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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
für die Förderung der Energieeffizienz und Prozesswärme
aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit
(„Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“)

Vom 17. Dezember 2018

1 Präambel

Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation ihrer Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet.

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent ­gegenüber dem Basisjahr 1990 zu mindern und sich international und EU-weit zu entsprechenden Reduktionen verpflichtet. Neben dem Ausbau neuer Erzeugungskapazitäten für Strom auf Basis erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Infrastruktur (Netze, Speicher) steht die Senkung des Energieverbrauchs durch die Steigerung der Energie­effizienz im Fokus der Energiewende.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen zur Erreichung dieser Klima- und Energieziele konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und bei der Energieeffizienz erzielt werden und so – unter anderem durch die Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen – die Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2015 um rund 27,9 Prozent gesenkt werden. Dennoch zeigen wissenschaftliche Analysen, dass zur Erreichung der verbindlichen 2030-Ziele weitere Anstrengungen notwendig sind.

Mit dem Investitionsprogramm „Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ wird in Umsetzung des Koalitionsvertrags das bestehende Angebot zur Förderung von Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe nutzergerecht optimiert. Damit sollen die zur Erreichung der Klimaschutz- und Energieeffizienzziele dringend erforderlichen Investitionen zur Reduktion von Treibhausgasen kosteneffizienter und effektiver gefördert werden.

Auf die Sektoren Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen entfallen über 40 Prozent des Endenergieverbrauchs in Deutschland. Erhebliche wirtschaftliche Energieeffizienzpotenziale werden derzeit noch nicht genutzt. Um in diesen Sektoren spürbare Fortschritte bei der Verringerung des Endenergieverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen zu erzielen, sind mehr Investitionen insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien für Prozesswärme erforderlich.

Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz gehören in der Regel nicht zum Kerngeschäft von Unternehmen, sie konkurrieren mit Investitionsalternativen und müssen ambitionierte Erwartungen an ihre Wirtschaftlichkeit in Gestalt kurzer Amortisierungszeiten erfüllen. Mit den laufenden Programmen zur Förderung hocheffizienter Querschnitts­technologien sowie zur Abwärmenutzung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits Impulse zur spürbaren Steigerung der Energieeffizienz bzw. Senkung des Endenergieverbrauchs in Industrie und Gewerbe gesetzt. So konnten allein mit diesen beiden Programmen in der vorangegangenen Legislaturperiode Energieeffizienzmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über einer Milliarde Euro und einer jährlichen CO2-Einsparung von rund 600 000 Tonnen unterstützt werden.

Nach der unter Einbeziehung der Wirtschaft erarbeiteten Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien“ des BMWi soll an Stelle der bisherigen Aufteilung von Fördergegenständen auf verschiedene Programme mit unterschiedlichen Fördervoraussetzungen ein einfacheres und kundenfreundlicheres Fördermodell treten. Damit sollen insbesondere Investitionen in komplexere und stärker auf eine systemische energiebezogene Optimierung der Produktionsprozesse ausgerichtete Maßnahmen wirksamer gefördert werden. Diese Richtlinie ersetzt daher die bestehenden Programme zur Förderung hocheffizienter Querschnittstechnologien, zur Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung, zur Förderung klimaschonender Produktionsprozesse sowie zur Förderung von Energiemanagementsystemen. Bewährte Elemente aus diesen Programmen werden übernommen, weiterentwickelt und in der neuen Richtlinie gebündelt.

Das Investitionsprogramm verfolgt bewusst einen technologieoffenen und branchenübergreifenden Ansatz. Zudem erfolgt die Förderung wahlweise als direkter Zuschuss oder als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das BMWi berücksichtigt mit diesen Förderoptionen die unterschiedlichen ­Finanzierungsbedürfnisse von Unternehmen.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist;
des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist;
der Artikel 38, 41 und 46 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
(EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1);
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

3 Begriffsbestimmungen

CO2-Einsparungen einer Energieeffizienzmaßnahme sind Minderverbräuche von Energieträgern, die mit vorgegebenen Faktoren gemäß Merkblatt „CO2-Faktoren“ zu dieser Richtlinie in CO2 als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden.
Contractoren sind natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftrag­gebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarten Leistungskriterien richtet.
Einsparkonzept ist die Darstellung der geplanten Maßnahme(n). Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der Maßnahme, als auch die Berechnung des Energiebedarfs vor sowie nach Umsetzung der Maßnahme sowie der erwarteten Endenergie- und CO2-Einsparungen.
Energiemanagementsystem ist ein zertifiziertes System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht.
Energiemanagement-Software ist eine elektronische Datenverarbeitungstechnologie, die auf Grundlage der geltenden DIN EN ISO 50001, Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) oder dem alternativen System nach der ­Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) messtechnische Daten für die energiebezogene Bewertung und Ausgangsbasis der Organisation auswertet.
Hocheffizient sind (Querschnitts-) Technologien dann, wenn deren Energieeffizienz die im Merkblatt „Querschnittstechnologien“ angegebenen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen bzw. übertreffen.
Investitionskosten im Sinne dieser Richtlinie umfassen die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer und müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Energieeffizienz bzw. Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen.
Investitionsmehrkosten im Sinne dieser Richtlinie sind die Kosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind (Artikel 38 Absatz 3 AGVO) und die Mehrkosten der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 AGVO).
Erläuterungen zur Berechnung der Investitionsmehrkosten finden sich im Merkblatt „Investitionsmehrkosten“.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie sind alle Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 zur AGVO erfüllen.
Nebenkosten im Sinne dieser Richtlinie sind Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Energieeffizienz bzw. Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen. Die Nebenkosten ­dürfen nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens resultieren.
Umweltmanagementsystem ist ein registriertes Eco-Management and Audit Scheme auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS).
Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Produkte auf einem bestimmten Markt anzubieten.
Vorhaben ist die Summe aller Maßnahmen nach Nummer 5 der Richtlinie in der Regel an einem Unternehmensstandort.

4 Förderziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, Energieeffizienz durch Investitionen in der Wirtschaft zu steigern sowie den Anteil der erneuerbaren Energien zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen.

Sie soll Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau anstoßen und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Querschnittstechnologien beschleunigen. Damit ­sollen der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen reduziert und ein Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Unternehmen geleistet werden. Den besonderen Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen wird dabei Rechnung getragen.

Mit der Richtlinie sollen bis Ende 2023 etwa 24 000 Maßnahmen realisiert und dadurch die Menge der Treibhausgasemissionen um insgesamt 2,8 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr und elf Terawattstunden Endenergie reduziert werden. Ziel des Förderprogramms ist eine durchschnittliche Fördereffizienz von 25 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2, gerechnet über eine Anlagenlaufzeit von zehn Jahren.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

Querschnittstechnologien nach Nummer 5.1,
Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien nach Nummer 5.2,
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software nach Nummer 5.3,
Maßnahmen zur energiebezogenen Optimierung von Anlagen und Prozessen nach Nummer 5.4.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:

Maßnahmen, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
begonnene Maßnahmen;
Maßnahmen, die die Gebäudesubstanz betreffen;
Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen (außer Maßnahmen nach Nummer 5.2);
der Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen;
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt ­werden;
Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
Energieeinsparungen, die durch Reduktion der Produktion erzielt werden;
Energieeinsparungen, die nur durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden;
Fahrzeuge für den Transport außerhalb des Betriebsgeländes;
Neuanlagen zur Wärmeerzeugung aus Kohle oder Öl;
Maßnahmen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden können.

Vor der Planung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energieberatung durchzuführen. In diesem Zusammenhang kann die Machbarkeit eines Projekts von einem Energieberater geprüft werden Hierfür stehen die vom BMWi finanzierten und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellten Beratungsprogramme „Energieberatung im Mittelstand“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ bereit. Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de veröffentlicht. Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Projekt im Rahmen eines der beiden genannten Energieberatungsprogramme erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nur in einem dieser beiden Programme geltend gemacht werden.

5.1 Querschnittstechnologien

Gefördert werden investive Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien.

Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2 000 Euro betragen.

Förderfähig sind eine oder mehrere Investitionen eines Antragstellers zum Ersatz oder zur Neuanschaffung von hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung insbesondere in den folgenden Technologiekategorien:

Elektrische Motoren und Antriebe,
Pumpen für die industrielle und gewerbliche Anwendung,
Ventilatoren,
Druckluftanlagen,
Anlagen zur Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung,
Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen.

Nähere Bestimmungen und die verbindlichen technischen Anforderungen an die förderfähigen Technologien sind im Merkblatt „Querschnittstechnologien“ geregelt.

Im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitung werden die förderfähigen Technologien regelmäßig evaluiert und bei Bedarf ergänzt bzw. aktualisiert.

5.2 Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Gefördert werden Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus:

Solarkollektoranlagen,
Biomasse-Anlagen,
Wärmepumpen.

Förderfähig sind Maßnahmen, die die technischen Mindestanforderungen gemäß dem Merkblatt „Prozesswärme“ ­erfüllen.

Zu den förderfähigen Kosten zählen auch Kosten für die Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess, sowie Kosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.

5.3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

Förderfähig sind:

der Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Sensorik zum Monitoring und der effizienten Regelung von Energieströmen zur Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder für KMU in ein alternatives System nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1656) geändert worden ist, und
der Erwerb und die Installation von Energiemanagement-Software sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software soweit sie im direkten Zusammenhang mit Anlagen und Prozessen stehen.

Näheres regelt das Merkblatt „Mess-, Steuer- und Regelungstechnik“.

Für eine Förderung nach Nummer 5.3 muss das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001/EMAS verfügen bzw. sich im Zertifizierungsprozess befinden. Ist der Antragsteller ein kleines oder mittleres Unternehmen, genügt auch der Nachweis eines alternativen Systems nach SpaEfV.

Zu den Nebenkosten zählen auch die Verkabelung der nach Nummer 5.3 geförderten Technologien und die Erstellung eines Messkonzepts durch einen externen Dritten.

5.4 Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz und damit zur Senkung des Energieverbrauchs in Unternehmen beitragen. Diese können auch in Nummer 5.1 und 5.3 genannte Maßnahmen einschließen.

Die Amortisationszeit des gesamten Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als zwei Jahre betragen.

Die Amortisationszeit (AZ) berechnet sich wie folgt:

Die Amortisationszeit berechnet sich, indem die förderfähigen Kosten (in Euro) durch die Summe des Produkts aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (in Kilowattstunden pro Jahr) und Energiepreis pro Energieträger (in Euro pro Kilowattstunden) geteilt werden.

Förderfähig sind insbesondere:

Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien sowie energetische Optimierung von Produktionsprozessen wie z. B. Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder Austausch einzelner Komponenten, energieeffiziente Änderung der Prozessführung oder des Verfahrens, Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik inklusive Energiemanagement sowie der Kommunikationstechnologie, z. B. effiziente Server.
Maßnahmen zur Abwärmenutzung wie z. B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen, Verstromung von Abwärme (z. B. Organic Rankine Cycle-Technologie).
Maßnahmen an der Gebäudeanlagentechnik (Heizung, Lüftung, Klimaanlagen, Beleuchtung), sofern sie primär auf Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten wirken. Investitionen in die Gebäudeanlagentechnik müssen die technischen Mindestanforderungen der Programme des BMWi zur Förderung von ­Effizienzmaßnahmen im Gebäudebereich erfüllen.
Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte wie z. B. energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung.
Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess wie z. B. Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen.

Förderfähig sind darüber hinaus Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts auf Grundlage der nachfolgenden Voraussetzungen und die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater.

Einsparkonzept:

Voraussetzung für eine Förderung nach Nummer 5.4 ist die Erstellung eines Einsparkonzepts, das das beantragte Vorhaben vollständig abbildet, sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden Einsparungen an Endenergie und CO2.

Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt auf Grundlage der im elektronischen Antragsverfahren hierfür bereitgestellten Formulare nebst erforderlichen Anlagen.

Das Einsparkonzept muss durch einen Energieberater erstellt werden, der vom BAFA für das Förderprogramm „Energie­beratung im Mittelstand“ gemäß Nummer 4.1 der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung im Mittelstand vom 11. Oktober 2017 (BAnz AT 07.11.2017 B1) zugelassen ist. Eine aktuelle Liste zugelassener Energieberater findet sich unter www.energie-effizienz-experten.de. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, diese aber nicht selbst technisch umsetzen.

Das Einsparkonzept kann auch unternehmensintern ohne Beteiligung eines zugelassenen Energieberaters erstellt ­werden, sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/EMAS verfügt.

6 Fördernehmer

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

private Unternehmen,
kommunale Unternehmen,
freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
Contractoren, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Nicht antragsberechtigt sind:

Kommunen und deren unselbstständige Eigenbetriebe,
Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, dazu gehören unter anderem:
Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen ­Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (35). Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Die nach dieser Richtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Nutzungspflicht). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb gegenüber dem BAFA bzw. der KfW nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraums ist dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen.

Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrags muss mindestens die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des ­Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.6 dieser Richtlinie zustimmen;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige ­Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Die Gewährung der Förderung erfolgt nach gründlicher Prüfung (pflichtgemäßem Ermessen) und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.

8 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen

8.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt entweder in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss) aus Mitteln des BMWi für Kredite, die die KfW refinanziert.

Maßnahmen können nach den Regelungen der De-minimis-VO und nach AGVO gefördert werden. Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sind von einer Förderung nach De-minimis-VO ausgeschlossen.

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.

Förderfähige Kosten sind bei Förderung nach De-minimis-VO die Netto-Investitionskosten.

Förderfähig sind nach AGVO bei einer Förderung:

Nach Nummer 5.1: die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammen­hängen (nach Artikel 38 AGVO).
Nach Nummer 5.2: die Investitionsmehrkosten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 AGVO).
Nach Nummer 5.3: die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammen­hängen (nach Artikel 38 AGVO).
Nach Nummer 5.4:
die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängen (nach Artikel 38 AGVO);
die Investitionsmehrkosten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 AGVO);
Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte (Artikel 46 AGVO). Der Zuschuss darf insgesamt nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn aus der Investition (Artikel 46 Nummer 6 AGVO). Der Betriebsgewinn wird vorab von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

Förderfähig sind darüber hinaus die Nebenkosten bis zu einem Anteil von 30 Prozent der Investitionskosten.

Erläuterungen zur Berechnung der Investitionsmehrkosten finden sich im Merkblatt „Investitionsmehrkosten“.

8.2 Höhe der Förderung

Die Förderung für Maßnahmen nach den Nummern 5.2 bis 5.4 ist auf maximal 10 Millionen Euro pro Investitions­vorhaben begrenzt.

Maßnahmen nach Nummer 5.1

werden mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
KMU erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.
Die Förderung ist auf maximal 200 000 Euro pro Vorhaben begrenzt.

Maßnahmen nach Nummer 5.2

werden mit 45 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.

Maßnahmen nach Nummer 5.3

werden mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
KMU erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.

Maßnahmen nach Nummer 5.4

werden mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Die maximale Förderung ist auf einen Betrag von 500 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz). CO2-Einsparungen, die mit einer Förderung nach Nummer 5.2 eingespart werden, können bei der Berechnung der Fördereffizienz zusätzlich angerechnet werden. Der Nachweis der Fördereffizienz erfolgt anhand von ­Berechnungen im Einsparkonzept gemäß Nummer 5.4.
KMU erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten. Die maximale Förderung ist für kleine und mittlere Unternehmen auf 700 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt.

8.3 Kumulierungsverbot

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach dem EEG oder dem KWKG oder nach der De-minimis-VO – für die gleiche Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzugewähren.

8.4 EU-Beihilferecht

Die Höhe der nach Maßgabe dieser Richtlinie für eine Maßnahme gewährten Förderung darf die nach dem EU-Beihilferecht, insbesondere nach Maßgabe der AGVO, maximal zulässige Beihilfeintensität nicht überschreiten. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden die Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen berücksichtigt. Die Berechnung der jeweils maximal zulässigen Beihilfeintensität übernimmt das BAFA bzw. die KfW.

9 Verfahren

9.1 Einschaltung eines Projektträgers/Mandatars

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWi das BAFA (Zuschuss) und die KfW (Tilgungszuschuss) beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
Referat 526
65760 Eschborn

Kreditanstalt für Wiederaufbau
Palmengartenstraße 5 – 9
60325 Frankfurt am Main

9.2 Antragstellung

Antragsverfahren:

Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen Bevollmächtigten (z. B. Netzwerkmoderator) ausschließlich über das elektronische Antragsformular einschließlich notwendiger Anlagen.

Das BAFA bzw. die KfW ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, sind mit der Beantragung die in Nummer 7.2 genannten Unterlagen vorzulegen.

Zeitpunkt der Antragstellung/Maßnahmenbeginn:

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA bzw. bei der KfW maßgeblich.

9.3 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Für die Zusage, Auszahlung, Verwaltung und Abrechnung der Tilgungszuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung und ihre etwaige Rückforderung sind die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48, 49 und 49a VwVfG analog anzuwenden.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Der Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll (Bewilligungszeitraum), beträgt in der Regel 24 Monate nach erfolgtem Zuwendungsbescheid bzw. nach Kreditzusage. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen.

9.4 Auszahlung/Verwendungsnachweis

Bei Zuschüssen ist der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach ­Ablauf des Bewilligungszeitraums beim BAFA einzureichen.

Bei Krediten mit Tilgungszuschuss sind die Verwendungsnachweise einschließlich der erforderlichen Unterlagen ­spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auf den dafür vorgesehenen Formularen der KfW bei den Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Verwendungsnachweise sind von diesen an die KfW weiterzuleiten. Die vorgeschriebenen Vordrucke finden sich auf der Internetseite der KfW (www.kfw.de) oder können unter der kostenfreien Telefonnummer 0800/5399002 des Infocenters der KfW angefordert werden.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

Die Auszahlung des Zuschusses bzw. die Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich:

Bestätigung des antragsgemäßen Einsatzes und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage gemäß Zuwendungsbescheid bzw. Zusage,
Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten,
Erklärung des Antragstellers über die Nicht-Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel zur Förderung der Maßnahme,
Fachunternehmererklärung, mit der der jeweils zuständige Installateur die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der beantragten Investition(en) entsprechend den technischen Anforderungen der Richtlinie und Merkblätter bescheinigt.
Bei Förderung nach Nummer 5.4 ist darüber hinaus die Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts erforderlich.

Bei Durchführung durch einen Contractor sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

Bestätigung durch den Contractor, dass bei Berücksichtigung der mit dem Unternehmen vereinbarten Zahlung und des bewilligten Zuschusses keine doppelte Finanzierung der Maßnahme oder von Bestandteilen der Maßnahme erfolgt.
Vom Contractor vorzulegende Bestätigung des Contracting-Nehmers, dass die Investition beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde.

Das BAFA bzw. die KfW ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

9.5 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventions­betrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt.

9.6 Auskunftsprüfungsrechte, Erfolgskontrolle, Monitoring

Den Beauftragten des BMWi, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf ­Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Daneben gelten beihilferechtliche Veröffentlichungspflichten, etwa gemäß Artikel 9 AGVO bei Einzelförderungen über 500 000 Euro. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen BAFA bzw. KfW und dem BMWi zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO bzw. der analogen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von BAFA bzw. KfW, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

10 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Mit Inkrafttreten ersetzt sie folgende Richtlinien:

Richtlinie für die Förderung der Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen vom 25. August 2017,
Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien vom 29. April 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B1),
in Teilen die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 (BAnz AT 25.03.2015 B1), ergänzt um die Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 4. August 2017 (BAnz AT 14.08.2017 B1) soweit sich diese Richtlinie auf erneuerbare Energien zur Bereitstellung von Prozesswärme und -kälte bezieht.

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, gilt die Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.

Berlin, den 17. Dezember 2018

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Versen