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vom: 29.10.2015
Land Hessen
BAnz AT 06.11.2015 B5
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Nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, gebe ich nachstehend den verfügenden Teil des vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 erlassenen Vereinsverbots bekannt:
II 3 - 05b06.07 - 01 - 15/004
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
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