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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 10/21/32
Standardised measurement, monitoring and/or biomarkers
to study food intake, physical activity and health (STAMIFY)
im Rahmen des ERA-NET INTIMIC

Vom 18. Februar 2021

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Joint Programming Initiativen (JPI) sind ein Instrument zur gemeinsamen Programmplanung der Mitgliedstaaten des Europäischen Forschungsraums und assoziierter Staaten im Bereich Forschung und Entwicklung. Mit den JPI wollen die Mitglieder den großen gesellschaftlichen Herausforderungen begegnen, die ein einzelner Staat nicht bewältigen kann.

Eine solche Herausforderung ist es, die Ernährungssituation der Bevölkerung weiter zu verbessern und einem Bewegungsmangel entgegenzuwirken. Einen Beitrag hierzu sollen neue Erkenntnisse zu verbesserten Methoden und Instrumenten zur Erfassung und Bewertung von Ernährung und körperlicher Aktivität leisten. Es gibt bei der Erfassung des Ernährungsverhaltens und der körperlichen Aktivität (einschließlich Bewegungs- und Schlafverhalten) Diskrepanzen zwischen der Selbstauskunft der Probandinnen und Probanden und der Messung mit gerätebasierten Methoden beziehungsweise dem tatsächlichen Verhalten. Dasselbe gilt für den Vergleich der selbstberichteten Aufnahme von Nährstoffen und/oder Lebensmitteln mit den Werten spezifischer Biomarker. Dies kann beispielsweise Einfluss auf die Ergebnisse von Beobachtungsstudien über den Zusammenhang von Ernährung, körperlicher Aktivität und dem Auftreten von Krankheiten haben und wirkt sich auf die Verlässlichkeit der Forschungsergebnisse aus. Die Integration von mehr als einem Instrument/einer Methode zur Erfassung des Ernährungsverhaltens und der körperlichen Aktivität, könnte eine vielversprechende Strategie darstellen, um die Qualität der erhobenen Informationen zu verbessern. Das würde umgekehrt auch dazu beitragen, die Aussagekraft von Studienergebnissen mit gesundheitsbezogenen Resultaten zu erhöhen.

Daher haben die Mitglieder der JPI HDHL (A Healthy Diet for a Healthy Life) eine gemeinsame Bekanntmachung initiiert, um transnationale und transdisziplinäre Forschungskonsortien zu diesem Thema zu fördern.

1.2 Gegenstand der gemeinsamen Förderung

Im Rahmen der Bekanntmachung werden transnationale Forschungsvorhaben gefördert, die sich mit der Entwicklung verbesserter Methoden und Instrumente zur Erfassung des Ernährungsverhaltens und körperlicher Aktivität befassen.

Es sollte mindestens eines der folgenden Forschungsthemen adressiert werden:

Entwicklung verbesserter Methoden zur Erfassung des Ernährungsverhaltens mit Hilfe neuer Technologien, dies kann z. B. die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, nichtreaktive Datenerhebung, Erhebung von Lebensmitteleinkäufen usw. umfassen;

Weiterentwicklung existierender/identifizierter Biomarker der Nahrungsaufnahme (beispielsweise Kombination identifizierter Biomarker zur Erhebung von Ernährungsmustern und/oder Zusammensetzung der Ernährung, ­Validierung existierender Biomarker unter Berücksichtigung verschiedener Einflussfaktoren wie Geschlecht, Individuum-spezifische Variabilität, Genotyp etc.);
Identifizierung von Biomarkern für körperliche Aktivität (einschließlich Bewegungs- und Schlafverhalten) einschließlich der ersten Validierungsstufe(n);
Entwicklung von Ansätzen für die wissenschaftliche Anwendung kommerziell verfügbarer, gerätegestützter Methoden zur objektiven Bewertung der körperlichen Aktivität (auch des Bewegungs- und Schlafverhaltens) sowie die Entwicklung von Ansätzen zur Handhabung, Aggregation und Analyse solcher Daten für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen;
Entwicklung integrativer Instrumente zur Erfassung von Ernährungsverhalten und körperlicher Aktivität.

Diese und weitere Themenabgrenzungen und Fördervoraussetzungen sind dem transnationalen Call „Standardised measurement, monitoring and/or biomarkers to study food intake, physical activity and health (STAMIFY)“ zu ­entnehmen. Dieser ist unter https://healthydietforhealthylife.eu/index.php/call-activities/calls/107-calls-site-restyling/calls-intimic-hdhl/634-era-net-hdhl-intimic-2021 einzusehen.

1.3 Rechtsgrundlage für nationale Förderung

Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften gefördert werden, sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung“ (NABF) bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (AN-Best-P), bei Zuwendungen auf Kostenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017). Darüber hinaus sind die im elektronischen Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingestellten Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Außerdem ist für alle Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Weitere Bestimmungen können Teil des Zuwendungsbescheids sein.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und kleine oder mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (gemäß der aktuellen Kategorisierung der Europäischen Kommission). Internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.

Nicht gefördert werden Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind), oder die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission (zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt) nicht nachgekommen sind.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.

Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.

Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 3) geregelt. Daneben gelten die in der Bekanntmachung beschriebenen Regelungen. Diese Dokumente können auf der Internetseite der JPI HDHL unter https://healthydietforhealthylife.eu/index.php/call-activities/calls/107-calls-site-restyling/calls-intimic-hdhl/634-era-net-hdhl-intimic-2021 abgerufen und heruntergeladen werden.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. Zuweisungen gewährt.

Die maximale Fördersumme pro Projekt mit deutschen Projektpartnern liegt seitens des Bundesministeriums für ­Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bei 250 000 Euro.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind ausgewiesene projektspezifische Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben bzw. -kosten).

Eine Projektpauschale bzw. sogenannte „Overheads“ werden Zuwendungen auf Ausgabenbasis nicht gewährt. Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (hierzu zählen teilweise auch eingetragene Vereine) werden auf Kostenbasis gewährt, wobei wiederum nur die unmittelbar durch die Forschungsvorhaben verursachten, nachgewiesenen und anerkannten Selbstkosten gewährt werden können.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 % gefördert werden. Die Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erfolgt grundsätzlich als ­Anteilsfinanzierung.

5 Verfahren

5.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

An dieser Europäischen Bekanntmachung beteiligen sich sowohl das BMEL als auch das BMBF. Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme wurde seitens des BMEL die BLE als Projektträger beauftragt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 325 – Europäische Forschungsangelegenheiten
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Internet: http://www.ble.de

Ansprechpartner:

Dr. Annika Fuchs
Telefon: 02 28/68 45-37 46
E-Mail: annika.fuchs@ble.de

Dr. Johannes Bender
Telefon: 02 28/68 45-36 10
E-Mail: johannes.bender@ble.de

Um die Förderfähigkeit des Projekts sicherzustellen, wird den beteiligten Projektpartnern empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die nationalen Kontaktstellen in den jeweiligen Partnerländern zu erstellen („National Contact Points“).

5.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt:

Die Skizzen (Pre-Proposals) und die Vollanträge (Full Proposals) müssen jeweils über das Online Submission Tool unter Nutzung der auf der HDHL-Internetseite hinterlegten Proposal Templates eingereicht werden.

Die Einreichfrist für die Skizzen ist der 31. März 2021.

Die eingereichten Skizzen werden vom Call-Sekretariat jeweils auf ihre Übereinstimmung mit den formalen Kriterien der Bekanntmachung geprüft. Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen auf Förderfähigkeit gemäß der ­nationalen Förderrichtlinien und Bedingungen (siehe auch „National Regulations“ in den Call-Dokumenten). Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüfen die Projektträger der beteiligten Ministerien nach den jeweils geltenden Bestimmungen. Der Projektträger BLE prüft gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.

Förderfähige Skizzen werden einem internationalen Gutachtergremium zur fachlichen Bewertung vorgelegt, jeder Antrag wird von drei Gutachtern evaluiert. Die Auswahl der Skizzen zur Einreichung eines Vollantrags erfolgt unter Berücksichtigung der nationalen Förderfähigkeit, der Empfehlung des Gutachtergremiums und der Verfügbarkeit von Fördermitteln.

Die zweite Verfahrensstufe beginnt Anfang Juni 2021 mit der Aufforderung des Call Sekretariats an die Koordinatoren der ausgesuchten Ideenskizzen zur Erstellung eines Vollantrags (Full Proposal).

Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 22. Juli 2021.

Förderfähige Vollanträge werden ebenfalls dem internationalen Gutachtergremium zur fachlichen Bewertung vorgelegt, jeder Antrag wird von drei Gutachtern evaluiert, die Kriterien können der europäischen Bekanntmachung entnommen werden.

Auf der Grundlage der Gutachterbewertung werden die Vollanträge den nationalen Forschungsförderorganisationen zur Förderung empfohlen. Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das HDHL Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben Anfang Oktober 2021 mit.

Bei einer positiven Entscheidung werden die entsprechenden deutschen Projektpartner anschließend aufgefordert, einen Antrag auf Projektförderung zu stellen.

6 Fristen und Termine

Fristen und Termine sind den ausführlichen Call Dokumenten zu entnehmen (https://healthydietforhealthylife.eu/index.php/call-activities/calls/107-calls-site-restyling/calls-intimic-hdhl/634-era-net-hdhl-intimic-2021). Bei Fragen wenden Sie sich an das Call Sekretariat oder den Projektträger BLE.

7 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 18. Februar 2021

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Hartmut Stalb