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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
(VV Städtebauförderung 2014)
vom 30. Juni 2014/2. Oktober 2014

Vom 16. Oktober 2014

Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2014) vom 30. Juni 2014/2. Oktober 2014 bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 16. Oktober 2014

SW I4 - 4221.2/1

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Joachim Gerth
Anlage

Verwaltungsvereinbarung
Städtebauförderung 2014
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
(VV Städtebauförderung 2014)
vom 30. Juni 2014/2. Oktober 2014

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

– nachstehend „Bund“ genannt –
und

die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen ­Minister/Ministerinnen und Senatoren/Senatorinnen,

– nachstehend „Länder“/„Land“ genannt –

schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

I.
Bund und Länder messen der Städtebauförderung große wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung bei. Sie sehen in ihr eine wichtige struktur-, innen- und kommunalpolitische Aufgabe und im Sinne eines Leitprogramms ein zentrales Instrument der nachhaltigen Stadtentwicklung.
II.
Bund und Länder stimmen darin überein, dass die Städtebauförderung ihren Beitrag zu Wachstum und damit Beschäftigung leisten muss. Hierzu ist sie auf städtische und ländliche Räume mit erhöhten strukturellen Schwierigkeiten zu konzentrieren. Auf diese Weise wird die Attraktivität der Städte und Gemeinden als Wohn- und ­Wirtschaftsstandort gestärkt, die Demographie gerechte Gestaltung, insbesondere durch Barrierefreiheit, die Begrünung des Lebensumfeldes, die Schaffung und Erhaltung neuer Arbeitsplätze gefördert und ihre Zukunftsfähigkeit nachhaltig unterstützt.
III.
Bund und Länder stimmen darin überein, dass die Städtebauförderung einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Leipzig Charta und der Ziele der Nationalen Stadtentwicklungspolitik leistet. Die Stadtquartiere sollen unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Klimaänderung an die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger angepasst werden, insbesondere der Familien bzw. der Haushalte mit Kindern und der älteren Menschen. Deshalb können die Finanzhilfen insbesondere auch eingesetzt werden, um zum Beispiel das Wohnumfeld barrierefrei zu gestalten und um die Ausstattung mit Gemeinbedarfseinrichtungen zu verbessern, die der Gesundheit, der Bildung und der Integration dienen. Dazu gehört auch der Ausbau von Spielplätzen, Grünanlagen und Sportstätten im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung.
IV.
Dabei anerkennen Bund und Länder ihre Verpflichtung, Finanzierungsmittel für Aufgaben, deren Ursachen nicht aus unmittelbarem Bezug zu städtebaulichen Missständen herrühren, zuerst auch in anderen Programmen mit Investitionshilfen zu suchen und durch die Koordinierung und Bündelung aller für die Entwicklung der Städte und Gemeinden notwendigen Finanzierungsmittel größtmögliche Synergien zu erreichen.
V.
Darüber hinaus bewerten Bund und Länder das Subsidiaritätsprinzip der Städtebauförderung dahingehend, dass ein möglichst effizienter und sparsamer Mitteleinsatz gewährleistet ist, und zwar insbesondere durch
Begrenzung des Sanierungsaufwands und Sanierungsumfangs,
maßnahmebezogene Pauschalierungen,
maßnahmebezogene Förderungshöchstbeträge,
Vergabe von Fördermitteln im Wettbewerb,
neue Wege der Finanzierung, Nutzung privater Unternehmensinitiative und Einsatz privaten Kapitals.
VI.
Bund und Länder anerkennen schließlich die Notwendigkeit, staatlich geförderte stadtentwicklungspolitische Maßnahmen auf ihre nachhaltige Wirksamkeit hin von Beginn an kontinuierlich in vergleichbarer Weise zu be­gleiten und auszuwerten.
VII.
Bund und Länder erklären, dass sie dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet sind. Alle Maßnahmen der Städtebauförderung sollen so optimiert werden, dass sie sowohl unterschiedliche Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch unterschiedliche Auswirkungen von Maßnahmen der Städtebauförderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.
VIII.
Diese Verwaltungsvereinbarung regelt gemäß §§ 164a und b, 171b Absatz 4 und 171e Absatz 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die Bundesfinanzhilfen zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen.
IX.
Die Förderung des Bundes durch Finanzhilfen wird während des Baus und nach Fertigstellung öffentlich ­dokumentiert.

Auf dieser Grundlage vereinbaren Bund und Länder:

Teil 1:

Allgemeine Vereinbarungen

Artikel 1

Städtebauförderungsmittel des Bundes

(1) Auf der Grundlage von Artikel 104b des Grundgesetzes (GG) stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2014 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.

(2) Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2014 Finanzhilfen von 650,000 Mio. Euro (Verpflichtungsrahmen) für folgende Programme bereit:

1. Stadtumbau Ost: 105,000 Mio. Euro
2. Stadtumbau West: 105,000 Mio. Euro
3. Städtebaulicher Denkmalschutz Ost: 70,000 Mio. Euro
4. Städtebaulicher Denkmalschutz West: 40,000 Mio. Euro
5. Soziale Stadt: 150,000 Mio. Euro
6. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren: 110,000 Mio. Euro
7. Kleinere Städte und Gemeinden: 70,000 Mio. Euro
  gesamt: 650,000 Mio. Euro

(3) Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Finanzhilfen für Forschungsvorhaben in Anspruch, mit dem Ziel, die Effizienz der Programme zu bewerten sowie Erkenntnisse aus geförderten Maßnahmen für andere Fördergebiete nutzbar zu machen. Nach Abzug der Forschungsmittel verteilen sich die Finanzhilfen des Bundes auf die Länder unter Beachtung der für die einzelnen Programme geltenden Verteilerschlüssel wie folgt:

Tabelle: Aufteilung der Bundesfinanzhilfen (gemäß Absatz 2 abzüglich oben genannter Forschungsmittel), auf volle T € gerundet

  Soziale Stadt Stadtumbau Städtebaulicher Denkmalschutz Aktive Stadt- und
Ortsteilzentren
Kleinere Städte und
Gemeinden
Gesamt
      Ost West Ost West Ost West Ost West          
  i. v. H. T € i. v. H. i. v. H. T € T € i. v. H i. v. H T € T € i. v. H. T € i. v. H. T € T €
Baden-
Württemberg
12,343 18 422 0 13,771 0,0 14 387 0 14,639 0,0 5 826 11,971 13 102 10,955 7 630 59 367
Bayern 14,082 21 017 0 17,123 0 17 889 0 17,194 0 6 843 13,856 15 165 13,277 9 247 70 161
Berlin Ost 1,701 2 539 6,883 0 7 191 0 9,987 0 6 956 0 1,574 1 723 1,261 873 19 282
Berlin West 3,402 5 077 0 3,121 0 3 261 0 3,92 0 1 560 3,147 3 444 2,521 1 760 15 102
Brandenburg 3,202 4 779 17,558 0 18 344 0 16,972 0 11 821 0 3,532 3 866 4,238 2 952 41 762
Bremen 0,946 1 412 0 1,067 0 1 115 0 1,069 0 426 0,841 920 0,796 555 4 428
Hamburg 2,314 3 454 0 2,183 0 2 281 0 2,586 0 1 029 2,12 2 320 1,782 1 241 10 325
Hessen 7,435 11 097 0 9,025 0 9 429 0 9,227 0 3 672 7,308 7 999 6,790 4 729 36 926
Mecklenburg-
Vorpommern
2,156 3 218 11,720 0 12 245 0 11,247 0 7 834 0 2,366 2 590 2,870 1 999 27 886
Niedersachsen 9,337 13 935 0 12,228 0 12 775 0 11,651 0 4 637 9,066 9 923 9,057 6 308 47 578
Nordrhein-
Westfalen
22,994 34 318 0 29,194 0 30 500 0 27,971 0 11 132 21,706 23 757 21,286 14 826 114 533
Rheinland-Pfalz 4,650 6 940 0 6,190 0 6 467 0 5,966 0 2 375 4,662 5 103 4,596 3 201 24 086
Saarland 1,220 1 821 0 2,186 0 2 284 0 1,808 0 720 1,307 1 430 1,437 1 001 7 256
Sachsen 5,179 7 730 30,103 0 31 450 0 29,517 0 20 558 0 6,289 6 883 7,412 5 163 71 784
Sachsen-
Anhalt
3,027 4 518 18,060 0 18 868 0 16,942 0 11 800 0 3,815 4 176 4,816 3 355 42 717
Schleswig-
Holstein
3,347 4 995 0 3,912 0 4 087 0 3,969 0 1 580 3,160 3 459 3,047 2 122 16 243
Thüringen 2,665 3 978 15,676 0 16 377 0 15,335 0 10 681 0 3,280 3 590 3,859 2 688 37 314
Insgesamt 100,000 149 250 100,000 100,000 104 475 104 475 100,000 100,000 69 650 39 800 100,000 109 450 100,000 69 650 646 750

(4) Länder können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bis Ende 2014 entscheiden, dass sie einen Teil der für ein bestimmtes Programm vorgesehenen Finanzhilfen für ein anderes Programm einsetzen. Dabei sind die Regelungen für das andere Programm zu beachten. Für 20 v. H. der Finanzhilfen für ein Programm wird die Einwilligung hiermit erteilt, für einen Einsatz beim Stadtumbau in den neuen Ländern jedoch nur zur Verwendung im Aufwertungsteil.

Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Verteilungsschreiben fest.

Artikel 2

Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder

(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen grundsätzlich mit 33 1/3 v. H. der förderfähigen Kosten.

(2) Abweichend davon beteiligt sich der Bund an der Finanzierung

a)
von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes in den neuen Ländern mit 40 v. H. der förderfähigen Kosten. Die neuen Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung förderfähiger Kosten in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinden nicht über 20 v. H. hinausgeht.
b)
von Maßnahmen des Stadtumbaus Ost:
1.
beim Rückbau von Wohngebäuden mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 2);
2.
bei Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 3);
3.
bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes; der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v. H. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundesanteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v. H. gefördert werden (Artikel 6 Absatz 4).
Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, so dass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten.
Der Anteil der für Maßnahmen nach Nummer 2 (Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb) und nach Nummer 3 (Rückführung der städtischen Infrastruktur) eingesetzten Bundesmittel für den Stadtumbau Ost darf insgesamt 30 v. H. der Bundesmittel nicht übersteigen.

(3) Das Land kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen.

(4) Die Länder können bei der Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt nach Artikel 4 für Gemeinden, die ­besonders von Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten (insbesondere EU-10 und EU-2 Staaten) betroffen und mit erheblichen Integrationsbedarfen im Hinblick auf die Neuzuwanderer konfrontiert sind, bis zu 15 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen dieses Programms zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen. Der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 10 v. H. abgesenkt werden. Das Land berichtet dem Bund gesondert über die Auswahl der betroffenen Kommunen und legt dabei die besondere sozialräumliche Konzentration der Problemlagen dar. Das Land berücksichtigt dabei insbesondere folgende Kennziffern: Anteil der Neuzuwanderer im Vergleich zur Gesamteinwohnerzahl und zu anderen Zuwanderergruppen, Anteil der Neuzuwanderer mit mangelnder Qualifikation, geringer Schulbildung und geringen Sprachkenntnissen, Anzahl der Neuzuwanderer ohne wirksamen Krankenversicherungsschutz und in schlechtem Gesundheitszustand (insbesondere bei Kindern).

(5) Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.

Teil 2:

Vereinbarungen zu den einzelnen Programmen

Artikel 3

Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes

(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes werden eingesetzt für Gesamtmaßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu ­sichern und zu erhalten. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon ­abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.

Die Mittel können insbesondere eingesetzt werden für

die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles,
die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städte­baulicher Bedeutung,
die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme sowie die Erarbeitung und Fortschreibung von Planungen und integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten, die Leistungen von Sanierungsträgern und anderen bestätigten Beauftragten zur Beratung von Eigentümern bzw. Eigentümerinnen sowie Investoren bzw. Investorinnen über die Einhaltung von Regelungen der Denkmalpflege oder aus örtlichen Satzungen; das Quartiersmanagement und Aufwendungen für den Wissenstransfer.

In Ausnahmefällen ist auch die bauliche Ergänzung von geschichtlich bedeutsamen Ensembles förderungsfähig.

Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB. Sie kann auch erfolgen als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört.

Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung des Landes (70 v. H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer 2 % (7,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v. H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).

Artikel 4

Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt

(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. § 171e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohnqualität und Nutzungsvielfalt, zur Verbesserung der Generationengerechtigkeit der Quartiere und zur Integration aller Bevölkerungsgruppen geleistet werden.

(2) Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind bereits vor Ort bestehende Projekte, Ressourcen, Programme oder Netzwerke und Ähnliches in die Förderung der Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für weitere ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren. Dazu sollen im Rahmen der Gesamtmaßnahme die Fördermittel des Bundes und der Länder mit Mitteln Privater und/oder weiteren Mitteln der öffentlichen Hand – wie zum Beispiel geeigneter sonstiger Förderung von Bund, Ländern und Kommunen – gebündelt und ergänzt werden.

(3) Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen.

(4) Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde nach § 171e Absatz 3 BauGB räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen.

(5) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen insbesondere in folgenden Maßnahmegruppen zur:

Verbesserung der Wohnverhältnisse, des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes, um das Gebiet städtebaulich aufzuwerten, die Wohn- und Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu steigern, die Bildungschancen und die Wirtschaftskraft im Quartier zu verbessern und die Sicherheit und Umweltfreundlichkeit zu erhöhen,
Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter bzw. weiterer sozialer Infrastrukturen, um die Nutzungsvielfalt im Stadtteil zu erhöhen und den Zusammenhalt zu stärken,
Verbesserung der Integration benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund,
Koordinierung der Vorbereitung, Planung und Umsetzung der Maßnahmen im Gebiet sowie Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger und Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements, Erarbeitung und Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts.

(6) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

Artikel 5

Förderung des Stadtumbaus

(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Stadtumbaus (§ 171a BauGB) sollen die Gemeinden mit Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, in die Lage versetzen, sich frühzeitig auf ­Strukturveränderungen vor allem in Demographie und Wirtschaft und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind (§ 171b BauGB). Sofern dieses Entwicklungskonzept gesamtstädtische Belange nicht beinhaltet, ist es in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.

(2) Die Fördermittel des Stadtumbaus können insbesondere eingesetzt werden für:

die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte,
die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militär­brachen,
die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen,
die Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,
die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Bedeutung, wie z. B. die Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden,
die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen,
sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind,
den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörenden Infrastruktur – für den Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gilt zusätzlich Artikel 6 Absatz 2,
Leistungen von Beauftragten.

(3) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder – sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung – als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.

(4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:
Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer 2 % (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).

Artikel 6

Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern

(1) Die Länder stellen sicher, dass mindestens die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 3 ausgewiesenen Bundesfinanzhilfen für die Förderung der Aufwertung von Stadtquartieren eingesetzt wird. Dabei können die Länder die für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 2 (Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung) und Nummer 3 (Rückführung der städtischen Infrastruktur) eingesetzten Mittel anrechnen.

Das Landesprogramm für das Programm „Stadtumbau Ost“ führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen auf, welche Bundesmittel für die Aufwertung und für den Rückbau von Wohnungen, für die Rückführung der städtischen Infra­struktur und für Sanierung und Sicherung (einschließlich Erwerb) von Altbauten eingesetzt werden.

(2) Mittel des Rückbaus von Wohngebäuden können eingesetzt werden für:

Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen,
Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten),
Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung.

Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Vorstehender Satz findet auf Antrag eines Landes keine Anwendung, wenn auf der Grundlage eines quartiersbezogenen städtebaulichen Konzepts aus Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen insgesamt ein Beitrag zur Stadterhaltung geleistet wird und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dem zustimmt. Hinsichtlich des Rückbaus von denkmalgeschützten Gebäuden gilt Artikel 2 Absatz 5.

Die Einzelheiten der Förderung des Rückbaus von Wohnungen regeln die Länder in ihren Förderungsrichtlinien unter Beachtung folgender Eckwerte:

Gewährt wird ein Zuschuss je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des Zuschusses mit bis zu 35 Euro je Quadratmeter. Ein höherer Anteil des Bundes ist zulässig, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls erheblich über dem Durchschnitt ­liegende Rückbaukosten anfallen; auch dabei darf die Gesamtförderung die Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht überschreiten. Der Anteil des Bundes darf den durchschnittlichen Betrag von 35 Euro je Quadratmeter nicht überschreiten.

(3) Mittel für Sanierung und Sicherung können eingesetzt werden für:

die Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten);
den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung.

(4) Förderfähig ist die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur im Fördergebiet, sowohl im ­Bereich der sozialen als auch der technischen Infrastruktur. Dazu gehören auch Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit zu sichern.

Artikel 7

Förderung von Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren

(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von „Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren“ sind bestimmt für die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben.

(2) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b oder § 171e BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebau­liches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.

(3) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen zur Profilierung und Standortaufwertung, insbesondere für

Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte,
Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze),
Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden (einschließlich der energetischen ­Erneuerung),
Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder minder­genutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung,
Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften,
Leistungen Beauftragter.

Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer 2 % (7,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v. H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

Artikel 8

Förderung kleinerer Städte und Gemeinden –
überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke

(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Städten und Gemeinden in dünn besiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demographischen Wandel betroffenen Räumen sind bestimmt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Damit sollen kleine Städte und Gemeinden als Ankerpunkte der Daseinsvorsorge bzw. in ihrer zentralörtlichen Funktion für die Zukunft handlungsfähig gemacht werden. Die Finanzhilfen werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen zur ­Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsorge. Förderfähig sind vorrangig überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden in funktional verbundenen Gebieten bzw. kleinere Städte in Abstimmung mit ihrem Umland.

(2) In den Städten und Gemeinden sind die Fördergebiete räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b oder § 171e BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebiets als Fördergebiet ist nicht zulässig. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes überörtlich abgestimmtes integriertes Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungs­konzept ist in eine gegebenenfalls bereits vorhandene räumliche Planung einzubetten bzw. davon abzuleiten, die ­Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.

(3) Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für

Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände, insbesondere zur Anpassung der Infrastruktur aufgrund zurückgehender Bevölkerung und des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter bzw. Anbieterinnen, die in der überörtlichen bzw. interkommunalen Abstimmung gemeinsam als dauerhaft erforderlich benannt sind;
die Vorbereitung der Maßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von verbindlich abgestimmten überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzepten, welche insbesondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demographischen Wandels, zur kooperativen Verantwortungswahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten enthalten, die Bildung interkommunaler Netzwerke bzw. Stadt-Umland-Vernetzungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Prozesse der Diskussion, Abstimmung und Entscheidung über überörtlich oder regional integrierte Entwicklungskonzepte).

(4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer 2 % (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) und neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).

(5) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können die auf sie entfallenden Finanzhilfen für Gesamtmaßnahmen in anderen Programmen der Städtebauförderung nutzen, sofern diese – auch in ihrer Funktion für das Umland – ebenfalls die Daseinsvorsorge sichern.

Artikel 9

Verfügungsfonds

(1) Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen kann die Gemeinde einen Fonds einrichten, über die Verwendung dessen Mittel entscheidet ein lokales Gremium (Verfügungsfonds). Der Fonds finanziert sich in der Regel bis zu 50 v. H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden, mindestens zu 50 v. H. aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Fonds im Programm Soziale Stadt und in besonderen Ausnahme- bzw. Einzelfällen können auch bis zu 100 v. H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert werden.

(2) Die Mittel der Städtebauförderung werden für Investitionen und investitionsvorbereitende bzw. investitions­begleitende Maßnahmen verwendet, im Programm Soziale Stadt zusätzlich gemäß § 171e BauGB.

Teil 3:

Verfahrensvorschriften

Artikel 10

Landesprogramm

(1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landes­programm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.

(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land – im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung – vereinbarten Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen Westteil zu unterscheiden; das gilt nicht für die Finanzhilfen zur ­Förderung der Programme Soziale Stadt und Aktive Stadt- und Ortsteilzentren). Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss bei Bewilligung entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.

(3) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2014 wird dem Bund bis spätestens zum 31. Juli 2014 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter http://staedtebaufoerderung.is44.de) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichts­pflicht laut Artikel 104b GG.

Artikel 11

Bundesprogramm

(1) Der Bund fasst die Länderprogramme zu einem Bundesprogramm zusammen. Die Prüffrist des Bundes nach ­Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) beträgt einen Monat.

(2) Zu den in das Bundesprogramm 2014 aufgenommenen Gesamtmaßnahmen sind zur Erfüllung der Evaluierungs- und Berichtspflicht nach Artikel 104b GG Monitoringdaten in den elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter http://staedtebaufoerderung.is44.de) zu erfassen. Die Monitoringdaten sind erstmalig zum 30. September 2015 von den Ländern an den Bund freizugeben, dann folgejährlich jeweils zum 30. September. Gleiches gilt in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2013 auch für Gesamtmaßnahmen des ­Bundesprogramms 2013, die Freigabe an den Bund erfolgt für diese bis zum 30. November 2014.

Artikel 12

Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel

(1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundesprogramm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2014 bewilligt oder zugeteilt, andernfalls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.

(2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2014 entstehen. Im Jahr 2013 entstandene Kosten können von den Ländern ausnahmsweise als förderungsfähig erklärt werden.

(3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 18 bleibt unberührt.

(4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.

(5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 16 übersendet der Bund den Ländern den Stand der im Vorjahr neu entstandenen Ausgabereste zur Prüfung; die Höhe dieser Ausgabereste gilt als verbindlich festgestellt, wenn das jeweilige Land nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich die Richtigkeit der Höhe beanstandet.

Falls die bis 31. Dezember 2013 in einem Land insgesamt aufgelaufenen Ausgabereste höher sind als 10 v. H. des auf das jeweilige Land entfallenden Verpflichtungsrahmens des jeweiligen Programms für das Jahr 2014, legt das Land bis zum 1. September 2014 dem Bund ein Konzept vor, wie und in welchem Zeitraum die Ausgabereste abgebaut werden. Im Jahr 2014 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31. Dezember 2016 endgültig.

Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die haushaltsmäßige Deckung möglich ist.

Artikel 13

Umverteilung der Kassenmittel

(1) Der Bund kann in Abstimmung mit den Ländern in der zweiten Hälfte des Jahres einen Teil der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Kassenmittel 2014 eines Landes zugunsten eines anderen Landes umverteilen, wenn die Kassenmittel sonst bis zum Jahresende voraussichtlich nicht abfließen. Es ist anzunehmen, dass die Kassenmittel bis zum Jahresende nicht abfließen, wenn ein Land bis zum 30. November weniger als die Hälfte der fälligen Kassenmittel abgerufen hat und sich aus den Berichten und Darstellungen des Landes nicht ergibt, dass der volle Abfluss der Kassenmittel bis Jahresende zu erwarten ist.

(2) Der Anteil der Länder am Verpflichtungsrahmen wird durch die Umverteilung der Kassenmittel nicht berührt. Vielmehr wird der Bund einem Land die Kassenmittel, die er zugunsten eines anderen Landes umverteilt, im folgenden Jahr bereitstellen.

Artikel 14

Änderung des Bundesprogramms

(1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2014 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2014 bis Ende 2018 einzusetzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2014. Die Mittel umfassen auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig. Artikel 1 Absatz 4 gilt für Umschichtungen aus dem früheren Programm Sanierung und Entwicklung in andere Programme auch rückwirkend für frühere ­Programmjahre. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Begleitinformationen beigefügt.

(2) Bundesmittel, die nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 31. Oktober 2014 zurückzumelden. Der Bund kann die zurückgemeldeten Mittel – Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen – auf die anderen Länder verteilen.

(3) Änderungen des Einsatzes von Bundesmitteln, die sich auf Bundesprogramme vergangener Jahre auswirken, ­werden dem Bund unter Nennung der Gesamtmaßnahme angezeigt.

Artikel 15

Option in den neuen Ländern zum Erhalt ortsbildprägender Gebäude

(1) Ein neues Land kann den Teil der Finanzhilfen, den es nicht nach Artikel 3 in einem Erhaltungsgebiet einsetzen kann, sowie zusätzliche Finanzhilfen, die ihm der Bund im Wege der Umverteilung gemäß Artikel 14 Absatz 2 zuteilt, einer Gemeinde für die Erhaltung von das Ortsbild prägenden Gebäuden einschließlich Kirchengebäuden, die in ihrem baulichen Bestand gefährdet sind, bewilligen.

Handelt es sich nicht um zusätzliche Finanzhilfen, bedarf die Bewilligung der Einwilligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit sie mehr als 10 v. H. der für das Programm vorgesehenen Finanzhilfen betrifft.

Das Nähere der Förderung regeln die Länder. Die Finanzierungsbeteiligung entspricht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a. Der Bundesanteil kann bis zu 60 v. H. betragen, wenn es sich um zusätzliche Hilfen handelt. Der verbleibende Teil ist vom Land, der Gemeinde, dem Träger oder Dritten aufzubringen.

(2) Die Landesprogramme für das Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ in den neuen Ländern führen wie eine Gesamtmaßnahme die Gebäude mit Angabe ihres Ortes und der Bundesmittel auf, die gemäß Absatz 1 gefördert werden. Artikel 11 (Bundesprogramm) gilt auch für Vorhaben, die gemäß Absatz 1 gefördert werden.

Artikel 16

Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel

Die Länder weisen dem Bund bis zum 1. April für das vorangegangene Jahr die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel nach dem Formblatt nach, das der Bund den Ländern als Anlagen 1 bis 8 übersandt hat. Die Verwendung in Anspruch genommener Ausgabereste gemäß Artikel 12 Absatz 5 weisen die Länder dabei gesondert nach.

Artikel 17

Unterrichtung

(1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben.

(3) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 12 Absatz 4 enthält.

(4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehensrückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.

Artikel 18

Einsatz von Städtebauförderungsmitteln

(1) Städtebauförderungsmittel können dem Letztempfänger bzw. der Letztempfängerin als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Kosten oder zur Verbilligung von anderen Darlehen, die der Deckung der Kosten dienen, gewährt werden. Sie können als Darlehen auch zur Vor- oder Zwischenfinanzierung, als Zuschüsse auch zur Verbilligung von anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen, zur Förderung von Modernisierungsmaßnahmen, von Instand­setzungsmaßnahmen oder von Maßnahmen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des früheren Städtebauförderungsgesetzes auch als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen gewährt werden.

(2) Soweit eine andere Stelle als die Gemeinde Kosten für bestimmte durch die Sanierung bedingte oder mit ihr ­zusammenhängende Maßnahmen auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder aus anderen als Städtebaufördermitteln trägt oder derartige Maßnahmen fördert, dürfen Städtebaufördermittel mit Zustimmung der anderen Stelle zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzt werden, wenn die Ersetzung durch die endgültigen ­Finanzierungs- oder Förderungsmittel zu erwarten ist.

Artikel 19

Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Vorschriften des § 177 Absatz 4 und 5 BauGB entsprechend, wenn der Eigentümer bzw. die Eigentümerin sich gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, bestimmte Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchzuführen. Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Gebäudes, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, sich gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet, neben bestimmten Modernisierungs­maßnahmen auch bestimmte Maßnahmen durchzuführen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, so gelten auch für die Kosten dieser Maßnahmen die Vorschriften des § 177 Absatz 4 und 5 BauGB entsprechend.

(2) Ein Zuschuss aus Städtebauförderungsmitteln darf zur Deckung der Kosten der Modernisierung und Instandsetzung nur insoweit gewährt werden, als diese Kosten nicht von dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin zu tragen sind.

Artikel 20

Anwendung der Grundvereinbarung

(1) Im Übrigen finden die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) Anwendung.

(2) In Ausfüllung der Protokollnotiz zu Artikel 6 Absatz 1 dieser Grundvereinbarung wird für den Bereich der Städtebauförderung festgelegt: Wird die 30-Tage-Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundvereinbarung überschritten, so kann der Bund für die Zeit vom Fristablauf bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. Die Erstattung von Zinsbeträgen zeigen die Länder schriftlich oder durch Abdruck der entsprechenden Einzahlungsmitteilung oder Annahmeanordnung an.

Artikel 21

Förderrichtlinien der Länder

Für die Programme gelten die jeweiligen Förderrichtlinien der Länder, sofern im Zweiten Teil dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.

Artikel 22

Innovationsklausel

Für innovative und experimentelle Vorhaben können die Länder mit Einwilligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in Ausnahmefällen Regelungen vorsehen, die von den Festlegungen dieser Verwaltungsvereinbarung abweichen.

Artikel 23

Evaluierung

Die Städtebauförderung und ihre Programme werden entsprechend Artikel 104b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen und Monitoringdaten. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.

Artikel 24

Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung, Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Förderung des Bundes ist in der öffentlichen Kommunikation (z. B. Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltungen) angemessen darzustellen.

(2) Im Bewilligungsbescheid gegenüber den Kommunen bringen die Länder zum Ausdruck, inwieweit die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht, und legen den Gemeinden auf, die Förderung durch den Bund auf den Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Dabei sind die Logos „Städtebauförderung“ sowie „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ zu verwenden. Der Bund stellt den Ländern die entsprechenden Wortbildmarken elektronisch zur Verfügung. Nach Abschluss der Bundesförderung zu einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme bzw. nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist die Bundesförderung dauerhaft, z. B. durch Plaketten, Hinweistafeln usw., darzustellen.

(3) Die Länder wirken darauf hin, den Bund in die öffentlichkeitswirksame Kommunikation der Förderung sowie in wesentliche öffentlichkeitswirksame Termine bedeutender Gesamtmaßnahmen einzubinden. Die Länder werden im Jahr 2014 mit dem Bund jeweils mindestens zwei Termine zur gemeinsamen Vorstellung von geförderten Gesamtmaßnahmen vereinbaren.

Artikel 25

Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Länder wirken darauf hin, künftige Verwaltungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch den Bund gegenzuzeichnen.

(2) Die Bundesprogramme für die früheren Programmjahre werden auf Grundlage der für diese Programmjahre abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen abgewickelt. Artikel 14 bleibt unberührt.

(3) Bund und Länder sind sich einig, dass weitere Vereinfachungen im Förderungsverfahren anzustreben sind.

Berlin, den 30. Juni 2014
Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Dr. Barbara Hendricks
Stuttgart, den 30. Juni 2014
Für das Land Baden-Württemberg
Der Minister für Finanzen und Wirtschaft
Dr. Nils Schmid
München, den 7. Juli 2014
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim Herrmann
Berlin, den 30. Juli 2014
Für das Land Berlin
Der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt
M. Müller
Potsdam, den 31. Juli 2014
Für das Land Brandenburg
Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft
Jörg Vogelsänger
Bremen, den 28. Juli 2014
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Dr. J. Lohse
Hamburg, den 28. August 2014
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt
Jutta Blankau
Wiesbaden, den 1. September 2014
Für das Land Hessen
Die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Priska Hinz
Schwerin, den 30. Juli 2014
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus
H. Glawe
Hannover, den 7. Juli 2014
Für das Land Niedersachsen
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
C. Rundt
Düsseldorf, den 28. August 2014
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
M. Groschek
Mainz, den 24. September 2014
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur
Roger Lewentz
Saarbrücken, den 19. September 2014
Für das Saarland
Die Ministerin für Inneres und Sport
M. Bachmann
Dresden, den 18. August 2014
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern
M. Ulbig
Magdeburg, den 3. Juli 2014
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr
Thomas Webel
Kiel, den 2. Oktober 2014
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
S. Studt
Erfurt, den 26. August 2014
Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
Christian Carius