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vom: 18.07.2016
Freistaat Bayern
BAnz AT 02.08.2016 B10
Freistaat Bayern
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern
der Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern vom 5. Oktober 2015
– erstmals kündbar zum 30. April 2018 –
abgeschlossen zwischen dem Landesinnungsverband des Bayerischen Friseurhandwerks, Pettenkoferstraße 7, 80336 München, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstraße 64, 80336 München,
mit Wirkung vom 1. November 2015, die Regelung in § 2 Nummer 2 „Lohngruppen ab dem 1. Mai 2016“ mit Wirkung vom 1. Mai 2016, mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
für den Freistaat Bayern;
- fachlich:
-
für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und Betriebe der Haarbearbeitung;
- persönlich:
-
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten und als Rezeptionistinnen und Rezeptionisten beschäftigt werden.
Die Allgemeinverbindlicherkärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung ist die Nummer 3 der Zusatzvereinbarung nur insoweit erfasst, als sie auf die §§ 7 bis 9 des Manteltarifvertrags für Auszubildende Nr. 2 vom 1. Mai 1999 in der Fassung vom 4. Oktober 2004 nebst Protokollnotiz vom 10. Oktober 2007 (Anhang 1) verweist.
Für die Höhe der Grundvergütung nach § 7 Absatz 1 des Manteltarifvertrags für Auszubildende Nr. 2 vom 1. Mai 1999 in der Fassung vom 4. Oktober 2004 nebst Protokollnotiz vom 10. Oktober 2007 (Anhang 1) gilt die Empfehlung des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Friseurhandwerks zu den Ausbildungsvergütungen in der Fassung vom 21./22. April 2013 (Anhang 2).
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für welche der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (d. h. die Papier-, die Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangen.
Nr. I - AVE - 31 - 150/XXIV
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Rechtsnormen
des Entgelt-Tarifvertrags für das Friseurhandwerk in Bayern vom 5. Oktober 2015
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
- 1. räumlich:
-
für den Freistaat Bayern.
- 2. fachlich:
-
für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und Betriebe der Haarbearbeitung.
- 3. persönlich:
-
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten und als Rezeptionistinnen und Rezeptionisten beschäftigt werden.
Lohngruppen und Entgeltsätze
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit friseurhandwerklichen Arbeiten
- 1.
-
Lohngruppen mit Gültigkeit bis einschließlich 30. April 2016
- Lohngruppe Ia
-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebots. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als drei Jahren besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als sechs Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.
- Lohngruppe Ib
-
Gesellinnen und Gesellen mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebots. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als einem Jahr besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als sechs Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.
- Lohngruppe II
-
Gesellinnen und Gesellen, die überwiegend selbständig arbeiten und den im Salon verlangten fachlichen Aufgaben gerecht werden.
- Lohngruppe III
-
Gesellinnen und Gesellen, die die Voraussetzungen der Lohngruppe II erfüllen und zusätzlich die Mehrzahl der im Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten ausführen können.
- Ecklohn
-
Das ist der Lohn für „Erste Kräfte“ und Betriebsleiter mit und ohne Meisterprüfung, die die im Meisterprüfungsberufsbild aufgeführten Tätigkeiten vollständig beherrschen (ausgenommen unternehmerische Führungsaufgaben gemäß Nummer 2 und 3) und gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Lohngruppe III überdurchschnittliche Umsätze über einen Zeitraum von sechs Monaten erzielen. Der Arbeitgeber muss mindestens jährlich einmal den Faktor zur Berechnung der überdurchschnittlichen Umsätze bekannt geben und dabei die Grundlagen der Berechnung offenlegen. Nicht überdurchschnittliche Umsätze führen zum Verlust des Ecklohns.
- Lohngruppe IV
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Friseurmeisterinnen und Friseurmeister und Gesellinnen und Gesellen, die als Betriebsleiterin/Betriebsleiter, Geschäftsführerin/Geschäftsführer und/oder als verantwortliche/r Ausbilderin oder Ausbilder in Betrieben mit 1 bis zu 4 Mitarbeitern tätig sind.
- Lohngruppe V
-
Friseurmeisterinnen und Friseurmeister und Gesellinnen und Gesellen, die als Betriebsleiterin/Betriebsleiter, Geschäftsführerin/Geschäftsführer und/oder als verantwortliche/r Ausbilderin oder Ausbilder in Betrieben mit mit 5 bis zu 14 Mitarbeitern tätig sind.
- Lohngruppe VI
-
Friseurmeisterinnen und Friseurmeister und Gesellinnen und Gesellen, die als Betriebsleiterin/Betriebsleiter, Geschäftsführerin/Geschäftsführer und/oder als verantwortliche/r Ausbilderin oder Ausbilder in Betrieben mit 15 und mehr Mitarbeitern tätig sind.
- 2.
-
Lohngruppen ab dem 1. Mai 2016Die bis 30. April 2016 gültige Lohngruppe Ia wird ab dem 1. Mai 2016 ersatzlos gestrichen, mit der Maßgabe, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Gesellenprüfung mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebots nach dem Mindestlohngesetz zu vergüten sind. Bei einer einschlägigen Berufstätigkeit von mehr als drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe I. Nach drei Jahren besteht ein Anspruch auf Höhergruppierung in die Lohngruppe II. Bei einer Teilzeitbeschäftigung unter 19 Wochenstunden verdoppeln sich die Zeiten. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als sechs Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.Die bis 30. April 2016 gültige Lohngruppe Ib wird umbenannt in Lohngruppe I und gilt ab dem 1. Mai weiter.Alle anderen Lohngruppen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
- 3.
-
EntgelttabellenUnter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 169 Stunden gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden, die nachfolgenden Brutto-Arbeitslöhne pro Monat bzw. Stunde:
ab 1. Mai 2016 ab 1. Mai 2017 Monat Stunde Monat Stunde Lohngruppe I 1 492,27 € 8,83 € 1 526,07 € 9,03 € Lohngruppe II 1 598,74 € 9,46 € 1 635,92 € 9,68 € Lohngruppe III 1 720,42 € 10,18 € 1 762,67 € 10,43 € Ecklohn 2 041,52 € 12,08 € 2 102,36 € 12,44 € Lohngruppe IV 2 337,27 € 13,83 € 2 406,56 € 14,24 € Lohngruppe V 2 506,27 € 14,83 € 2 580,63 € 15,27 € Lohngruppe VI 2 695,55 € 15,95 € 2 776,67 € 16,43 €
Lohngruppen und Entgeltsätze für Rezeptionistinnen und Rezeptionisten
- 1.
-
Für Rezeptionistinnen und Rezeptionisten gelten die nachfolgenden Lohngruppen:
- Lohngruppe I
-
Beschäftigte im Friseurhandwerk, die überwiegend in nachfolgenden Bereichen tätig sind:Empfang, Verkauf/Kassenführung, Telefonanmeldung, Service/Kundenbetreuung, Führung der Karteikarten/EDV, Terminplanung/Arbeitseinteilung, Arbeitszuweisung.
- Lohngruppe II
-
Beschäftigte mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung, die die Tätigkeiten der Lohnstufe I erfüllen und mindestens zwei Bereiche der Lohnstufe III ausüben.
- Lohngruppe III
-
Beschäftigte mit den Voraussetzungen der Lohnstufe II, auch mit Meisterprüfung, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Lohnstufe I nachfolgende Sachbereiche wahrnehmen:Produktberatung, Wareneinkauf, Lagerverwaltung, Marketing, betriebswirtschaftliche Statistik und Auswertung.
- 2.
-
Unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 169 Stunden gelten für Rezeptionistinnen und Rezeptionisten die nachfolgenden Brutto-Arbeitslöhne pro Monat bzw. Stunde:
ab 1. Mai 2016 ab 1. Mai 2017 Monat Stunde Monat Stunde Lohngruppe I 1 615,64 € 9,56 € 1 652,82 € 9,78 € Lohngruppe II 1 760,98 € 10,42 € 1 801,54 € 10,66 € Lohngruppe III 2 034,76 € 12,04 € 2 082,08 € 12,32 €
Arbeitszeit
Auf Wunsch der Vertragspartner kann die Arbeitszeit unter vollem Lohnausgleich auf bis zu 40 Stunden/Woche bzw. 173 Stunden/Monat verlängert werden.
Leistungsbezogene Entgelte
- 1.
-
Leistungsbezogene Entgelte – wie Provisionen und Prämien – können ab der Lohngruppe I im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden.
- 2.
-
Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit, Feiertage) werden nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesurlaubsgesetz/Entgeltfortzahlungsgesetz) mit dem entsprechenden Durchschnitt abgegolten.
- 3.
-
Der Arbeitgeber hat im Falle leistungsbezogener Entgelte nachvollziehbare, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Daten vorzulegen.
- 4.
-
Für die Beilegung von Streitigkeiten wird eine paritätische Kommission mit je zwei Vertretern von Landesinnungsverband und ver.di gebildet. Diese Kommission ist verpflichtet, jede eingehende Beschwerde von Beschäftigten umgehend zu behandeln.
Scherengeld
Die Kosten, die für Beschaffung, Wartung und Pflege von Arbeitsmaterial der Friseurinnen und Friseure (z. B. Scheren) entstehen, trägt der Arbeitgeber. Werden keine Schere/n gestellt und der/die Mitarbeiter/in bringt seine/ihre eigene/n Schere/n mit, wird alternativ ein Scherengeld für eine Vollzeitkraft von 10 € monatlich gezahlt. Teilzeitkräfte erhalten ein anteiliges Scherengeld. Alle anderen Arbeitsmaterialien (Kämme, Clipse, etc.) sind vom Arbeitgeber zu stellen.
Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung
zur Schaffung einer betrieblich organisierten Altersversorgung
Tarifliche Entgelte können im Rahmen der Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden.
Besitzstandswahrung
Durch Inkrafttreten dieses Entgelt-Tarifvertrags werden bestehende betriebliche Vereinbarungen, die für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger sind, nicht berührt.
Zusatzvereinbarung
- 1.
-
Für ausschließlich oder überwiegend mit Einzelhandel beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die tariflichen Bestimmungen für den Einzelhandel anzuwenden.
- 2.
-
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter über die Eingruppierung kann vor Anrufung des Arbeitsgerichts die tarifliche Schlichtungsstelle angerufen werden. Sie besteht aus je zwei Beisitzern jeder Tarifvertragspartei. Der Vorsitz wird im Wechsel zwischen den Parteien ausgeübt. Ihr Spruch hat Empfehlungscharakter.
- 3.
-
Für Auszubildende gilt der Manteltarifvertrag für Auszubildende Nr. 2 vom 1. Mai 1999 in der Fassung vom 4. Oktober 2004 nebst Protokollnotiz vom 10. Oktober 2007 (Anhang 1).
Auszug aus dem Manteltarifvertrag
für Auszubildende Nr. 2 vom 1. Mai 1999 in der Fassung
vom 4. Oktober 2004 nebst Protokollnotiz vom 10. Oktober 2007
Ausbildungsvergütung
(1) Für die Höhe der Ausbildungsvergütung gelten nachfolgende Grundsätze:
- a)
-
Die Grundvergütung für die unterste Stufe in der wöchentlichen Ausbildungszeit richtet sich nach den Empfehlungen des Landesinnungsverbands des Bayerischen Friseurhandwerks in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 2), soweit einzelvertraglich nicht andere Regelungen vereinbart werden. Die Empfehlungen legen Mindestbeträge fest.
- b)
-
Bei 38 Stunden wöchentlicher Ausbildungszeit erhöht sich die monatliche Vergütung nach dem Grundsatz: Grundvergütung/161 x 4,33 = Erhöhungsbetrag gegenüber der Grundvergütung.
- c)
-
Bei 39 Stunden wöchentlicher Ausbildungszeit erhöht sich die monatliche Vergütung nach dem Grundsatz: Grundvergütung/161 x 10 = Erhöhungsbetrag gegenüber der Grundvergütung.
Bei Cent-Beträgen, die sich aus den vorstehenden Berechnungen ergeben, wird auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
Der Landesinnungsverband informiert bei der Veröffentlichung seiner Empfehlungen über die relevanten Monatssätze für die Lehrvergütungen mit höherer wöchentlicher Ausbildungszeit.
(2) Die Zahlung der Ausbildungsvergütungen erfolgt spätestens am letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats. Gleichzeitig ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Ausbildungsvergütung, die Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
(3) Wird eine erfolgreiche Vorbildung nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(4) Eine über die regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten. Dabei dürfen bei jugendlichen Auszubildenden 40 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch der/des Auszubildenden die Mehrarbeit innerhalb von vier Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden. Die Vergütung für Mehrarbeit beträgt pro Stunde 1/165stel der monatlichen Ausbildungsvergütung sowie einen Zuschlag von 30 Prozent. Für die Berechnung des Zuschlags für Mehrarbeit gilt jede neu angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde.
Weihnachtsgeld
(1) Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld von 35 Prozent der Ausbildungsvergütung, sofern sie
- a)
-
am 1. Dezember im Ausbildungsverhältnis stehen und
- b)
-
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. Dezember aus eigenem Verschulden aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheiden.
(2) Bei Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres beträgt das Weihnachtsgeld für jeden Kalendermonat des Bestehens ein Zwölftel der vereinbarten Höhe.
(3) Auszubildende, bei denen das Ausbildungsverhältnis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher Umstände ruht, z. B. wegen Elternzeit oder Ähnlichem, haben für die Zeit des Ruhens keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld.
(4) Die Bestimmungen des § 10 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im bayerischen Friseurhandwerk Nr. 2/2004 sind analog anzuwenden.
Fahrtkosten
(1) Fahrtkosten von und zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte trägt der Arbeitgeber, soweit die Kosten nicht durch öffentliche Zuschüsse abgedeckt werden. Soweit Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen, werden die Kosten nach Absatz 1 für den günstigstmöglichen Tarif erstattet. Wenn keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu sachlich und zeitlich vergleichbaren und zumutbaren Bedingungen besteht, werden die Kosten für Privatfahrzeuge in der jeweiligen Höhe der steuerlichen Pauschalsätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstattet. Dabei kann der Ausbilder die Bildung von Fahrgemeinschaften verlangen, wenn dies sachlich zu zumutbaren Bedingungen möglich ist.
Auszug aus der Empfehlung des Landesinnungsverbandes
des Bayerischen Friseurhandwerks zu den Ausbildungsvergütungen vom 21./22. April 2013
Die Ausbildungsvergütungen (Verbandsempfehlung) betragen in Abhängigkeit von der wöchentlichen Ausbildungszeit
ab 1. August 2014
37 Stunden | 38 Stunden | 39 Stunden | |
---|---|---|---|
1. Ausbildungsjahr | 429 € | 439 € | 450 € |
2. Ausbildungsjahr | 529 € | 542 € | 555 € |
3. Ausbildungsjahr | 667 € | 683 € | 700 € |