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vom: 11.07.2014
Land Brandenburg
BAnz AT 25.07.2014 B8
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Das Verbot des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 11. Juni 2012 gegen den Verein „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.06.2012 B1) bekannt gemacht.
Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 27. November 2013 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 zurückgewiesen worden. Das Verbot ist somit unanfechtbar geworden.
Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes entsprechend der durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2013 erfolgten Änderungen nachfolgend nochmals bekannt gegeben:
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. September 2014 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
Ministerium des Innern
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