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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2017
Neunte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 14. Juli 2017

Zur Erläuterung der Neunten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 17.07.2017 V1) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach den geltenden Regelungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb von inländischen Unternehmen durch Unionsfremde bzw. Ausländer prüfen und erforder­lichenfalls untersagen oder mit Auflagen versehen, soweit solche Erwerbe geeignet sind, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland konkret zu gefährden.

Mit Blick auf die Entwicklung ausländischer Direktinvestitionen in deutsche Unternehmen, die stetig wachsende Bedeutung versorgungsrelevanter Schlüsselinfrastrukturen und die rüstungstechnologische Entwicklung der vergangenen Jahre soll das nationale Investitionsprüfungsrecht vor dem Hintergrund deutscher Sicherheitsinteressen konkretisiert werden.

Aufgrund der veränderten Sicherheitslage soll im Bereich ziviler sicherheitsrelevanter Technologien ein Fokus auf Unternehmen gelegt werden, die Kritische Infrastrukturen betreiben, die branchenspezifische Software zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen entwickeln, die mit Überwachungsmaßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) betraut sind, die Cloud-Computing-Dienste erbringen oder als Schlüsselunternehmen der Telematikinfrastruktur Zulassungen für Komponenten oder Dienste (Produkte) der Telematikinfrastruktur besitzen.

Im Bereich der Rüstungstechnologie sollen in Zukunft zusätzliche wehrtechnische Schlüsseltechnologien im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden können. In einer Zeit grundlegender sicherheitspolitischer Veränderungen sieht sich Deutschland hohen Erwartungen ausgesetzt. Deutschlands sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit hängt dabei von der Einbettung in europäische und transatlantische Strukturen ab. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung verteidigungspolitische Schlüsseltechnologien identifiziert und im Strategiepapier zur Stärkung der deutschen Verteidigungsindustrie vom 8. Juli 2015 festgehalten. Darin sind nationale verteidigungspolitische Schlüsseltechnologiefelder entlang der Bereiche (Fähigkeitsdomänen) Führung (insbesondere Kryptotechnologie), Aufklärung (insbesondere Sensorik), Wirkung (insbesondere gepanzerte Plattformen und Unterwassereinheiten) und Unterstützung (insbesondere Schutztechnologien) erfasst. Die Schlüsseltechnologien leiten sich aus dem militärischen Bedarf der Bundeswehr, den außen-, sicherheits- und europapolitischen Interessen, den Bündnisverpflichtungen und der Verantwortung Deutschlands ab.

Wehrtechnische Unternehmen in Deutschland mit inländischer Mehrheitsbeteiligung sind für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Ausrüstung der Bundeswehr einschließlich der Versorgungssicherheit im Einsatz sowie zur Wahrung der sicherheitspolitischen Interessen (einschließlich der militärischen Sicherheitsvorsorge) der Bundesrepublik Deutschland von herausragender Bedeutung. Bei ausländischen Beteiligungen mit Einfluss auf die Geschäftspolitik besteht ein erhebliches Risiko, mittel- bis langfristig technisches Know-how, die Entwicklungs- wie auch die Produktionskapazitäten und damit eine zuverlässige Wehrindustrie, die im Krisenfall unerlässlich ist, zu verlieren. Bereits im Juli 2004 wurde mit dem damaligen § 7 Absatz 2 Nummer 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) (neu § 5 Absatz 3 Nummer 1 AWG) eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die es der Bundesregierung ermöglicht, im Rahmen eines sektorspezifischen Verfahrens zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen den ausländischen Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwickeln oder Kryptosysteme zur Übertragung staatlicher Verschlusssachen herstellen, zu beschränken. Der bisherige Verweis auf die Kriegswaffenliste im sektorspezifischen Verfahren greift inzwischen zu kurz und muss ergänzt werden.

Angesichts der steigenden Anzahl und Komplexität von Erwerbsvorgängen sollen die Verfahrensvorschriften für die Prüfung eines Erwerbs an die geänderten Herausforderungen angepasst werden. Insbesondere sollen die vorgesehenen Prüffristen verlängert werden, um eine angemessene Einbindung aller inhaltlich betroffenen Stellen zu gewährleisten. Das Verfahren der Zustellung von Bescheiden soll effizienter gestaltet werden. Zudem sollen auch mittelbare Erwerber und das inländische Zielunternehmen in das Prüfverfahren einbezogen werden, um alle entscheidungsrelevanten Informationen zu erhalten.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Änderung der in den §§ 55 bis 62 AWV enthaltenen Regelungen zur Prüfung von Unternehmenserwerben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Nummer 1

Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht bei der Ausfüllung der Begriffe öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen kann die Bundesregierung als Verordnungsgeber durch die Normierung von Fallgruppen ausfüllen. Die genannten Fallgruppen sind nicht abschließend, sondern benennen beispielhaft Fälle mit besonderer Sicherheitsrelevanz. Darüber hinaus sind weitere Fälle denkbar, die im Einzelfall zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen können.

Die stetig zunehmenden Sicherheitsrisiken rechtfertigen, einen besonderen Fokus auf die Betreiber Kritischer Infrastrukturen zu legen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist anerkannt, dass zur öffentlichen Sicherheit der Schutz von Schlüsselinfrastrukturen gehört. Ausdrücklich hat der EuGH in der Vergangenheit eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit bei Fragen der Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall in den Bereichen Telekommunikation und Elektrizität oder bei der Gewährleistung von Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zugelassen. Die Bestimmung von Anlagen als Kritische Infrastrukturen hat gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes (BSIG) in den von § 2 Absatz 10 Nummer 1 BSIG genannten Sektoren anhand qualitativer und quantitativer Kriterien im Verordnungswege zu erfolgen. Mögliche Investoren können so auf Grundlage der ­Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) feststellen, ob das Zielunternehmen eine kritische, also eine der aus Bundessicht versorgungsrelevantesten Infrastrukturen betreibt. Der Schutz Kritischer Infrastrukturen ist von strategischer Bedeutung. Beeinträchtigungen kritischer Prozesse oder gar ihr Ausfall können weitreichende soziale und ökonomische Folgen haben. Der Erwerb inländischer Betreiber der versorgungsrelevantesten, also Kritischen Infrastrukturen durch unionsfremde Investoren betrifft regelmäßig die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Dies wird durch die ausdrückliche Nennung von Kritischen Infrastrukturen in § 55 Absatz 1 AWV nachvollzogen.

Nummer 2

Der Bereich Kritischer Infrastrukturen gehört zu den Schlüsselbranchen mit vitaler Bedeutung für weitere Industrien und die Gesellschaft. Cyberangriffe auf Kritische Infrastrukturen können extrem schädigende Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Regierungsarbeit und die Wirtschaft haben, sodass die Handlungsfähigkeit des Staates insgesamt, die Versorgungssicherheit und die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft massiv gefährdet wären.

Eine besondere Sicherheitsrelevanz kommt hier Schlüssel-Informationstechnologie (IT)-Anwendungsherstellern zu, deren Produkte typischerweise branchenspezifisch auf die Spezifika der jeweiligen Kritischen Infrastrukturen zugeschnitten werden. Entweder werden diese Produkte auf Basis von Standardanwendungen branchenspezifisch geändert oder eigens für die jeweilige Branche entwickelt. In den genannten Sektoren konzentriert sich der Markt derzeit auf die Angebote weniger Anbieter.

Über alle Sektoren Kritischer Infrastrukturen hinweg ist zu beobachten, dass branchenspezifische IT-Anwendungen wie zum Beispiel Krankenhausinformationssysteme entweder in speziellen Unternehmenssparten großer Konzerne oder in kleineren, spezialisierten Unternehmen hergestellt werden. Sowohl die spezifischen IT-Anwendungen als auch deren Hersteller sind daher klar und eindeutig von anderen Softwareunternehmen und deren Produkten (z. B. im Bereich allgemeiner Prozesssteuerung durch Standardanwendungen) abgrenzbar.

Aus der Abhängigkeit der Betreiber Kritischer Infrastrukturen von wenigen IT-Anwendungsherstellern ergibt sich eine besonders hohe abstrakte Gefährdung für die Funktionsfähigkeit und die Versorgungssicherheit in Deutschland. Durch den Erwerb solcher hoch bedeutsamer IT-Anwendungshersteller durch Unionsfremde droht zum einen der Abfluss von sicherheitsrelevanten Informationen über den Betrieb der Kritischen Infrastrukturen. Zum anderen steht zu befürchten, dass den Betreibern Kritischer Infrastrukturen am Markt keine oder lediglich weniger vertrauenswürdige Alternativen zur Verfügung stehen. Dies würde im Kern auch den Regelungszweck des IT-Sicherheitsgesetzes konterkarieren, welches auf eine Absicherung der IT von Kritischen Infrastrukturen abzielt. Die Betreiber können ihrer Pflicht zur Absicherung der IT nur dann effektiv nachkommen, wenn sie am Markt hinreichend sichere, überprüfbare und daher vertrauenswürdige IT-Anwendungen vorfinden.

Nummer 3

Die besondere Sicherheitsrelevanz von gebietsansässigen Unternehmen, die zur Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation im Sinne von § 110 TKG verpflichtet sind oder die entsprechende technische Einrichtungen herstellen, ergibt sich aus dem Beitrag dieser Unternehmen in einem Bereich, der einerseits grundrechtssensibel und andererseits von besonderer Bedeutung bei der Verhinderung schwerer Straftaten und bei der Strafverfolgung ist. Sie sind demnach als Schlüsselunternehmen mit besonderer Sicherheitsrelevanz zu klassifizieren.

Die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Daten können systemrelevante Bedeutung haben, insbesondere wenn schwere staatsgefährdende Straftaten bevorstehen. Daher ist die Gewährleistung von Telekommunikationsüberwachungs (TKÜ)-Maßnahmen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar. Die materiellrechtlichen Ermächtigungen für die Anordnung von TKÜ-Maßnahmen sowie für die Erteilung von Auskünften ergeben sich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Entsprechende Maßnahmen können von staatlichen Stellen insbesondere zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags, anderer Staaten oder internationaler Organisationen sowie zur Verfolgung schwerer Straftaten mit Bezug zur inneren und äußeren Sicherheit durchgeführt werden.

Die TKÜ erfordert vor dem Hintergrund der potenziell für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland bedeutsamen und zugleich grundrechtsrelevanten Daten besonders zuverlässige, vertrauenswürdige und langfristig verfügbare technische Einrichtungen. Die Sicherheit der Daten ist in hohem Maße von der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der eingesetzten technischen Einrichtungen abhängig. Mit dem Erwerb von Unternehmen, die solche technischen Einrichtungen herstellen, durch Unionsfremde, kann die Vertrauenswürdigkeit des Fertigungsprozesses im Allgemeinen gefährdet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Unternehmen über die unionsfremde Kapitalbeteiligung in den Fokus ausländischer nachrichtendienstlicher Interessen gelangen. Überdies muss auch in Zukunft sichergestellt werden, dass es in Deutschland langfristig Firmen gibt, die gemäß § 110 TKG verpflichtete Unternehmen mit vertrauenswürdigen technischen Einrichtungen beliefern können.

Nummer 4

Im Bereich Cloud-Computing-Dienste kann die besondere Sicherheitsrelevanz insbesondere bei einem Erwerb eines gebietsansässigen Dienstleisters gegeben sein, sofern diese auf Infrastrukturen, wie zum Beispiel Serverfarmen, von solchen Betreibern zurückgreifen, die von der BSI-KritisV erfasst werden. Diese Infrastrukturen haben erkennbare Rückwirkungen auf die Funktions- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und weisen einen engen Bezug zur inneren und äußeren Sicherheit auf. Die genannten Unternehmen haben als Cloud-Computing-Dienstleister potenziell unbegrenzt Zugriff auf eine enorme Fülle von Sach- und Personendaten. Zu den systemrelevanten personenbezogenen Daten können insbesondere Sicherheitsfragen zur Feststellung der Identität, Bewegungsprofile, medizinische Daten, Kontodaten oder Passwörter gehören. Systemrelevanz kommt zudem den Sachdaten, wie z. B. verteidigungs- und sicherheitskritischen Geodaten oder von Unternehmen gehaltenen Patenten und Informationen über Produkte zur Anwendung bei staatlichen Stellen im Sicherheitsbereich, zu. Ausländische Regierungen oder Nachrichtendienste könnten sich unter Einschaltung eines privaten Investors Zugang zu diesen Informationen verschaffen, diese auswerten, verknüpfen und für zielgerichtete Angriffe gegen Deutschland, einzelne Personen oder bestimmte Bevölkerungsgruppen missbrauchen. Auch der Europäische Gesetzgeber hat die besondere Sicherheitskritikalität von Cloud-Computing-Diensten unterstrichen, indem er diesen Diensten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/1148 vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informations­systemen in der Union spezifische Sicherheitsanforderungen auferlegt hat.

Nummer 5

Gebietsansässige Unternehmen, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besitzen, sind Schlüsselunternehmen der Telematikinfrastruktur. Sie haben für die Sicherheit des Gesundheitswesens sowie den Schutz der sicheren Kommunikation im Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland insgesamt eine herausgehobene Bedeutung.

Die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen mit ihren Komponenten und Diensten (Produkten) ist eine kritische Infrastruktur, die auf Grund von Rechtsvorschriften des SGB V Anforderungen erfüllen muss, die mit den Anforderungen an Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach den §§ 8a und 8b BSIG gleichwertig sind. Die zugelassenen Dienste und Komponenten stellen dabei den Sicherheitsanker für die sichere Kommunikation im Gesundheitswesen dar. Darüber hinaus tragen sie zum Schutz der IT-Systeme der Leistungserbringer bei. Die Systemrelevanz der zugelassenen Dienste und Komponenten für die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen zeigt sich auch darin, dass der Nachweis der Sicherheit gemäß § 291b Absatz 1a SGB V durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgen muss. Die Telematikinfrastruktur ist eine kritische Infrastruktur mit strategischer Bedeutung für das Funktionieren der Gesundheitsversorgung.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur besitzen, in den Fokus unionsfremder Investoren geraten. Der Erwerb eines gebietsansässigen Unter­nehmens, das eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur besitzt, durch Unionsfremde könnte die Vertrauenswürdigkeit der Telematikinfrastruktur und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten IT-Systeme im Gesundheitswesen gefährden. Ein unsachgemäßer Gebrauch der Infrastruktur könnte zu einer Störung bei den vernetzten Leistungserbringern führen und einen großflächigen Ausfall der Gesundheitsversorgung in Deutschland verursachen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Mit der Einfügung in § 55 Absatz 2 Satz 1 AWV wird klargestellt, dass allein das Vorliegen anderer objektiver Gründe (z. B. steuerliche Gründe) für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltung nicht ausreicht, um die Annahme einer Gestaltung zum Zwecke des Unterlaufens der Investitionsprüfung zu widerlegen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Mit der Ergänzung von § 55 Absatz 2 AWV erfolgt in Anlehnung an das Urteil des EuGH vom 12. September 2006 (EuGH, C 196/04) eine klarstellende, nicht abschließende Aufzählung von nicht widerlegbaren Anzeichen für eine ­Gestaltung zum Zwecke des Unterlaufens der Investitionsprüfung.

Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc

Die Ergänzung stellt klar, dass Erwerbe durch Erwerber aus einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation nicht allein deshalb als missbräuchliche Gestaltung oder Umgehungsgeschäft im Sinne von § 55 Absatz 2 Satz 1 AWV anzusehen sind, weil sich ihre Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation befindet. Zu diesem Zweck wird die Präsenz des Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleichgestellt.

Zu Nummer 1 Buchstabe c

Mit der Neufassung von § 55 Absatz 3 AWV wird klargestellt, dass bei der Prüfung von Unternehmenserwerben hinsichtlich des Fristbeginns künftig auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom Vertragsschluss abgestellt wird. Mit der vorgesehenen Zustellung der Mitteilung auch an das vom Erwerb betroffenen Unternehmen wird die fristgerechte und rechtswirksame Mitteilung unabhängig vom Sitz des Erwerbers gewährleistet. Zudem wird zusätzliche Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen dadurch geschaffen, dass die Befugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Eröffnung eines Prüfverfahrens auf die ersten fünf Jahre nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb beschränkt wird.

Zu Nummer 1 Buchstabe d

Für besonders sicherheitsrelevante zivile Wirtschaftsbereiche wird – entsprechend der Regelung des § 60 Absatz 3 Satz 1 AWV für Rüstungsunternehmen – eine Meldepflicht eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig von besonders sicherheitskritischen Übernahmen Kenntnis erlangt, bevor sich die vom Beteiligungserwerb möglicherweise ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung oder ­Sicherheit bereits verwirklicht haben oder ihre Verwirklichung nicht mehr verhindert werden kann.

Zu Nummer 2

Mit der Einfügung in § 57 Absatz 3 AWV wird der Kreis der Informationspflichtigen auf mittelbar beteiligte Erwerber und das inländische Zielunternehmen ausgedehnt. Damit wird sichergestellt, dass im Prüfverfahren alle entscheidungs­relevanten Informationen, insbesondere zu Technologien und Geschäftsbeziehungen, von allen am Erwerbsvorgang Beteiligten eingefordert werden können. Dies ist sachgerecht und zur Einschätzung der vom Erwerbsvorgang insgesamt möglicherweise ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung von § 58 Absatz 2 AWV wird die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion bei einem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verlängert. Damit wird einerseits der gestiegenen Komplexität der Erwerbsvorgänge Rechnung getragen und andererseits vermieden, dass wegen einer kurz bemessenen Frist allein zum Zweck der Fristwahrung Prüfverfahren eröffnet werden.

Zu Nummer 4 Buchstabe a

Mit der Änderung von § 59 Absatz 1 AWV wird die vorgesehene Frist zur Prüfung von Erwerben verlängert, um ­insbesondere der gestiegenen Komplexität von Erwerbsvorgängen Rechnung zu tragen. Außerdem wird sichergestellt, dass eine sorgfältige Prüfung erfolgen und im Falle von Untersagungen oder Anordnungen die Entscheidung der Bundesregierung eingeholt werden kann.

Zu Nummer 4 Buchstabe b

Zur Vermeidung von Anordnungen oder Untersagungen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den am Erwerb beteiligten Unternehmen Verhandlungen führen, die auf eine Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch vertragliche Vereinbarungen abzielen. Der neu eingefügte Absatz 2 in § 59 AWV hemmt den Ablauf der Prüffrist für die Dauer der Verhandlungen und stellt damit sicher, dass diese unternehmensfreundliche Praxis nicht durch den drohenden Fristablauf behindert wird.

Zu Nummer 4 Buchstabe c

Die Ergänzung von § 59 Absatz 3 Nummer 2 AWV (neu) stellt klar, dass die zur Rückabwicklung eines untersagten Erwerbs gegebenenfalls erforderliche Bestellung eines Treuhänders durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Kosten des Erwerbers erfolgt.

Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc

Mit der Ergänzung von § 60 Absatz 1 AWV werden weitere Anwendungsbereiche der sektorspezifischen Prüfung von Unternehmenserwerben identifiziert. Der bisherige Verweis auf die Kriegswaffenliste deckt bestimmte verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologiefelder, die das Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland vom 8. Juli 2015 benennt, nicht vollständig ab. Um eine mögliche Gefährdung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Gefährdung sicherheitspolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland, wie auch eine unzureichende militärische Sicherheitsvorsorge durch unkontrollierte Veräußerungen zu vermeiden, werden die Listenpositionen 0005, 0011, 0014, 0015, 0017 und 0018 der Ausfuhrliste Teil I A ergänzt.

Dabei betreffen Güter der Listenpositionen 0005, 0011, 0014 und 0015 die Fähigkeitsdomäne Aufklärung, insbesondere den Technologiebereich der Sensorik. Weiterhin umfassen Güter der Listenpositionen 0011, 0014, 0015 und 0017 die Fähigkeitsdomäne Unterstützung, dabei vor allem die Schutztechnologien. Die Listenposition 0018 selbst umfasst die Ausrüstung für die Herstellung der in den Listenpositionen 0005, 0011, 0014, 0015 und 0017 genannten Güter. Diese Listen­positionen decken einen wesentlichen Bereich der verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologiefelder Aufklärung und Unterstützung ab. Ohne die Einbindung dieser Listenpositionen in den § 60 AWV würden unkontrollierte Unternehmensverkäufe ins Ausland ernsthafte Versorgungslücken auf diesen Technologiegebieten hervorrufen und Deutschland verteidigungspolitisch schwächen. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland.

Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd

Mit der Ergänzung von § 60 Absatz 1 AWV wird klargestellt, dass auch im Bereich der sektorspezifischen Prüfung von Unternehmenserwerben allein das Vorliegen anderer objektiver Gründe für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltung nicht ausreicht, um die Annahme einer Gestaltung zum Zwecke des Unterlaufens der Investitionsprüfung zu widerlegen. Ebenso in Bezug genommen wird die Aufzählung von Anzeichen für eine Gestaltung zum Zwecke des Unterlaufens der Investitionsprüfung.

Zu Nummer 5 Buchstabe b

Die Änderung von § 60 Absatz 3 AWV erfolgt zur Klarstellung, dass für die Meldung eines sektorspezifischen Erwerbs die gleichen Angaben erforderlich sind wie bei einem Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung bei einem sektorübergreifenden Erwerb.

Zu Nummer 6 Buchstabe a

Mit der Änderung von § 61 Satz 2 AWV wird die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion im Zusammenhang mit der Freigabe von Erwerben verlängert. Damit wird einerseits der gestiegenen Komplexität der Erwerbsvorgänge Rechnung getragen und andererseits vermieden, dass wegen einer kurz bemessenen Frist allein zum Zweck der Fristwahrung Prüfverfahren eröffnet werden müssen.

Zu Nummer 6 Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Mit der Änderung von § 62 Absatz 1 Satz 1 AWV (neu) wird die vorgesehene Frist zur Prüfung von Erwerben verlängert, um insbesondere der gestiegenen Komplexität von Erwerbsvorgängen Rechnung zu tragen.

Zu Nummer 7 Buchstabe b

Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Berlin, den 14. Juli 2017

VB2 - 480420/9

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Wendling