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Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bekanntmachung
Festlegung von Unterscheidungszeichen für Verwaltungsbezirke
für die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen

Vom 11. September 2013

Auf entsprechenden Antrag hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 50 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung folgende Unterscheidungszeichen festgelegt:

1.
mit Bescheid vom 6. August 2013 für folgenden Zulassungsbezirk des Landes Hessen:
Unterscheidungszeichen Zulassungsbezirk
FKB Waldeck-Frankenberg
WA Waldeck-Frankenberg
2.
mit Bescheid vom 19. August 2013 für folgenden Zulassungsbezirk des Landes Nordrhein-Westfalen:
Unterscheidungszeichen Zulassungsbezirk
ERK Heinsberg
GK Heinsberg
3.
mit Bescheiden vom 9. September 2013 für folgenden Zulassungsbezirk des Landes Sachsen-Anhalt:
Unterscheidungszeichen Zulassungsbezirk
BK Börde1
sowie für folgenden Zulassungsbezirk des Landes Baden-Württemberg:
Unterscheidungszeichen Zulassungsbezirk
BK Rems-Murr-Kreis2
Berlin, den 11. September 2013

LA23/7362.2/3 - 02/2067089

Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Im Auftrag
Dr. Frank Albrecht
1
amtlicher Hinweis:
Das Unterscheidungszeichen wird durch mehrere Verwaltungsbezirke verwaltet. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die in den jeweiligen Verwaltungsbezirken durch die dort zuständigen Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen ausgegeben werden, erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle in Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle in Baden-Württemberg.
2
amtlicher Hinweis:
Das Unterscheidungszeichen wird durch mehrere Verwaltungsbezirke verwaltet. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die in den jeweiligen Verwaltungsbezirken durch die dort zuständigen Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen ausgegeben werden, erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle in Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle in Sachsen-Anhalt.