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vom: 25.07.2024
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
BAnz AT 30.08.2024 B7
Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Bekanntmachung
„Pilotprojekte – Innovationen im Gebäudebereich“
Projektaufruf 2024
Das Bauen in Deutschland steht vor großen Herausforderungen: Innerhalb kurzer Zeit müssen konkrete Lösungswege für das Erreichen der ambitionierten Ziele des nationalen Klimaschutzgesetzes, des europäischen Green Deals und des Pariser Klimaabkommens erarbeitet und umgesetzt werden. Entscheidend ist eine umfassende Senkung der Treibhausgasemissionen und die Eindämmung des Ressourcen- und Flächenverbrauchs beim Bauen und im Umgang mit dem Gebäudebestand. Hierfür müssen Innovationen schneller als bisher in die Baupraxis gelangen.
Deutschland verfügt über eine vielfältige, breit gestreute Forschungs- und Entwicklungslandschaft, die vielsprechende Lösungsansätze für aktuelle und zukünftige Herausforderungen generiert. Der Transfer in die Breite beziehungsweise in die allgemeine Planungs- und Baupraxis erfolgt jedoch bislang nur unzureichend und zu langsam. Im Hinblick auf die noch wenigen verbleibenden Jahre für eine Transformation des Bauwesens ist die Stärkung experimenteller, baulicher Umsetzungen von Innovationen in die Baupraxis erforderlich. Gerade im Bauwesen bedarf es mehr Anstrengungen, um innovative Entwicklungen im und aus dem Labor in die gelebte Baupraxis zu heben (etwa in Prototypen zu verwirklichen) und die nach wie vor (zu) große Distanz zwischen Forschung und Praxis zu überwinden sowie die Akteure des Bauwesens, der Baustoffindustrie, der Wohnungs-, Immobilienwirtschaft sowie der Abfallwirtschaft bei der Umsetzung von baulichen Maßnahmen zu vernetzen.
Vor diesem Hintergrund stehen im Bundeshaushalt 2024 Programmmittel von bis zu 50,6 Millionen Euro für die Förderung von Modellvorhaben – Innovationen im Gebäudebereich bereit.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieses Förderaufrufes, nach §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) nebst Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie Anlagen, insbesondere den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gewährt.
Mit der Umsetzung und der Begleitung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) beauftragt. Das BBSR kooperiert hierbei mit der Bundesstiftung Bauakademie (BSBA).
Es gelten die nachfolgenden Rahmenbedingungen:
1 Pilotprojekte – Innovationen im Gebäudebereich
Pilotprojekte für Innovationen im Gebäudebereich sollen als Vorreiter für die notwendige Transformation und Zukunft des Bauens in Deutschland stehen und einen breitenwirksamen Impuls für eine neue klimagerechte Baupraxis beziehungsweise „eine Baukultur der Bauwende“ geben. In diesem Sinne sind Pilotprojekte Vorhaben, die im realen Umfeld des Neubaus, Umbaus oder des Rückbaus von Gebäuden durchgeführt werden und neuartige marktnahe Lösungsansätze für das klimaneutrale, klimaangepasste, energieeffiziente und ressourcenschonende Bauen erproben (nachfolgend „Pilotprojekte“ genannt). Indem neue bauliche, technische, soziale und organisatorische Lösungsansätze zur Dekarbonisierung und Reduzierung des Ressourcen- und Flächenverbrauchs in der breiten Bau- und Planungspraxis umgesetzt werden, leistet die Förderung einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen sowie zur Eindämmung des Ressourcen- und Flächenverbrauchs. Hierzu wird die Planung, Erforschung, bauliche Umsetzung und Erprobung herausragend innovativer und beispielgebender Pilotprojekte, die neue Impulse für eine Transformation der Baupraxis setzen, gefördert. So sollen neue Ansätze für klimafreundliche und ressourcenschonende Planung sowie deren experimentelle, bauliche Umsetzung unterstützt und durch eine wissenschaftliche Begleitung evaluiert werden.
Die Ziele sind im Einzelnen:
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Senkung von Treibhausgas-Emissionen (Dekarbonisierung)Durch einen schonenden Energie- und Ressourceneinsatz sollen Treibhausgas-Emissionen des Pilotgebäudes gesenkt werden. Dies betrifft den gesamten Lebenszyklus; von der Planung, der Erstellung, dem Gebäudebetrieb bis zum Abbruch/Wiederverwendung. Hierbei können auch Suffizienz-Maßnahmen verfolgt werden, die die Bedürfnisse der Menschen nach einem qualitativ hochwertig gebauten Umfeld unter Beachtung der ökologischen Grenzen berücksichtigen. Diese Maßnahmen können beispielsweise auf einen geringeren Einsatz von Gebäudetechnik oder einen geringeren Ge- oder Verbrauch von Gütern und Flächen gerichtet sein (siehe auch „Unterstützung von Suffizienzansätzen im Gebäudebereich“, BBSR, 2023)
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RessourcenschonungIm Fokus steht der kreislaufgerechte Umgang mit dem Gebäudebestand in Form von Umbau/Sanierung und Wiederverwendung von Baumaterialen. Hierfür sollen Baumaterialien, Bauelemente und Produkte so beschaffen und eingesetzt werden, dass diese in Kreisläufen gehalten werden können. Ebenso soll vor allem der Einsatz von Materialen aus Sekundärrohstoffen oder von wiederverwendeten Bauteilen/Baumaterialien sowie nachwachsenden und/oder lokal verfügbaren Rohstoffen verfolgt werden. Zudem werden Innovationen zum Erhalt und zur Erhöhung der Biodiversität sowie der Förderung natürlicher Kreisläufe gefördert.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind die Planung, Erprobung, Umsetzung und Evaluierung von Pilotprojekten des zukunftsgerechten Bauens mit herausragendem Innovationspotential. Dabei soll die experimentelle Umsetzung von marktnahen Produkten, Bauweisen, Planungsmethoden oder Kooperationsformen im Rahmen einer baulichen Maßnahme gefördert werden. Es sollen vielversprechende Lösungen und bislang nicht marktübliche Lösungsansätze aus Vorhaben der Forschung und Entwicklung praktisch erprobt und deren Erfolg demonstriert sowie ihre ökologische Vorteilhaftigkeit und ihr wirtschaftliches Potential evaluiert werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden ist es erwünscht, möglichst vorhandene Bausubstanz zu nutzen, auf brachliegenden, ehemals baulich genutzten Flächen oder im Rahmen einer angemessenen Verdichtung oder Ergänzung bestehender Siedlungsgebiete zu bauen. Der Schwerpunkt der geförderten Maßnahmen soll sich mit dem Gebäudebestand in Form von Sanierungs- beziehungsweise Umbaumaßnahmen befassen.
Die Förderung beschränkt sich nicht auf eine Gebäudetypologie. Allerdings sollen die Pilotprojekte möglichst über eine öffentlich erfahrbare Impulswirkung verfügen, zum Beispiel durch eine öffentliche Nutzung, besondere städtebauliche Situation oder den besonderen Einbezug der Öffentlichkeit beim Planen, Bauen und Betreiben. Soweit dies für das jeweilige Pilotprojekt zweckmäßig oder erforderlich ist, soll das Pilotprojekt vorhandene Spielräume allgemein gültiger Normen und Standards nutzen und Experimentierklauseln anwenden.
2.2 Wissenschaftliche Begleitung und Innovationstransfer
Die Vorhaben sind in beiden Förderkategorien über die gesamte Zuwendungsdauer wissenschaftlich zu begleiten.
Im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung sind folgende Auswertungen vorzunehmen und zu dokumentieren:
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Dokumentation und Evaluierung der entwickelten innovativen baulichen, technischen, architektonischen und/oder planerischen Konzepte in Bezug auf Dekarbonisierung, Ressourcenschonung sowie Baukosten und Bauzeit.
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Darstellung und Evaluierung der ökonomisch-ökologischen Vorteilhaftigkeit, Übertragbarkeit und Skalierbarkeit der Lösungsansätze.
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Wissenschaftliche Auswertung des Einsparpotentials der Treibhausgasemissionen mittels Ökobilanzierung/Lebenszyklusberechnung.
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Darüber hinaus können Forschungsleistungen gefördert werden, die der Weiterentwicklung derjenigen Produkte, Produktionsmethoden, Verfahren und so weiter dienen, die im Rahmen des zu fördernden Bauvorhabens zum Einsatz kommen, um deren pilothafte Anwendung zu ermöglichen und/oder deren Marktgängigkeit voranzutreiben.
Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Begleitung ist ein Bericht zu erstellen, der die Entwicklung und Umsetzung der innovativen Lösungsansätze dokumentiert sowie die Übertragung und die Weiterentwicklung innovativer Lösungen sicherstellen soll.
Die wissenschaftliche Begleitung ist durch geeignete Forschungseinrichtungen (Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) durchzuführen. Die fachliche Eignung der jeweiligen Einrichtung ist durch Referenzen nachzuweisen. Der Zuwendungsempfänger hat für die wissenschaftliche Begleitung nach Nummer 6 dieses Förderaufrufes einen Mindestanteil vorzusehen. Die in den geförderten Projekten im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung erarbeiteten Ergebnisse werden nach Nummer 7 dieses Förderaufrufes in einer vom Zuwendungsgeber eingerichteten übergeordneten Begleitforschung vergleichend ausgewertet.
2.3 Förderkategorien
Mit der Förderung von Pilotprojekten sollen möglichst viele Erkenntnisse hinsichtlich der Planung und Umsetzung von innovativen Vorhaben gewonnen und in die Breite getragen werden. Daher werden Projekte in verschiedenen Umsetzungsphasen gefördert, um mit dem jeweiligen Stadium einhergehende Best Practice- und Handlungsoptionen aufzeigen zu können. Vor diesem Hintergrund teilt sich die Förderung in zwei Förderkategorien auf:
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Förderkategorie A – Konzeptfindung, Innovationstransfer und integrierte PlanungIn der Förderkategorie A werden Vorhaben in frühen Planungsphasen, also in den Leistungsphasen „0“ und 1 bis 4 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gefördert. In frühen Planungsphasen bestehen im Vergleich zu späteren Planungsphasen die größten und effektivsten Einflussmöglichkeiten, neue Ansätze zur Senkung von Treibhausgasemissionen und Ressourcenschonung zu implementieren. Es werden deshalb integrierte Planungsansätze gefördert, die innovative Lösungsansätze in Synthese mit den gegebenen Rahmenbedingungen eines Projektes in eine hochwertige Gestaltung mit Pilotcharakter überführen. Der Schwerpunkt sollte auf den Innovationstransfer (Überführung von neuen Erkenntnissen und Ansätzen aus der Forschung in die Planung) sowie die wissenschaftliche Begleitung gelegt werden.
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Förderkategorie B – Bauliche Umsetzung und ErprobungIn der Förderkategorie B werden Vorhaben ab Leistungsphase 5 HOAI gefördert. Mithilfe der Förderung soll die experimentelle, bauliche Umsetzung von innovativen Ansätzen gefördert werden, unter anderem die Umsetzung von baulichen Lösungen angeregt werden, die ambitionierter und nachhaltiger sind als ursprünglich geplant.
Projekte können sich nur auf eine Förderung innerhalb einer Kategorie bewerben.
3 Antragstellende
Die Fördermaßnahme richtet sich an alle natürlichen und juristischen Personen (zum Beispiel Privatpersonen, Institutionen, Unternehmen), die als Bauherren agieren. Zuwendungsempfänger können das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft).
Die Lösungsansätze sollen im Verbund eines Bauherrn mit Planenden, Forschenden und gegebenenfalls weiteren am Projekt Beteiligten, wie beispielsweise Herstellern oder Baufirmen, entwickelt und umgesetzt werden. Der Bauherr übernimmt dabei die Federführung, wobei die Forschenden die wissenschaftliche Begleitung durchführen.
Der Zuwendungsempfänger muss nachweisen, dass er die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet, und übernimmt Gewähr dafür, dass die wissenschaftliche Begleitung sachlich und zweckgemäß durchgeführt wird.
4 Verfahren
Das Auswahlverfahren ist in zwei Stufen untergliedert.
4.1 Erste Stufe: Einreichung von Projektskizzen
In der ersten Stufe sind Projektskizzen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich digital
bis einschließlich 12. November 2024, 23.59 Uhr |
über innovation@bundesstiftung-bauakademie.de einzureichen.
Die Antragsunterlagen sowie Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden: www.zukunftbau.de/
4.2 Zweite Stufe: Beantragung der Zuwendung durch die ausgewählten Projekte
Die zu fördernden Antragstellenden werden nach Auswahl zu Beginn der zweiten Stufe durch das BBSR aufgefordert, ihre Projekte weiter zu qualifizieren und einen entsprechenden Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projektes zu stellen. Die eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde formal und inhaltlich abschließend geprüft.
Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrages zu werten, das heißt insbesondere eines der Planung der zu fördernden Leistungsphasen, der wissenschaftlichen Begleitung oder dem Bau (Lieferungs- und Leistungsvertrages) zuzurechnenden Vertrages. Innerhalb der Förderkategorie B sind planerische Maßnahmen bis einschließlich Leistungsphase 4 HOAI nicht förderschädlich.
5 Auswahl
Das BMWSB wird bei der Auswahl der zu fördernden Projekte in der ersten Stufe von einer unabhängigen Expertenjury beraten.
Für die Auswahl der Projekte sind unter anderem folgende Kriterien ausschlaggebend (keine Rangfolge):
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Umweltwirkungen des Projektes(Ökobilanz, Suffizienzansätze, Ressourcenschutz, Resilienz und ökologischer Mehrwert)
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Transformatives Potential/besonderer Beitrag zur Bauwende(Übertrag- beziehungsweise Skalierbarkeit, Erfolgswahrscheinlichkeit, Anschlussfähigkeit an bestehende Lösungen, wirtschaftliches Potential, Bauzeit)
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Angemessenheit der Ausgaben und Kosten(Höhe der Gesamtkosten des beantragten Projekts in Relation zum transformativen Potential)
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Vorbildfunktion/Demonstrationscharakter(Öffentlich erfahrbare Impulswirkung, Neuheit der Idee, Kreativität der Lösung, Einbindung relevanter Zielgruppen)
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Qualität des Forschungskonzepts(Stand der Forschung, methodische Herangehensweise, Qualifikation und Vorerfahrung der Projektpartner im relevanten Themenfeld)
6 Zuwendung/Finanzierung
Über die Bereitstellung von Bundesmitteln kann endgültig erst entschieden werden, wenn die fachliche und administrative Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt ist (zweite Stufe). Die Entscheidung wird per Zuwendungsbescheid mitgeteilt. Die Zuwendungsentscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ansprüche auf die Gewährung von Zuwendungen bestehen nicht. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Weiterleitung von Zuwendungsmitteln kann nach Maßgabe der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO zugelassen werden.
Der Zeitraum, in dem die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stehen beziehungsweise für den der Zuwendungsgeber eine Förderzusage erteilt (Bewilligungszeitraum), endet am 31. Dezember 2027.
6.1 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung hängt von dem Gesamtprojektvolumen ab. In Abgrenzung zum Gesamtprojektvolumen sind die zuwendungs- beziehungsweise förderfähigen Ausgaben alle Ausgaben, die zur Durchführung der innovativen Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums notwendig sind. Der Zuwendungsempfänger hat für die zu erbringende wissenschaftliche Begleitung (siehe Nummer 2 dieses Projektaufrufs) einen Mindestanteil vorzusehen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Beträge der Zuwendung:
Förderkategorie A – Konzeptfindung, Innovationstransfer und Planung
Gesamtprojektvolumen (KG 200-700) des Kostenrahmens oder der Kostenschätzung nach der aktuellen Fassung der DIN 276 |
Förderhöhe | inklusive eines Mindestanteils für die wissenschaftliche Begleitung |
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kleine Projekte (2,5 bis 5 Millionen Euro) | bis zu 25 % der förderfähigen Ausgaben | 40 000 Euro |
große Projekte (ab 5 Millionen Euro) | 80 000 Euro |
Voraussetzungen für die Förderung nach Kategorie A sind:
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Die Kosten des Vorhabens bezogen auf die Kostengruppen 200-700 des Kostenrahmens oder der Kostenschätzung nach der aktuellen Fassung der DIN 276 sind größer als 2,5 Millionen Euro.
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Der Planungsstand darf maximal bis zur Leistungsphase 2 nach HOAI fortgeschritten sein.
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Bei Modernisierungsprojekten im Wohnungsbau muss das Ziel des Projekts sein, dass die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus maximal 24 Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter und Jahr und der ermittelte Primärenergiebedarf nicht erneuerbar im Gebäudelebenszyklus maximal 96 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr betragen; dies entspricht den Anforderungen von QNG-Plus. Die genannten Grenzwerte beziehen sich auf sog. Komplettmodernisierungen im Sinne der Definition im QNG-Handbuch, Nummer 9.1.5; Teilmodernisierungen sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bei Wohnungsneubauten muss das Ziel des Projekts sein, dass die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus maximal 20 Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter und Jahr und der ermittelte Primärenergiebedarf nicht erneuerbar im Gebäudelebenszyklus maximal 64 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr betragen; dies entspricht den Anforderungen von QNG-Premium. Für Nicht-Wohngebäude ist das Anforderungswertverfahren nach QNG anzuwenden, wobei Neubauten das Anforderungsniveau PREMIUM (N) und Modernisierungen das Anforderungsniveau PLUS (K) sicherstellen müssen. Der Nachweis hat jeweils nach den Bilanzierungsregeln gemäß QNG-Siegeldokumenten zu erfolgen.
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Der Zuwendungsempfänger muss beabsichtigen, das bauliche Konzept in Deutschland umzusetzen.
Förderkategorie B – Bauliche Umsetzung und Erprobung
Gesamtprojektvolumen (KG 200-700 der Kostenberechnung nach DIN 276) |
Förderhöhe | inklusive eines Mindestanteils für die wissenschaftliche Begleitung |
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ab 2,5 Millionen Euro | bis zu 25 % der förderfähigen Ausgaben | 150 000 Euro |
Voraussetzungen für die Förderung nach Kategorie B sind:
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Die Kosten des Vorhabens sind größer als 2,5 Millionen Euro bezogen auf die Kostengruppen 200-700 der Kostenberechnung nach DIN 276.
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Das Gebäude muss genehmigungsfähig sein. Eine baurechtliche Genehmigung muss in der zweiten Stufe des Antragsverfahrens vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nachgewiesen werden.
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Bei Modernisierungsprojekten im Wohnungsbau muss das Ziel des Projekts sein, dass die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus maximal 24 Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter und Jahr und der ermittelte Primärenergiebedarf nicht erneuerbar im Gebäudelebenszyklus maximal 96 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr betragen; dies entspricht den Anforderungen von QNG-Plus. Die genannten Grenzwerte beziehen sich auf sog. Komplettmodernisierungen im Sinne der Definition im QNG-Handbuch, Nummer 9.1.5; Teilmodernisierungen sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bei Wohnungsneubauten muss das Ziel des Projekts sein, dass die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus maximal 20 Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter und Jahr und der ermittelte Primärenergiebedarf nicht erneuerbar im Gebäudelebenszyklus maximal 64 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr betragen; dies entspricht den Anforderungen von QNG-Premium. Für Nicht-Wohngebäude ist das Anforderungsverfahren nach QNG anzuwenden, wobei Neubauten das Anforderungsniveaus PREMIUM (N) und Modernisierungen das Anforderungsniveau PLUS (K) sicherstellen müssen. Der Nachweis hat jeweils nach den Bilanzierungsregeln gemäß QNG-Siegeldokumenten zu erfolgen.
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Die zu fördernde Maßnahme muss in Deutschland umgesetzt werden.
6.2 Beteiligung Dritter
Eine Kumulierung der Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammen, ist grundsätzlich möglich und erwünscht.
Der Zuwendungsempfänger hat stets einen Eigenmittelbeitrag von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Antragstellung zu erklären, ob beziehungsweise inwieweit für das Projekt andere Fördermittel durch ihn beantragt beziehungsweise ihm gewährt wurden.
7 Begleitforschung, fachlicher Austausch, begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Die Förderempfänger werden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet,
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ihre Erfahrungen, Erkenntnisse und Daten (wie Kosten, Bauzeit) frei zur Verfügung zu stellen,
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an einem aktiven Netzwerk aller geförderten Projekte teilzunehmen, um den Erfahrungsaustausch untereinander zu befördern und weitere Multiplikatoren miteinzubeziehen,
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auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen,
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die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch der Projektbeteiligten mitzugestalten,
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gegebenenfalls ihre Maßnahmen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen des Programms vorzustellen.
Weitere Verpflichtungen und Einzelheiten (zum Beispiel Nutzung des Programmlogos, Berichtspflichten et cetera) werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
Zur Auswertung und übergeordneten Evaluierung aller Vorhaben richtet das BBSR im Auftrag des BMWSB ein externes Begleitforschungsprojekt ein. Ziel dieser übergeordneten Begleitforschung ist es, die aus den Pilotprojekten gewonnenen Erkenntnisse aufzubereiten und der breiten Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, um aus den geförderten Projekten einen möglichst hohen Mehrwert für zukünftige Bauvorhaben zu erzielen.
8 EU-Beihilferecht
Das EU-Beihilferecht, maßgeblich die Artikel 106 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ist zu beachten. Die Antragstellenden müssen eine entsprechende Eigenerklärung zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der zweiten Stufe bei Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen.
9 Weiteres Verfahren
Nach der Veröffentlichung des Projektaufrufs im August 2024 über www.zukunftbau.de können Projektskizzen bis zum 12. November 2024 eingereicht werden. Anschließend findet der Auswahlprozess unter Einbeziehung eines unabhängigen Expertengremiums statt. Im Ergebnis wird eine Förderempfehlung für das BMWSB ausgesprochen und es erfolgt die Auswahl und Information der entsprechenden Projekte. Die ausgewählten Projekte werden anschließend aufgefordert, einen Zuwendungsantrag zu stellen. Nach Bearbeitung der Zuwendungsanträge in Abstimmung mit der BSBA/dem BBSR werden die Zuwendungsbescheide durch das BBSR erteilt.
10 Kontakt
Für Rückfragen in Zusammenhang mit dem Förderprogramm ist in der BSBA ein Beratungstelefon unter der folgenden Rufnummer eingerichtet: +49309940596-11
Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Ludger Kraemer