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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
für das Maler- und Lackiererhandwerk

Vom 5. August 2021
I.

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 175 Nummer 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden war, wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

a)
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 6. Februar 2004 sowie 6. April 2005 und der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998
mit Wirkung vom 21. Juni 2005 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden war, wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

b)
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 in der Fassung der Tarifverträge vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 6. Februar 2004, 6. April 2005 sowie 9. September 2007 und der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998
mit Wirkung vom 1. September 2007 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt;
c)
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 6. Februar 2004, 6. April 2005, 9. September 2007 sowie 4. Dezember 2008 und der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998
mit Wirkung vom 1. Januar 2009 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich der Tarifverträge:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland);
fachlich:
(1) alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metall­lackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Ober­flächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5) Nicht erfasst werden
a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)
Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind.
(6) Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz − Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a)
die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden, und
b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt;
persönlich:
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch − Gesetzliche Rentenversicherung − (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende).

Die Tarifverträge wurden jeweils abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz − Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, heute Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main.

Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge wurden jeweils wie folgt eingeschränkt:

1.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
2.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 30 Nummer 7 Satz 1 des Tarifvertragswerks ausgenommen.

Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist jeweils nicht erfolgt.

Der oben genannte Tarifvertrag zu Buchstabe a wird daher erneut

auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 175 Nummer 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden war,

mit Wirkung vom 21. Juni 2005 mit den oben genannten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt1. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 19. Dezember 2005 (BAnz. S. 24). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. September 2007 geändert.

Die oben genannten Tarifverträge zu den Buchstaben b und c werden daher erneut

auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden war,

zu Buchstabe b):

mit Wirkung vom 1. September 2007 mit den oben genannten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt2. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 14. März 2008 (BAnz. S. 1252). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 geändert.

zu Buchstabe c):

mit Wirkung vom 1. Januar 2009 mit den oben genannten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt3. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 11. März 2009 (BAnz. S. 1461). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert.

II.

Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden war, wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 9. September 2007,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz − Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, heute Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main,

mit Wirkung vom 1. Februar 2008 mit der weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland);
fachlich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils geltenden Fassung fallen;
persönlich:
alle gewerblichen und kaufmännischen Auszubildenden, die eine nach den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. Angestellten (SGB VI) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags wurde wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

mit Wirkung vom 1. Februar 2008 mit der oben genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 14. März 2008 (BAnz. S. 1252). Der Tarifvertrag trat mit dem 31. Juli 2010 außer Kraft.

III.

Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 13. Mai 1991

abgeschlossen zwischen dem Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, heute Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz − Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main, sowie der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, heute Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,

mit Wirkung vom 1. Januar 1992 mit dem unten stehenden Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
das Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Westteils des Landes Berlin;
fachlich:
alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten (hierbei ist nicht gemeint der konstruktive Materialersatz) ausführen.
Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes.
Nicht erfasst werden Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführende Betriebe, die den Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. unmittelbar oder mittelbar angehören.
Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt;
persönlich:
alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, und alle Angestellten sowie Meister, die nach Art ihrer Tätigkeit zu den Angestellten im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gehören, einschließlich Lehrlinge (Auszubildende).

Die Allgemeinverbindlicherklärung erging mit folgendem Hinweis: Die im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags in Bezug genommenen Bestimmungen der RVO und des AVG über die Versicherungspflicht sind mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch entsprechende Vorschriften des SGB VI abgelöst worden.

Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323)

mit Wirkung vom 1. Januar 1992 mit dem oben genannten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 20. Juli 1992 (BAnz. S. 6325).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die einer oder mehrere der Tarifverträge infolge der Allgemeinverbindlicherklärungen verbindlich waren, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 5. August 2021

IIIa6-31241-Ü-14c/7, 26, 28, 29

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

In Vertretung
Böhning
1
Zu § 18 siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 − 9 AZR 529/10.
2
Zu § 18 siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 − 9 AZR 529/10.
3
Zu § 18 siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 − 9 AZR 529/10.