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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Förderrichtlinie
„Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden“

Vom 10. November 2023

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

In Deutschland fühlen sich Millionen Menschen einsam. Einsamkeit kann jede und jeden treffen.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) setzt sich deshalb dafür ein, dieser gesamtgesellschaftlichen Herausforderung wirksam zu begegnen.

Im Juni 2022 startete das BMFSFJ federführend die Arbeit an einer Strategie der Bundesregierung gegen Einsamkeit. In die Strategie gegen Einsamkeit sind alle Altersgruppen und alle Menschen, die aufgrund ihrer Lebensführung in bestimmten Lebensphasen von Einsamkeit betroffen sein können, eingeschlossen. Ziel ist, Einsamkeit stärker zu beleuchten und zu begegnen.

Die Altersgruppe der 28- bis 59-jährigen stand bisher in den derzeitigen Fördermaßnahmen des Bundes gegen Einsamkeit nicht im Vordergrund. Hier knüpft das ESF Plus-Programm „Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden“ als Teil der Strategie gegen Einsamkeit an.

Ergebnisse des Sozio-oekonomischen Panels aus den Jahren 2013 und 2017 legen nahe, dass vor der Corona-Pandemie die 30- bis 45-jährigen neben den über 75-jährigen zu den einsamsten Menschen in Deutschland zählten. So gaben 2017 rund 15 Prozent der 30- bis 45-jährigen an, sich einsam zu fühlen, und rund 13 Prozent der 45- bis 60-jährigen. Während der Corona-Pandemie waren die 30- bis 45-jährigen die am zweitstärksten von Einsamkeit betroffene Altersgruppe, (im Jahr 2021 waren rund 46 Prozent einsam).

Deutliche Unterschiede in dem Ausmaß von Einsamkeit lassen sich jedoch entlang von Altersgruppen allein kaum identifizieren, vielmehr sind der sozioökonomische Status (Einkommen, Bildung, Erwerbstätigkeit), die Lebens­situation (alleinerziehend, alleinlebend) oder ein Migrationshintergrund entscheidende Merkmale, anhand derer sich deutliche Unterschiede in den Einsamkeitsgefühlen zeigen lassen. Arbeitslosigkeit, Armut, Singleleben sowie das Vorhandensein von Migrationserfahrungen stellen Risikofaktoren für Einsamkeit dar.

Regionale Bedingungsfaktoren wie die infrastrukturelle Raumausstattung oder die Qualität des Wohnumfeldes spielen beim Einsamkeits- und Isolationserleben ebenfalls eine wichtige Rolle. Fehlen Begegnungsorte, die für alle Menschen zugänglich sind, wie zum Beispiel Geschäfte des täglichen Bedarfs, Cafés usw., nehmen die Möglichkeiten, Ge­spräche zu führen, ab. Die Gestaltung des Wohnumfelds ist somit auch ein Faktor für das Einsamkeitsempfinden.

Zielgruppe des Programms sind Menschen im mittleren Erwachsenenalter, Menschen zwischen 28 und 59 Jahren. Die Zielgruppe grenzt sich somit einerseits zur Jugendhilfe ab. Andererseits grenzt sie sich zum ESF Plus-Programm „Stärkung der Teilhabe älterer Menschen – gegen Einsamkeit und soziale Isolation“ ab, das Menschen ab 60 Jahren anspricht.

Die demographischen Merkmale des sozioökonomischen Status sowie die der Lebens- oder Familiensituation sind jene, die vor allem im frühen und weiteren Erwachsenenalter an Bedeutung gewinnen und mit zu bewältigenden kritischen Lebensereignissen einhergehen können.

Im Rahmen dieser Lebensphasen findet Kontakt zu kommunalen Strukturen statt, so dass bei der Aufgabenerfüllung kommunaler Strukturen der Kontakt zu möglichen einsamen oder einsamen Menschen besteht. Im Alter zwischen 28 bis 59 stehen verschiedene Entwicklungsaufgaben und entsprechende Herausforderungen an, insbesondere an den Übergängen der unterschiedlichen Lebensphasen.

Kommunale Strukturen können in unterschiedlicher Form begleitend in diesen individuellen Lebensphasen agieren, womit Zugänge zu Individuen entstehen.

Zu nennen sind beispielsweise

Berufsberatung am Übergang von einer Ausbildung oder einem Studium zu einem ersten Berufseinstieg be­ziehungsweise die Aufgabe beruflicher Etablierung,
Ehe- und Familienberatung am Übergang von Partnerschaft zu Elternschaft beziehungsweise Familiengründung,
Spezialisierte Beratung und Verweisberatung in den Fällen von Insolvenz, Trauer usw.,
Rentenberatung zum Übergang am Ende des Berufslebens in die nachberufliche Phase.

Diese Übergänge und damit verbundene Veränderungen gilt es zu bewältigen. Entlang dieser und weiterer Über­gänge können Menschen unerwartete, kritische Lebensereignisse wie beispielsweise Trennung/Scheidung oder den Wechsel beziehungsweise Verlust des Arbeitsplatzes erleben, die mit (temporären oder dauerhaften) Veränderungen des Lebens einhergehen können (zum Beispiel Übergang von gemeinsam erziehenden zu alleinerziehenden Elternteilen, Übergang von einer Partnerschaft zur Verwitwung).

Kritische Lebensereignisse gehen mit einem erhöhten Risiko einher, sich einsamer zu fühlen als vor diesen Lebensereignissen. Bestehende Strukturen, wie beispielsweise, den Arbeitsplatz zu nutzen, um möglicher Einsamkeit zu begegnen und vorzubeugen, bieten sich besonders an.

Das 2024 startende ESF Plus-Programm „Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden“ soll helfen, in den Gebietskörperschaften Strukturen auf- und auszubauen. Die Projekte sollen das Risiko von Einsamkeit und sozialer Isolation mindern und aktiv gegen bestehende Einsamkeit oder soziale Isolation von Menschen in dieser Altersgruppe vorgehen.

Die Projekte können in Projektverbünden (Teilvorhaben) und/oder Kooperationen durchgeführt werden, wenn dies die Erreichung der Ziele nach Maßgabe dieser Richtlinie unterstützt beziehungsweise erleichtert.

Zur Absicherung der Nachhaltigkeit sollen die Vorhaben in kommunale Strukturen eingebunden und verstetigt werden.

Die Förderung leistet damit einen wichtigen bereichsübergreifenden Beitrag zur Armutsbekämpfung und Anti­diskriminierung sowie zur Milderung von sozialen Problemen vor Ort. Das Programm trägt zur besseren Integration der Zielgruppe in den Arbeitsmarkt bei, indem es zugleich auch den Zugang zur Beschäftigung verbessert oder wiederherstellt.

Darüber hinaus wird ein Beitrag zu einer integrierten, sozialen Stadtentwicklung geleistet. Das Programm will die geförderten Kommunen hierzu anregen.

Folgende Ziele werden mit diesem Programm verfolgt:

A)
Ergebnisziele:
Verbesserung oder Schaffung von kommunalen Strukturen zur Förderung in individuellen Lebenssituationen, in welchen Menschen eher einsam werden können (kommunale Aktionspläne, bereichsübergreifende Arbeits­gruppen und Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung in die Zivilgesellschaft)
Verbesserung der sozialen Teilhabe der Zielgruppe
Schaffung eines konkreten Mehrwerts für städtische Quartiere beziehungsweise den ländlichen Raum, der Einsamkeit vorbeugt und lindert (zum Beispiel Rentenberatung, Verbesserungen im Wohnumfeld und im Zu­sammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner, Schaffung zusätzlicher gemeinwohlorientierter Angebote)
Sensibilisierung und Weiterentwicklung der kommunalen Strukturen zum Thema Einsamkeit und soziale Isolation
B)
Erkenntnisziele:
Erkenntnisgewinn zur Optimierung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Linderung von Einsamkeit und sozialer Isolation
Erkenntnisgewinn über Maßnahmen zur Unterstützung einer sozialen, nachhaltigen Stadt- und Ortsteilentwicklung beziehungsweise zur Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums durch Erprobung verschiedener Maßnahmen, um örtliche Strukturen auszubauen und zu stärken
Erkenntnisgewinn zu Gelingensfaktoren zur strukturellen Entwicklung von Beratungsstrukturen zum Thema Einsamkeit und soziale Isolation

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) für die Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel 2: Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/1057.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), beide abrufbar unter www.esf.de, die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Er­messens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die Strukturen zur Vorbeugung und Linderung von Einsamkeit und sozialer Isolation bei Menschen zwischen 28 und 59 Jahren schaffen oder verbessern. Die Vorhaben müssen Maßnahmen der folgenden Ziele A und B in einem Projekt umsetzen:

A)
Aufbau beziehungsweise Verstärkung von kommunalen Strukturen, wie zum Beispiel:
Schaffung eines lokalen Aktionsplanes, gegebenenfalls mit weiteren Akteurinnen und Akteuren, zur Vorbeugung und Linderung von Einsamkeit
Auf- und Ausbau von übergreifenden Arbeitskreisen
Vernetzung zwischen kommunalen und zivilgesellschaftlichen Strukturen
Identifikation und Kooperation mit den für das Thema Einsamkeit wichtigen Stellen
Abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung der Aktionen beziehungsweise Angebote gegen Einsamkeit
Veranstaltungen zur Sensibilisierung von Mitarbeitenden in kommunalen Strukturen zum Thema Einsamkeit
Erarbeitung digitaler Angebote zur Vorbeugung und Linderung von Einsamkeit
B)
Verbesserung der sozialen Teilhabe und Arbeitsmarktchancen der Zielgruppen, wie zum Beispiel:
Aufbau von kommunalen und zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen und/oder Etablierung des Themas Einsamkeit in vorhandenen Beratungsstrukturen
Ausbau von Angeboten zur Verbesserung der finanziellen Situation der Zielgruppe
Veranstaltungen und weitere Formate zur Sensibilisierung zum Thema Einsamkeit
Evaluation des Themas Einsamkeit bei den vor Ort ansässigen Anbietern von Unterstützungsleistungen
Verweisübersicht zu Angeboten für Ehrenamt und Engagement
Vermittlung von Angeboten zu Aktivitäten von Vereinen und Organisationen
Ausbau der Kooperationen, zum Beispiel in die freie Wirtschaft, zu Werkstätten für Menschen mit Behinderung, zu Migrantenorganisationen, zu queeren Organisationen

Zuwendungen werden grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Einzelziele der Buchstaben A und B in einem Projekt verwirklicht werden.

Kooperationen mit anderen Gebietskörperschaften, Behörden, gemeinnützigen Trägern mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, Unternehmen oder Forschungsinstituten usw. sind möglich.

Die Teilnahme der Zielgruppe an den Angeboten ist grundsätzlich freiwillig.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigung

Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke in einem Stadtstaat (gleich Gebietskörperschaft) sind antragsberechtigt.

Antragstellende müssen ihre fachlich-inhaltliche sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.

3.2 Weiterleitung der Zuwendung (Teilvorhabenpartner)

Ein Projekt kann auch durch Teilvorhabenpartner durchgeführt werden.

Als Teilvorhabenpartner kommen Gebietskörperschaften, Behörden, gemeinnützige Träger mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, Unternehmen oder Forschungsinstitute usw. in Betracht.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilvorhabenpartner nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. Dazu müssen die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilvorhabenpartner erfüllt werden und der Zuwendungsempfänger seine Eignung zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegen. Die Aktivitäten in den Einzelzielen der Buchstaben A und B sind während der gesamten Projektlaufzeit aufeinander abzustimmen. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch den/die Teilvorhabenpartner verantwortlich.

3.3 Nachweis der Kooperation

Soweit ein Projekt im Verbund mit weiteren Gebietskörperschaften oder anderen Teilvorhabenpartnern durchgeführt wird, ist eine Kooperationsvereinbarung vorzulegen. In der Kooperationsvereinbarung müssen die vereinbarten Förderziele und die Verteilung innerhalb der Kooperation beschrieben werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erfüllung der nachfolgend genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

4.1 Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis des vom Antragsteller beizubringenden Eigenanteils für das Vorhaben. Eine Absichtserklärung reicht zunächst in der Interessenbekundung aus. Die Kofinanzierungszusage ist spätestens bei der Antragstellung vorzulegen.

4.2 Ausschluss der Förderung bei Pflichtaufgaben

Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

4.3 Ausschluss der Förderung bei Insolvenzverfahren

Antragstellenden Teilvorhabenpartnern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivil­prozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

4.4 Keine rückwirkende Förderung

Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden.

4.5 Reduzierung der bewilligten Mittel

Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils – entgegen der mit der Antragstellung vorgelegten Kofinanzierungszusage – im Förderzeitraum nicht erbracht wird, führt dies mindestens zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Zuwendungsbescheids und damit ein Ausscheiden aus dem Programm und eine Rückforderung der gewährten Zuwendung erfolgen.

4.6 Einsatz der Mittel

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel sparsam und wirtschaftlich sowie zweckentsprechend einzusetzen.

4.7 Überwachung der Finanzierung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Finanzierung ihres Projekts zu überwachen. Defizite in den Ein­nahmen sind vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.

4.8 Dauer der Bewilligung

Die Zuwendung wird für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2027 gewährt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Förderung, Fördersätze, Kofinanzierung und Eigenanteil

Die Zuwendung an die Gebietskörperschaft wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen

bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) und
bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Interventionssatz sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Antragstellenden müssen zur Sicherung der Gesamtfinanzierung als Eigenanteil (Kofinanzierung)

für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und
für das Zielgebiet Übergangsregionen 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

aufbringen.

Die Zuschusshöhe beträgt pro Vorhaben und Jahr mindestens 20 000 Euro und höchstens 100 000 Euro.

Es erfolgt keine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des BMFSFJ. Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private und nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Eine zielgebietsübergreifende Förderung ist ausgeschlossen. Projekte müssen entweder in der stärker entwickelten Region oder in der Übergangsregion durchgeführt werden.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 Direkte Personalausgaben

Direkte Personalausgaben sowie Ausgaben ohne Geldfluss (Personalgestellung) der Stufen 9b bis 11 TVöD werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 als Kosten je Einheit gewährt. Stellenanteile von weniger als 25 Prozent einer Vollzeitstelle sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.

5.2.1.1 Einrichtung einer Personalstelle mit koordinierendem Anteil

Ein Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Personalstelle als Projektkoordination einzurichten, welche als Projektleitung und zentrale Ansprechperson fungiert.

Die projektkoordinierende Personalstelle gilt als zentrale Ansprechperson gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Auf Grundlage der vorliegenden Angebotsstruktur arbeitet die Projekt­koordination an der passgenauen Etablierung der Angebote unter den Einzelzielen der Buchstaben A und B.

5.2.1.2 Fachliche Qualifikation des Projektpersonals

Das Projektpersonal, welches zur Erreichung der Einzelziele der Buchstaben A und B eingesetzt wird, muss mindestens über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss (Bachelor, Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“) oder einen gleichwertigen Abschlussgrad verfügen. Bei der Antragstellung ist ein entsprechender Nachweis über ein verwaltungsrechtliches, sozial-, gesundheits-, politik-, geisteswissenschaftliches oder juristisches Studium ein­zureichen.

5.2.2 Honorare

Honorare werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 nach tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet. Zuwendungsfähig ist dabei nur die Honorarvergütung, die als Gegen­leistung für die Tätigkeit gezahlt wird. Sämtliche Sachausgaben (zum Beispiel Nutzung von Infrastruktur, Material­aufwand) und Reisekosten in Zusammenhang mit der Honorarleistung sind im Honorarvertrag und in der Rechnung separat auszuweisen. Diese können nicht direkt abgerechnet werden.

Honorarkräfte können zur Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt werden. Honorare dürfen nicht mehr als 25 Prozent der Ausgaben der Antragstellenden für eigenes Personal im Projekt ausmachen.

5.3 Restkosten

Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von zwanzig Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 abgedeckt. Als direkte förderfähige Personalausgaben gelten für diese Berechnung neben den direkten Personalausgaben (Nummer 5.2.1) auch die Honorare (Nummer 5.2.2).

Indirekte Projektausgaben werden über diesen Pauschalsatz abgedeckt und können nicht als Eigenbeteiligung anerkannt werden.

5.4 Weitere Verfahrensregelungen

Die Anwendung der Restkostenpauschale entbindet nicht von der Einhaltung anderer europäischer oder nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des öffentlichen Vergaberechtes.

Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.

Einzelheiten hierzu finden sich in den Fördergrundsätzen für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (Fördergrundsätze).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.

In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligten Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.6 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluation des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie Daten bei den am Projekt beteiligten Partnern. Die am Projekt beteiligten Partner werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde: www.esf.de) sind, wie beispielsweise

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtkosten des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Ver­trägen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforder­lichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und den Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden. Behördenseitig wird grundsätzlich mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Regis­trierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren

Das BMFSFJ steuert das ESF Plus-Programm „Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden“.

Mit der Koordinierung und fördertechnischen Umsetzung des ESF Plus-Programms hat das BMFSFJ das BAFzA als umsetzende Stelle beauftragt.

Die fachlich-inhaltliche Begleitung des Programms erfolgt ebenfalls durch das BAFzA.

Das Auswahlverfahren zur Ermittlung der Projekte erfolgt zweistufig. Es besteht aus einer Interessenbekundung und einer Antragstellung.

7.1 Interessenbekundung

In der ersten Stufe sind dem BAFzA Interessenbekundungen in elektronischer Form über Z-EU-S einzureichen. Die Frist zur Einreichung beträgt acht Wochen und wird gesondert auf www.esf.de bekannt gegeben.

Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Aufforderung zur Antragstellung abgeleitet werden.

7.2 Antragsverfahren

Die für eine Förderung geeigneten Interessenbekundungen werden vom BMFSFJ ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Teilnehmenden der Interessenbekundung elektronisch mitgeteilt.

Die aus den Interessenbekundungen ausgewählten Bewerber werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von acht Wochen einen förmlichen Förderantrag in elektronischer Form über das Förderportal Z-EU-S
(https://foerderportal-zeus.de) einzureichen. Die Einreichungsfrist wird gesondert bekannt gegeben.

7.3 Bewilligungsverfahren

Dem BAFzA obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und die fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Förderanträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung) und die Berichterstattung gegenüber dem BMFSFJ.

Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027, unter anderem abrufbar unter www.esf.de, sind zu beachten.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen (BNBEST-P/G-ESF-Bund) grundsätzlich im Wege der Erstattung (Erstattungsverfahren).

7.5 Zwischennachweis/Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungs­vorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2028.

Berlin, den 10. November 2023

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Paloma Miersch