Unsere Servicenummer: 0 800 – 1 23 43 39Mo – Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem dt. Festnetz
Aus dem Ausland:+49 221 – 9 76 68-0kostenpflichtig
Bei Problemen finden Sie wertvolle Hinweise im Bereich Fragen & Antworten.
Fragen & Antworten
Was ist der Bundesanzeiger?
Der Bundesanzeiger ist die zentrale Plattform für amtliche Verkündungen und Bekanntmachungen sowie für rechtlich relevante Unternehmensnachrichten. Nähere Informationen zum geschichtlichen Hintergrund und zu den Aktivitäten des Bundesanzeigers finden Sie auf den Webseiten des Verlags unter https://www.bundesanzeiger-verlag.de/ueber-uns/.
Wo finde ich was?
Ein vollständiges Inhaltsverzeichnis des Bundesanzeigers wird Ihnen angezeigt, wenn Sie in der Fußzeile auf „Sitemap“ klicken. Alle Teile und Rubriken des Bundesanzeigers finden Sie unter „So geht’s – Inhalte“ oder über die Suchfunktion.
Wie kann ich suchen?
Wir bieten eine Volltextsuche und eine erweiterte Suche an. Sie können den gesamten Bundesanzeiger nach bestimmten Begriffen durchsuchen. Eine Volltextsuche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Bei der erweiterten Suche haben Sie die Möglichkeit, die Suche nach bestimmten Kriterien, wie zum Beispiel Veröffentlichungszeitraum oder Bereich, weiter einzuschränken.
Wie kann ich optimal drucken?
Stellen Sie im Druckmenü das Seitenlayout auf Querformat ein. Sie können Suchergebnisse oder Dokumente über Ihren Browser drucken. Es steht meist eine Druckversion zur Verfügung.
Warum kann ich kein Lesezeichen/Bookmark setzen?
Wenn Sie auf unseren Seiten suchen, bewegen Sie sich aus Sicherheitsgründen in einer so genannten „Session“. Diese ist 30 Minuten gültig, wenn Sie keine weiteren Eingaben tätigen. Dies gilt auch für ein Lesezeichen, das Sie auf eine gefundene Veröffentlichung setzen. Es wird nach 30 Minuten ungültig.
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie):
Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
aufgrund telefonischer Anamnese
Vom 20. März 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. März 2020 beschlossen, die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen
Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)
in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am
22. November 2019 (BAnz AT 03.02.2020 B5), wie folgt zu ändern:
I.
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Rückwirkend ab dem 9. März 2020 und befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer
Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des
Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen bei Versicherten
–
mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und
–
die nicht die Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen begründeten Verdacht auf
eine Infektion mit COVID-19 erfüllen.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer und Anpassung der Regelung kann durch eine Abstimmung
des Plenums im schriftlichen Verfahren erfolgen, sofern die Ausnahmesituation aufgrund
der COVID-19-Pandemie fortbesteht.“
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 9. März 2020 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Wir setzen Statistik-Cookies ein, um unsere Webseiten optimal für Sie zu gestalten und unsere Plattformen für Sie zu verbessern. Sie können auswählen, ob Sie neben dem Einsatz technisch notwendiger Cookies der Verarbeitung aus statistischen Gründen zustimmen oder ob Sie nur technisch notwendige Cookies zulassen wollen. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit, Ihre Auswahl jederzeit zu ändern und erteilte Einwilligung zu widerrufen, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Mit einem Klick auf Allen zustimmen willigen Sie in die Verarbeitung zu statistischen Zwecken ein.