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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Förderbekanntmachung
„Transformationsstrategien für Regionen
der Fahrzeug- und Zulieferindustrie“

Vom 2. Juli 2021

Präambel

Die Transformation im Automobilbereich ist eine zentrale gesellschafts- und industriepolitische Aufgabe. Zur Unterstützung des Transformationsprozesses hat die Bundesregierung im November 2020 die Einrichtung eines „Zukunftsfonds Automobilindustrie“ mit einer Milliarde Euro Fördermitteln beschlossen. In Ergänzung zu den Maßnahmen des Konjunkturpakets vom Juni 2020 adressiert der Zukunftsfonds Automobilindustrie in erster Linie die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Automobilindustrie. Ein zentraler Bestandteil der Förderempfehlungen des Expertenausschusses ist die Umsetzung eines Transfergesamtkonzeptes mit den Zielen:

1.
Die notwendige Transformation in den Regionen zu forcieren, um damit die (regionale) Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der beschriebenen Megatrends nachhaltig und so die Voraussetzung für ein hohes Beschäftigungsniveau zu sichern.
2.
Einen Wissenstransfer aus Forschung und Entwicklung in den Bereichen der Mobilität der Zukunft hin zu insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu schaffen. Damit sollen Hemmnisse für den Einstieg in neue (digitale) Ökosysteme und Prozesse beseitigt werden, um insbesondere KMU und deren Beschäftigte bei der Transformation konkret zu unterstützen.

Zur Umsetzung dieser Ziele ist geplant, die drei folgenden und sich ergänzenden Förderbekanntmachungen schrittweise zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich um:

a)
Regionale Transformationsnetzwerke
b)
Thematische Transformations-Hubs
c)
Transformationsprojekte zur schnellen Umsetzung

Im Fokus der Förderbekanntmachung „Transformationsstrategien für Regionen der Fahrzeug- und Zulieferindustrie“ stehen die mittel- und langfristigen Herausforderungen von Regionen, in denen Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung im besonderen Maße von der erfolgreichen Transformation in der Fahrzeug- und Zuliefererindustrie abhängig ist. Ziel ist es, über die Förderung regionaler Transformationsnetzwerke mit den relevanten Akteurinnen und Akteuren Strategien für die regionale Transformation zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. Diese Förderbekanntmachung komplementiert daher den Förderrahmen „Zukunftsinvestitionen Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“, insbesondere die Förderung zur Vernetzung durch Innovationscluster gemäß der Förderrichtlinie „Regionale Innovationscluster zur Transformation der Fahrzeugindustrie“, die sich an Unternehmen richtet.

Diese Förderbekanntmachung ergänzt eine auf regionale Informations- und Wissensverbreitung konzentrierte Förderung im nichtwirtschaftlichen Bereich, die jedem und jeder Interessierten sowie von der Transformation betroffene Akteurin und betroffenem Akteur offensteht.

Mit der Förderbekanntmachung „Transformationsstrategien für Regionen der Fahrzeug- und Zulieferindustrie“ verfolgt die Bundesregierung das Ziel, neue Impulse in fahrzeugindustriegeprägten Regionen zu setzen, die den regionalen Transformationsprozess unterstützen. Hiermit soll ein zukunftsorientiertes wirtschaftspolitisches Profil der betreffenden Regionen erarbeitet, deren Innovationsfähigkeit befördert und langfristige Perspektiven für Wertschöpfung und Beschäftigung geschaffen werden.

Um in den betreffenden Regionen Innovationspotentiale zu aktivieren, ist es erforderlich, bereits vorhandene Kompetenzen und Infrastrukturen angemessen zu berücksichtigen und weiterzuentwickeln, damit auf der Grundlage bestehender Stärken neue Wertschöpfungs-, Beschäftigungs- und Innovationspotentiale erschlossen werden können. Zugleich ist es wichtig, dass der Wandel von einer breiten Basis getragen wird und auf dem Engagement und der aktiven Mitarbeit einer großen Bandbreite regionaler Akteurinnen und Akteure fußt. Als relevante Akteurinnen und Akteure werden demnach angesehen: Unternehmen, insbesondere KMU und deren Beschäftigte, Beschäftigtenvertretung, Gewerkschaften, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsförderer und Kammern, öffentliche Verwaltungen, Verbände und Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Kommunen, sowie Akteurinnen und Akteure der Zivilgesellschaft. Diese sind gestaltend in den regionalen Entwicklungsprozess einzubeziehen.

Die Transformationsnetzwerke sollen in einem ersten Schritt das aktuelle wirtschaftliche Profil in den Regionen mit Bezug zur Fahrzeug- und Zulieferindustrie sowie gegebenenfalls anverwandten Industriebereichen ermitteln. Hierfür gilt es, die regional vorhandenen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, digitalen, technologischen und gesellschaft­lichen Kompetenzen herauszuarbeiten. Auf dieser Basis soll dann eine ganzheitliche Transformationsstrategie der Region, in der die Bereiche mit dem größten Transformationsbedarf und zugleich höchstem Wertschöpfungs-, Beschäftigungs- und Innovationspotenzial besondere Berücksichtigung finden, entwickelt werden. Ein Zukunftsbild für die Fahrzeug- und Zulieferindustrie, vor- und nachgelagerte Industrien sowie darüber hinaus für anverwandte Branchen und Sektoren ist entsprechend zu entwerfen. Dieses ist anschließend mit geeigneten Aktivitäten der Transformationsnetzwerke zu untersetzen.

Damit ein regionaler Strukturwandel gelingt, müssen wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Perspektiven zusammen gedacht und relevante Ansätze in den Regionen in einer kohärenten Strategie zusammengeführt werden. Wichtige Elemente sind, die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft in der Region zu verbessern und den Wissens- und Technologietransfer in regionale Unternehmen – insbesondere in kleine und mittlere sowie junge Unternehmen – zu stärken. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf Unternehmen und deren Beschäftigte gelegt werden, die durch die Transformation besonders stark betroffen sind. Grundsätzlich stehen der Zugang und die Vorteile der Transformationsnetzwerke jedoch jedem und jeder Interessierten und von der Transformation betroffenen Akteur und betroffenen Akteurin kostenfrei zur Verfügung. Besonders unternehmensübergreifende Aktivitäten, welche auch Aspekte der Qualifizierung und Gewinnung von Nachwuchskräften für Wirtschaft und Wissenschaft betrachten, können einbezogen werden, wenn dies von besonderer Relevanz für die jeweilige Region ist.

Die Bundesregierung unterstützt die betroffenen fahrzeugindustriell- und zulieferergeprägten Regionen dabei, den digitalen und nachhaltigen Transformationsprozess strategisch anzugehen, als ganzheitlichen Prozess, der die Belange der Unternehmen und ihrer Beschäftigten in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Zugleich muss verhindert werden, dass singuläre Unternehmensinteressen dem ganzheitlichen Ansatz entgegenwirken.

1 Zuwendungszweck, Förderziele, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für die Einrichtung regionaler Transformationsnetzwerke sowie für die Konzeption und Umsetzung von Transformationsstrategien in fahrzeugindustriell- und zulieferergeprägten Regionen, denen eine besonders hervorgehobene wirtschafts- und beschäftigungspolitische Bedeutung zukommt.

Insbesondere folgende projektbezogene Ausgaben/Kosten werden gefördert:

Personal (z. B. für eine Projektleitung, Geschäftsstelle bzw. ein Büro)
Miete von Räumen, Büromaterial und IT-Ausstattung (z. B. Pflege von Website)
Durchführung von Veranstaltungen, allgemeine Öffentlichkeitsarbeit
Verträge für Sach- und Dienstleistungen, Studien
Reisekosten

1.2 Förderziele

Ziel der Förderung von Transformationsnetzwerken in fahrzeugindustriell- und zulieferergeprägten Regionen ist:

a)
Die Erarbeitung einer Transformationsstrategie im regionalen Maßstab, unter Einbindung der relevanten Akteurinnen und Akteure, je gefördertem Netzwerk.
b)
Die Durchführung von Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch im regionalen Maßstab. Der Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch soll einen Beitrag zur Erarbeitung einer Transformationsstrategie leisten und sich in eine solche einordnen.
c)
Eine koordinierte Umsetzung der Transformationsstrategie unter Einbezug der relevanten Akteurinnen und Akteure im regionalen Maßstab. Die Transformationsnetzwerke sollen durch die Koordinierung und das Transfermanagement die Umsetzung wesentlich unterstützen.
d)
Stärkung von technologischen, digitalen, organisatorischen oder arbeitsgestaltenden Kompetenzen durch Qualifizierung.

Die Förderung von Transformationsnetzwerken ist auf maximal vier Jahre begrenzt bzw. wird durch die Laufzeit des Zukunftsfonds Automobilindustrie begrenzt. Gleichwohl können Netzwerke über den gesamten Zeitraum des Transformationsprozesses ein wirkungsvolles Instrument zur Flankierung sein.

1.3 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO durch Zuwendungen gefördert werden.

Auf Grundlage der Nummern 2.1.1 und 2.2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation – FuEuI-Unionsrahmen (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) sowie Nummer 2.1 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV (ABl. C 262 vom 19.6.2019, S. 1) stellt die Zuwendung keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Es werden Wissenstransfermaßnahmen gefördert, die als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Zuwendungsempfangenden einzustufen sind.

Die Vorhaben unterliegen einer regelmäßigen Erfolgskontrolle nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 BHO. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuwendungsgebende Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

2 Gegenstand der Förderung

Die Fahrzeug- und Zuliefererindustrie ist schon heute stark regional konzentriert. Die Transformation der Branche bedeutet deshalb nicht selten die Transformation großer Teile der Wirtschaftsstruktur einer ganzen Region. Solche Regionen werden insbesondere dann erfolgreich sein, wenn sie die Transformation als konzertierte Aktion verschiedener Akteurinnen und Akteure begreifen und das Augenmerk auch darauf lenken, diese Transformation als regionalen Strukturentwicklungsprozess zu organisieren.

Dazu ist es unabdingbar, die relevanten regionalen Akteurinnen und Akteure des Transformationsnetzwerks für einen Wissens- und Erfahrungsaustausch zu vernetzen und in einen Arbeitszusammenhang zu bringen. Darüber hinaus ist es wichtig, Wissen über die verschiedenen Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten aufzuarbeiten und bereitzustellen, den gesellschaftlichen Diskurs in der Region zu stärken und die Vernetzung zu Qualifizierungs- und Weiterbildungsinitiativen zu organisieren.

Die Laufzeit der Vorhaben ist im Regelfall auf höchstens vier Jahre begrenzt. Konkret gefördert werden folgende Elemente eines Transformationsnetzwerks:

Aufbau regionaler Netzwerke oder Ausbau bestehender regionaler Netzwerke sowie Umsetzung der auf- oder auszubauenden Netzwerkaktivitäten: Über Bottom-up-Prozesse vor Ort eine Wertschöpfungs-, Beschäftigungs- und Innovationsbasis entwickeln, d. h. Kompetenzen in einem thematisch fokussierten Feld zusammenführen und weiterentwickeln, Beschäftigungseffekte erzielen und so in den Regionen für Unternehmen und für die Beschäftigten Zukunftskonzepte gemeinsam umsetzen.
Informieren: Sammlung und Bereitstellung von Daten und Informationen zu aktuellen regionalen Marktverhältnissen und -entwicklungen, zu Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten sowie zu Transformationsstrategien. Die Verbreitung von Informationen erfolgt auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis.
Konzeption: Erstellung von Studien zur regionalen Wirtschaftsstruktur und zu regionalen Entwicklungsperspektiven
Vernetzen: Bündelung von Expertisen zur Vernetzung der Akteurinnen und Akteure untereinander, auch im Hinblick auf gemeinsame Qualifizierungsmaßnahmen
Qualifizieren: Bereitstellung und Erprobung von Qualifikationsformaten, Selbstlernangeboten und Angeboten zum moderierten Austausch von Erfahrungen

Die Transformationsnetzwerke können branchenübergreifende Konzepte zur regionalen Neuausrichtung der durch den Mobilitätssektor geprägten Wirtschaftsstruktur, insbesondere zur zukunftsfähigen Ausrichtung regionaler Zulieferindustrien und deren Vernetzung mit regionalen Qualifizierungsinitiativen, erarbeiten. Zwingend zu berücksichtigen ist dabei der stets unternehmensunabhängige Charakter sämtlicher Vorhaben. Entscheidend für den Erfolg der Förderung ist, dass die sich an die regionale Strategie anschließende Umsetzung insbesondere im Zusammenspiel zwischen den Akteurinnen und Akteuren erfolgt.

Die Transformationsnetzwerke informieren über das Zusammenspiel der unterschiedlichen Fördermodule und über aktuelle Entwicklungen des Förderrahmens „Zukunftsinvestitionen Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie anderer relevanter Fördermaßnahmen.

3 Zuwendungsempfangende

Förderfähig ist nur die Organisation, die das Transformationsnetzwerk durchführt, d. h. es wird nur einen Zuwendungsempfangenden geben.

Antragsberechtigt sind ausschließlich öffentliche oder nicht gewinnorientiert arbeitende Einrichtungen wie Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Vereine und Verbände, Wirtschaftsförderer, Gewerkschaften, Kammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften, die aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und Tätigkeit und ihres Auftrags in der Lage sind, die fahrzeugindustriell- und zulieferergeprägten Regionen fachlich kompetent und unter Beachtung der oben genannten Randbedingungen und Aufgaben an die Zielgruppe heranzutragen.

Zielgruppe sind u. a. Unternehmen, insbesondere KMU, der Fahrzeug- und Zuliefererindustrie, Beschäftigte dieser Unternehmen, Beschäftigtenvertretung, Gewerkschaften, Kommunen und in Bezug auf den gesellschaftlichen Diskurs die Bevölkerung.

Die Teilnahme an einem Transformationsnetzwerk steht allen relevanten und interessierten Akteurinnen und Akteuren der Region diskriminierungsfrei und kostenfrei offen.

Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten antragberechtigten Einrichtungen gefördert, wie zum Beispiel Wissenstransfer auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis und die Vernetzung zu Qualifizierungs- und Weiterbildungsinitiativen. Unternehmen erhalten dadurch keinen finanziellen Vorteil.

Wirtschaftliche Aktivitäten sind keine Aufgabe der Transformationsnetzwerke. Hierzu zählen beispielsweise die Individualberatung von Unternehmen, Forschungstätigkeiten in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen Wirtschaft (Auftragsforschung), die Vermietung von Forschungsinfrastruktur oder andere Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen.

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben sollte, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn zur Vermeidung von Quersubventionierungen die beiden Tätigkeitsformen eindeutig und in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachgewiesen voneinander getrennt werden (Trennungsrechnung und Vollkostenansatz). Der Nachweis kann zum Beispiel im Jahresabschluss erbracht werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass etwaige Gewinne, die im Rahmen von öffentlich finanzierten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt werden, vollständig in die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten reinvestiert werden.

Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung von Bund und Ländern erhalten, können nur unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Besserstellungsverbot und Verbot der Quersubventionierung) eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.

Mehrere Antragstellende können sich zur gemeinsamen (interdisziplinären) Bearbeitung eines Vorhabens in einem Konsortium zu einem überschaubaren und gut steuerbaren Verbundvorhaben mit in der Regel maximal fünf Partnern zusammenschließen.

Das Konsortium regelt die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geschlossen wird. Bei Einreichung des Vorhabenvorschlags (-antrags) reicht eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragstellende müssen über die notwendigen Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Durchführung der Vorhaben verfügen. Sie müssen zudem die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung bieten. Die Empfängerin bzw. der Empfänger einer Zuwendung muss in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.

Die Vorhaben dürfen bei der Antragstellung weder ganz noch teilweise von anderen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden. Im Fall des Ausbaus eines bestehenden Netzwerks müssen die Aktivitäten im Rahmen des bestehenden Netzwerks und die vorhandene Infrastruktur dargestellt, d. h. nachgewiesen werden. Sie sind dann nicht mehr förderfähig.

Vorhaben können gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen der Förderbekanntmachung erfüllen und an ihnen ein erhebliches Bundesinteresse besteht.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

vor Erlass des Zuwendungsbescheides mit dem Aufbau eines Transformationsnetzwerkes oder der Umsetzung der Aktivitäten eines aufzubauenden Transformationsnetzwerks bereits begonnen wurde oder im Falle des Ausbaus eines bestehenden Netzwerks mit dem Ausbau eines bestehenden Netzwerks oder der Umsetzung der Aktivitäten eines auszubauenden Netzwerks bereits begonnen wurde.
die Zuwendungsempfangende einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

5 Art und Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

5.1 Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungsfähig ist der projektbezogene Aufwand zur Durchführung der Vorhaben einschließlich der notwendigen Koordinationsaufgaben.

5.2 Dauer der Förderung

Der Förderzeitraum im Rahmen dieser Förderbekanntmachung kann in der Regel bis zu vier Jahre ab Bewilligung betragen.

5.3 Höhe der Förderung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an die nach Nummer 3 genannten Antragsberechtigten sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben oder Kosten. Sofern Antragstellende nicht über ein geordnetes Kostenrechnungswesen verfügen oder es die Bewilligungsbehörde festlegt, erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis.

Einrichtungen, die auf Kostenbasis (AZK) gefördert werden, müssen eine angemessene Eigenbeteiligung (mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Vorhabenkosten) erbringen. Bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft soll die Eigenbeteiligung mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Vorhabenkosten betragen.

Einrichtungen, die auf Ausgabenbasis (AZA) abrechnen, können bis zu 100 % gefördert werden. Es sind nur Ausgaben des vorhabenbedingten Mehraufwandes zuwendungsfähig.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

übliche Grundausstattung wie EDV-Ausstattung (Hard- und Software) und Mobiliar;
Mieten für vorhandene Räumlichkeiten;
Personalausgaben, die durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind.

5.4 Einnahmenerzielung

Grundsätzlich sind die im Rahmen dieser Förderbekanntmachung geförderten Aktivitäten und Angebote kostenfrei für die Zielgruppe anzubieten. Die Angebote müssen diskriminierungsfrei und frei zugänglich bereitgestellt werden. Die Förderung des BMWi erlaubt die kostenfreie Nutzung der Angebote.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen des BMWi. Mit den Arbeiten am Vorhaben, d. h. mit dem Aufbau eines Transformationsnetzwerkes oder der Umsetzung der Aktivitäten eines aufzubauenden Transformationsnetzwerks oder im Fall des Ausbaus eines bestehenden Netzwerks mit dem Ausbau eines bestehenden Netzwerks oder der Umsetzung der Aktivitäten eines auszubauenden Netzwerks, darf noch nicht begonnen worden sein. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Im Rahmen des späteren Bewilligungsverfahrens haben die Antragstellenden gegebenenfalls nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, den nicht durch Bundesmittel gedeckten Eigenanteil an den gesamten Vorhabenkosten aufzubringen und dies ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis).

Im Laufe und nach Beendigung der Förderung des Transformationsnetzwerks haben die Zuwendungsempfangenden dem Projektträger bzw. dem BMWi alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Den Beauftragten des BMWi, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Die Antragstellenden müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger eingereichten Unterlagen dem BMWi zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation der Förderbekanntmachung verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte geben;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

7 Auswahl- und Förderverfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Das BMWi beabsichtigt mit der Umsetzung der Fördermaßnahme einen Projektträger zu beauftragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.kopa35c.de.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.kopa35c.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.2 Bewerbungs- und Auswahlverfahren: Einreichung einer Projektskizze

Die Einreichung der Skizze erfolgt durch die Antragstellenden, z. B. Verbundkoordination.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/

Einreichungen per Telefax oder E-Mail können nicht berücksichtigt werden.

Die Skizzen sind wie nachfolgend dargestellt zu gliedern:

Deckblatt (einseitig)
Stichwort bzw. eventuell Akronym des regionalen Transformationsnetzwerks (maximal 15 Zeichen)
Langfassung der Netzwerkbezeichnung (maximal 250 Zeichen)
Daten der Netzwerkorganisation (Organisation, Anschrift, Name der Projektleitung, Telefon, E-Mail, Anzahl der Beschäftigten)
Aufzählung der mit dem regionalen Transformationsnetzwerk adressierten Akteursgruppen
Kurzbeschreibung der Grundzüge und der angestrebten Vorhaben des Transformationskonzepts für die spezifische Region (maximal 1 200 Zeichen)
Gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze
Datum/Stempel/Unterschrift (Netzwerkorganisation)
Beschreibung des Konzepts für das regionale Transformationsnetzwerk (maximal 14 Seiten)
1.
Darstellung der regionalen, fahrzeugindustriellen Ausgangssituation (z. B. regionales Wirtschaftsprofil, regionale Kompetenzen etc.), gegebenenfalls unter Berücksichtigung relevanter anverwandter Industriebereiche wie bspw. Maschinenbau
2.
Beitrag des Netzwerks zum Transformationsprozess der Fahrzeugindustrie in der Region, inklusive einer umfassenden Darstellung der Konzeption des Transformationsnetzwerks und der adressierten Elemente des Transformationsnetzwerks inklusive der konkreten Einzelaktivitäten im Bereich Vernetzung und Informierung der Zielgruppe und deren Zusammenspiel
3.
Erläuterung der nach Beendigung der Förderung zu erwartenden Schritte zur Umsetzung der seitens des Netzwerks initiierten regionalen Transformationsstrategie (z. B. nachgelagerte Umsetzungsschritte auf Unternehmensebene, Einbeziehung weiterer regionaler Akteurinnen und Akteure, inhaltliche Erweiterungsoptionen)
4.
Aus Sicht der Antragstellenden besonders geeignete Indikatoren für eine Bewertung des regionalen Transformationsnetzwerks anhand geeigneter regionalwirtschaftlicher Kriterien (z. B. Arbeitsplätze, BIP)
5.
Kompetenzen der am Transformationsnetzwerk zu beteiligenden Akteursgruppen (z. B. KMU, Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Beschäftigtenvertretung, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften etc.)
6.
Laufzeit und Finanzierungskonzept des regionalen Transformationsnetzwerks

7.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung können Vorhabenskizzen bis zum 31. Dezember 2021 kontinuierlich eingereicht werden. Die Bewertung erfolgt ebenfalls kontinuierlich. Für das Jahr 2022 ist eine Einreichung von Vorhabenskizzen bis zum Stichtag 31. März 2022 möglich.

Bei Bedarf können zusätzlich weitere Termine für die Einreichung von Vorhabenskizzen festgelegt werden. Das ­Antragsverfahren ist bis zur Bewilligung zweistufig angelegt.

Aus der Vorlage einer Skizze besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Antragstellenden haben keinen ­Anspruch auf Rückgabe ihrer eingereichten Skizze.

Mit der Vorlage der Skizze erklären sich die Interessenten damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Sachverständigen vorgelegt werden.

Auf Grundlage der Bewertung wählt die fördermittelgebende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Transformationsnetzwerke aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die Interessenten werden bei positiv bewerteten Skizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Transformationsnetzwerke zu fördern, stehen die Förderanträge im Wettbewerb zueinander.

Hierbei wird nach folgenden übergeordneten Bewertungskriterien priorisiert, gegebenenfalls unter Einbeziehung ­externer Sachverständiger.

Regionaler Transformationsbedarf: Auf Basis geeigneter regionalwirtschaftlicher Kennzahlen (z. B. zu Wertschöpfung, Arbeitsplätzen) ist die Bedeutung der Fahrzeugindustrie in der betreffenden Region darzustellen. Sofern relevant, sind hier auch weitere anverwandte Industriebereiche einzubeziehen. Hieraus ist der regionale Transformationsbedarf entsprechend abzuleiten. Dieser wird bei der Bewertung entsprechend berücksichtigt.
Durch das Transformationsnetzwerk entstehender Mehrwert: Das Netzwerk ist in bestehende regionale Initiativen einzuordnen. Hierbei ist herauszuarbeiten, welchen Mehrwert das Netzwerk gegenüber bereits bestehenden Initiativen bietet bzw. welche „Lücken“ es schließt.
Inhaltliche Impulse des Transformationsnetzwerks: Die Netzwerke sollten möglichst eine breite Auswahl an Transformationsaktivitäten umfassen sowie auf eine ganzheitliche Transformationsstrategie (technologisch, akteursbezogen etc.) abzielen. Weiterhin sollten sie Impulse für den Transformationsprozess liefern (z. B. Steigerung der gesamtregionalen Innovationsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung, Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs, der die Transformation unterstützt).
Adressaten des Transformationsnetzwerks: Die Aktivitäten der Netzwerke sind breit anzulegen und sollten auf eine möglichst große Bandbreite der regionalen Akteursgruppen abzielen. Dazu zählen Unternehmen, insbesondere KMU und deren Beschäftigte, Beschäftigtenvertretung, Gewerkschaften, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsförderer und Kammern, öffentliche Verwaltungen, Verbände und Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Kommunen, sowie Akteurinnen und Akteure der Zivilgesellschaft. Die Ausrichtung auf KMU mit hohem Innovationspotential und KMU, die in besonderer Weise vom Transformationsprozess betroffen sind, wird im Auswahlprozess positiv berücksichtigt.
Tragfähigkeit bzw. Verstetigung der im Netzwerk entwickelten regionalen Transformationsstrategien: Die Transformationsstrategien sollen über die Förderphase hinaus weitergeführt werden. Es ist daher in den Konzepten darzustellen, wie die Transformationsstrategien nach dem Ablauf des Förderzeitraums in der Praxis verstetigt und für den regionalen Strukturwandel bzw. -entwicklungsprozess genutzt werden können. Dabei ist auch zu erläutern, wie sich die relevanten Akteursgruppen an der Fortführung der Aktivitäten beteiligen und ob gegebenenfalls weitere Beteiligte einbezogen werden können.
Plausibilität des Netzwerkkonzepts: Die Plausibilität des Netzwerkkonzepts mit sämtlichen Einzelaktivitäten wird bei der Bewertung berücksichtigt. Dazu sind die ausgewählten Elemente der Transformationsnetzwerke und die ­beabsichtigten Netzwerkaktivitäten nachvollziehbar darzustellen. In diesem Kontext sind auch die beabsichtigten Wirkungen der Einzelaktivitäten bzw. deren Zusammenspiel auf die Transformation der Fahrzeugindustrie im regionalen Maßstab zu erläutern.

8 Veröffentlichung

Diese Förderbekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit der Einreichung einer Skizze werden die Teilnahmebedingungen dieser Förderbekanntmachung akzeptiert.

Berlin, den 2. Juli 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Ernst Stöckl-Pukall