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vom: 06.01.2025
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 21.01.2025 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Richtlinie
zur Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Im Bundes-Klimaschutzgesetz verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, bis zum Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen in Deutschland um mindestens 65 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung im Jahr 2016 die Grundlage und Leitlinie für die weitere Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen.
Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 formuliert für den Klimaschutzplan 2050 konkrete Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall- und Kreislaufwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Das Klimaschutzprogramm umfasst jedoch nicht nur sektorenbezogene Maßnahmen, sondern verbindet diese mit übergreifenden Ansätzen zur gesellschaftlichen Transformation zur Klimaneutralität. Ziel ist dabei, durch gezielte Maßnahmen die Voraussetzungen für Dynamiken zu schaffen, die die Entfaltung transformativer Kräfte in der Gesellschaft und den Handlungssektoren ermöglichen. Entscheidend für das Gelingen der Transformation zur Klimaneutralität ist eine konsequent und effizient auf technologische, soziale und ökonomische Innovation gerichtete Politik, in der investive von konzeptionellen Maßnahmen flankiert werden. Der Förderung neuer, transformativer Ansätze für Wissens- und Kapazitätsaufbau, die sektoral und sektorenübergreifend zur Umsetzung von konkreten Klimaschutzmaßnahmen führen, kommt daher eine hohe Bedeutung zu.
Die Förderrichtlinie soll die Durchführung strategischer, transformativer, nicht-investiver Projekte, die insbesondere durch Information, Vernetzung, Entwicklung und Erprobung innovativer Konzepte und Wissenstransfer einen substanziellen Beitrag zur gesellschaftlichen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität Deutschlands im Jahr 2045 leisten, ermöglichen. Die geförderten Projekte sollen sich durch einen Fokus auf Umsetzung, Übertragbarkeit und Sichtbarkeit auszeichnen und systematisch und bundesweit zielgruppenspezifische, transformative Ansätze und Maßnahmen zur Treibhausgas-Minderung (THG-Minderung) verankern (siehe Nummer 7.3).
Förderziele
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Erschließung von Treibhausgas-Minderungspotenzialen durch Wissenszuwachs und Motivation zu Verhaltensänderungen bzw. Investitionsentscheidungen
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Erschließung von Transformationspotenzialen durch Wissenszuwachs und Wissenstransfer zu klimafreundlichen technologischen, gesellschaftlichen und sozialen Innovationen
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THG-Minderung, resultierend aus geändertem Verhalten und Investitionsentscheidungen für klimafreundliche Verfahren und Technologien
Hierdurch werden Beiträge zur Transformation, zur Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 und zum Nachhaltigkeitsziel (Sustainable Development Goals) SDG 13 – Maßnahmen zum Klimaschutz geleistet. Die geförderten Projekte können zudem weitere Beiträge zu SDG 7 – Bezahlbare und saubere Energie, SDG 8 – Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, SDG 11 – Nachhaltige Städte und Gemeinden und SDG 12 – Nachhaltige/r Konsum- und Produktion leisten.
Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt für Projekte nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 BHO Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Bundesweite Verbreitung von transformativen Klimaschutzprojekten
Gefördert werden umsetzungsorientierte Klimaschutzprojekte, die zum langfristigen Ziel eines THG-neutralen Wirtschafts- und Konsummodels beitragen und in den klimarelevanten Handlungsfeldern Kommune, Verbraucher, Wirtschaft und Bildung bundesweit substanzielle Beiträge zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung leisten. Der transformative Aspekt der Projekte soll diese inhaltlich von bisherigen und laufenden, nicht geförderten Aktivitäten der Skizzeneinreicher bzw. Antragsteller abgrenzen.
Transformative Projekte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind gekennzeichnet durch:
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Lösungsansätze, die Hemmnisse bei der Erschließung erheblicher Treibhausgasminderungs- und Transformationspotenziale konkret benennen und durch ihre Anwendung überwinden;
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Beiträge, mit denen mögliche Zielkonflikte zwischen der Transformation zur Treibhausgasneutralität und sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeitszielen überwunden werden;
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Organisationsstrukturen mit lokalen Netzwerken, um in den Projekten entwickelte Maßnahmen bundesweit umzusetzen (beispielsweise mit Hilfe von Ehrenamtlichen);
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hohe bundesweite Sichtbarkeit, Verständlichkeit und Anschlussfähigkeit bei den Zielgruppen des Projekts;
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Einbeziehung und Mitwirkung relevanter externer Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die über einen Zugang zu den im Projekt adressierten Zielgruppen verfügen;
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plausible Wirkketten und quantifizierte Ziele für die THG-Minderung auf Basis der zu dieser Förderrichtlinie begleitend unter www.klimaschutz.de zur Verfügung gestellten „Arbeitshilfe zur Ermittlung der Treibhausgasminderung“;
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eine Strategie zur Verstetigung der Projektinhalte bzw. der Projektergebnisse nach Ende der Förderung;
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plausibles projektinternes Monitoring der Zielerreichung.
Die Konzeptionierung und Entwicklung des Ansatzes sollen vorwiegend vor Projektbeginn stattfinden. Eine bereits vorab erfolgte pilothafte Erprobung des Ansatzes ist empfehlenswert.
Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Mit Hilfe von zuwendungsfähigen Personalausgaben oder Personalkosten sollen umsetzungsorientierte Projekte durchgeführt werden. Zuwendungsfähig sind zudem Ausgaben bzw. Kosten, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zur Erreichung der Projektziele zwingend erforderlich sind, wie zum Beispiel Auftragsvergaben für spezifische Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen oder Dienstreisen. Investitionen in Gegenstände, die dazu dienen, die entwickelten Maßnahmen zu erproben und verbreiten, sind in angemessenem Umfang ebenfalls zuwendungsfähig.
Nicht gefördert werden Baumaßnahmen sowie reine Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Die Projekte können auch von mehreren Organisationen im Verbund durchgeführt werden. Eine grundsätzliche Übereinkunft über die Zusammenarbeit ist bereits in Stufe 1 des Antragsverfahrens (siehe Nummer 7.2) zu treffen und durch die Einsendung einer entsprechenden Absichtserklärung (Letter of Intent) darzustellen.
Nicht antragsberechtigt sind Kommunen (Gemeinden, Städte, Landkreise, ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen, kommunale Zweckverbände) sowie natürliche Personen.
Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten
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von Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO);
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von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft;
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und von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.
Die Antragsteller müssen über ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazitäten zur Durchführung des Projekts verfügen und zudem in der Lage sein, das Projekt fachkompetent und wirtschaftlich zu planen, durchzuführen und abzurechnen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Inhaltliche und administrative Voraussetzungen
- a)
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Die Förderung kann nur erfolgen, wenn der Bund ein erhebliches Interesse an dem Projekt hat.
- b)
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Die Förderung kann nur erfolgen, wenn das Projekt ohne eine Zuwendung des Bundes nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.
- c)
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Der Beginn des Bewilligungszeitraums ist frühestens zwölf Monate nach Einreichung der Skizze einzuplanen.
- d)
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Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein. Die Finanzierung des Projekts ist als gesichert anzusehen, wenn die Summe der Eigenmittel (Geldmittel des Antragstellers), der Drittmittel und der beantragten Zuwendung die erforderliche Gesamtsumme ergeben sowie Eigen- und Drittmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Drittmittel sind alle Mittel, die nicht den Eigenmitteln oder der beantragten Zuwendung zugerechnet werden können. Für das Projekt eingeplante Eigenleistungen verdeutlichen das Eigeninteresse der Antragsteller, ersetzen jedoch nicht das Erfordernis zur Einbringung von Geldmitteln als anerkennungsfähige Eigenmittel.
- e)
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Die Zusammenarbeit in Verbundprojekten und Projekten, in denen mehrere eigenständige Partner Arbeitspakete umsetzen und finanzieren, ist in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Diese muss spätestens drei Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abgeschlossen werden. Einzelheiten dazu sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ zu entnehmen (Formularschrank Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte, Vordruck 0110 unter https://foerderportal.bund.de/easy).
4.2 Beihilferechtliche Grundlagen
Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“ (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) sowie gegebenenfalls auf der Grundlage des Abschnitts 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1). Sollte demnach keine Beihilfe vorliegen, ist dies im Antrag entsprechend darzulegen und nachvollziehbar zu begründen.
Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen sein, erfolgt die Förderung entweder:
- a)
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als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) bzw. auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/2832 15.12.2023) oder
- b)
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auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)
- 1)
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als Beihilfe für Innovationscluster nach Artikel 27 AGVO oder
- 2)
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als Innovationsbeihilfe für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 28 AGVO oder
- 3)
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als Prozess- und Organisationsbeihilfe nach Artikel 29 AGVO oder
- 4)
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als Beihilfe für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie nach Artikel 49 AGVO.
Zu Buchstabe a:
Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt werden soll, ist von dem Antragsteller anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung, der DAWI-De-minimis-Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum) erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers in diesem Zeitraum die De-minimis-Grenze gemäß der oben aufgeführten und dem Zeitpunkt der Bewilligung geltenden De-minimis Verordnung nicht übersteigt.
Die Zuwendungsempfänger erhalten eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche bzw. einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
Ab 1. Januar 2026 wird die De-minimis-Beihilfe außerdem in ein zentrales De-minimis-Beihilfenregister eingetragen.
Zu Buchstabe b:
Gewährte Förderungen von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission1 veröffentlicht. Sämtliche Förderungen können durch die EU-Kommission im Einzelfall geprüft werden.
Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Ausgaben bzw. Kosten und die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der AGVO sowie der jeweils einschlägigen Höchstbeträge aus Artikel 4 AGVO. Bei der Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten ist Artikel 7 AGVO zu beachten.
Besondere Regelungen:
Vergabe von Aufträgen: Zuwendungsempfänger, die nach Maßgabe der für sie geltenden Nebenbestimmungen verpflichtet sind, Vergaberecht anzuwenden, haben, soweit die Auftragsvergabe nicht auf Grundlage eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Vergabeverfahrens erfolgt, die Marktkonformität des Auftrags auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe hierzu Nummer 4.2.3 der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“).
Zu Buchstabe b Nummer 1 – Artikel 27 AGVO – Innovationscluster
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gewährt werden. Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) entsprechend Artikel 27 Absatz 8 AGVO.
Zu Buchstabe b Nummer 2 – Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Zu den beihilfefähigen Kosten siehe Artikel 28 Absatz 2 AGVO.
Zu Buchstabe b Nummer 3 – Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen
Zu den beihilfefähigen Kosten siehe Artikel 29 Absatz 3 AGVO.
Die genannten Regelungen finden ebenfalls Anwendung für Zuwendungen, die auf Grundlage von Vorgängerrichtlinien bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Förderrichtlinie beantragt wurden und nach Maßgabe derselben als Beihilfen gewährt werden.
4.3 Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben (Artikel 5 der De-minimis-Verordnung, Artikel 5 der DAWI-De-minimis-Verordnung, Artikel 8 AGVO) zugelassen, sofern ein angemessener Eigenmittelanteil gemäß Nummer 5 eingebracht wird. Eine Kumulierung mit Förderprogrammen des Bundes (Doppelförderung) ist ausgeschlossen. Finanzielle Beteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und bei der Antragstellung zu belegen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen. Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Der Antragsteller verpflichtet sich, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. In Abhängigkeit vom finanziellen Leistungsvermögen und als Ausdruck des Eigeninteresses sind monetäre Eigenmittel in angemessener Höhe einzubringen.
Es wird ein Eigenmittelanteil von mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. Gesamtkosten vorausgesetzt. Dies gilt auch für Klimaschutz- und Energieagenturen sowie gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH).
Bei öffentlich-institutionell geförderten Forschungseinrichtungen und staatlichen Hochschulen wird im Regelfall ein Eigenmittelanteil von mindestens fünf Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. -kosten vorausgesetzt. In Ausnahmefällen kann bei diesen Zuwendungsempfängern eine Finanzierung auch als Vollfinanzierung erfolgen.
Bei Unternehmen wird ein Eigenmittelanteil von mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. -kosten vorausgesetzt.
Die Beachtung der gegebenenfalls einschlägigen Beihilfenhöchstintensitäten der AGVO sowie des einschlägigen Höchstbetrags aus Artikel 4 AGVO wird hiervon nicht berührt.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Höhe der Zuwendung, die nach erfolgter Antragsprüfung gewährt werden kann, mindestens 150 000 Euro beträgt. Bei Zuwendungen für Teilprojekte eines Verbundprojekts beträgt die Mindesthöhe je Zuwendung 100 000 Euro. Anträge auf Zuwendungen, die nach erfolgter Antragsprüfung diese Betragsgrenzen nicht erreichen, werden abgelehnt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheids
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) mit Ausnahme der Vorschriften über die pauschalierte Abrechnung (Nummer 6.2 ANBest-P-Kosten), soweit die Förderung auf die AGVO gestützt wird.
Die Nebenbestimmungen, Richtlinien und weiteren Hinweise für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) bzw. für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK) können im Formularschrank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter http://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden.
6.2 Datenschutz, Erfolgskontrolle
Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
- a)
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
- b)
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die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummern 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
- c)
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alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
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von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
- –
-
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der VV nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
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vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
- –
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für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
- d)
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die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle bzw. Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten sowie an Statusgesprächen mit dem Fördermittelgeber und an Vernetzungstreffen teilzunehmen. Zur Überprüfung der in diesem Förderverfahren gemachten Angaben nimmt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen vor.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst ist bis zu den angegebenen Stichtagen eine Skizze einzureichen (Stufe 1, siehe Nummer 7.2). Skizzen, die die formellen Voraussetzungen erfüllen, werden im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen entsprechend den Bewertungskriterien (siehe Nummer 7.3) bewertet. Die Skizzeneinreicher, die für eine Förderung in Betracht kommen, werden im nächsten Schritt zur Antragstellung aufgefordert (Stufe 2, siehe Nummer 7.4). In der zweiten Stufe entscheidet das BMWK auf Grundlage des förmlichen Förderantrags über die Bewilligung einer Zuwendung.
Um Projektskizzen und förmliche Förderanträge zu erstellen, ist das elektronische Antragsportal „easy-Online“ zu benutzen. Der Zugang erfolgt über: https://foerderportal.bund.de/easyonline/
7.2 Einreichen der Projektskizzen (Stufe 1)
In Projektaufrufen veröffentlicht das BMWK auf www.klimaschutz.de Stichtage, Zeitfenster, Themenschwerpunkte und Vorlagen für das Einreichen von Projektskizzen.
Die zwei zentralen Bewertungskriterien für die Projektskizzen sind die Entfaltung des Transformationspotenzials und der projektspezifische Klimaschutzbeitrag inklusive Monitoringkonzept. Auf welche Weise und in welchem Umfang der Klimaschutz- und Transformationsbeitrag des Projekts geleistet wird, ist überprüfbar (quantitativ und/oder qualitativ) in Bezug auf die Förderziele und die zugehörigen Indikatoren dieser Förderrichtlinie darzustellen. Die gewählten Indikatoren der Projekte sollen sich dabei an der Arbeitshilfe zur Ermittlung der Treibhausgasminderung sowie der Art der durchgeführten Intervention orientieren (zum Beispiel Anzahl durchgeführter Beratungen, Anzahl durchgeführte Veranstaltungen). Zu diesen übergreifenden Indikatoren können projektspezifische Kriterien und Indikatoren ergänzt werden. Insgesamt ist bei der Projektumsetzung ein Monitoring aufzusetzen, das insbesondere ermöglicht, die Wirkung des geförderten Projekts und der umgesetzten Maßnahmen nachzuweisen und zu bewerten.
7.2.1 Formale Voraussetzungen
Im Bewertungsverfahren werden nur Projektskizzen berücksichtigt, die folgende formale und administrative Voraussetzungen erfüllen:
- –
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Einreichung der Skizze im Rahmen des vom BMWK vorgegebenen Zeitfensters. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Skizze über das Antragsportal „easy-Online“.
- –
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Einreichung der Skizze zum vorgegebenen Themenschwerpunkt
- –
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Antragsberechtigung liegt vor
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Einbringung des Mindesteigenanteils
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Einreichung der Skizze in deutscher Sprache
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Skizze umfasst maximal acht Seiten
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Eine beantragte Mindestzuwendungssumme von 150 000 Euro pro Projekt bzw. 100 000 Euro je Teilprojekt in einem Verbundprojekt
- –
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Die Skizze besteht aus zwei Teilen:
- –
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Formular Projektblatt gemäß Nummer 7.2.2
- –
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Projektbeschreibung (Anlage 1) gemäß Nummer 7.2.3
- –
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Besondere Voraussetzungen für Verbundprojekte mehrerer Projektpartner:
- –
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Einreichung einer gemeinsamen Skizze durch die Verbundkoordination
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Absichtserklärung (Letter of Intent) der vorgesehenen Verbundpartner (Anlage 2)
- –
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Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre.
- –
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Die Projekte sind durch eine Phase 1 (Planungsphase) und eine Phase 2 (Umsetzungsphase) gekennzeichnet, wobei die Planungsphase innerhalb des Förderzeitraums maximal zwölf Monate betragen sollte.
7.2.2 Formular Projektblatt
Das Formular Projektblatt ist in „easy-Online“ zu erstellen und inklusive aller Anlagen darüber elektronisch zu übermitteln.
7.2.3 Projektbeschreibung (Anlage 1)
Den Unterlagen ist eine inhaltliche Beschreibung des Projekts als schriftliche Projektskizze von maximal acht Seiten (Schriftart Arial, 10 Punkt, einzeilig) beizufügen. Die folgenden Gliederungspunkte und Inhaltsangaben sind verbindlich einzuhalten:
Gliederung
- 1.
-
Handlungsbedarf und Projektansatz
- –
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Ausgangslage, Handlungsfeld und konkreter projektbezogener Handlungsbedarf mit Bezug zu den klimaschutzpolitischen Zielen des Bundes
- –
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Erkenntnisse/Ergebnisse der pilothaften Erprobung, sofern zutreffend, bzw. der bestehenden Umsetzung
- –
-
Anschlussfähigkeit an etablierte Praktiken sowie soziale und lokale Kontexte der jeweiligen Zielgruppe
- 2.
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Ziele und Projektpartner
- –
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Angestrebte Projektziele sowie Klimaschutz- und Transformationsziele, Umgang mit Zielkonflikten
- –
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Adressierte Zielgruppen, Nutzergruppen sowie weitere Akteurinnen und Akteure mit Projektbezug
- –
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Einbindung geeigneter Umsetzungspartner (Multiplikatoren)
- 3.
-
Maßnahmen
- –
-
Geplante Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zustands (Verknüpfung mit den Arbeitspaketen unterteilt in Planungs- und Umsetzungsphase)
- –
-
Geplante Maßnahmen zur begleitenden Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (Art, Anzahl, Häufigkeit bzw. Dauer, Zielgruppe(n))
- –
-
Beitrag der Maßnahmen zur Initiierung gesellschaftlicher Prozesse zur Stärkung der Handlungskompetenz im Bereich Klimaschutz und Verankerung von Klimaschutz in den Organisationsabläufen und Prozessen der jeweiligen Zielgruppe (Mainstreaming)
- 4.
-
Arbeits- und Meilensteinplanung (tabellarisch)
- –
-
Zeitliche Abfolge der geplanten Arbeitspakete
- –
-
Zentrale Meilensteine bzw. Teilziele der geplanten Arbeiten
- –
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Antizipation etwaiger Verzögerungen und Hemmnisse (Risikoanalyse)
- 5.
-
Treibhausgasminderung und Monitoring
- –
-
Wirkkette und zugehörige Grundannahmen bzw. verwendete Interventionstypen und Indikatoren gemäß Arbeitshilfe zur Ermittlung der Treibhausgasminderung
- –
-
Projektbedingte Treibhausgasminderung in Tonnen eingesparter CO2-Äquivalente pro Jahr und über die Wirkdauer
- –
-
Festlegung von Kriterien und Indikatoren zur Bewertung der Klimaschutzwirkung auch anhand der gewählten Interventionstypen
- –
-
Vorgehensweise zur Erhebung, Aufbereitung und Analyse der Projektwirkung (zum Beispiel Methodik, Parameter, Häufigkeit und/oder Dauer der Datenerhebung, Zuständigkeiten und Zeitpunkte für Datenerhebung)
- 6.
-
Bundesweite Ausstrahlung und Verstetigung
- –
-
Bundesweite Ausstrahlung (Sichtbarkeit, Vernetzung, Umfang, Qualität, Besonderheiten)
- –
-
Nachahmungspotenzial und Übertragbarkeit im restlichen Bundesgebiet (mögliche Projektgebiete, Handlungsfelder, Akteurinnen und Akteure)
- –
-
Verstetigungsstrategie
- 7.
-
Ausgaben- und Kostenübersicht sowie Finanzierungsübersicht (tabellarisch)
(bei Verbundprojekten als gemeinsame Tabelle)- –
-
Ausgaben bzw. Kosten für alle geplanten Maßnahmen und Arbeitspakete
- –
-
Kalkulation (Berechnungsgrundlage und Herleitung)
- –
-
Gesamtausgaben und -kosten; Eigenmittel, Drittmittel, beantragte Zuwendung
- –
-
Beantragte Förderquote
7.3 Bewertungskriterien
In die Bewertung der Skizzen und Prüfung der förmlichen Förderanträge fließen die nachfolgend dargestellten Kriterien ein. Für jedes Kriterium ist eine Vergabe von 0 bis 5 Bewertungspunkten möglich; insgesamt sind 500 Bewertungspunkte erreichbar. Die prozentuale Gewichtung der Kriterien ist im Folgenden dargestellt.
Beitrag des Projekts zur Entfaltung des Transformationspotenzials (40 Prozent)
- –
-
Sichtbarkeit: angestrebte bundesweite Sichtbarkeit des Projekts bei potenziellen Nachahmern
- –
-
Verständlichkeit: Verständlichkeit des Projektansatzes und Anschlussfähigkeit an etablierte Praktiken sowie soziale und lokale Kontexte
- –
-
Multiplikatoren: geplante Einbindung von Multiplikatoren in die Umsetzung des Projekts mit dem Ziel, Motivation und Akzeptanz für den Interventionsansatz zu erhöhen
- –
-
Verstetigung: geplante Fortführung des spezifischen Projektansatzes und der dafür notwendigen Aktivitäten nach Ablauf der Förderung
- –
-
Mainstreaming: angestrebter Beitrag des Projekts zu einem Mainstreaming von Klimaschutz in den Organisationsabläufen und Prozessen der jeweiligen Zielgruppe
Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung und Monitoring (40 Prozent)
- –
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Plausibilität des Projektansatzes für die Erschließung der THG-Minderungspotenziale
- –
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Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der projektspezifischen Wirkkette (und des dazugehörigen Berechnungswegs) für die THG-Minderung
- –
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Ausmaß der Klimaschutzwirkung und Höhe der Treibhausgasminderung über die Wirkdauer
- –
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Nachvollziehbarkeit und Umfang des Monitorings
Projektplanung und Meilensteine (20 Proeznt)
- –
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Klarheit der Projektziele
- –
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Eignung der Projektstruktur und -organisation zur Erreichung der Projektziele
- –
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Qualität, Nachvollziehbarkeit und Realisierbarkeit des Arbeitsplans und der Meilensteine
- –
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Nachvollziehbarkeit der Risikoanalyse
7.4 Einreichen des förmlichen Förderantrages (Stufe 2)
Skizzeneinreicher, deren Skizzen ausgewählt wurden, werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Auf Basis der Skizzenbewertung werden projektspezifische Hinweise erstellt und vor der Antragstellung übermittelt. Finanzielle Beteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und bei der Antragstellung zu belegen. Die Aufforderung, einen Antrag einzureichen, begründet keinen Anspruch auf eine positive Förderentscheidung.
Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Projekts zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn
- –
-
die Antragsteller mit Antragstellung ausdrücklich versichern, dass Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) beachtet wurde, und
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in der Ausschreibung bzw. einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.
Der Förderantrag ist elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
7.5 Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
Für die Auszahlung gelten Nummer 1.4 ANBest-P bzw. Nummer 1.3 ANBest-P-Kosten. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich im Abrufverfahren, sofern der jährliche Zuwendungsbetrag über 500 000 Euro liegt oder es sich nicht um eine einmalige Auszahlung der Zuwendung handelt. In den übrigen Fällen erfolgt die Auszahlung der Zuwendung im Anforderungsverfahren. Die Frist für die alsbaldige Verwendung beträgt im Anforderungsverfahren sechs Wochen.
Während des laufenden Projekts ist der Projektträger regelmäßig in Form von Zwischenberichten und Statusgesprächen über den aktuellen Stand der Umsetzung zu informieren. In Abweichung von Nummer 6.3 ANBest-P ist den während des Bewilligungszeitraums vorzulegenden Zwischennachweisen eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste) beizufügen.
Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch den beauftragten Projektträger, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Bewilligungsbehörde, nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Zuwendungsempfänger. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht, dem zahlenmäßigen Nachweis sowie weiteren Unterlagen (zum Beispiel Belegliste, Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit/Internetpräsenz). In Abweichung von Nummer. 6.1 ANBest-P und Nummer 7.1 ANBest-P-Kosten ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Projektträger vorzulegen. Die Einreichung erfolgt in elektronischer Form. Einzelheiten hierzu werden mit dem Zuwendungsbescheid mitgeteilt.
7.6 Projektträger
Die Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH ist mit der Administration der Fördermaßnahme beauftragt:
Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 Berlin
E-Mail: nki-transformative-klimaschutzprojekte@z-u-g.org
Website: www.z-u-g.org
Bewilligungsbehörde ist das BMWK.
7.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Projekt bereits begonnen haben. Gemäß den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Projekts zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags grundsätzlich als Projektbeginn. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben die Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen und kein der Ausführung des Projekts zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.
Vergabeverfahren für die geförderten Leistungen und/oder Lieferungen sollen grundsätzlich erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Projekts zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn die in Nummer 7.4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
In jedem Fall muss sich die Auftragsvergabe auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt. Ein Verstoß gegen das Förderverbot begonnener Projekte sowie gegen Nummer 3 ANBest-P bzw. Nummer 3 ANBest-P-Kosten kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie deren Verzinsung führen.
Die nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung von der Bewilligungsbehörde auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Außerdem benennt die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller vor Bewilligung der Zuwendung bezogen auf den konkreten Förderfall die subventionserheblichen Tatsachen.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Der Förderaufruf für innovative Klimaschutzprojekte vom 24. März 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B1) wird hierdurch ersetzt.
Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vor Ablauf der Geltungsdauer in Kraft tretende Änderungen der in Nummer 4.2 genannten beihilferechtlichen Regelungen eine Änderung der Förderrichtlinie – unter Berücksichtigung eventueller Übergangsvorschriften – erforderlich machen.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Birgit Schwenk
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- https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency.