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vom: 26.05.2020
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 23.06.2020 B3
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Förderrichtlinie
„Stärkung der Teilhabe Älterer – Wege aus der Einsamkeit und sozialen Isolation im
Alter“
1 Förderziele, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist ein zentrales Instrument der Europäischen Union zur Förderung der Beschäftigung und sozialen Integration in Europa. Als Teil der Europa 2020-Strategie trägt er dazu bei, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in Europa zu unterstützen.
Für den ESF relevante Kernziele dieser Strategie sind die Förderung der sozialen Inklusion und die Bekämpfung von Armut.
Mit dem ESF-Bundesmodellprogramm „Stärkung der Teilhabe Älterer – Wege aus der Einsamkeit und sozialen Isolation im Alter“ soll erstmals in einem ESF-Programm die soziale Teilhabe älterer Menschen ab 60 Jahren einschließlich ihrer Ehepartnerin/ihres Ehepartners, ihrer Lebenspartnerin/ihres Lebenspartners bzw. ihrer Lebensgefährtin/ihres Lebensgefährten gestärkt werden, um somit Einsamkeit und soziale Isolation im Alter vorzubeugen oder zu bekämpfen sowie deren finanzielle Absicherung im Alter zu stärken. Zugleich stellt dieses Programm einen Beitrag zur Umsetzung der Europäischen Säule Sozialer Rechte, insbesondere der Grundsätze 4 (aktive Unterstützung für Beschäftigung), 5 (sichere und anpassungsfähige Beschäftigung), 14 (Mindesteinkommen) und 15 (Alterseinkünfte und Ruhegehälter) dar.
Es richtet sich vorrangig an ältere Beschäftigte, die vom Ausschluss vom Arbeitsmarkt und in dessen Folge vom gesellschaftlichen Ausschluss bedroht oder betroffen sind.
Mit diesem Modellprogramm soll auch die Entwicklung fachlicher Strukturen für die soziale Arbeit mit älteren und einsamen und/oder sozial isoliert lebenden Menschen vor Ort angestoßen werden. Die Träger sollen finanziell dabei unterstützt werden, entsprechende Handlungsansätze in Kooperation mit der örtlichen Arbeitsverwaltung, der Kommune und weiteren Partnern zu erproben und zu dokumentieren.
Einsamkeit und soziale Isolation haben sowohl im Arbeitsleben als auch in der nachberuflichen Phase Auswirkungen auf die selbstbestimmte Lebensgestaltung und Lebensführung, die Möglichkeiten der Teilhabe an der Gesellschaft und auf das aktive Altern. Sie gelten auch als Risikofaktoren für gesundheitliche Probleme wie z. B. Herz-Kreislaufprobleme, kognitive Defizite, ein erhöhtes Mortalitätsrisiko oder auch Depressionen.
Einsamkeit wird in der Wissenschaft als wahrgenommene Diskrepanz zwischen den gewünschten und den tatsächlich vorhandenen sozialen Beziehungen bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein subjektives Gefühl. Unter sozialer Isolation ist objektiv der Zustand des Alleinseins gemeint.
Nach den Feststellungen des Deutschen Zentrums für Altersfragen im Deutschen Alterssurvey 2017 steigt das Risiko sozialer Isolation mit dem Älterwerden an. Es steigt zwischen dem 40. und 90. Lebensjahr relativ kontinuierlich von vier auf zweiundzwanzig Prozent an. Eine etwas andere Entwicklung ist bezüglich der Einsamkeit zu verzeichnen. Während sich nur wenige Menschen im mittleren und hohen Alter einsam fühlen, steigt die Anzahl einsamer Menschen im sehr hohen Alter, ab 80 Jahren, an. Hintergrund ist, dass diese Altersgruppe als Folge des demografischen Wandels stetig zunimmt. Damit wächst auch die Zahl der Gruppe der Menschen im hohen und sehr hohen Alter.
Hinzukommt, dass in Deutschland im Zeitraum zwischen 2018 und 2031 rund 13 Millionen Menschen das Renteneintrittsalter erreichen. Es handelt sich dabei um die geburtenstärksten Jahrgänge der Babyboomer-Generation von Mitte der 1950er bis Mitte der 1960er Jahre. Angesichts der sehr heterogenen und zum Teil gebrochenen und durch Ortswechsel geprägten Lebensbiografien der Babyboomer werden sie voraussichtlich, im Gegensatz zu den vorangegangenen Generationen, die noch fast ausschließlich in traditionellen Familien/Ehen lebten, von der Einsamkeit im Alter stärker betroffen sein.
Der Austritt aus dem Berufsleben, der damit einhergehende Verlust sozialer Beziehungen, ein Migrationshintergrund, Verwitwung/Scheidung, abnehmende Mobilität, schlechte Gesundheit, der Eintritt von Pflegebedürftigkeit, zunehmende Altersarmut oder auch Diskriminierungserfahrungen sind Faktoren, die Einsamkeit und/oder soziale Isolation auslösen oder sogar verstärken können. Wer kein Beziehungsnetz aufbauen konnte, hat es deutlich schwerer, dies im Alter zu tun. Insbesondere finanzielle Probleme, körperliche Einschränkungen und schwindende Kontakte im höheren und höchsten Lebensalter führen zu einer erhöhten Risikolage im Alter.
Das Programm verfolgt darüber hinaus das langfristige Ziel der Verbesserung der Einkommens- und Lebenssituation älterer Beschäftigter sowie Personen in der nachberuflichen Phase einschließlich ihrer Ehepartnerin/ihres Ehepartners, ihrer Lebenspartnerin/ihres Lebenspartners bzw. ihrer Lebensgefährtin/ihres Lebensgefährten durch die Erschließung eines auskömmlichen Einkommens im Alter durch die Inanspruchnahme von z. B. Leistungen der Grundsicherung im Alter (durch intensive aufsuchende Beratung) und/oder der Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit in der nachberuflichen Phase.
Erwerbsverläufe bei den Babyboomern mit stabiler Vollzeitbeschäftigung werden nach den Feststellungen des Deutschen Zentrums für Altersfragen seltener. Aufgrund veränderter Erwerbsbiografien, struktureller Veränderungen am Arbeitsmarkt sowie sozialstaatlicher Reformbemühungen muss die Babyboomer-Generation mit voraussichtlich geringeren Renteneinkommen rechnen, als vorangegangene Kohorten.
Die Anteile von Personen, die trotz Rentenbezugs noch erwerbstätig sind, haben sich in den letzten Jahren verdoppelt (vgl. Arbeiten im Ruhestand – Entwicklung, Faktoren und Motive der Erwerbstätigkeit von Altersrentenbeziehern Engstler & Romeu Gordo 2014; Arbeit im Alter, Scherger & Vogel 2018). Auch die soziale Ungleichheit im Alter ist gestiegen, z. B. ist seit einigen Jahren ein Anstieg der Armutsquoten bei Personen über 64 Jahren zu beobachten – vor allem Frauen sind von Armut im Alter betroffen (vgl. Einkommen und Armut in Deutschland: Objektive Einkommenssituation und deren subjektive Bewertung, Lejeune, Romeu Gordo & Simonson 2017). Die Angst vor Altersarmut kann deshalb Rentnerinnen und Rentner veranlassen, zunehmend eine Erwerbstätigkeit in der nachberuflichen Phase aufzunehmen.
1.2 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den nationalen Bestimmungen der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) mit den dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Vorhaben zur begleitenden Unterstützung älterer Menschen beim Übergang aus dem Erwerbsleben in die nachberufliche Phase sowie für Vorhaben, die geeignet sind, die Stärkung der sozialen Teilhabe älterer Menschen durch die Inanspruchnahme von Beratungs- und Begleitungs-, sowie anderen bedarfsspezifischen Hilfsangeboten zu fördern.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Anträge.
1.3 Rechtsgrundlage ist zudem das Operationelle Programm des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist auf der Prioritätsachse B der Investitionspriorität i) „Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung von Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (ESF-VO) zugeordnet.
Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds-Verordnung (ESIF-VO), der ESF-VO und der Verordnung (EU) Nummer 2018/1046 (Omnibus-VO). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Europäischen Investitions- und Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Richtlinie können integrierte Vorhaben aus den Einzelzielen A und B zur Stärkung der sozialen Teilhabe älterer Menschen ab 60 Jahren einschließlich ihrer Ehepartnerin/ihres Ehepartners, ihrer Lebenspartnerin/ihres Lebenspartners bzw. ihrer Lebensgefährtin/ihres Lebensgefährten in folgenden Bereichen gefördert werden:
- A)
-
Stärkung der sozialen Teilhabe älterer Menschen durch die Inanspruchnahme von aufsuchenden Beratungs- sowie Begleitungs- und anderen bedarfsspezifischen HilfsangebotenAusbau der offenen Seniorenarbeit vor Ort durch gezielte Unterstützungs-, Bildungs-, Beratungs-, Kommunikations- und Freizeitangebote für Personen ab 60 Jahren. Schaffung von zusätzlichen niedrigschwelligen Angeboten für diese Zielgruppe.Betreuungs- und Hilfsangebote für Personen ab 60 Jahren einschließlich ihrer Ehepartnerin/ihres Ehepartners, ihrer Lebenspartnerin/ihres Lebenspartners bzw. ihrer Lebensgefährtin/ihres Lebensgefährten, um den Verbleib in der eigenen Wohnung bzw. im vertrauten Wohnumfeld zu ermöglichen und zu erleichtern. Stärkung und Ausbau der regionalen Netzwerke, die sich an diejenigen Menschen richten, die sich in Vorbereitung auf den Ruhestand befinden und die ihre Kompetenzen, Fähigkeiten, Wünsche und Vorstellungen in der Nachbarschaft und im Quartier einbringen wollen.Ausbau des freiwilligen Engagements: z. B. ältere Menschen übernehmen eine Patenschaft für ein Kind („Leihgroßeltern“), aufsuchende Seniorenhilfe (ältere Menschen als „Kümmerer“ für ältere Menschen).
- B)
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Begleitende Unterstützung älterer Menschen beim Übergang aus dem Erwerbsleben in die nachberufliche Phase sowie in der Rente zur finanziellen AbsicherungAufbau eines aufsuchenden systemischen Beratungsangebotes für ältere Menschen, die Leistungsansprüche (z. B. auf Grundsicherung im Alter) haben, aber nicht wahrnehmen. Dadurch soll älteren Menschen geholfen werden, ein menschenwürdiges Leben zu führen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.Vermittlung von Seniorinnen und Senioren an die Schuldnerberatung (bei Bedarf): Beratung zu Versicherungs-, Wohnungs-, Renten-, Sozialleistungs-, Gesundheits-, Ver- und Überschuldungsfragen.Wege in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für ältere Menschen in der Grundsicherung im Alter und nachberuflichen Phase: in Zusammenarbeit mit dem Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit, regionalen Betrieben oder Behörden sollen für ältere Menschen Möglichkeiten einer Beschäftigung fallbezogen reflektiert und gegebenenfalls umgesetzt werden.
Zuwendungen werden für die Vorhaben der Ziele A und B nur gewährt, die mit mindestens einem Kooperationspartner realisiert werden (z. B. mit Kommune, Jobcenter, anderen Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, weiteren gemeinnützigen Organisationen oder Betrieben), da mit diesem Programm örtliche Strukturen aufgebaut oder verstärkt werden sollen.
Aus der im Antrag vorzulegenden Kooperationsvereinbarung müssen die Art der Kooperation, die Aufgabenverteilung und die Höhe der Mittel der einzelnen Kooperationspartner hervorgehen, sofern Mittel für die Kofinanzierung zur Verfügung gestellt werden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle gemeinnützigen Träger sein, die einem der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland angehören bzw. von diesen als Spitzenverbände vertreten werden, sowie sonstige gemeinnützige Träger in Deutschland, die keinem der sechs Spitzenverbände angeschlossen sind. Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Vorhaben mit mindestens einem Kooperationspartner zu realisieren sind, siehe auch Nummer 2 unten.
3.2 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte (Teilprojekte) nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist möglich, sofern die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilprojektträger erfüllt werden und der Zuwendungsempfänger seine Geeignetheit zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegt. Dabei ist Nummer 12 und hier insbesondere die Nummern 12.3, 12.4 bzw. 12.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO zu beachten.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis des vom Antragsteller beizubringenden Eigenanteils für das Vorhaben. Eine Absichtserklärung reicht zunächst in der Antragstellung aus.
Antragsteller müssen ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens nachweisen. Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Finanzierung ihres Projekts zu überwachen. Defizite in den Einnahmen sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.
Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils nicht im Förderzeitraum erbracht wird, kann dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel führen. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung der gewährten Zuwendung erfolgen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel sparsam und wirtschaftlich sowie zweckentsprechend einzusetzen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Förderung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2022 im Rahmen der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Grundlage des Erstattungsprinzips (siehe finanztechnischer Förderleitfaden). Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.
5.2 Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus dem ESF nach dieser Richtlinie beträgt:
- –
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50 % in stärker entwickelten Regionen (Alte Bundesländer einschließlich Berlin und die Region Leipzig, aber ohne die Region Lüneburg),
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60 % in der Übergangsregion Lüneburg und
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80 % in allen anderen Übergangsregionen (Neue Bundesländer ohne Berlin und ohne die Region Leipzig).
Der Betrag der ESF-Zuwendung kann auf die gesamte Projektdauer gerechnet in stärker entwickelten Regionen bis zu 175 000 Euro, in der Übergangsregion Lüneburg bis zu 210 000 Euro und in den übrigen Übergangsregionen 280 000 Euro betragen.
Mindestens
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50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in stärker entwickelten Regionen,
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40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in der Übergangsregion Lüneburg,
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20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in allen anderen Übergangsregionen sind von den Zuwendungsempfängern als nationale Kofinanzierung aufzubringen.
Grundsätzlich ist der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers in Form von Geldleistungen zu erbringen. Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die Eigenmittel Geldleistungen Dritter (öffentliche und nicht-öffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen) sowie die Ausgaben für Personal des Zuwendungsempfängers oder eines Teilprojektträgers, welcher im Projekt mitarbeitet, anzuerkennen.
Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
- a)
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Projektbezogene Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Projektträgers (Zuwendungsempfängers) und der Teilprojektträger (Letztempfänger), die die in Nummer 1 der Förderrichtlinie genannten Zielgruppen unterstützen und zur Durchführung des Projekts (Projektpersonal) eingesetzt werden.Die zuwendungsfähigen Personalausgaben werden durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bereich Bund (TVöD) betragsmäßig begrenzt. Für das Projektpersonal können Ausgaben höchstens bis zur Entgeltgruppe E11 TVöD (Bund) anerkannt werden, soweit die Tätigkeiten im Projekt eine entsprechende Vergütung begründen.Stellenanteile von weniger als 25 % einer Vollzeitstelle sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.Stellenanteile für oder Honorare an Vorstandsmitglieder und Geschäftsführungen sind nicht förderfähig.
- b)
-
Zu den projektbezogenen und zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben zählen auch Ausgaben für Honorarkräfte, die für die Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt sind. Diese dürfen nicht mehr als 25 % der Ausgaben der Antragstellenden für eigenes Personal im Projekt ausmachen.
- c)
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Direkte Sachausgaben sowie indirekte Personal – und Sachausgaben werden über eine Restkostenpauschale in Höhe von 20 % der direkten Personalausgaben abgegolten. Darüber hinaus sind keine Sachausgaben förderfähig. Es handelt sich um eine Pauschale gemäß Artikel 68b Absatz 1 der ESIF-VO in Verbindung mit Artikel 272 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1046.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Administration des Projekts ist in Abhängigkeit von dem Fördervolumen eines Projekts und der Anzahl der Teilprojekte eine Verwaltungskraft für die finanztechnische Abwicklung mit einem angemessenen Stellenanteil einzuplanen. Die Verwaltungskraft kann nicht gleichzeitig als Beratungskraft eingesetzt werden und umgekehrt. Die Personalausgaben für die Verwaltungskraft zählen als indirekte Personalausgaben und werden mit der Restkostenpauschale abgegolten.
Einzelheiten hierzu finden sich im finanztechnischen Förderleitfaden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Prüfung
Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen.
Die Belege sind mindestens fünf Kalenderjahre ab Bestandskraft des Schlussbescheides durch den Zuwendungsempfänger aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.2 Zwischen- und Verwendungsnachweis
Abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist der Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis innerhalb von vier Monaten nach Jahresende bzw. nach Auslaufen des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ferner erfolgt abweichend von den Regelungen in Nummer 6.2.2 ANBest-P für die pauschalierten Sachausgaben keine Nachweisführung über die Höhe der tatsächlichen Ausgaben. Näheres zu der Nachweisführung regelt der finanztechnische Förderleitfaden.
6.3 Mitwirkung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an der Erhebung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-VO als auch weiterer programmrelevanter Daten mitzuwirken. Dazu erheben sie Daten bei den am Projekt beteiligten Partnern. Die am Projekt beteiligten Partner werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert.
Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete Informationstechnik-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.
Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden.
Darüber hinaus sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit dem für die inhaltliche Begleitung (Monitoring) des Programms eingerichteten Beirat zusammenzuarbeiten.
Für die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung ist es zudem erforderlich, dass alle Ausgabenbelege einschließlich der dazu gehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge, Rechnungen oder Vergabeunterlagen in das elektronische Projektverwaltungssystem „Zuwendungsmanagement des Europäischen Sozialfonds“ (ZUWES II) eingescannt und gespeichert werden.
Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in ZUWES II (Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht). Die elektronische Erfassung dieser Unterlagen ist nicht erforderlich, soweit Ausgaben durch Pauschalen abgegolten werden.
Originalbelege verbleiben beim Zuwendungsempfänger und dokumentieren, dass die gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend gemachten Ausgaben den anzuwendenden europäischen und nationalen Rechtsvorschriften, der Förderrichtlinie und dem Bewilligungsbescheid entsprechen. Der Zuwendungsempfänger muss die Unterlagen im Original oder auf Bild- oder Datenträgern, die den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung oder Regelungen in der öffentlichen Verwaltung entsprechen, aufbewahren.
Ebenso kann auf das Einscannen von Personalkosten- und Kofinanzierungsbelegen verzichtet werden; diese werden ausschließlich im Original eingesehen bzw. postalisch in Kopie angefordert.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XII der ESIF-VO mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:
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Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen),
- –
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Bezeichnung des Vorhabens,
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Zusammenfassung des Vorhabens,
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Datum des Beginns des Vorhabens,
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Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
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Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,
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Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse,
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
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Land,
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Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der ESIF-VO,
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Datum der letzten Aktualisierung der Vorhaben.
6.5 Informations- und Publizitätspflichten
Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der ESIF-VO zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen. Ergänzend verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger in geeigneter Form auf die Förderung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hinzuweisen und die Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit einzuhalten, die ihnen zu Beginn der Programmumsetzung durch das BAFzA bekannt gegeben werden.
6.6 Querschnittsziele
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der ESIF-VO zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der Antidiskriminierung (Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung) und der Ökologischen Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwicklung) verbindlich zu beachten.
7 Antragsverfahren
7.1 Die Anträge sind bis zum 31. Juli 2020 bei der Bewilligungsbehörde (BAFzA) auf elektronischem Weg über das Fördermittelportal ZUWES II zu stellen. Parallel sind die Förderanträge innerhalb derselben Frist auch in schriftlicher Form einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel beim BAFzA maßgeblich. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist – verspätet eingehende oder unvollständige Förderanträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Förderanträge müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
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Kurzprofil des Projektträgers (inklusive fachliche und administrative Eignung sowie Informationen zu bisheriger Netzwerkarbeit),
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Ausgangssituation und Handlungsbedarf, bezogen auf die Zielgruppen vor Ort,
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Darstellung des integrierten Ansatzes und Zielsetzung des Vorhabens (Einzelziele Nummer 2 Buchstabe A und B),
- –
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Kooperationsvereinbarung mit mindestens einem Partner,
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Mehrwert des Projekts im Hinblick auf den Zuwendungszweck,
- –
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Umsetzung der Querschnittsziele Antidiskriminierung, Gleichstellung und ökologische Nachhaltigkeit,
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Beschreibung der Nachhaltigkeitsstrategie und des Transfers von Projektergebnissen,
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Beschreibung des Arbeits- und Zeitplans inklusive Mengengerüste und Meilensteine,
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Finanzierungsplan sowie Kofinanzierungsbestätigung und Erklärung.
7.2 Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
7.3 Die Auswahl der für eine Förderung geeigneten Projekte erfolgt auf der Basis der Programmbeschreibung in dieser Richtlinie. Neben fachlichen Kriterien wird auch die angemessene Verteilung der Durchführungsorte der Projekte im Bundesgebiet berücksichtigt. Als Ergebnis wird eine Rangliste der inhaltlich geeigneten Anträge erstellt.
7.4 Das BAFzA als Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und bewilligt die geeigneten Anträge in der Reihenfolge der erstellten Rangliste, soweit ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Des Weiteren sind aufgrund der Förderung aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes sowie deren Beauftragte entsprechend der ESIF-VO prüfberechtigt.
8 Einrichtung eines Beirats
Zur inhaltlichen Begleitung des Programms wird beim BMFSFJ ein Beirat eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertretungen des BMFSFJ, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, des BAFzA sowie gegebenenfalls externe Expertinnen und Experten an.
Die Sitzungen des Beirats werden vom BMFSFJ nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.
9 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 30. September 2022.
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Alwin Proost