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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie):
Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
aufgrund telefonischer Anamnese

Vom 20. März 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. März 2020 beschlossen, die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 22. November 2019 (BAnz AT 03.02.2020 B5), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Rückwirkend ab dem 9. März 2020 und befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen bei Versicherten

mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und
die nicht die Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen begründeten Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer und Anpassung der Regelung kann durch eine Abstimmung des Plenums im schriftlichen Verfahren erfolgen, sofern die Ausnahmesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie fortbesteht.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 9. März 2020 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. März 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken