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Verordnung
über die Ausdehnung der Meldepflicht
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes
auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019
in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen
neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)
Vom 30. Januar 2020
Auf Grund des § 15 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1
Ausdehnung der Meldepflicht
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes
wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf
eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik
China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt
ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung
in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht
bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht
einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.
(2) Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte
Krankheit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl
durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang
begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer
1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz 1 Satz
1 genannten Krankheit ist zu berücksichtigen.
(3) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
wird auf den direkten oder indirekten Nachweis des in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregers
ausgedehnt, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Februar
2021 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
wird.
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