw. Zwischenlagebericht ein in diesen nicht genanntes bestandsgefährdendes Risiko erkennbar ist, eine veränderte Einschätzung eines in diesen genannten bestandsgefährdenden bestehenden Risikos vorgenommen wurde oder ein in diesen genanntes bestandsgefährdendes Risiko weggefallen ist.
Inkrafttreten
- 70.
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Dieser Standard ist erstmals zu beachten im ersten Zwischenbericht nach dem Ende des Geschäftsjahres, für das der DRS 20 Konzernlagebericht erstmals angewendet wurde. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.
- 71.
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Der DRS 20 ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Geschäftsjahre.
Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- 72.
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DRS 16 Zwischenberichterstattung vom 5. Mai 2008 (BAnz. Nr. 110a vom 24. Juli 2008), geändert durch Artikel 3 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 5 (DRÄS 5) vom 5. Januar 2010 (BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf Zwischenberichte, die auf ein Geschäftsjahr folgen, in dem der DRS 20 noch nicht angewendet wurde.