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V.-Datum
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Amtlicher Teil
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
vom: 27.02.2025
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
BAnz AT 10.03.2025 B6
vom: 27.02.2025
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
BAnz AT 10.03.2025 B6
10.03.2025
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 27. Februar 2025
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1), wird in der Verwaltungsvorschrift „Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung“ die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3 Großraum- und/oder Schwerverkehr“ wie folgt geändert:
- 1.
-
In Nummer IV 2 werden nach Buchstabe d folgende Buchstaben e und f eingefügt:
- „90a
-
- e)
-
einer teilbaren Ladung bei Leerfahrten im Zulauf zu oder im Ablauf von einem Großraum- oder Schwertransport, wenn die beanspruchte Ladefläche der Fahrzeugkombination die nach § 32 StVZO zulässigen Abmessungen (Teillängen, Länge, Breite) einhält und die nach § 34 StVZO zulässigen Grenzwerte nicht überschritten werden;
- 90b
-
- f)
-
bei Leerfahrten Teile der genehmigten Fahrzeugkombination als Ladung.“
- 2.
-
Die Nummer V wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nach der Überschrift „V. Das Verfahren für die Erteilung einer Erlaubnis“ wird folgende Nummer 1 eingefügt:
- „93a
-
- 1.
-
Hinweise der ErlaubnisbehördeDer Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass die Bearbeitung der Anträge in der Regel zwei Wochen ab Vorliegen eines vollständigen und fehlerfreien Antrages erfordert und bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken sowie bei aus anderen Gründen besonders aufwändigen Verfahren eine längere Bearbeitungsdauer erforderlich sein kann. Auf die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit eines Antrags hat die Behörde unverzüglich, mindestens aber innerhalb der Frist nach Satz 1 hinzuweisen.“
- b)
-
Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2.
- c)
-
Die bisherige Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Randnummer 95 wird wie folgt gefasst:
- „95
-
- 3.
-
Für Großraum- und/oder Schwertransporte können Einzelerlaubnisse, Kurzzeiterlaubnisse oder Dauererlaubnisse erteilt werden. Sie sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.In einem Bescheid können bis zu fünf baugleiche Einzelfahrzeuge oder mehrere baugleiche Fahrzeugkombinationen, die entweder aus bis zu fünf baugleichen Zugmaschinen und bis zu zehn baugleichen Anhängern oder aus bis zu zehn baugleichen Zugmaschinen und bis zu fünf baugleichen Anhängern bestehen, aufgenommen werden. Als baugleich gelten Einzelfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren Maße (Länge, Breite, Höhe), Kurvenlaufverhalten, Sichtfeld, Gesamtmassen, Achslasten und Achsabstände übereinstimmen. Zusammenhängende Module sind als eine Fahrzeugkombination zu sehen. Zulässig ist ein Transportumlauf, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht: z. B. Leerfahrt (Standort oder Firmensitz des Fahrzeuges zum Beladeort) mit anschließender Lastfahrt (vom Belade- zum Zielort) und abschließender Leerfahrt (vom Zielort zurück zum nächsten Beladeort oder Firmensitz).Bei Erlaubnissen im anhörfreien Bereich gelten Unterschreitungen der in der Erlaubnis angegebenen Maße und Gewichte als mitgenehmigt. Im Übrigen gelten folgende Unterschreitungen als mitgenehmigt:
- –
-
Abmessungen der Ladung von 200 cm in der Länge, 50 cm in der Breite und 25 cm in der Höhe unter der Bedingung, dass die Lage der lotrechten Schwerpunktsachse der Ladung in Bezug zum Fahrzeug bzw. zur Fahrzeugkombination nicht verändert wird
- –
-
Gesamtgewicht bzw. Achslasten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination einschließlich Ladung in Abhängigkeit vom Gesamtgewicht G des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nach Maßgabe der folgenden Berechnung:
Gesamtgewicht G Zulässige Unterschreitung x G ≤ 68 t x = 20 % 68 t < G ≤ 130 t x = 20 % – ((20 – 5) / (130 t – 68 t)) ⋅ (G – 68 t) % G > 130 t x = 5 %
Grundsätzlich ist eine maximale Einzelachslast von 12 t einzuhalten. Höheren Achslasten kann in Einzelfällen zugestimmt werden. Wird die Erlaubnis für eine Achslast über 12 t beantragt, ist dem Antrag eine entsprechende Begründung beizufügen.“
- bb)
-
In Randnummer 101 wird in Satz 1 und Satz 2 jeweils die Angabe „V.4.f“ durch „V.5.f“ ersetzt.
- d)
-
Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
- e)
-
Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5 und wie folgt geändert:
- aa)
-
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Satz 1 wird die Angabe „V.4.f“ durch „V.5.f“ ersetzt.
- bbb)
-
In Satz 5 werden die Wörter „bzw. unterfahren (Unterführungen)“ gestrichen.
- ccc)
-
In Satz 6 wird die Angabe „V.3“ durch „V.4“ ersetzt.
- bb)
-
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Satz 1 wird die Angabe „V.3“ durch „V.4“ ersetzt.
- bbb)
-
In Satz 2 wird die Angabe „V.4.a (Rn. 104)“ durch „V.5.a (Rn. 105)“ ersetzt.
- cc)
-
In Buchstabe f wird in Satz 1 die Angabe „V.4 (Rn. 104 ff.)“ durch „V.5 (Rn. 105 ff.)“ ersetzt.
- f)
-
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 und in ihrem Buchstaben a wird im ersten Satz die Angabe „V.4“ durch „V.5“ ersetzt.
- g)
-
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „118b
-
- 7.
-
Anträge für den Transport von Kabelrollen und Großtransformatoren für die Übertragungsnetze sind vorrangig zu bearbeiten. Im Fall von Kabelrollen gilt Satz 1 nur bezogen auf einen Reparaturfall. Die Erforderlichkeit des Transports für ein Übertragungsnetz und ggf. das Vorliegen eines Reparaturfalls ist bei Antragstellung durch eine Dringlichkeitsbescheinigung eines Übertragungsnetzbetreibers nachzuweisen.Die vorrangige Bearbeitung von Anträgen der Streitkräfte bleibt hiervon unberührt.“
- 3.
-
Nummer VI wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 1 wird in Randnummer 119 in Satz 1 die Angabe „V.4“ durch „V.5“ ersetzt.
- b)
-
In Nummer 2 werden die Randnummern 127 bis 129 wie folgt gefasst:
- „127 f)
-
SachverständigengutachtenTransporte mit einer Gesamtmasse von mehr als 100 t oder Einzelachslasten ab 12 t (ausgenommen Autokrane, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Eichfahrzeuge und andere Fahrzeuge jeweils ohne Ladung) dürfen nur durchgeführt werden, wenn unmittelbar vor Fahrtantritt vor Ort durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation jeweils mit einer zusätzlichen Qualifikation zur Begutachtung von Großraum- und Schwertransporten sowie mit Kenntnissen zur Ladungssicherung, die Einhaltung der im Erlaubnisbescheid genannten Abmessungen, Gesamtmasse, Achslasten, die Lastverteilung und die Ladungssicherung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft wurde. Die Feststellungen sind durch ein Gutachten nachzuweisen. Das Gutachten ist beim Transport mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Das Gutachten kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Abmessungen und über das Gewicht der Ladung beizufügen.
- 128
-
Bei wiederkehrenden Transporten, bei denen das gleiche Fahrzeug oder die gleiche Fahrzeugkombination oder ein baugleiches Fahrzeug oder eine baugleiche Fahrzeugkombination eingesetzt und die gleiche Ladung oder die gleiche Ladungsart transportiert werden und ein beanstandungsfreies Erstgutachten nach Rn. 127 vorliegt, ist ab dem zweiten Transport ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers mit Fachverstand für das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination und das Ladungsgut oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit Fachverstand für das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination und das Ladungsgut, der die Übereinstimmung des Transports mit dem beanstandungsfreien Erstgutachten nach Kontrolle des Transports bestätigt, ausreichend. Die Bestätigung und das Erstgutachten sind beim Transport mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Die Bestätigung oder das Erstgutachten können auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
- 129 g)
-
Prüfung des FahrtwegesUnmittelbar vor der Durchführung des Verkehrs ist in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der genehmigte Fahrtweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist.“
- c)
-
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Randnummer 139 wird in Satz 1 die Angabe „V.4 (Rn. 104)“ durch „V.5 (Rn. 105)“ ersetzt.
- bb)
-
Im letzten Satz von Randnummer 140 wird die Angabe „22.00 Uhr“ durch „20.00 Uhr“ ersetzt.
- cc)
-
In Randnummer 143 wird die Angabe „22.00 Uhr“ durch „20.00 Uhr“ ersetzt.
- dd)
-
In Randnummer 144 wird das Wort „zulassen“ durch das Wort „bestimmen“ ersetzt.
- ee)
-
Die Randnummern 145 bis 145a werden wie folgt gefasst:
- „145
-
Bei Transporten, die im Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfall oder deren Vorbereitung durch die Streitkräfte von NATO- oder EU-Staaten, durch verbündete Streitkräfte oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sind Fahrzeitbeschränkungen nicht anzuordnen.
- 145a d)
-
SpracheZur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs ist es bei anhörpflichtigen Transporten erforderlich, dass sich das zur Durchführung des Transports eingesetzte Personal untereinander hinreichend verständigen kann und sich eine dieser Personen hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann.“
- 4.
-
In Nummer VII wird in Randnummer 148 nach der Angabe „I bis VI“ die Angabe „und VIII“ eingefügt.
- 5.
-
Nach Nummer VII wird folgende Nummer VIII eingefügt:
- „149
-
- VIII.
-
Richtlinien für Großraum- und SchwertransporteIm Übrigen sind die Vorgaben der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten, die das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntmacht.“
Artikel 2
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des vierten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
27. Februar 2025
Der Bundeskanzler
Olaf ScholzDer Bundesminister
für Digitales und Verkehr