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Land Hessen

Bekanntmachung
des Verbots und der Auflösung des Vereins „Sturm 18 e. V.“

Vom 29. Oktober 2015

Nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, gebe ich nachstehend den verfügenden Teil des vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 erlassenen Vereinsverbots bekannt:

Verfügung

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Sturm 18 e. V.“ richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Sturm 18 e. V.“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Sturm 18 e. V.“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch ­öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des Vereins „Sturm 18 e. V.“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Sturm 18 e. V.“ dessen Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
6.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens sowie von Sachen Dritter nach Ziffer 5 der Verfügung.

Wiesbaden, den 29. Oktober 2015

II 3 - 05b06.07 - 01 - 15/004

Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport

Im Auftrag
Dr. Wagner