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vom: 02.07.2021
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 05.07.2021 V1
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Auf Grund des § 125b Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 4a Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021 (BAnz AT 06.04.2021 V1) wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit
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