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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze
des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 2. Mai 2024

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 48. Plenarsitzung am 16. November 2023 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

Leitsätze für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Bonn, den 2. Mai 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Eva Bell
Anlage

Änderung der Leitsätze für Puddinge,
andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse

Die Neufassung der Leitsätze für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse vom 26. März 2021 (BAnz AT 05.05.2021 B2, GMBl 29/2021 S. 649 bis 653) wird wie folgt geändert:

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

1.
Der zweite Absatz in Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
Die Erzeugnisse sind
verzehrfertig
oder werden durch Auftauen verzehrfertig gemacht
oder werden aus Trockenerzeugnissen durch Zusatz von Flüssigkeit, gegebenenfalls auch weiteren Zutaten, durch küchentechnische Herstellung verzehrfertig gemacht.
2.
Nummer 1.2.1 wird um eine Überschrift ergänzt:
Zutaten zur Konsistenzgebung
3.
Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert und um eine Überschrift ergänzt:
Andere Zutaten
Abhängig von der jeweiligen Produktart und dem Geschmack werden auch andere Zutaten verwendet, zum Beispiel:
verkehrsübliche Zuckerarten2 – auch karamellisiert – süßende Lebensmittel, Süßungsmittel1
Milch, Milcherzeugnisse und pflanzliche Produkte mit Ähnlichkeit zu Milch und Milcherzeugnissen, zum Beispiel aus Soja, Mandel, Hafer – auch als Trockenerzeugnisse3
Käse und Käsezubereitungen5
Trinkwasser6
Früchte – auch zerkleinert, getrocknet, konzentriert, kandiert, glasiert, zubereitet –, Fruchtmark, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat7, Schalenöl von Zitrusfrüchten
Wein, Schaumwein2 und Spirituosen8
Eier, Eiprodukte – auch als Trockenerzeugnisse
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse9
Röstkaffee – gemahlen, Kaffee-Extrakt, Malzkaffee10
Ölsamen und daraus hergestellte Massen und Süßwaren, Krokant, Soja-Krokant, Erdnuss-Krokant
zusammengesetzte Zutaten wie Kekse, Kuchen
Speisesalz
Gewürze und Kräuter
Säuerungsmittel1
Aromen11
färbende Lebensmittel, Farbstoffe1
4.
Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert und um eine Überschrift ergänzt:
Angebotsform für nichtverzehrfertige Erzeugnisse
Bei nichtverzehrfertigen Erzeugnissen ist eine weitere küchentechnische Zubereitung erforderlich. Diese erfolgt abhängig von der Angebotsform des Produkts. Unterscheiden lassen sich:
Tiefgefrorene Erzeugnisse12
Diese sind gemäß den Angaben zur Zubereitung aufzutauen.
Trockenerzeugnisse
Diese sind gemäß den Angaben zur Zubereitung unter Zugabe von Flüssigkeit, zum Beispiel Milch, Sahne, Wasser, pflanzliche Drinks, Fruchtsaft und gegebenenfalls weiterer Zutaten wie zum Beispiel Zucker, verzehrfertig zu machen.
5.
Nummer 1.2.4 wird um eine Überschrift ergänzt:
Küchentechnische Zubereitungsverfahren
6.
Nummer 1.4.1 wird um eine Überschrift ergänzt:
Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse
7.
Nummer 1.4.2 wird um eine Überschrift ergänzt:
Hervorhebung von Zutaten
8.
Nummer 1.4.3 wird um eine Überschrift ergänzt:
Traditionell handwerkliche Herstellung
9.
Der erste und zweite Absatz in Nummer 1.4.4 werden wie folgt geändert und um eine Überschrift ergänzt:
Angaben wie „mit …-Geschmack
Bei Lebensmitteln im Sinne dieser Leitsätze, die die in den besonderen Beurteilungsmerkmalen aufgeführten Mindestmengen an Zutaten nicht enthalten, wird die Abweichung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit …-Geschmack“ oder gleichsinnig kenntlich gemacht. Die Kenntlichmachung erfolgt an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar, üblicherweise im Hauptsichtfeld.
Werden zur Erzielung einer Geschmacksrichtung ausschließlich Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Bezeichnung und/oder dem Namen des Lebensmittels durch eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit …-Geschmack“ kenntlich gemacht. Die Kenntlichmachung erfolgt an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar, üblicherweise im Hauptsichtfeld.

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.1 wird um eine Überschrift ergänzt:
Pudding/Flammeri
2.
Nummer 2.2 wird um eine Überschrift ergänzt:
Bayerisch Creme, Bayrisch Creme, Bayerische Creme, Bayrische Creme
3.
Nummer 2.3 wird um eine Überschrift ergänzt:
Crème brûlée
4.
Nummer 2.4 wird um eine Überschrift ergänzt:
Dessert mit Frucht-Geschmack
5.
Nummer 2.5 wird um eine Überschrift ergänzt:
Frucht-Pudding, Frucht-Dessert, Frucht-Mousse, Wein-Mousse, Frucht-Soße
6.
Nummer 2.6 wird um eine Überschrift ergänzt:
Götterspeise, Wackelpudding
7.
Nummer 2.7 wird um eine Überschrift ergänzt:
Grießpudding, Grießdessert, Grießbrei
8.
Nummer 2.8 wird um eine Überschrift ergänzt:
Kaltschale
9.
Nummer 2.9 wird um eine Überschrift ergänzt:
Karamell-Pudding, Karamell-Dessert, Karamell-Soße
10.
Nummer 2.10 wird um eine Überschrift ergänzt:
Milchreis
11.
Nummer 2.11 wird um eine Überschrift ergänzt:
Mokka-Pudding, Mokka-Dessert, Kaffee-Pudding, Kaffee-Dessert, Kaffee-Soße
12.
Nummer 2.12 wird um eine Überschrift ergänzt:
Mousse au chocolat
13.
Nummer 2.13 wird um eine Überschrift ergänzt:
Weiße Mousse au chocolat
14.
Der erste Absatz in Nummer 2.14 wird wie folgt geändert und um eine Überschrift ergänzt:
Panna Cotta
Panna Cotta wird mit Sahne und üblicherweise mit Zucker und konsistenzgebenden Zutaten (zum Beispiel Gelatine) hergestellt.
15.
Nummer 2.15 wird um eine Überschrift ergänzt:
Sahnepudding
16.
Nummer 2.16 wird um eine Überschrift ergänzt:
Schokoladenpudding, Schokoladensoße, Schokoladendessert
17.
Nummer 2.17 wird um eine Überschrift ergänzt:
Vanille-Pudding, Vanille-Soße, Vanille-Dessert, Mousse Vanille

Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

1.
Fußnote 6 wird wie folgt geändert:
6 Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die Fußnoten 8 und 9 werden gestrichen.
3.
Die Fußnoten 10 bis 16 werden die Fußnoten 8 bis 14.