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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Bekanntmachung
der Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Absatz 1
der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)*
– Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen
(Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) – BUB
– Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen – BUF
– Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen
durch Umgebungslärm – BEB
– Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm
von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) – BUB-D
– Datenbank für die Berechnungsmethode
für den Umgebungslärm von Flugplätzen – BUF-D
Vom 7. September 2021
Die oben genannten Berechnungsverfahren werden im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur bekannt gemacht (Anlagen 1 bis 5). Die Berechnungsverfahren
sind ab dem 31. Dezember 2021 anzuwenden.
Die in diesen Bewertungsmethoden genannten DIN-Normen, DIN-EN-Normen, DIN-EN-ISO-Normen,
DIN-CEN/TR-Normen und ISO-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen
und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Die Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über
die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 20. November 2018 (BAnz AT 28.12.2018 B7) werden
zum 31. Dezember 2021 aufgehoben.
Bonn, den
7. September 2021
BMU-Az.: IG I 3 – 5021/100-2021.0001
BMVI-Az.: G24/3523.12/1
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Dr. Brüggemann
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Dr. Stadler
Anlagen
Anlage 1:
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege,
Industrie und Gewerbe) – BUB
Amtliche Anmerkung: Diese Bekanntmachung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie
(EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer
Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt.
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