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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen
„Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V.“

Vom 19. April 2012
Der Bundesminister des Innern hat mit Verfügung vom 23. Juni 2010 (BAnz. S. 2402), zugestellt am 12. Juli 2010 folgende Verfügung erlassen:

Verfügung

1.
Der Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen des Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dies gilt insbesondere für das Logo (bestehend aus einer in Breiten- und Längengraden stilisierten Weltkugel, mittig unterbrochen durch die Großdruckbuchstaben „IHH“ in roter Schrift, umrahmt von zwei grünen Zweigen, die einen Halbkreis vom unteren Ende der Weltkugel bis zu ihrem linken und rechten oberen Drittel bilden).
4.
Es ist verboten, eine Ersatzorganisation für den Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
5.
Das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen; dies gilt insbesondere für die Immobilie Weilburger Straße 17, 60326 Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, Grundbuchblatt von Frankfurt, Bezirk 15, Blatt 2173).
6.
Forderungen Dritter gegen den Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung gesetzeswidriger Bestrebungen des Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.
Diese Verfügung ist mit klageabweisendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012 (Az. BVerwG 6 A 2.10) rechtskräftig geworden. Gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes wird die Verfügung daher nochmals bekannt gemacht.
Berlin, den 19. April 2012

ÖS II 3 - 619 314/28

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Conrad