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vom: 28.03.2022
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 29.03.2022 V1
FNA: 2126-9-22, 860-5-82
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Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
§ 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2022 (BAnz AT 23.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(3a) Der Zeitraum nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
(3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zur achtunddreißigsten Kalenderwoche des Jahres 2022 verlängert.
(3c) Die bis zum 20. April 2022 laufende Frist nach § 21a Absatz 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert.
(3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 29. Oktober 2022 verlängert.“
„(4a) Die bis zum 19. März 2022 laufenden Fristen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.“
In § 1 der Hygienepauschaleverordnung vom 23. Dezember 2021 (BAnz AT 28.12.2021 V2) wird die Angabe „31. März“ durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 20. März 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit
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