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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung
„Die wahre Religion“ (DWR) alias „LIES! Stiftung“/„Stiftung LIES“

Vom 25. Oktober 2016

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Nummer 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, erlasse ich folgende

Verfügung:
1.
Die Vereinigung „Die wahre Religion“ (DWR) alias „LIES! Stiftung“/„Stiftung LIES“ (im Folgenden als DWR ­bezeichnet) einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES! Verlag“, „ReadLiesLtd“ und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerver­ständigung.
2.
Die Vereinigung DWR und ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung DWR und deren in Nummer 1 genannten Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Auf rotem Hintergrund in goldener und weißer Schrift eine kalligraphische Darstellung der arabischen Worte al-din al-haqq (übersetzt: „die wahre Religion“). Darunter in weißer lateinischer Schrift DIEWAHRERELIGION.DE. Auf rotem Hintergrund in goldener und weißer Schrift eine kalligraphische Darstellung der arabischen Worte al-din al-haqq (übersetzt: „die wahre Religion“). Darunter in weißer lateinischer Schrift DIEWAHRERELIGION.DE.
In Großbuchstaben und goldener Schrift das Wort LIES mit Ausrufungszeichen. Darunter in Großbuchstaben und schwarzer Schrift die Worte „IM NAMEN DEINES HERRN, DER DICH ERSCHAFFEN HAT“. In Großbuchstaben und goldener Schrift das Wort LIES mit Ausrufungszeichen. Darunter in Großbuchstaben und schwarzer Schrift die Worte „IM NAMEN DEINES HERRN, DER DICH ERSCHAFFEN HAT“.
In Großbuchstaben und goldener Schrift das Wort LIES mit Ausrufungszeichen. Dahinter das Wort „Stiftung“. In Großbuchstaben und goldener Schrift das Wort LIES mit Ausrufungszeichen. Dahinter das Wort „Stiftung“.
4.
Die Internetauftritte
http://www.diewahrereligion.de (*.eu, *.com, *.org, *.biz., *.info., *.tv)
http://hausdesqurans.de
http://www.lies-stiftung.de
http://www.infostaende.info
http://www.fatwah.de
http://www.kinderimislam.de
http://islamblog.tv
https://www.facebook.com/diewahrereligion
https://www.youtube.com/user/allahsreligion
https://twitter.com/diewahrereligio [sic!]
https://plus.google.com/+Diewahrereligion.tv
https://www.youtube.com/channel/UCjENDiLCAtwnuLIOEQJ17uA
https://www.youtube.com/user/AbuMouJahiiid
https://www.youtube.com/user/AbuMouJahid
https://www.youtube.com/user/AnsarudDinilHaqq
https://www.youtube.com/user/IslamErobertEuropa
einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.
5.
Das Vermögen der Vereinigung DWR und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung DWR oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Forderungen Dritter gegen die Vereinigung DWR oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.
Berlin, den 25. Oktober 2016

ÖS II 2 - 20106/8#2

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kaller