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vom: 28.05.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 29.06.2020 B6
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren am 28. Mai 2020 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 20. März 2020 (BAnz AT 17.06.2020 B1), wie folgt zu ändern:
§ 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
(1) Die Versorgungssituation aus Anlass der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 stellt einen Ausnahmefall im Sinne des § 8 Absatz 2 dar. Im jeweiligen Bedarfsfall ist die Verordnung von Arzneimitteln ohne Weiteres und ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt möglich, wenn der Zustand aus der laufenden Behandlung bereits bekannt ist. Sofern die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sich nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende Befragung überzeugen kann, ist das Ausstellen einer Verordnung von Arzneimitteln auch nach telefonischer Anamnese möglich. Die bereits nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) für die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken erforderliche Verordnung kann auf postalischem Weg oder auf andere Weise an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt bis zum 30. Juni 2020.
(2) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gelten die nachfolgend bezeichneten Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie mit folgenden Maßgaben:
Die Änderungen der Richtlinie treten mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.
§ 3a tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, zu dem der Bundestag das Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes für beendet erklärt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2021.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
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