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vom: 30.03.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 31.03.2020 V1
FNA: neu: 2126-13-9
Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung
zur Abweichung von der Approbationsordnung
für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, von der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu den Zeitpunkten und Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zu treffen und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge ihrer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit der von dem Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.
Regelungen zur Anrechnung
von Studienleistungen bei Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung
Unterrichtsveranstaltungen
(1) Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Vorlesungen, Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
(2) Praktische Übungen können abweichend von § 2 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern dies die epidemische Lage von nationaler Tragweite erfordert. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
Krankenpflegedienst
Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat. Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den regulären Krankenpflegedienst unabhängig von der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet.
Famulatur
Die Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat. Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird unabhängig von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die reguläre Famulatur nach § 7 der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet.
Regelungen zum Zeitpunkt und zu den Anforderungen
an die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Vorzeitiges Praktisches Jahr
(1) Nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag findet das Praktische Jahr abweichend von § 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte nach einem Studium der Medizin von fünf Jahren und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt (vorzeitiges Praktisches Jahr).
(2) Das vorzeitige Praktische Jahr beginnt jeweils in den Monaten April und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 15 Wochen
- 1.
-
in Innerer Medizin,
- 2.
-
in Chirurgie und
- 3.
-
in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.
Erfolgt die Ausbildung nach Satz 2 Nummer 3 nicht in der Allgemeinmedizin, kann die Universität ein klinisch-praktisches Fachgebiet für den dritten Ausbildungsabschnitt festlegen, wenn dies zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich ist. Die Universität kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von Satz 2 festlegen, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung erfordert. Eine Gesamtdauer der Ausbildung von 45 Wochen und eine Mindestdauer je Ausbildungsabschnitt von 10 Wochen müssen gewährleistet sein.
(3) Studierende, die am 28. März 2020 bereits mit dem Praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte begonnen haben, führen dieses nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte fort.
Fehlzeitenregelung
(1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Quarantäne oder Isolation gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Zeitpunkt und Voraussetzung für das Ablegen
des Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
(1) Die Ärztliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte wird abweichend von § 1 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte wie folgt abgelegt:
- 1.
-
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach Abschluss des vorzeitigen Praktischen Jahres und
- 2.
-
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von sechs Jahren und nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Leistungsnachweise in den in § 27 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Fächern und Querschnittsbereichen von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres geprüft worden sein.
(3) Das zweite Wahlfach muss im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vor dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres nach § 5 abgeleistet worden sein.
(4) Die Länder können abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vorsehen, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte durchgeführt wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieses Prüfungsabschnitts trotz der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gewährleistet ist. Die Studierenden, die den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gemäß Satz 1 ablegen, leisten das Praktische Jahr nach § 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte ab. Wird der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Satz 1 aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite abgesagt oder abgebrochen, leisten die Studierenden das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.
Abweichende Regelungen
über die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 sollen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte in angemessenem Umfang auch die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und die Krankheitsbilder, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen, Prüfungsgegenstand sein. Dies gilt auch für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte, der zeitgleich mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.
Regelungen zu den Anforderungen
an die Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Abweichende Durchführung
des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Entscheidung über die Verkleinerung der Prüfungskommission trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle in Absprache mit der Universität aufgrund der Verfügbarkeit der Prüfer während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
(2) Abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte findet die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und anschließendem Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte auch an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden.
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
Meldung und Zulassung
zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
(1) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 melden sich die Studierenden für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte im letzten Studienhalbjahr, nach dem das vorzeitige Praktische Jahr frühestens stattfinden darf. Die nach § 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte zuständige Stelle hat in diesen Fällen vor dem Zeitpunkt nach § 5 Absatz 2 Satz 1 über die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu entscheiden.
(2) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 ist abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Approbationsordnung für Ärzte bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht vorzulegen. Die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte darf erst erfolgen, wenn der nach Landesrecht zuständigen Stelle das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vorliegt.
Übergangsregelung und Inkrafttreten
Übergangsregelung
Studierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. § 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn