Suchergebnis
Name
Bereich
Information
V.-Datum
Bundesministerium für Gesundheit
Amtlicher Teil
Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom: 14.01.2022
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 14.01.2022 V1
FNA: 2126-13-28, 2126-13-33
vom: 14.01.2022
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 14.01.2022 V1
FNA: 2126-13-28, 2126-13-33
14.01.2022
Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung
zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
und der Coronavirus-Einreiseverordnung
Vom 14. Januar 2022
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
- –
-
des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 13. Januar 2022 und
- –
-
des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 4, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i, Nummer 3 und Absatz 12 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) neu gefasst, dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 8 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt, dessen Absatz 8 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) neu gefasst worden ist:
Artikel 1
Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
-
ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
- a)
-
verwendete Impfstoffe,
- b)
-
für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
- c)
-
für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
- d)
-
Intervallzeiten,
- aa)
-
die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- bb)
-
die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,“.
- b)
-
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
-
ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
- a)
-
Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
- b)
-
Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
- c)
-
Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,“.
- 2.
-
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
-
nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder
- 2.
-
die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt.“
Artikel 2
Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
-
Genesenennachweisein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
- a)
-
Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
- b)
-
Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
- c)
-
Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,“.
- b)
-
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
-
Impfnachweisein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
- a)
-
verwendete Impfstoffe,
- b)
-
für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
- c)
-
für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
- d)
-
Intervallzeiten,
- aa)
-
die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- bb)
-
die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,“.
- 2.
-
Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Satz 1 Nummer 1 gilt bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe, dass Lebensgefährten nicht demselben Haushalt angehören müssen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
14. Januar 2022
Der Bundeskanzler
Olaf ScholzDer Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach