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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation
an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung
des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz
„BEHG-Härtefallkompensation“

Vom 17. Juli 2023

Präambel

Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt, indem die Verantwortlichen nach dem BEHG für die von ihnen berichtete Gesamtmenge an Brennstoffemissionen eine entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten erwerben und im Folgejahr an das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG abzugeben haben. Diese CO2-Bepreisung führt in allen betroffenen Wirtschaftsbereichen zu einer mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel intendierten zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für betroffene Unternehmen kann aus der zusätzlichen Kostenbelastung in der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels bis einschließlich 2026 in atypisch gelagerten Einzelfällen jedoch eine unzumutbare Härte erwachsen. Eine unzumutbare Härte ist dann gegeben, wenn ein Unternehmen die zusätzlichen Kosten weder vermeiden noch über die Produkt- oder Dienstleistungspreise weitergeben kann, so dass, auch unter Berücksichtigung von Effizienz- und anderen emissionsmindernden Maßnahmen, eine erdrosselnde Wirkung eintritt, die eine fortgesetzte unternehmerische Betätigung unmöglich macht. Zur Vermeidung solch unzumutbarer Härten hat der Gesetzgeber in § 11 Absatz 1 BEHG eine Verordnungsermächtigung zur Gewährung einer finanziellen Kompensation für betroffene Unternehmen vorgesehen. Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hielt im Rahmen der Vorprüfung der zu notifizierenden Beihilfemaßnahme vor dem Hintergrund der stark einzelfallgeprägten Beihilfeprüfung die Härtefallregelung im Wege einer Rechtsverordnung für nicht vorab beihilferechtlich genehmigungsfähig. Sie verdeutlichte in einem Schreiben an die Bundesrepublik Deutschland (Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 14. November 2022 – Az. COMP.B.3/HA/ajn/comp(2022)8395116), dass entsprechende Beihilfemaßnahmen einer Einzelfallnotifizierung bedürfen. Die Verordnungsermächtigung nach § 11 Absatz 1 BEHG ist vor diesem Hintergrund nicht in Kraft getreten. Die finanzielle Kompensation in der Höhe, die zum Ausgleich der unzumutbaren wirtschaft­lichen Härte erforderlich ist, wird den betroffenen Unternehmen daher nach dieser Billigkeitsrichtlinie gewährt.

Der Bund gewährt diese Billigkeitsleistung auf der Grundlage von § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1 Ziel und Zweck der Billigkeitsleistung

Zur Vermeidung von unzumutbaren Härten im Zusammenhang mit der Einführung des nationalen Brennstoff­emissionshandels nach dem BEHG sieht diese Billigkeitsrichtlinie im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 2.2 zu § 53 BHO vor, betroffenen Unternehmen eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe (Billigkeitsleistung) zu gewähren.

Aufgrund der Neuartigkeit des nationalen Brennstoffemissionshandels lassen sich die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf betroffene Unternehmen nicht im Vorhinein vollständig abschätzen. Die Gewährung einer Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie eröffnet die Möglichkeit, im Interesse der rechtlichen Integrität dieses Klimaschutzinstruments etwaige unzumutbare Belastungen im Einzelfall zu verringern.

Zur Durchführung der finanziellen Kompensation gewährt der Bund Billigkeitsleistungen nach Maßgabe dieser Billigkeitsrichtlinie sowie nach § 53 BHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Nach § 10 Absatz 4 Satz 2 BEHG werden die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der durch diese Billigkeitsrichtlinie entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 BEHG gedeckt sind, aus den Erlösen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 BEHG gedeckt.

Die finanzielle Kompensation steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission. Nach dieser Billigkeitsrichtlinie werden auch staatliche Beihilfen nach der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt1, für die der Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung nicht gilt.

2 Gegenstand der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung wird zur finanziellen Kompensation einer unzumutbaren Härte gewährt.

Die Billigkeitsleistung wird nachschüssig gewährt.

Vom Vorliegen einer unzumutbaren Härte nach dieser Billigkeitsrichtlinie ist nur dann auszugehen, wenn ein Unternehmen die durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachte zusätzliche finanzielle Belastung weder vermeiden noch über die Produkt- oder Dienstleistungspreise weitergeben kann und wenn diese finanzielle Belastung eine fortgesetzte unternehmerische Betätigung unmöglich macht (erdrosselnde Wirkung).

Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt.

Von einer unzumutbaren Härte ist nicht auszugehen, wenn verbundene Unternehmen, die mit ihrem Kapital aus handels-, gesellschafts- oder vertragsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen müssen, die zusätzlichen unvermeidbaren Kosten tragen können, ohne dass diesen Unternehmen daraus auch eine unzumutbare Härte entsteht.

Die direkten Kosten eines Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 BEHG aufgrund von Berichts- und Abgabepflichten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz sind nicht berücksichtigungsfähig.

3 Leistungsempfänger

3.1 Positive Kriterien

Antrags- und zuschussberechtigt sind von der Einführung des Brennstoffemissionshandels betroffene Unternehmen, die darlegen und nachweisen können, dass ihnen durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels eine un­zumutbare Härte nach Nummer 2 dieser Billigkeitsrichtlinie entsteht.

3.2 Ausschlusskriterien

Nicht antrags- und zuschussberechtigt sind:

a)
Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 BEHG,
b)
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), insbesondere:
aa)
Unternehmen, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist oder wenn nach § 15a Absatz 1 bis 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, die Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens besteht, sowie
bb)
Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind, und
c)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.

Einem Unternehmen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bei dem eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 der Insolvenzordnung oder eine drohende Überschuldung nach § 19 der Insolvenzordnung gerade auf eine durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels entstandene unzumutbare Härte nach Nummer 2 dieser Billigkeitsrichtlinie zurückzuführen ist, ist zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, die Gewährung der Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie in voller Höhe der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten indirekten zusätzlichen Kosten bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zu unterstellen.

3.3 Ein Unternehmen, das einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor nach § 5 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) oder einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor nach § 18 BECV angehört, ist nur dann leistungsberechtigt, wenn es für das jeweilige Abrechnungsjahr einen Beihilfeantrag nach den Vorschriften der BECV gestellt hat, bevor es einen Antrag nach dieser Billigkeitsrichtlinie stellt.

3.4 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach dieser Billigkeitsrichtlinie im Anschluss an die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung nach der BECV.

4 Besondere Leistungsvoraussetzungen

Antragsteller müssen für den Erhalt einer Billigkeitsleistung im Sinne dieser Billigkeitsrichtlinie folgende Voraus­setzungen erfüllen.

4.1 Darlegung der unzumutbaren Härte

4.1.1 Im Antrag ist

a)
darzulegen und nachzuweisen, dass durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels eine unzumutbare Härte für den Antragsteller entsteht, und
b)
der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderliche finanzielle Kompensationsbetrag zu beziffern.

Aus dem Antrag muss insbesondere hervorgehen, dass die zusätzliche und unvermeidbare finanzielle Belastung, die durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursacht wird, eine Höhe erreicht, die eine fortgesetzte unternehmerische Betätigung unmöglich macht. Die von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 6.2 dieser Billigkeitsrichtlinie bestimmten notwendigen Angaben und Nachweise sind mit dem Antrag einzureichen.

4.1.2 Zur Begründung der zusätzlichen finanziellen Belastung, die durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursacht wird, können im Antrag ausschließlich die nach Maßgabe der Nummer 4.2 dieser Billigkeitsrichtlinie zu ermittelnden Zusatzkosten geltend gemacht werden. In den Fällen der Nummer 3.3 dieser Billigkeitsrichtlinie sind dabei Beihilfen, die sich aus den Daten eines Beihilfeantrages nach den Vorschriften der BECV ergeben, kostenmindernd anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, sind auch finanzielle Entlastungen zu berücksichtigen, die auf dem BEHG beruhen und somit aus der Einführung des Brennstoffemissionshandels resultieren. Für die geltend gemachte zusätzliche finanzielle Belastung ist deren Unvermeidbarkeit nach Maßgabe der Nummer 4.3 dieser Billigkeitsrichtlinie nachzuweisen.

4.1.3 Im Antrag sind die nach Maßgabe der Nummer 4.2 dieser Billigkeitsrichtlinie zu ermittelnden Zusatzkosten und deren Anteil sowohl an den betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten als auch an der Bruttowertschöpfung zu bestimmen und darzulegen (Aufstellung zur Berechnung der Schwellenwerte). Beträgt der Anteil der Brennstoffkosten nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder der Anteil der nach Maßgabe der Nummer 4.2 dieser Billigkeitsrichtlinie ermittelten Zusatzkosten nicht mehr als 20 Prozent der Bruttowertschöpfung, so ist im Antrag zusätzlich darzulegen, aus welchen besonderen Gründen trotz der Nichtüberschreitung dieser Schwellenwerte vom Vorliegen einer unzumutbaren Härte nach Nummer 4.1.1 dieser Billigkeitsrichtlinie auszugehen ist. Die von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 6.2 dieser Billigkeitsrichtlinie bestimmten notwendigen Angaben und Nachweise sind mit dem Antrag einzureichen.

4.1.4 Durch Aufstellung einer hypothetischen Rechnungslegung ist darzulegen, dass ohne Vorliegen der gemäß der Nummern 4.2 und 4.3 dieser Billigkeitsrichtlinie dargelegten zusätzlichen und unvermeidbaren finanziellen Belastung eine unternehmerische Betätigung weiterhin möglich wäre.

Die aufzustellende hypothetische Rechnungslegung für das Abrechnungsjahr umfasst:

a)
eine hypothetische Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz ohne die ermittelte unvermeidbare finanzielle Belastung;
b)
den Nachweis, dass eine fortgesetzte unternehmerische Betätigung möglich gewesen wäre.

4.2 Zusatzkosten

4.2.1 Die Zusatzkosten, die durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursacht werden, ergeben sich regelmäßig aus

der zu berücksichtigenden Brennstoffmenge nach Nummer 4.2.2 dieser Billigkeitsrichtlinie
multipliziert mit den Standardwerten für
den heizwertbezogenen Emissionsfaktor,
den Heizwert und
den Umrechnungsfaktor
des jeweiligen Brennstoffs, die in der für das jeweilige Abrechnungsjahr geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 BEHG festgelegt sind,
multipliziert mit dem für das jeweilige Abrechnungsjahr im Antragszeitraum maßgeblichen Preis der Emissions­zertifikate in Euro pro Tonne Kohlendioxidäquivalent gemäß Nummer 4.2.4 dieser Billigkeitsrichtlinie.

Darüber hinaus können Zusatzkosten, bei denen es sich nicht um Kosten für den Bezug von Brennstoffen handelt, nur geltend gemacht werden, wenn sowohl die Höhe als auch die Ursächlichkeit der Einführung des Brennstoffemissionshandels für die Kostenentstehung im Einzelfall nachgewiesen werden können.

4.2.2 Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Brennstoffmenge sind die Brennstoffmengen anzusetzen, die nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 2a BEHG in Verkehr gebracht und von dem Unternehmen im jeweiligen Abrechnungsjahr bezogen wurden.

Nicht zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Abrechnungsjahres,

a)
die in einer den Regelungen des EU-Emissionshandels unterliegenden Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden,
b)
die im Fall von Erdgas zu Zwecken nach § 25 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, steuerfrei verwendet und nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes entlastet wurden,
c)
die das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen hat oder
d)
die nicht mit Zusatzkosten belastet wurden, die durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursacht worden sind.

4.2.3 Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Brennstoffmenge ausschließlich die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe berücksichtigungsfähig.

4.2.4 Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BEHG festgelegt worden ist. Für das Abrechnungsjahr 2026 ist als maßgeblicher Preis der erzielte volumengewichtete Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 BEHG des Kalenderjahres 2026 anzusetzen.

4.3 Unvermeidbarkeit der zusätzlichen finanziellen Belastung

4.3.1 Für die Begründung der unzumutbaren Härte können im Antrag nur diejenigen zusätzlichen finanziellen Be­lastungen geltend gemacht werden, für die dargelegt werden kann, dass sie unvermeidbar sind.

4.3.2 Zur Darlegung der Unvermeidbarkeit ist in dem Antrag

a)
im Einzelnen zu begründen, dass die zusätzliche finanzielle Belastung
aa)
nicht durch kostenmindernd anzurechnende Beihilfen oder durch kostenmindernde Maßnahmen des Antragstellers vermeidbar ist und
bb)
nicht durch die Weitergabe der Brennstoffkosten an Dritte ausgeglichen werden kann, und
b)
insbesondere zu begründen ab dem
aa)
Abrechnungsjahr 2022, warum die zusätzliche finanzielle Belastung nicht durch die Inanspruchnahme energiesteuerrechtlicher Privilegierungen des Antragstellers vermeidbar ist,
bb)
Abrechnungsjahr 2023, warum die zusätzliche finanzielle Belastung nicht durch effizienzsteigernde oder sonstige emissionsmindernde Maßnahmen des Antragstellers, die wirtschaftlich durchführbar sind, vermeidbar ist.

4.3.3 Eine Maßnahme nach Nummer 4.3.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb dieser Billigkeitsrichtlinie ist dann wirtschaftlich durchführbar, wenn die Maßnahme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ab dem Abrechnungsjahr 2023 nach maximal 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist. Bei der Ermittlung des Kapitalwerts ist die DIN EN 17463, Ausgabe Februar 20202, zugrunde zu legen.

4.3.4 Die erforderlichen Angaben zur Darlegung der Unvermeidbarkeit der zusätzlichen finanziellen Belastung er­geben sich aus den von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 6.2 dieser Billigkeitsrichtlinie bestimmten notwendigen Angaben und Nachweisen.

5 Art, Höhe und Umfang der Billigkeitsleistung

5.1 Art der Billigkeitsleistung

a)
Die Billigkeitsleistung erfolgt in Form einer Vollfinanzierung der nach den Bestimmungen dieser Billigkeitsrichtlinie berechneten berücksichtigungsfähigen Ausgaben durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
b)
Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 53 BHO nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5.2 Höhe und Umfang der Billigkeitsleistungen

Die berücksichtigungsfähigen Ausgaben oder Kosten werden ermittelt aus der Gesamtsumme

a)
der Zusatzkosten für den Bezug von Brennstoffen nach Nummer 4.2.1 Satz 1 dieser Billigkeitsrichtlinie und
b)
der Zusatzkosten gemäß Nummer 4.2.1 Satz 2 dieser Billigkeitsrichtlinie, insbesondere durch das BEHG ver­ursachte Zusatzkosten auf bezogene Waren oder importierte Wärme.

5.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Die Gewährung der Billigkeitsleistung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Soweit nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, um sämtliche dem Grunde nach zu gewährenden Zuschüsse auszahlen zu können, werden die Zuschüsse quotal gekürzt. Die Quote errechnet sich aus dem Verhältnis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (HM) und der Summe der dem Grunde nach zu gewährenden Zuschüsse (SZ): Quote = HM/SZ.

5.4 Kumulierung

Die Billigkeitsleistung darf unbeschadet der Nummern 3.3 und 3.4 dieser Billigkeitsrichtlinie kumuliert werden mit:

a)
anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten,
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten in dem Umfang, in dem diese durch die andere staatliche Beihilfe nicht abgedeckt werden, und anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten, sofern durch die Kumulierung nicht die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag für die Beihilfen nach unionsrechtlichen Kumulierungsvorgaben überschritten werden.

Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, sind keine staatlichen Beihilfen. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.

In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach den Beihilfe-Leitlinien oder anderen unionsrechtlichen Kumulierungsvorgaben zulässige Höchstintensität überschritten würde.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Der Antrag auf Billigkeitsleistung ist jeweils für ein Abrechnungsjahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann für den Antrag die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben.

6.1.2 Der Antrag für ein Abrechnungsjahr ist bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs zu stellen. Abweichend von Satz 1 sind die Anträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 zu stellen.

6.1.3 Für das Antragsverfahren gelten § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 17 BECV entsprechend.

6.1.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die Formulare für die Antragstellung sowie Leitfäden für Antragsteller elektronisch auf ihrer Internetseite bereit.

6.1.5 Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formulare zu verwenden.

6.2 Angaben und Nachweise

6.2.1 Die Bewilligungsbehörde bestimmt die zur Prüfung notwendigen Angaben und Nachweise in den Formularen und Leitfäden nach Nummer 6.1.4 dieser Billigkeitsrichtlinie.

6.2.2 Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
eine Aufstellung zur Berechnung der Schwellenwerte nach Nummer 4.1.3 dieser Billigkeitsrichtlinie;
b)
Für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor dem Abrechnungsjahr:
aa)
das Ergebnis vor Zinsen und Steuern sowie das Ergebnis vor Steuern vom Einkommen und Ertrag,
bb)
die Gesamtsumme der außergewöhnlichen Erträge und außergewöhnlichen Aufwendungen,
cc)
das Ergebnis vor Steuern vom Einkommen und Ertrag wie nach Doppelbuchstabe aa, jedoch ohne die in Doppelbuchstabe bb genannten außergewöhnlichen Erträge und außergewöhnlichen Aufwendungen,
dd)
die Höhe des Eigenkapitals, zusammengesetzt aus gezeichnetem Kapital, Kapital- und Gewinnrücklagen (inklusive des Gewinnvortrages), und das jeweilige Jahresergebnis;
c)
Angaben zum Vorhandensein einstandspflichtiger verbundener Unternehmen.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Prüfung notwendige Angaben und Nachweise bestimmen.

6.3 Prüfung der Antragsangaben

6.3.1 Die Antragsangaben müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft nach Maßgabe der Nummern 6.3.2 bis 6.3.6 dieser Billigkeitsrichtlinie geprüft worden sein. Ein schriftlicher Prüfungsvermerk ist dem Antrag beizufügen.

6.3.2 Die Prüfung der Angaben erstreckt sich auf

a)
sämtliche Bestandteile der Aufstellung zur Berechnung der Schwellenwerte nach Nummer 4.1.3 dieser Billigkeitsrichtlinie sowie
b)
das um außergewöhnliche Erträge und außergewöhnliche Aufwendungen bereinigte Ergebnis vor Steuern vom Einkommen und Ertrag gemäß den von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 6.2 dieser Billigkeitsrichtlinie bestimmten notwendigen Angaben und Nachweisen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor dem Jahr der Antragstellung, wenn für dieses Jahr
aa)
noch kein geprüfter Jahresabschluss vorliegt oder
bb)
noch kein Steuerbescheid vorliegt bei Unternehmen, die keinen Jahresabschluss aufstellen oder ihren Jahresabschluss nicht prüfen lassen müssen.

6.3.3 Der Prüfungsvermerk muss die Bestätigung enthalten, dass die nach Maßgabe der Nummer 6.3.2 dieser Billigkeitsrichtlinie geprüften Angaben und Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind, wobei die für das Prüfurteil maßgebliche Wesentlichkeitsschwelle fünf Prozent beträgt.

6.3.4 Dem Antrag eines Antragstellers, der eine große (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) oder mittelgroße (§ 267 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs) Kapitalgesellschaft ist, ist ein Prüfungsbericht über die Prüfung nach Nummer 6.3.2 dieser Billigkeitsrichtlinie beizufügen.

6.3.5 Für die Angaben zu einstandspflichtigen verbundenen Unternehmen nach Nummer 6.2.2 Buchstabe c dieser Billigkeitsrichtlinie ist dem Antrag eine sachverständige Stellungnahme des Prüfenden nach Nummer 6.3.1 dieser Billigkeitsrichtlinie beizufügen.

6.3.6 Sofern der Antragsteller kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, ist abweichend von den Nummern 6.3.1. bis 6.3.3 dieser Billigkeitsrichtlinie auch eine Prüfung des Antrags durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft zulässig. Der Steuerberater oder die Steuerberatungsgesellschaft prüft die Antrags­angaben insbesondere durch den Abgleich von Dokumenten, Befragung und analytische Prüfungshandlungen. Im Prüfungsvermerk ist die Plausibilität der Antragsangaben zu bestätigen.

6.3.7 Für Prüfungen nach Nummer 6.3 dieser Billigkeitsrichtlinie sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

6.4 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt als zuständige Behörde im Sinne von § 13 Absatz 1 BEHG. Soweit die DEHSt Aufgaben nach dieser Billigkeitsrichtlinie wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

6.5 Auszahlungsverfahren

6.5.1 Die Auszahlung der Billigkeitsleistung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt auf ein vom Antragsteller im Antrag zu benennendes Konto.

6.5.2 Die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung im Einzelfall erfolgt bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen erst nach Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung für den jeweils notifizierten Einzelfall durch die Europäische Kommission. Abweichend von Satz 1 kann die Billigkeitsleistung ohne eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission bewilligt und ausgezahlt werden, soweit sie die nach der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission zulässigen Höchstbeträge nicht überschreitet.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

6.6.1 BHO und allgemeine Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bescheids über den Zuschuss und die Rückforderung der gewährten Zahlung gelten § 53 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Billigkeitsrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Billigkeitsleistung ist zu erstatten, soweit ein Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere die §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Billigkeitsleistung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Empfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Mitteilungspflichten nach Nummer 6.6.2 dieser Billigkeitsrichtlinie nicht rechtzeitig nachkommt. Rückforderungen sind mit dem Zinssatz nach § 49a Absatz 3 Satz 1 VwVfG ab dem Tag der Überweisung des zurückgeforderten Zuschusses durch die Bewilligungsbehörde zu erstatten. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Für Bescheide über Zuschüsse nach dieser Billigkeitsrichtlinie finden die Regelungen zur Aufbewahrung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 BECV entsprechende Anwendung.

6.6.2 Weitere Auskunftspflichten und Mitwirkung, Erfolgskontrolle und Datenschutz

Antragsteller sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sie nach Antragstellung oder Bewilligung weitere Leistungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie weitere Mittel von Dritten erhalten. Erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich der Zuschuss um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

Der Bewilligungsbehörde, den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Dokumente sowie Prüfungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Antrags- und Zuschussberechtigung erforderlich ist. Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für spätere Überprüfungen der Beihilfegewährung sowie für die haushaltsrechtlich vorgegebene Erfolgskontrolle und eventuelle externe Evaluationsaufträge zu dieser Billigkeitsrichtlinie.

Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass

a)
die Bewilligungsbehörde die Angaben und Daten, die sie im Bewilligungsverfahren erhalten hat, im Rahmen der Berichterstattungspflichten dem BMWK und der Europäischen Kommission mitteilt,
b)
das BMWK dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Billigkeitsleistung mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt,
c)
die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Billigkeitsleistungen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung von der Bewilligungsbehörde an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden und die Unterlagen, die für die Bemessung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt,
d)
alle im Zusammenhang mit der Billigkeitsleistung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der Bewilligungsbehörde, dem BMWK oder einer von der Bewilligungsbehörde oder dem BMWK beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden und darüber hinaus von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und Evaluation der Billigkeitsleistung verwendet und ausgewertet werden; die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht und an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weiterleitet werden, soweit hierdurch berechtigte Interessen des Antragstellers nicht beeinträchtigt werden,
e)
er auf Nachfrage unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen bis zwei Jahre nach der Bewilligung der Billigkeitsleistung weitergehende Auskünfte gibt, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle oder Evaluation, und sich gegebenenfalls aktiv an einer extern beauftragten Evaluation oder Begleitforschung beteiligt, zum Beispiel durch die Mitwirkung an Befragungen.

Hinsichtlich der Befugnis zur Datenerhebung, -speicherung, -verwendung und Datensicherheit gelten die §§ 24 und 25 BECV entsprechend.

6.6.3 Subventionsgesetz

Die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrags-Vordruck bezeichnet. Die Antragsteller sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Billigkeitsleistung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Billigkeitsleistung erheblich sind.

7 Geltungsdauer

Diese Billigkeitsrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Diese Billigkeitsrichtlinie ist gültig für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2026, vorbehaltlich einer Erledigung durch Erfüllung des Ziels dieser Billigkeitsrichtlinie. Änderungen bleiben vorbehalten.

Berlin, den 17. Juli 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Goeke
1
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.