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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
Richtlinie
für die Bundesförderung der Energieeffizienz und Prozesswärme
aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Wettbewerb
(BMWi-Wettbewerb Energieeffizienz)

Vom 26. März 2019

1 Präambel

Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation seiner Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet.

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Basisjahr 1990 zu mindern und sich international und EU-weit zu entsprechenden Reduktionen verpflichtet. Neben dem Ausbau neuer Erzeugungskapazitäten für Strom auf Basis erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Infrastruktur (Netze, Speicher) steht die Senkung des Energieverbrauchs durch die Steigerung der Energieeffizienz im Fokus der Energiewende.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen zur Erreichung dieser Klima- und Energieziele konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und bei der Energieeffizienz erzielt werden und so – unter anderem durch die Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen – die Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2015 um rund 27,9 % gesenkt werden. Dennoch zeigen wissenschaftliche Analysen, dass zur Erreichung der verbindlichen 2030-Ziele weitere Anstrengungen notwendig sind.

Eine Maßnahme zur Unterstützung der Zielerreichung ist der grundsätzlich akteurs-, sektor- und technologieoffene „BMWi-Wettbewerb Energieeffizienz“, der eine Weiterentwicklung des 2016 eingeführten Förderprogramms „Förderung von Stromeinsparungen im Rahmen wettbewerblicher Ausschreibungen: Stromeffizienzpotentiale nutzen – STEP up!“ darstellt und dieses ablöst.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist;
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds.

3 Begriffsbestimmungen

CO2-Einsparungen sind Minderverbräuche von Energieträgern, die mit vorgegebenen Faktoren gemäß „Allgemeinem Merkblatt“ zu dieser Richtlinie in CO2 als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden.
Contractoren sind natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftrag­gebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarten Leistungskriterien richtet.
Einsparkonzept ist die Darstellung der geplanten Maßnahme(n). Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der Maßnahme, als auch die Berechnung des Energiebedarfs vor sowie nach Umsetzung der Maßnahme und der erwarteten CO2-Einsparungen.
Investitionskosten im Sinne dieser Richtlinie umfassen die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer und müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Energieeffizienz bzw. Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen.
Investitionsmehrkosten im Sinne dieser Richtlinie sind die Kosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind und die Mehrkosten der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen. Erläuterungen zur Berechnung der Investitionsmehrkosten finden sich im Merkblatt „Investitionsmehrkosten“.
Nebenkosten im Sinne dieser Richtlinie sind Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Energieeffizienz bzw. Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen. Die Nebenkosten dürfen nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens resultieren.
Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Produkte auf einem bestimmten Markt anzubieten.
Vorhaben ist die Summe aller Maßnahmen nach Nummer 5 der Richtlinie in der Regel an einem Unternehmens­standort.

4 Förderziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, Energieeffizienz durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern sowie den Anteil der erneuerbaren Energien zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen.

Gefördert wird in einem wettbewerblichen Verfahren die grundsätzlich akteurs-, sektor- und technologieoffene Um­setzung von Energieeffizienzprojekten in Unternehmen.

Durch das Förderprogramm sollen der Primärenergieverbrauch und die CO2-Emmissionen gesenkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gestärkt und die Verbreitung von Hocheffizienztechnologien unterstützt werden. Ziel des „BMWi-Wettbewerb Energieeffizienz“ ist es, bis zum Jahr 2023 Einsparungen von rund 0,7 Millionen Tonnen CO2 bzw. drei Terawattstunden (TWh) Endenergie anzureizen. Damit leistet der „BMWi-Wettbewerb Energieeffizienz“ sowohl einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele als auch zur geplanten Verringerung des Primärenergieverbrauchs und der Umsetzung des Artikel 7 der Energieeffizienzrichtlinie (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz beziehungsweise zur Senkung des fossilen Energieverbrauchs in Unternehmen beitragen. Hierzu gehören insbesondere:

Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien sowie energetische Optimierung von Produktionsprozessen wie z. B. Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder Austausch einzelner Komponenten, energieeffiziente Änderung der Prozessführung oder des Verfahrens, Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik inklusive Energiemanagementsoftware.
Maßnahmen zur Abwärmenutzung wie z. B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen, Verstromung von Abwärme (z. B. Organic Rankine Cycle-Technologie).
Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sind förderfähig, sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden. Gebäudetechnische Anlagen, die überwiegend der Raumluftkonditionierung für den Aufenthalt von Personen dienen und in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung fallen, sind hingegen nicht Gegenstand der Förderung.
Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte wie z. B. energieeffiziente Wärme- und Kälte­erzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung.
Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess wie z. B. Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen.
Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus:
Solarkollektoranlagen,
Biomasse-Anlagen,
Wärmepumpen.
Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie zugehörige Software zur Dokumentation, Überwachung und Regulierung der Energieverbräuche der optimierten Anlagen und Prozesse.

Förderfähig sind darüber hinaus Kosten für die Erstellung eines Einsparkonzepts auf Grundlage der Fördervoraus­setzungen nach Nummer 7.4 sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Sachverständige.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:

Maßnahmen, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördlichen Anordnung verpflichtet;
begonnene Maßnahmen;
Maßnahmen, die die Gebäudesubstanz betreffen;
Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen;
der Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen;
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden; als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
Energieeinsparungen, die durch Reduktion der Produktion erzielt werden;
Einsparungen, die nur durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden;
Fahrzeuge für den Transport außerhalb des Betriebsgeländes;
Neuanlagen zur Wärmeerzeugung aus Kohle oder Öl;
Maßnahmen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden können.

Vor der Planung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energieberatung durch­zuführen. In diesem Zusammenhang kann die Erstellung des nach Nummer 7.4 geforderten Einsparkonzeptes gefördert werden. Hierfür stehen die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) finanzierten und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellten Beratungsprogramme „Energieberatung im Mittelstand“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ bereit. Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de veröffentlicht. Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Projekt im Rahmen eines der beiden genannten Energieberatungsprogramme erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nur in einem der beiden Programme geltend gemacht werden.

6 Fördernehmer

Antragsberechtigt sind mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland:

Private Unternehmen,
kommunale Unternehmen,
freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
Contractoren, die in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Nicht antragsberechtigt sind:

Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
Unternehmen in Schwierigkeiten, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Die nach dieser Richtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Nutzungspflicht). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb gegenüber dem Projektträger nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen.

Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.9 dieser Richtlinie zustimmen;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereit gehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

Eine Förderung von Effizienzmaßnahmen im Rahmen bestehender Verträge ist nicht zulässig.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.

7.4 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen für den Wettbewerb

Für die Zulassung zum Wettbewerb müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Die Amortisationszeit des Vorhabens bezogen auf die Summe der eingesparten Energiekosten ohne Förderung beträgt mindestens vier Jahre.
Die Amortisationszeit berechnet sich, indem die förderfähigen Kosten (in Euro) durch die Summe des Produkts aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (in Kilowattstunden pro Jahr) und Energiepreis pro Energieträger (in Euro pro Kilowattstunden) geteilt werden.
Die Umsetzungsdauer des Effizienzprojekts beträgt einschließlich der Nachweise maximal drei Jahre.
Vorlage des ausgefüllten Einsparkonzepts.

Für das geplante Projekt ist die Erstellung eines Einsparkonzepts erforderlich, das das beantragte Vorhaben vollständig abbildet, sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden Einsparungen an Endenergie und CO2 aufzeigt.

Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt auf Grundlage der im elektronischen Antragsverfahren hierfür bereitgestellten Formulare nebst erforderlichen Anlagen.

Das Einsparkonzept muss durch einen Energieberater erstellt werden, der vom BAFA für das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ gemäß Nummer 4.1 der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung im Mittelstand vom 11. Oktober 2017 (BAnz AT 07.11.2017 B1) zugelassen ist. Eine aktuelle Liste zugelassener Energieberater findet sich unter www.energie-effizienz-experten.de. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, diese aber nicht selbst technisch umsetzen.

Das Einsparkonzept kann auch unternehmensintern ohne Beteiligung eines zugelassenen Energieberaters erstellt werden, sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/EMAS verfügt.

8 Art, Umfang und Höhe der Förderung sowie Auswahlkriterium

8.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten inklusive Nebenkosten gemäß Merkblatt „Investitionsmehrkosten“, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung des beantragten Projekts stehen, notwendig und angemessen sind, sowie die Kosten für die Erstellung oder Bestätigung des geforderten Einsparkonzepts (siehe Nummer 7.4).

8.2 Höhe der Förderung

Die Kosten der Maßnahme(n) können anteilig in Höhe von bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gefördert werden. Damit wird eine maximale Obergrenze der Förderquote festgelegt; innerhalb dieser entscheidet de facto jeder Antragsteller selbst, welche Förderquote er – unter wettbewerbsstrategischen Gesichtspunkten (siehe Nummer 8.3) – für sein Effizienzprojekt beantragt. Die maximale Fördersumme beträgt 5 Millionen Euro pro Vorhaben.

8.3 Auswahlkriterium

Zentrales Kriterium für die Förderentscheidung ist die je Fördereuro erreichte CO2-Einsparung pro Jahr („Förder­effizienz“). Hierzu werden alle zu einer Wettbewerbsrunde zugelassenen Projektanträge entsprechend ihrer Förder­effizienz in eine Rangfolge gebracht und unter Berücksichtigung der pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt. Bei gleicher Fördereffizienz wird das Projekt mit der höheren absoluten CO2-Einsparung bevorzugt.

8.4 Kumulierungsverbot

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach dem EEG oder dem KWKG – für die gleiche Maßnahme kumuliert werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurück zu gewähren.

9 Verfahren

9.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Betreuung des „BMWi-Wettbewerb Energieeffizienz“ hat das BMWi den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Wettbewerb Energieeffizienz“
Steinplatz 1
10623 Berlin

9.2 Bewerbungsverfahren

Bewerber können kontinuierlich Anträge für geplante Energieeffizienzprojekte beim Projektträger einreichen.

Es sind mehrere Wettbewerbsrunden pro Jahr mit entsprechenden Stichtagen vorgesehen. Alle Anträge, die zu einem Wettbewerbsstichtag (Bewerbungsschluss) vorliegen, vollständig und bewilligungsreif sind, werden zur jeweiligen Wettbewerbsrunde zugelassen. Wird das zur Verfügung stehende Budget der jeweiligen Wettbewerbsrunde um 50 % vor Bewerbungsschluss überzeichnet, kann die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen werden.

Beginn und Ende sowie die pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel werden auf der Website www.wettbewerb-energieeffizienz.de in der Regel vier Wochen vor Beginn einer Wettbewerbsrunde bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren ist einstufig. Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen Bevollmächtigten ausschließlich über das elektronische System „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Jeweils aktuelle Vordrucke für Förderanträge, Hinweise und Nebenbestimmungen sowie zu beachtende Merkblätter können bei Antragstellung unter der Internetadresse www.wettbewerb-energieeffizienz.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Der Antrag nebst Anlagen muss elektronisch eingereicht werden. Ergänzend zur elektronischen Fassung muss der Antrag spätestens 14 Tage nach elektronischer Einreichung auch in Papierform rechtsverbindlich unterschrieben beim Projektträger vorliegen, es sei denn, der Antrag wurde in easy-Online elektronisch signiert.

Der Projektträger ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, sind mit der Beantragung die in Nummer 7.2 genannten Unterlagen vorzulegen.

9.3 Zeitpunkt der Antragstellung/Vorhabenbeginn

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags, einschließlich eines Contractingvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen (z. B. die Erstellung eines Einsparkonzeptes) dürfen vor der Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Projektträger maßgeblich.

9.4 Bewilligungsverfahren

Die Anträge werden durch den Projektträger fachlich geprüft und bewertet. Dem Antragsteller wird in einer einmaligen Rückfragerunde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stellung zu den offenen Punkten zu nehmen, fehlende Anlagen zu ergänzen sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen zu den angegebenen Kosten und den erwarteten Einsparungen vorzunehmen. Werden die in dieser Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antrag nicht zum Wettbewerb zugelassen.

Die Antragsteller werden vom Projektträger spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag einer Wett­bewerbsrunde über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert. Zum Wettbewerb zugelassene, aber nicht berücksichtigte Vorhaben können in einer späteren Wettbewerbsrunde erneut berücksichtigt werden.

9.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Während der Laufzeit eines bewilligten Vorhabens kann der Antragsteller quartalsweise Fördermittel auf Grundlage der entstandenen Kosten geltend machen, jedoch nur bis zu 50 % der bewilligten Fördersumme. Die verbleibenden Fördermittel werden erst nach Eingang und positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Das Abrufverfahren nach Nummer 1.4 ANBest-P ist ausgeschlossen.

Abweichungen von im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahmen sind dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen.

9.6 Verwendungsnachweisverfahren

Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die ANBest-P.

Neben dem vorzulegenden formellen Verwendungsnachweis sind folgende Unterlagen für eine Prüfung bereitzuhalten:

Sachbericht sowie das (gegebenenfalls aktualisierte) Einsparkonzept;
Nachweis der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage(n) und Bestätigung der (jeweiligen) Inbetriebnahme;
Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten;
Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts.

Bei der Durchführung im Rahmen eines Contractings ist zusätzlich vom Contractor eine Bestätigung des Contracting-Nehmers vorzulegen, dass die Effizienzmaßnahme(n) beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde(n).

Die Nachweise über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) sind mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Projektträger einzureichen.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

9.7 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie entsprechend Nummer 3.4.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen benennt.

9.8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO.

9.9 Auskunft

Den Beauftragten des BMWi oder dem Projektträger, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Euro­päischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem Projektträger und dem BMWi zur Verfügung stehen;
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von dem Projektträger, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung stichprobenartig überprüft.

10 Geltungsdauer

Die Richtlinie wird im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht; sie tritt am 1. April 2019 in Kraft und endet vorbehaltlich einer Verlängerung mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Berlin, den 26. März 2019

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Versen