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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Richtlinie
zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung
des Nationalen Radverkehrsplans

Vom 7. September 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Fahrrad steht für eine individuelle, nachhaltige, resiliente, gesundheitsförderliche, zeitlich flexible und kostengünstige Mobilität im Alltag und in der Freizeit. Dafür werden mit einer neuen Strategie für den Radverkehr in Deutschland, dem „Nationalen Radverkehrsplan 3.0 – Fahrradland Deutschland 2030“ (NRVP 3.0), die Handlungsfelder und Ziele bis zum Jahr 2030 festgelegt.

Folgende Leitziele werden mit dieser Förderrichtlinie verfolgt:

Lückenloser Radverkehr in Deutschland,
Governance für einen starken Radverkehr,
Kommunikation und Bildung schaffen Fahrradkultur,
Leitbild Vision Zero,
Fahrradstandort Deutschland,
Lasten- und Wirtschaftsverkehr nutzt das Fahrrad,
Fahrradpendlerland Deutschland,
Stadt und Land,
Innovation und Digitalisierung.

Mit dem am 21. April 2021 vom Bundeskabinett beschlossenen NRVP 3.0 soll der Radverkehr bis zum Jahr 2030 selbstverständlich und vielfältig werden. Mit breit angelegten Fördermaßnahmen in Bund, Ländern und Gemeinden werden die Rahmenbedingungen für den Radverkehr erheblich verbessert. Mit mehr Radverkehr kann die Mobilität klimaneutraler und nachhaltiger werden. Der Radverkehr hilft dabei, die klimapolitischen Ziele der Bundesregierung – sowohl auf nationaler als auch auf europäischer und internationaler Ebene – zu erreichen (z. B. Klimaschutzprogramm der Bundesregierung 2030, EU-Green Deal, Urban Mobility Strategy, Umsetzung des pan-European master plan for cycling promotion und Ziele für Nachhaltige Entwicklung (SDGs) der Vereinten Nationen).

Gerade aus der Anwendungspraxis heraus können neue Ideen und Konzepte entwickelt werden, die nach modellhafter Umsetzung und Erprobung auch an anderen Orten wertvolle Beiträge für die Radverkehrsförderung leisten können. Mit der Förderung durch den Bund werden Anreize zur Entwicklung solcher Vorhaben geschaffen und die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse durch eine Übertragbarkeit der Ergebnisse unterstützt. Die zu beachtenden zuwendungsrechtlichen Besonderheiten bei diesen Vorhaben regelt diese Richtlinie.

Der Bund gewährt Zuwendungen für Vorhaben nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Aus den gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden nicht investive Vorhaben im Bereich des Radverkehrs, die die Leitziele des NRVP 3.0 aufgreifen und der Umsetzung der Radverkehrsstrategie des Bundes dienen.

Der NRVP 3.0 fokussiert auf vier Handlungsstränge:

Fahrrad und Politik,
Fahrrad und Infrastruktur,
Fahrrad und Mensch,
Fahrrad und Wirtschaft.

Zu den förderfähigen Vorhaben zählen insbesondere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Informations- und Kommunikationskampagnen, Wettbewerbe sowie sonstige geeignete Vorhaben, die der Koordinierung und Förderung des Radverkehrs dienen. Mögliche weitere Anwendungsfälle sollen sich aus den Vorhabenzielen plausibel ergeben. Aus der Entwicklung, Erprobung und Umsetzung der Vorhaben soll ein Erkenntnisgewinn zu erwarten sein, der einen repräsentativen Aufschluss über die zu untersuchenden Fragestellungen gibt und der auch für andere Akteure der Radverkehrsförderung relevant sein kann. Entscheidend ist somit eine zu erwartende Übertragbarkeit der Ergebnisse.

Die Vorhaben sollen Ergebnisse bringen, die auf vergleichbare Anwendungsfälle übertragbar sind, das heißt, sie müssen modellhaft anwendbar sein (keine nur einmalige oder nur an einem Ort umsetzbare Aktivität) oder neue Erkenntnisse über das bearbeitete Thema liefern.

Neben der Förderung von Modellprojekten zur Umsetzung des NRVP 3.0 werden auch Vorhaben und Untersuchungen unterstützt, mit denen besonderer Handlungs- und Erkenntnisbedarf gedeckt werden soll oder die einen grundsätzlichen Aufgaben- und Koordinierungscharakter im Hinblick auf den NRVP 3.0 haben. Dabei wird das Votum des Beirates „Radverkehr“, einem vom BMDV berufenen Expertengremium, berücksichtigt, das mit den für die Umsetzung der Förderziele relevanten Disziplinen und Anwendungsbereichen vertraut ist.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Natürliche Personen können zur Durchführung des Vorhabens mit einer juristischen Person des privaten Rechts zusammenarbeiten, die einen entsprechenden Antrag einreicht. Die Antragstellerinnen/Antragsteller müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben nötige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung besitzen. Die Antragstellerinnen/Antragsteller müssen ferner eine ausreichende Bonität nachweisen.

Antragstellerinnen/Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die die Begriffsvoraussetzungen des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) erfüllen.

Weiterhin dürfen einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass das Vorhaben, an dem der Bund ein erhebliches Interesse hat, ohne eine Zuwendung des Bundes nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann. Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein. Der Empfänger der Zuwendung muss die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweisen können.

Das zu fördernde Vorhaben darf bei Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind, gilt als Vorhabenbeginn.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Finanzierungsform

Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt werden.

5.1.1 Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

a)
Die Förderquote beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sofern die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen.
b)
Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen erfolgt eine Förderung in Höhe von bis zu 50 %. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich die Förderquote auf bis zu 70 %. Dabei wird für mittlere Unternehmen ein Aufschlag von 10 % und bei kleinen und Kleinstunternehmen ein Aufschlag von 20 % berücksichtigt. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. Grundfinanzierte Forschungseinrichtungen können für solche Vorhaben, die dem nicht wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind, in Ausnahmefällen auch bis zu 100 % gefördert werden (bei Vollfinanzierung gelten die nachfolgend in Buchstabe c genannten Voraussetzungen).
c)
Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen auch eine Zuwendung als Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller an der Durchführung des Vorhabens kein oder nur ein geringes wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat, das gegenüber dem Bundesinteresse nicht ins Gewicht fällt, und wenn das Vorhaben nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund durchgeführt werden kann. Weitere Voraussetzungen sind:
die Zuwendung deckt nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin/des Antragstellers,
die Antragstellerin/der Antragsteller ist in dem Bereich, für den die Zuwendung bewilligt wird, nicht wirtschaftlich tätig,
die Antragstellerin/der Antragsteller führt das Vorhaben selbst durch und
im Falle der Beteiligung Dritter erfolgt eine öffentliche Ausschreibung nach geltendem Recht.

5.1.2 Daneben können Vorhaben ausnahmsweise als Festbetragsfinanzierung gefördert werden, wenn die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben oder Kosten für das einzelne Vorhaben nicht mehr als 30 000 Euro betragen.

5.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben.

Als Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen können die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Kosten angesetzt werden, wenn eine Bemessung der Zuwendung nach Ausgaben im Hinblick auf die Verrechnung von Gemeinkosten einschließlich kalkulatorischer Kosten nicht sinnvoll ist. Voraussetzung ist das Vorliegen eines geordneten Rechnungswesens im Sinne der Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten in der jeweils geltenden Fassung.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten

Förderfähig sind alle nicht investiven Ausgaben beziehungsweise Kosten, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Investive Ausgaben beziehungsweise Kosten können, sofern sie von untergeordneter Bedeutung sind (< 20 % der Zuwendung), gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind und nicht durch Miete, Leasing oder eine andere Überlassungsform für das Vorhaben eingesetzt werden können. Wirtschaftliches und sparsames Handeln des Zuwendungsempfängers ist Voraussetzung.

Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ oder für Gebietskörperschaften die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)“.

Daneben gelten die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Nationalen Radverkehrsplans (BNBest-NRVP)“, in denen eine Konkretisierung zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen bezogen auf den NRVP erfolgt.

Bei der Förderentscheidung werden bereits laufende oder geplante Vorhaben berücksichtigt, um mögliche Synergieeffekte zu nutzen. Daher können beantragte Vorhaben, deren Thema bereits in laufenden oder geplanten Vorhaben umfassend bearbeitet wird, nicht berücksichtigt werden. Gleichfalls können Antragstellerinnen/Antragsteller von Vorhaben zum gleichen oder ähnlichen Thema zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird die Antragstellerin/der Antragsteller vor Bewilligung einer Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und hat zu beidem eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben.

7 Verfahren

Das BMDV hat für die Abwicklung der Fördermaßnahme das Bundesamt für Güterverkehr als Projektträger ermächtigt, die inhaltliche und administrative Betreuung der Vorhaben in enger Abstimmung mit dem BMDV zu übernehmen.

7.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die Förderung von Modellprojekten ist grundsätzlich zweistufig. In der ersten Stufe sind aussagefähige Vorhabenskizzen einzureichen. In einer zweiten Stufe entscheidet das BMDV gemeinsam mit dem Projektträger darüber, wer aus den vorliegenden Vorhabenskizzen zur förmlichen Antragstellung aufgefordert wird. In das Antragsverfahren wird die Expertise des Beirats „Radverkehr“ beim BMDV einbezogen.

7.1.1 Einreichen der Vorhabenskizzen

Stichtag für das Einreichen von Vorhabenskizzen soll spätestens der 1. August des laufenden Jahres sein. Auf die Frist wird im Projektaufruf gesondert hingewiesen. Aus der Vorlage der Vorhabenskizzen kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Vorhabenskizzen sind in elektronischer Form über das Antragssystem easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline) einzureichen. Vorhabenskizzen, die nach dem Stichtag eingereicht werden, werden in die nächstfolgende Bewertungsrunde aufgenommen. Generell wird eine Förderung außerhalb des Förderaufrufes unter der Voraussetzung eines besonderen Bundesinteresses nicht ausgeschlossen.

Merkblätter und Hinweise können im Internet unter www.bag.bund.de/DE/Foerderprogramme/Radverkehr/NichInvestiveMassnahmen/nichinvestivemassnahmen_node. oder http://www.foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden.

7.1.2 Auswahlverfahren

Über eine Auswahl der eingereichten Vorhabenskizzen zur Förderung entscheidet das BMDV gemeinsam mit dem Projektträger unter Berücksichtigung eines Votums des Beirates „Radverkehr“. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele des NRVP 3.0, des zu erwartenden Erkenntnisgewinns und der verfügbaren Haushaltsmittel. Entscheidend bleibt die Gesamtbewertung unter Abwägung aller Umstände. Die Antragstellerinnen/Antragsteller sollen über das Ergebnis der Entscheidung möglichst innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag zur Einreichung der Vorhabenskizzen informiert werden.

7.1.3 Einreichen des förmlichen Förderantrags

Antragstellerinnen/Antragsteller, deren Vorhabenskizzen ausgewählt wurden, werden in einer zweiten Stufe aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter www.bag.bund.de/DE/Foerderprogramme/Radverkehr/radverkehr_node. oder http://www.foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Die Erstellung des förmlichen Förderantrages soll durch das elektronische Antragssystem „easy“ erfolgen. Der Antrag ist schriftlich und elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Grundsätzlich können nur vollständige Anträge bearbeitet werden.

Der Projektträger prüft den Antrag unter förmlichen und inhaltlichen Aspekten.

7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden im Anforderungsverfahren bereitgestellt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Berlin, den 7. September 2022

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Zielke