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Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Begründung zur Verordnung zur Festlegung
des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder
nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Mindestunterhaltsverordnung)

Vom 8. Dezember 2015

Nachstehend wird die Begründung des Bundesministeriums der Justiz und für ­Verbraucherschutz zu der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts ­minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2188) bekannt gegeben (Anlage).

Berlin, den 8. Dezember 2015

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
Dr. Heger
Anlage

Begründung zu der Verordnung zur Festlegung
des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder

Zu § 1 (Festlegung des Mindestunterhalts)

Die Unterhaltsrechtsreform vom 1. Januar 2008 hat den Mindestunterhalt als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Die Höhe des Mindestunterhalts richtet sich seitdem nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder. Hinsichtlich des konkreten Betrages knüpft der Mindestunterhalt bis zum 31. Dezember 2015 gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) an, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Diese Anknüpfung an den Kinderfreibetrag wird durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2016 richtet sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB neuer Fassung als Bezugsgröße unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 (Bundestagsdrucksache 13/1558 vom 31. Mai 1995 und Plenarprotokoll 13/42 vom 2. Juni 1995) alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 10. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 18/3893 vom 30. Januar 2015). Ausgehend von diesem Bericht wird der konkrete Betrag des Mindestunterhalts gemäß § 1612a Absatz 4 BGB erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt.

Der 10. Existenzminimumbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/3893 vom 30. Januar 2015) stellt das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum für den Veranlagungszeitraum 2016 dar. Zusätzlich weist der Bericht auch das entsprechende Existenzminimum für das Jahr 2015 aus. Danach beträgt das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder im Jahr 2015 jährlich 4 512 Euro (monatlich 376 Euro) und im Jahr 2016 jährlich 4 608 Euro (monatlich 384 Euro). Die Entwicklung vom Jahr 2015 auf das Jahr 2016 entspricht einer Steigerungsrate von 2,1 Prozent.

Entsprechend dem Ergebnis des 10. Existenzminimumberichts wird der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2016 im Ausgangsbetrag auf monatlich 384 Euro festgelegt. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ist entsprechend der Begründung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) zu berücksichtigen, um welchen Betrag sich der dem Mindestunterhalt zugrunde liegende Bedarf voraussichtlich in dem auf das Wirksamwerden der Rechtsverordnung folgenden Kalenderjahr erhöhen wird (Bundestagsdrucksache 18/5918, dort S.18). Für die Zwecke dieser Rechtsverordnung erfolgt zur Festlegung des Mindestunterhalts und ohne Präjudiz für die zukünftige Berechnung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eine Fortschreibung anhand des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums minderjähriger Kinder vom Jahr 2015 auf das Jahr 2016. Diese Werte lassen – anders als zum Teil in der Vergangenheit – keine einmaligen Sondereffekte erkennen, die einer Fortschreibung entgegenstehen würden. Auch ist derzeit nicht ersichtlich, dass sich durch hinreichend absehbare Sondereffekte andere Steigerungsraten ergeben könnten und begründen ließen. Es wird daher eine Steigerungsrate von 2,1 Prozent zugrunde gelegt und davon ausgegangen, dass damit auch eine Entwicklung für das Kalenderjahr 2017 angemessen abgebildet wird. Auf dieser Basis ergibt sich rechnerisch ein monatlicher Betrag von 392,06 Euro. Dieser Betrag ist wie im Unterhaltsrecht üblich und auch in § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB entsprechend geregelt auf volle Euro aufzurunden. Es ergibt sich damit ab dem 1. Januar 2017 als Ausgangsbetrag ein Mindestunterhalt von monatlich 393 Euro.

Entsprechend den Ausgangsbeträgen des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder von monatlich 384 Euro für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 sowie monatlich 393 Euro ab dem 1. Januar 2017 legt die Rechtsverordnung den Mindestunterhalt für die einzelnen Altersstufen gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 3 BGB fest. Die Festlegung erfolgt in dieser Rechtsverordnung aufgrund des kurzen zeitlichen Vorlaufs bis zum Inkrafttreten nach Zeiträumen getrennt. Dies dient insbesondere einem unveränderten Verwaltungsvollzug der Sozialleistungsträger in Ansehung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Diese haben bereits entsprechende Vorbereitungen für 2016 getroffen.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens folgt unmittelbar aus § 1612a Absatz 4 BGB.