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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen
für die Batteriezellfertigung

Vom 8. Juli 2021

Batterien sind eine der Schlüsseltechnologien der Energiewende. Insbesondere für die Elektrifizierung des Verkehrs wie auch für Anwendungen als Energiespeicher im Stromnetz, in Elektrowerkzeugen, in Elektronikprodukten und vielen weiteren Produktgruppen sind Batterien unentbehrlich. Der Markt für mobile und stationäre Batteriespeicher verzeichnet international hohe Wachstumsraten. Gleichzeitig ist die Steigerung der Nachhaltigkeit von Batterien durch umweltschonende Produktions- und Entsorgungsprozesse sowie die Kreislaufführung essentieller Rohstoffe eine ­wesentliche Herausforderung der nächsten Zeit. Das eröffnet Chancen für innovative Ideen und Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Batterietechnologe.

Mit den als „Important Projects of Common European Interest“ (IPCEI)1 geförderten Vorhaben fördert die Bun­desregierung den Aufbau einer nachhaltigen Batteriezellfertigung in Deutschland. Die in den IPCEIs getätigten ­Investitionen leisten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und sorgen zudem für neue Wertschöpfung und zukunftsfähige Arbeitsplätze. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Batteriezellfertigung ist es notwendig, Kompetenzen entlang der kompletten Wertschöpfungskette der Batterie, von den Rohstoffen bis zur Anwendung in Produkten und der anschließenden Wieder- und Weiterverwertung weiter auszubauen, sowie Ergebnisse aus der Forschung noch effizienter in die industrielle Pilotierung zu überführen.

Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Bundesinteresse am Ausbau von Entwicklungs- und Fertigungskompetenzen entlang der Batteriewertschöpfungskette zur Unterstützung der industriellen Produktion von Batteriezellen höchster Qualität in Deutschland.

Der demografische und ökologische Wandel hin zur Elektromobilität und erneuerbaren Energien sind zusätzliche Herausforderungen, denen die Gesellschaft begegnen muss. Diese Entwicklungen werden insgesamt den Strukturwandel auf dem Arbeitsmarkt im Allgemeinen und in der Automobilbranche im Speziellen beschleunigen und ­verstärken und qualifikatorische Anpassungsprozesse bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordern. Sich verändernde und tendenziell komplexer werdende Qualifikationsprofile im Zuge des Hochlaufs der Batteriefertigung in Deutschland erfordern die Aneignung neuer Kompetenzen durch berufliche Qualifizierung. Um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für diese zukünftigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt zu rüsten, ist es von Bedeutung, ihre Beschäftigungsfähigkeit mithilfe passender Qualifizierungsmaßnahmen zu erhalten, aufzuwerten und auszubauen.

Um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Wandel der Arbeitswelt der Automobilbranche (und hier speziell im Bereich der Batteriezellfertigung) zielführend zu begleiten, bedarf es neuer Wege, Qualifizierung für Unternehmen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu organisieren. Sie müssen stärker als bisher bei der strategischen Personalentwicklung unterstützt werden. Dazu gehört auch eine stärkere Vernetzung und Kooperation zwischen ­Unternehmen sowie mit Akteuren der beruflichen Qualifizierung und anderen regionalen Arbeitsmarktakteuren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sieht es als erforderlich an, effiziente und innovative Lösungen zur Planung, Koordinierung und Umsetzung von beruflicher Qualifizierung zu unterstützen. Der Auf- und Ausbau von Verbünden der beruflichen Qualifizierung durch sogenannte „Batterie-Kompetenz-Trios“2 ist ein vielversprechender Lösungsansatz.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das BMWi beabsichtigt, auf Grundlage seiner Förderinitiative im Bereich der Batteriezellfertigung3 Innovationen, Entwicklungen sowie Qualifikationsmaßnahmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette für wiederaufladbare elektrochemische Energiespeicher (Sekundärbatterien4) zu unterstützen. Damit soll die technologische Kompetenz in Bezug auf die Batteriezelle am Standort Deutschland gebündelt und gestärkt werden. Als Wertschöpfungskette wird hier der gesamte Weg vom Rohstoff über alle Zwischen- und Zulieferprodukte bis hin zur Systemintegration der Batterie sowie auch die spätere Nachnutzung („Second Life“) sowie das Recycling verstanden. Der betreffende Kreis der Akteurinnen und Akteure wird nachfolgend als „Ökosystem Batterie5“ bezeichnet.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist eine verbesserte Vernetzung und Zusammenarbeit der beteiligten Akteurinnen und ­Akteure aus Wissenschaft, beruflicher und akademischer Bildung sowie Gesellschaft und Wirtschaft mit Blick auf die Qualifizierungsbedarfe im Kontext der Batteriezellfertigung. Aufgrund des notwendigen beschleunigten Ausbaus der Elektromobilität wird entlang der Wertschöpfungskette der Batteriezellproduktion in den kommenden Jahren sowohl in Deutschland als auch anderen Staaten der Europäischen Union die Erforderlichkeit nach qualifizierten Fachkräften entstehen, entlang der einzelnen Wertschöpfungsstufen der Batteriezellfertigung.

Um diesen Bedarf an qualifiziertem Personal nachkommen zu können, müssen Lehrkonzepte der beruflichen Quali­fizierung gezielt durch Integration fachspezifischer Inhalte ausgebaut und entlang der einzelnen Wertschöpfungsstufen der Batterieproduktion ganzheitlich auf die Bedürfnisse neuer Berufsprofile im „Ökosystem Batterie“ ausgerichtet werden. Weitere Ziele sind die aktive Teilnahme von KMU im Sinne der KMU-Definition nach Anhang I AGVO und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Weiterbildungen, die Stärkung regionaler Wirtschafts- und Innovationsnetzwerke und deren Mitwirkung an der Ausgestaltung neuer Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere im „Ökosystem Batterie“, sowie die Adressierung der für das „Ökosystem Batterie“ relevanten Schwerpunktbranchen (z. B. Automobilbau, Chemie, Maschinen- und Anlagenbau).

Für diesen Zweck werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie insbesondere Aktivitäten zum beruflichen Kompetenzaufbau im „Ökosystem Batterie“ gefördert. Schwerpunkte der Förderung liegen zum einen auf Aktivitäten zur Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren aus Wissenschaft, Bildung sowie der Wirtschaft entlang der Wertschöpfungskette Batterie, in Form von Verbünden für die berufliche Qualifizierung („Batterie-Kompetenz-Trios“, siehe Nummer 3). Zum anderen stellt die Entwicklung, Erprobung und Evaluation von Konzepten für die berufliche Qualifizierung einen weiteren Förderschwerpunkt dar.

2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushalts­ordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den allgemeinen Nebenbestimmungen (siehe Nummer 7). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Förderung nach diesen Regelungen erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union6 („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – nachfolgend „AGVO“ genannt; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und ist demnach gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.

Grundlage für die Freistellung der in diesem Themenschwerpunkt gewährten Beihilfen sind Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe d sowie die Artikel 27, 28 und 31 AGVO. Die jeweiligen beihilfefähigen Kosten sowie die Beihilfehöchstintensitäten sind der Anlage zu entnehmen.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Grundlagen

Förderfähig sind Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 2 Nummer 87 AGVO im Zusammenhang mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d, der Betrieb von Innovationsclustern nach Artikel 27 AGVO, Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 AGVO sowie Ausbildungsmaßnahmen nach Artikel 31 AGVO im Zusammenhang mit dem Aufbau und der daraus resultierenden Entwicklung und Unterhaltung von branchenspezifischen und regional ausgerichteten Kompetenzverbünden, sogenannte „Batterie-Kompetenz-Trios“, bestehend aus jeweils mindestens

a)
einer wissenschaftlichen Einrichtung,
b)
einem Bildungsträger und
c)
einem branchenspezifischen Innovationscluster7 gemäß Artikel 27 AGVO mit Fokus auf Elemente des „Ökosystems Batterie“ oder in einem für die Anwendung von Batterien besonders relevanten Themenbereich.

Die „Batterie-Kompetenz-Trios“ sollen Qualifikationsbedarfe im „Ökosystem Batterie“ identifizieren und darauf aufbauend unter anderem berufliche Qualifikationsprofile, Qualifikationsmaßnahmen, sowie Lehr- und Lernmedien konzipieren, erproben und evaluieren. Dabei sollen sie Weiterbildungsverbünde aufbauen, aktivieren und organisatorisch unterstützen sowie Weiterbildungsbedarfe bei KMU identifizieren.

Die „Batterie-Kompetenz-Trios“ sollen die Vernetzung von Forschung und Entwicklung, Bildung und Wirtschaft entlang der Wertschöpfungskette im „Ökosystem Batterie“ stärken und vor allem dafür Sorge tragen, dass möglichst viele Unternehmen in den Weiterbildungsverbund auf regionaler Ebene eingebunden werden und somit vom Wissenstransfer profitieren. Insbesondere KMU soll die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen eröffnet werden, die in Eigenorganisation unter Umständen nicht zustande gekommen wäre. Dazu sollen die „Batterie-Kompetenz-Trios“ über ihre Angebote und Leistungen in geeigneter Weise informieren und dabei sowohl etablierte Veranstaltungen anderer Partner nutzen, als auch neue Austausch- und Informationsformate schaffen. Verbindungen der Projekte zu einschlägigen regionalen Begleitmaßnahmen des Strukturwandels in der Mobilitätsbranche (beispielsweise regionale „Kompetenz-Hubs“) sind wünschenswert, soweit solche Angebote bestehen.

Geeignete Großunternehmen können durch die Mitgliedschaft im am betreffenden Batterie-Kompetenz-Trio teilnehmenden Innovationscluster oder durch gesonderte Kooperationsvereinbarungen in die Weiterbildungsverbünde als assoziierte Partner eingebunden werden, so dass diese unter Umständen ihre Weiterbildungsangebote für Dritte öffnen.

Erwartet wird eine nachhaltige Nutzung der wissenschaftlichen, technologischen und wirtschaftlich anwendbaren Ergebnisse, die über die Förderlaufzeit hinaus verstetigt werden. Entsprechende Konzepte sollen Teil der Projektskizze sein.

3.2 Vernetzungs- und Kooperationsgebot

Es sollen Vernetzungs- beziehungsweise Kooperationsstrategien, -konzepte und/oder -angebote für einen Weiterbildungsverbund entwickelt werden, mit den Zielen, die Teilnahme von KMU im Sinne der KMU-Definition nach Anhang I AGVO und ihren Beschäftigten an Weiterbildungen zu steigern, regionale Wirtschafts- und Innovationsnetzwerke zu stärken sowie an der Ausgestaltung neuer Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere im „Ökosystem Batterie“, mitzuwirken. Interessen der Beschäftigten und Unternehmen sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden. Die regionale Einbindung ist durch geeignete Strukturen zu flankieren, beispielsweise in Form eines regionalen Fachbeirats für Qualifizierung und Fachkräftegewinnung in der Batterie-Wertschöpfungskette. Sollten entsprechende Strukturen im Clustermanagement noch nicht existieren, so ist im Rahmen des Projektvorschlags ein Konzept für deren Einrichtung zu beschreiben und im Arbeitsplan zu verankern und als Meilenstein zu benennen.

Die Förderung setzt die Bereitschaft zur kontinuierlichen Kooperation mit bestehenden und entstehenden Einrichtungen, Institutionen und Initiativen (zum Beispiel über die Weitergabe relevanter Informationen und Erfahrungen zu den durchgeführten Vernetzungs- und anderen Maßnahmen, die Beteiligung an Maßnahmen zur Erhöhung der Reichweite der Informationen, und so weiter) und den anderen Fördernehmern dieser Förderrichtlinie sowie auch mit dem BMWi, seinem Projektträger (inklusive der Begleitforschung) und gegebenenfalls weiteren Bundes- und Landesressorts ­voraus, um die Breitenwirksamkeit der Kompetenz- und Vernetzungsstelle zu gewährleisten und zu erhöhen. Synergien mit bestehenden Initiativen der beruflichen Aus- und Weiterbildung (etwa mit den überbetrieblichen Unter­weisungen von auszubildenden Personen im Handwerk) sollen dabei geprüft und gegebenenfalls dargestellt werden.

3.3 Verstetigung der Ergebnisse

Einer langfristigen, über den Zeitraum der Förderung und den regionalen Wirkhorizont des „Batterie-Kompetenz-Trios“ hinausgehenden Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse sowie der fortlaufenden Durchführung von Qualifizierungsangeboten wird eine zentrale Bedeutung beigemessen. Es muss dargestellt werden, wie dies erfolgt, wie sich die beteiligten Verbundpartner an der Fortführung beteiligen und wie gegebenenfalls weitere Stakeholder einbezogen werden.

Dabei sollte geprüft werden, ob und inwieweit zentrale Projektergebnisse (beispielsweise Umsetzung von Qualifizierungskonzepten, Lernarrangements, Lern- und Lehrmedien, und so weiter) am Ende der Förderung allen relevanten Bildungseinrichtungen (Fach- und Berufsschulen, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, (Fach-)Hochschulen, und so weiter) zur Einbindung in die relevanten Aus- und Weiterbildungsgänge kostenfrei zur Verfügung gestellt werden können.

Die Qualität des Verstetigungskonzepts ist ein wesentliches Auswahlkriterium.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Konsortien („Batterie-Kompetenz-Trios“) bestehend aus:

a)
mindestens einer Hochschule oder Forschungseinrichtung,
b)
mindestens einem akademischen, beruflichen und privaten Bildungsträger beziehungsweise -akteur und
c)
mindestens einem branchenspezifischen Innovationscluster.

Weitere Partner der Typen a bis c sowie regionale Multiplikatoren mit Bezug zu Bildung und Qualifizierung (zum ­Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie Verbände und Organisationen mit Relevanz für das Ökosystem Batterie) können an „Batterie-Kompetenz-Trios“ beteiligt sein, sofern sie einen wesentlichen Beitrag zu dem Projekt leisten.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder ­Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Gebietskörperschaften, Verbände, Organisationen und so weiter) in Deutschland verlangt.

Die Einbeziehung von ausländischen Partnern in die „Batterie-Kompetenz-Trios“ ist möglich, wenn dieses zur regionalen Ausrichtung des Konsortiums passt. Ausländische Partner haben ihre Aufwendungen ohne Bundeszuwendung zu finanzieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe keine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung im Einzelfall eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, wird auf den FuEuI8-Unionsrahmen verwiesen.

Alle Verbundpartner haben nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Durchführung des Projekts personell und materiell abzuwickeln. Die Qualifikation der Antragstellenden muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Konsortium

Die Verbünde („Batterie-Kompetenz-Trios“) sollen jeweils aus mindestens einer wissenschaftlichen Einrichtung, einem Bildungsträger und einem branchenspezifischen Innovationscluster gemäß Artikel 27 AGVO mit thematischem Schwerpunkt im „Ökosystem Batterie“ oder in einem für die Anwendung von Batterien besonders relevanten Themenbereich (zum Beispiel Automobilbau, Leichtbau, Industrie 4.0, Chemie) bestehen. Die Art der Rechtsperson ist dabei unerheblich. Ebenfalls antragsberechtigt sind landesunmittelbare und kommunale juristische Personen des öffent­lichen Rechts. Die „Batterie-Kompetenz-Trios“ sollen branchenspezifisch und regional ausgerichtet sein. Die Anzahl der beteiligten Verbundpartner obliegt dem Ermessen der Einreichenden und richtet sich grundsätzlich nach den Erfordernissen des geplanten Projekts.

Die Projektpartner müssen ihre Expertise und Vernetzung mit anderen Mitwirkenden im „Ökosystem Batterie“ nachweisen. Die Entwicklung einer Strategie für die „Batterie-Kompetenz-Trios“ und der geforderten Qualifizierungskonzepte erfordert besondere Erfahrung und wissenschaftliche Kenntnisse. Daher sind die mit dieser Aufgabe betrauten ­Personen namentlich bereits in der Projektskizze verbindlich zu benennen und ihre Qualifikation und beruflichen Kompetenzen herauszuarbeiten.

Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln und eine koordinierende Person zu benennen, die als zentrale Ansprechpartnerin für den Fördermittelgeber fungiert und sicherstellt, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammenarbeiten und die Ergebnisse zusammengeführt werden. Die Projektpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah zum Projektbeginn eine gültige Kooperationsvereinbarung vorliegt. Einzelheiten können dem Merkblatt zur Zusammenarbeit entnommen werden:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmwi#t6.

5.2 Mindestanforderungen an Innovationscluster

Für Innovationscluster gemäß Artikel 27 AGVO gelten folgende Mindestanforderungen zur Beteiligung an den „Batterie-Kompetenz-Trios“:

a)
Das Cluster ist seit mindestens zwei Jahren operativ mit thematischem Schwerpunkt im „Ökosystem Batterie“ oder in einem für die Anwendung von Batterien besonders relevanten Themenbereich (zum Beispiel Automobilbau, Leichtbau, Industrie 4.0, Chemie) tätig,
b)
das Cluster hat mindestens 20 fest gebundene Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft und Intermediären; die Mehrheit der fest gebundenen Akteure kommt aus der Industrie,
c)
das Cluster verfügt über ein hauptamtliches Clustermanagement mit mindestens 1,0 Vollzeitäquivalent für die Netzwerkarbeit außerhalb des beantragten Projekts,
d)
das Cluster hat in den letzten zwölf Monaten mindestens fünf Aktivitäten durchgeführt, die sich an alle oder eine Gruppe der am Cluster beteiligten Akteure richteten,
e)
das Cluster hat ein nachvollziehbares Finanzierungskonzept für die kommenden zwei Jahre, das nicht von der Förderentscheidung abhängig sein darf.

Eine allgemein anerkannte Zertifizierung des Innovationsclusters, beispielsweise nach dem „European cluster ­excellence label scheme“, wird begrüßt.

5.3 Mindestanforderungen an berufliche Qualifizierungskonzepte und ihre Umsetzung

Es gelten folgende Anforderungen als Minimum für die Erarbeitung von bedarfsorientierten Qualifikationsmaßnahmen sowie Lehr- und Lernmedien:

a)
Beschreibung von Arbeitsprozessen der Wertschöpfungskette „Ökosystem Batterie“, Beschreibung der Qualifizierungsprofile, die sich für den Einsatz in der Batteriewertschöpfungskette eignen, unter anderem Qualifizierungsdauer, Inhalte, Ablauf Praxis/Theorie, Lehr- und Lernsystem, Lernmedien,
b)
konzeptionelle Entwicklung und Erprobung von Bildungsmaßnahmen, die sich für eine Kurzzeit- oder modulare Qualifizierung im Rahmen der Umschulung, Weiterbildung, Anpassungsqualifizierung und des Seiteneinstiegs im „Ökosystem Batterie“ eignen,
c)
Entwicklung, Erprobung und Evaluation arbeitsprozessorientierter Qualifizierungskonzepte, die in ihrer Gesamtheit die Wertschöpfungskette des „Ökosystems Batterie“ abbilden und sich für die Berufsaus- und -weiterbildung mit einem anerkannten Abschluss eignen,
d)
konzeptionelle Entwicklung und Erprobung von Angeboten zur Weiterqualifizierung betrieblich Ausbildender, unter Berücksichtigung von Aspekten der gesonderten Zertifizierung für das Ökosystem Batterie,
e)
konzeptionelle Entwicklung, Erprobung und Evaluation praxisorientierter Lernarrangements und Lernmedien für Online- und Offline-Qualifizierungen im „Ökosystem Batterie“. Bevorzugt werden digitale Medien, die die über­betriebliche Vermittlung von beruflich zu erwerbenden Kompetenzen abbilden,
f)
Beratungskonzepte für Berufsorientierung, berufliche Ausbildung, Weiterqualifizierung und Umschulung,
g)
Entwicklung und Erprobung von Konzepten für die regionalen Zusammenschlüsse zur Umsetzung von Lernort­kooperationen, zum Beispiel Qualifizierung angehender Fachkräfte in Verbünden (Beispiele der Zusammensetzung: Einrichtungen aus Forschung, Bildung, Wirtschaft, inklusive überbetrieblicher Bildungsstätten – ÜBS).

Im Arbeitsplan ist nach spätestens 18 Monaten Projektlaufzeit ein Meilenstein zu definieren, zu dem mindestens eine Bildungsmaßnahme (siehe Buchstabe b) erprobt und nachweislich schriftlich dokumentiert sein muss.

Im Arbeitsplan ist nach spätestens 36 Monaten Projektlaufzeit ein zentraler Abbruchmeilenstein zu definieren, zu dem die Erfüllbarkeit der geplanten Arbeiten insgesamt geprüft werden soll.

5.4 Bezug zu anderen Förderprojekten

Bezüge zu anderen durch den Bund, die Länder oder die EU geförderten Projekten und deren Bedeutung für das geplante Projekt sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren. Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Vorfeld des Projekts mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist.

Die Vorgaben zur Kumulierung von staatlichen Beihilfen aus Artikel 8 AGVO sind zu beachten.

5.5 Zusätzlichkeit

Es können keine Projekte gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentliche Finanzierungsregelungen gibt. Beihilfen für Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen werden nicht gewährt.

6 Art, Dauer, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in der Regel in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren (60 Monate) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten sind dem Anhang zu entnehmen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Kompetenz- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die gemäß Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Projekte ist grundsätzlich nicht gestattet.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Vereine, Stiftungen und Verbände sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können, soweit die konkrete geförderte Tätigkeit nicht-wirtschaftlicher Art ist.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger aus der gewerblichen Wirtschaft und für Projekte von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Grundsätzlich wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bei der Bemessung der jeweiligen Förderquote dürfen die Beihilfehöchstintensitäten gemäß AGVO nicht überschritten werden (siehe Anlage).

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMWi an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AN Best-P Kosten).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.

7.1 Weitere Auskunftspflichten und Mitwirkung, Erfolgskontrolle

Die Förderrichtlinie muss als finanzwirksame Maßnahme einer Erfolgskontrolle gemäß § 7 Absatz 2 BHO und zugehöriger Verwaltungsvorschriften unterzogen werden. Daher haben die Zuwendungsempfänger die für diesen Zweck erforderlichen vorhabenbezogenen Informationen und Daten, auch über den Inhalt des Verwendungsnachweises ­hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren, dem BMWi oder dem von ihm beauftragten Projektträger oder externen Evaluator zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden vertraulich behandelt, ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck verwendet und nach Abschluss der Evaluation vernichtet.

Den Beauftragten des BMWi, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf ­Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger (Nummer 8.1) eingereichten Unterlagen dem BMWi zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation der Förderrichtlinie verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er oder sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt;
wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, dies so erfolgen soll, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMWi begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

8 Verfahren

8.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMWi derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger “Batteriezellfertigung“ des BMWi
Steinplatz 1
10623 Berlin

Der PT ist Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Förderprojekte. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem PT Kontakt aufzunehmen. Zentrale Kontaktadressen sind:

E-Mail: Batteriezellfertigung@vdivde-it.de

Telefonisch kann Kontakt unter + 49 (0) 30/31 00 78-325 aufgenommen werden.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Bewilligungsbehörde ist das BMWi.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmwi

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Interessierten mit Bedarf an einer grundsätzlichen Förderberatung (zum Beispiel Erstantragstellenden) wird empfohlen, sich mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (www.foerderinfo.bund.de) in Verbindung zu setzen.

8.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig und beginnt in der ersten Stufe mit der Einreichung einer Projektskizze. Wird eine Projektskizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Emp­fehlung zur Antragstellung. Mit Einreichung vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet mit der Bewilligung oder Ablehnung des förmlichen Antrags. Alle Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen.

8.3 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Vorlage der Projektskizzen ist in zwei Ausschreibungsrunden vorgesehen. In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beurteilungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form bis zu den Stichtagen

15. September 2021 und 3. November 2021

vorzulegen. Projektskizzen, die nach den jeweils oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können in den jeweiligen Ausschreibungsrunden möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen koordinierenden Person unter Verwendung des elektronischen Skizzenassistenten vorzulegen:

https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/2111

Dem Projektformular, das mittels des Skizzenassistenten erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von 15 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 12 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Ausgenommen von den 15 Seiten sind:

das einzureichende Deckblatt (maximal eine Seite),
die beizufügende Abschätzung der Ausgaben beziehungsweise Kosten (maximal zwei Seiten),
Anlagen (maximal zwei Seiten),
gegebenenfalls vorliegende Interessenbekundungen (Letter of Intent) von weiteren adressierten Organisationen/Institutionen/Einrichtungen (maximal zehn Seiten).

Der Projektskizze sollte folgende Gliederung zugrunde gelegt werden:

Kurzbeschreibung der Projektskizze (maximal 2 000 Zeichen)
Motivation und Ziele des geplanten „Batterie-Kompetenz-Trios“ sowie Benennung einer Koordinatorin beziehungsweise eines Koordinators des Projekts, die/der im Auswahlverfahren die Interessen der an der Skizze beteiligten Akteure vertreten kann,
Spezifizierung der Zielgruppen der zu entwickelnden Qualifikationsprofile, Qualifikationsmaßnahmen, Curricula oder Lehr- und Lernmedien; Darstellung der angenommenen Bedarfe der genannten Zielgruppen und Hinweise, wie diese mit den geplanten Maßnahmen adressiert werden sollen,
Darlegung der für den Aufgabenbereich relevanten Vorarbeiten und Vorerfahrungen. Hierbei ist zu erläutern, wie gegebenenfalls bereits vorhandene Aktivitäten der Antragstellenden im Sinne der Zielstellung des Projekts gebündelt und unter Einbezug anderer Akteure weiterentwickelt und ausgeweitet werden sollen. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits Geleistetes nicht Bestandteil einer Förderung durch den Bund sein wird; das Weiterführen bereits bestehender Maßnahmen mit Bundesmitteln ist nicht möglich,
Darlegung, wie eine entsprechende Reichweite unter Abdeckung der unterschiedlichen relevanten Stakeholdergruppen erreicht werden soll,
Darstellung zum Verstetigungskonzept, d. h. wie die geplanten Maßnahmen auch nach Ende der Förderung durch das BMWi nachhaltige Wirkung entfalten sollen,
Darlegung des Verwertungskonzepts sowie des Eigeninteresses der Skizzeneinreichenden an den Ergebnissen des Projekts sowie der gegebenenfalls einzubringenden Eigenbeteiligung,
Konzept zur Umsetzung des „Batterie-Kompetenz-Trios“ und der geplanten Arbeiten im Hinblick auf die Projektziele sowie die Beiträge des Projekts zu den Zielen dieser Förderrichtlinie (siehe Zuwendungszweck (Nummer 1) und Gegenstand der Förderung (Nummer 3) mit Skizzierung des Arbeitsprogramms zur geplanten Vorgehensweise sowie grober zeitlicher Planung (inklusive Angabe der Arbeitspakete, Zeitplanung, Meilensteine sowie Abbruch­kriterien)),
Finanzierungsübersicht der geplanten Personal-, Sach- und Reisemittel in tabellarischer Form,
Anlage: Liste wesentlicher Publikationen auf dem adressierten Forschungs- und Wissensgebiet (optional),
Anlage: Qualifizierung und gegebenenfalls Zertifizierung des Innovationsclusters (optional).

Es steht den Interessentinnen und Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Projektvorschlags von Bedeutung sind.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb und werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Mindestanforderungen an Innovationscluster (siehe Nummer 5.3),
Qualität und Angemessenheit des Konzeptes (inklusive Angabe der Arbeitspakete, Zeitplanung, Meilensteine sowie Abbruchskriterien) unter Adressierung der in Bezug auf die Projektziele und deren Beitrag zu den in Nummer 1 genannten Förderzielen sowie des Beitrags des Projekts zu den Zielen dieser Förderrichtlinie, des Zuwendungszwecks und Gegenstands der Förderung; dabei insbesondere die Frage der Eignung und des Wirkungsgrades der geplanten Maßnahmen hinsichtlich der Breite und Relevanz der Zielgruppen und des Kenntnisniveaus,
Konzept zu Steuerung und Struktur der geplanten Kompetenz- und Vernetzungsstelle im Sinne einer „good ­governance“, die ein geschlossenes und gemeinsames Auftreten aller Akteure im Verbund ermöglicht,
Kompetenz im Clustermanagement, Erfahrung im Projektmanagement und in der Umsetzung größerer Projekte,
Grad der regionalen Verankerung des Innovationsclusters, Kenntnisse zu und bereits vorhandene Vernetzung mit den adressierten Stakeholdern,
Vernetzungsgrad mit den beziehungsweise Anschlussfähigkeit an die existierenden Strukturen im Bereich des „Ökosystems Batterie“,
zu erwartende Breitenwirkung der geplanten Aktivitäten des „Batterie-Kompetenz-Trios“ innerhalb und außerhalb des „Ökosystems Batterie“ sowie die zu erwartende Verankerung und Akzeptanz der Angebote innerhalb des „Ökosystems Batterie“ und die zu erwartende Transferwirkung in die Breite,
fachliche Expertise im adressierten Themenbereich des „Ökosystems Batterie“,
Qualität des Verstetigungskonzepts (siehe Nummer 3.3), Plausibilität der Angaben zur Nachnutzbarkeit der Projektergebnisse sowie zum Nachhaltigkeits- beziehungsweise Verwertungskonzept für die Angebote auch nach Ende der Förderung,
Plausibilität und Erfolgsaussichten des Arbeitsprogramms unter Berücksichtigung der gesetzten Zeit- und Ressourcenplanung,
Angemessenheit des Finanzierungsplans sowie des gegebenenfalls einzubringenden Eigenbeitrags.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird der koordinierenden Person des interessierten Verbundes schriftlich mitgeteilt, die weiteren Interessentinnen und Interessenten werden von dieser informiert.

Aus der Einreichung der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden.

8.4 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die koordinierenden Personen der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge mit detaillierten Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen sowie Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplanung vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundprojekten sind Förderanträge durch jeden einzelnen Partner in Abstimmung mit der vorgesehenen koordinierenden Person vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen:

https://foerderportal.bund.de/easyonline/.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMWi auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 3 (Gegenstand der Förderung) genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

9 Angebot einer virtuellen Informationsveranstaltung

Interessentinnen und Interessenten wird die Möglichkeit geboten, an einer virtuellen Informationsveranstaltung teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der Skizzeneinreichung und Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Interessentinnen und Interessenten online beim Projektträger unter:

http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen

10 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Berlin, den 8. Juli 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Markus Heß
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III AGVO erfüllt sind, und gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist beziehungsweise das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden beziehungsweise werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten erfolgen kann.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Prüfung, ob nachfolgend genannte Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 AGVO)

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der folgenden Kategorie zuzuordnen: Durchführbarkeitsstudien (vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 87 AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO),
die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden (Artikel 25 Absatz 7 AGVO).

Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben erfolgt.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO auf den Maximalbetrag von 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Betriebsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für Innovationscluster (Artikel 27 AGVO)

Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind gemäß Artikel 27 Absatz 8 AGVO die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für:

die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovations­cluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen (Artikel 27 Absatz 9 AGVO).

Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 27 Absatz 5 AGVO die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden (Artikel 27 Absatz 6 AGVO).

Beihilfen für Innovationcluster gemäß Artikel 27 AGVO dürfen den Maximalbetrag von 7,5 Millionen Euro pro Inno­vationscluster nicht überschreiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k AGVO).

Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 AGVO)

Beihilfefähige Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 28 Absatz 2 AGVO sind:

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Innovationsbeihilfen für KMU dürfen einen Maximalbetrag von 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben nicht übersteigen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Beihilfen für Ausbildungsmaßnahmen

Beihilfefähige Kosten für Ausbildungsbeihilfen sind nach Artikel 31 Absatz 3 AGVO:

die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden. Unterbringungskosten sind – mit Ausnahme der dem erforderlichen Minimum entsprechenden Unterbringungskosten für Auszubildende, die Arbeitnehmer mit Behinderungen – nicht beihilfefähig;
Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch nach Artikel 31 Absatz 4 AGVO wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;
um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.

Kumulierungsregeln

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

Subventionserhebliche Tatsachen

Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs handeln. Die Antragsteller werden dazu im Zusammenhang mit dem Antrag über die subventionserheblichen Tatsachen informiert. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und der subventionserheblichen Tatsachen auf einem dafür zur Verfügung gestellten Formular bestätigen.

1
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/IPCEI/faq-ipcei.html
2
„Batterie-Kompetenz-Trios“, bestehend aus jeweils mindestens einer wissenschaftlichen Einrichtung, einem Bildungsträger und einem branchenspezifischen Innovationscluster gemäß Artikel 2 Nummer 92 und Artikel 27 AGVO, mit inhaltlichem Schwerpunkt im Themengebiet der Batterie oder in einem für die Anwendung von Batterien besonders relevanten Themenbereich. Ziel der „Batterie-Kompetenz-Trios“ soll der Aufbau und die daraus resultierende Entwicklung und Unterhaltung von branchenspezifischen und regional ausgerichteten Kompetenzverbünden sein.
3
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/batteriezellfertigung.html
4
Batterie wird im Folgenden als Synonym zu Sekundärbatterien verwendet.
5
Der Begriff „Ökosystem Batterie“ umfasst die Gesamtheit der Akteure, die am Aufbau der Wertschöpfungskette der Batteriezellfertigung mitwirken. Als Wertschöpfungskette wird hier der gesamte Weg vom Rohstoff über alle Zwischen- und Zulieferprodukte bis hin zur Systemintegration der Batterie sowie auch die spätere Nachnutzung („Second Life“) sowie das Recycling verstanden.
6
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651&from=DE
7
„Innovationscluster“ sind Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (zum Beispiel innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen (siehe auch Artikel 2 Nummer 92 AGVO unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651&from=DE).
8
Forschung, Entwicklung und Innovation