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vom: 19.02.2006
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
eBAnz AT8 2006 V1
neu: 7831-1-41-38
Bundesministerium für Ernährung,
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1. |
Ausbruch der Geflügelpest, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-, Genomnachweis) bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist; |
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2. |
Geflügel: alle Vögel, die
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3. |
Bruteier: Eier von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Laufvögeln, Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind; |
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4. |
freilebendes Federwild: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden; |
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5. |
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel. |
§ 3
Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfolgt ist. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe in einem Register.
§ 4
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens
1. |
drei Kilometern als Sperrbezirk und |
2. |
zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet |
fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes
1. |
hat die zuständige Behörde gewerbliche Geflügel haltende Betriebe regelmäßig klinisch zu untersuchen und erforderlichenfalls Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, |
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2. |
dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen Erzeugnisse nach Nummer 5, aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden, |
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3. |
dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden, |
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4. |
dürfen
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5. |
dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden. |
(3) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Beobachtungsgebietes verbracht werden. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
§ 5
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für
1. |
tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen, |
2. |
behandelte Federn und Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden, |
3. |
Erzeugnisse von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse nach Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. |
(2) Behandelte Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 2 müssen bei der Verbringung von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt für unbehandelte Federn oder Federteile nach Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirkes stammen, entsprechend.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.
§ 6
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Junghennen, Mastputen und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Aufsicht im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder zu einem im Inland gelegenen Betrieb genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von
1. |
Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten zur unmittelbaren Schlachtung zu einer Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten anderen Schlachtstätte, |
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2. |
Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Kontrolle in einen anderen im Inland gelegenen Betrieb, sofern in diesem Betrieb kein Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten gehalten werden oder die Eintagsküken zu einem Bestimmungsbetrieb unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 24 Abs. 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) verbracht werden und im Bestimmungsbetrieb für mindestens 21 Tage verbleiben, |
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3. |
in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten
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(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen,
1. |
zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei, |
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2. |
in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in ein Drittland, soweit sichergestellt ist, dass
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Die Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 im Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), nach der Sendungen von Bruteiern auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleitet werden müssen, muss folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission.“
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen von
1. |
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für frisches Fleisch von Geflügel, das gemäß Anhang II sowie Anhang III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 22) erzeugt und nach Anhang I Abschnitt I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206) kontrolliert worden ist, |
2. |
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, c und d für Hackfleisch, Schabefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a enthält oder enthalten und das nach Anhang III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist, |
3. |
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für frisches Fleisch von frei lebendem Federwild, das in einen Betrieb befördert wird, um nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 18 S. 11) behandelt zu werden, |
4. |
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c für Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von freilebendem Federwild hergestellt worden und die nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind. |
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für das Verbringen von
1. |
frischem Fleisch von freilebendem Federwild, das von außerhalb des Sperrbezirkes in einen Betrieb in dem Sperrbezirk gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wird und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht wird, |
2. |
Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und Schabefleisch, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthalten und in dem Sperrbezirk gemäß Anhang III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind. |
Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission.“
§ 7
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 2 genehmigen für das Verbringen von
1. |
Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltener Vögel zur unmittelbaren Schlachtung zu einer Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten anderen Schlachtstätte, |
2. |
Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet unter amtlicher Kontrolle zu einem im Inland gelegenen Betrieb. |
§ 8
Eine Genehmigung nach den §§ 5 bis 7 darf nur auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und, soweit sichergestellt ist, dass die dort genannten Erzeugnisse von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr erfüllen, getrennt gewonnen, behandelt, gelagert und befördert werden.
§ 9
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 Satz 1 oder § 7 verbundenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. |
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis verbringt oder |
3. |
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3, oder Satz 2 ein Tier verbringt. |
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 19. Februar 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer