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vom: 13.01.2021
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 13.01.2021 V1
FNA: neu: 2126-13-25; 2126-13-20, 2126-13-22
Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung
zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren
in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2
nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
durch den Deutschen Bundestag
(Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV)
Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i und Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Pflichten von Einreisenden
§ 1 | Anmeldepflicht |
§ 2 | Ausnahmen von der Anmeldepflicht |
§ 3 | Test- und Nachweispflicht |
§ 4 | Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht |
Pflichten von Verkehrsunternehmen
§ 5 | Informationspflichten der Verkehrsunternehmen |
§ 6 | Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung |
§ 7 | Auskunftspflicht der Beförderer |
Pflichten von Mobilfunknetzbetreibern
§ 8 | Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber |
Schlussbestimmungen
§ 9 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 10 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1
Pflichten von Einreisenden
Anmeldepflicht
(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor der Einreise ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes, das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte der zehn Tage vor und die geplanten Aufenthaltsorte der zehn Tage nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach § 36 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems unter https://www.einreiseanmeldung.de (digitale Einreiseanmeldung) mitzuteilen.
(2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage mitzuführen und, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5, nach Einreise unverzüglich durch die einreisende Person an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von ihr beauftragte Behörde zu übermitteln.
(3) Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden Einreise aus einem Risikogebiet ist die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 bei der Beförderung mitzuführen und dem Beförderer vor oder während der Beförderung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen. Die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 ist bei Einreisen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird, dem Beförderer auf dessen Anforderung zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen.
(4) Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden Einreise aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand nicht vollständig angewandt wird, ist die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 bei der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen und im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. Die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 ist in diesen Fällen im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen.
(5) Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers ist im Falle einer Einreise aus einem Risikogebiet die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder, vorbehaltlich einer Abgabe an den Beförderer nach Absatz 3 Satz 2, die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 mitzuführen und der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zu den in Absatz 4 genannten Zwecken auf deren stichprobenhafte Anforderung hin anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung vorzulegen; vorbehaltlich einer Abgabe an den Beförderer nach Absatz 3 Satz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 in diesen Fällen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
(1) § 1 gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht für Personen, die
- 1.
-
durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- 2.
-
nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- 3.
-
sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- 4.
-
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
- 5.
-
als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach Absatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.
(3) Absatz 1 Nummer 4 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Hochinzidenzgebiet) keine Anwendung.
(4) Absatz 1 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Virusvarianten-Gebiet) keine Anwendung.
Test- und Nachweispflicht
(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis nach Absatz 3 verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, die bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen kann, vorlegen. Bei Einreise vorliegende Nachweise nach Absatz 3 sind auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen. Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach § 3 Absatz 3 erbringen.
(2) Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil
- 1.
-
in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet), oder
- 2.
-
in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet),
haben bei Einreise einen Nachweis nach Absatz 3 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen. Soweit die Einreise aus einem Risikogebiet nach Satz 1 unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgt, ist der Nachweis nach Absatz 3 außerdem vor Abreise dem Beförderer zum Zwecke der Überprüfung sowie bei Einreise unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. § 2 Nummer 17 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes findet auf die Feststellung von Gebieten nach Satz 1 entsprechende Anwendung.
(3) Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 1 zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
(4) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt unberührt.
Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht
(1) Von § 3 Absatz 1 nicht erfasst sind:
- 1.
-
Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach § 2 Absatz 1 gilt,
- 2.
-
bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
- a)
-
Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
- b)
-
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
- c)
-
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
- d)
-
Polizeivollzugsbeamte aus Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in Ausübung ihres Dienstes,
- 3.
-
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
- a)
-
die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
- b)
-
die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),
- 4.
-
Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
- 5.
-
Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen oder Ausnahmen nach Satz 1 einschränken.
(2) Von § 3 Absatz 2 nicht erfasst sind folgende Einreisende aus Hochinzidenzgebieten:
- 1.
-
Personen, die durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- 2.
-
Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- 3.
-
bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- 4.
-
Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
- 5.
-
Personen, bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
(3) Für Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet gelten in Abweichung von Absatz 2 keine Ausnahmen von § 3 Absatz 2.
(4) § 3 gilt nicht für Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.
Abschnitt 2
Pflichten von Verkehrsunternehmen
Informationspflichten der Verkehrsunternehmen
Unternehmen, die Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern (Beförderer) und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.
Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung
(1) Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 zu kontrollieren. Die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 sind im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 1 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird, einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle zu übermitteln. Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen ist. Beförderer haben die Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Risikogebiet kann die Vorlage in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen.
(2) Im Fall des § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nach § 3 Absatz 3 im Risikogebiet nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung, die den Anforderungen des § 3 Absatz 3 Satz 4 genügt, durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. Im Fall von Virusvarianten-Gebieten darf die Abstrichnahme höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Öffentlichen Personennahverkehr.
Auskunftspflicht der Beförderer
(1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Risikogebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.
(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut bis zum 31. Januar 2021 eine für Rückfragen der zuständigen Gesundheitsämter oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stellen erreichbare Kontaktstelle zu benennen.
Abschnitt 3
Pflichten von Mobilfunknetzbetreibern
Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber
Ein Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes ist ab dem 1. März 2021 im Rahmen des technisch Möglichen verpflichtet, seinen Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunknetzes nach mehr als 24 Stunden wieder in sein Mobilfunknetz einbuchen, sowie Nutzern ausländischer Mobilfunknetze, die sich in sein Mobilfunknetz einbuchen, unverzüglich und barrierefrei eine Kurznachricht der Bundesregierung mit Inhalt und Absenderkennung nach Satz 2 am Netzabschlusspunkt seines Mobilfunknetzes zur Verfügung zu stellen, in der auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie auf die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hingewiesen wird. Inhalt und Absenderkennung der Kurznachricht werden den Betreibern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 1 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
-
entgegen § 1 Absatz 2 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
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entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 erster Halbsatz eine Bestätigung oder Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
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entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
-
entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,
- 6.
-
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
- 7.
-
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Beförderung nicht unterlässt,
- 8.
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entgegen § 7 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 9.
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entgegen § 7 Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(2) Die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1), die Coronavirus-Schutzverordnung vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V4), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 06.01.2021 V1) geändert worden ist, und die Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) treten mit Ablauf des 13. Januar 2021 außer Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela MerkelDer Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn