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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
von Forschungs- und Entwicklungsprojekten
im Rahmen des „Innovationsprogramm Straße“

Vom 28. November 2023

Präambel

Die Mobilität und damit die Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur werden weiterhin zunehmen. Bereits heute trägt die Straße die Hauptlast des Güter- und Personenverkehrs.

Um das System Straße leistungs- und zukunftsfähig zu gestalten, müssen innovative Konzepte, Materialien, Technologien sowie Methoden und Verfahrensweisen entwickelt und erforscht werden. Hierbei gilt es, mehr Dynamik bei Innovationen und bei deren Umsetzung im Straßen- und Brückenbau zu erreichen.

Angesichts der zu erwartenden Verkehrszunahme muss ein Hauptaugenmerk auf der Dauerhaftigkeit der Straßeninfrastruktur liegen. Hierfür müssen innovative Ideen gefördert werden, um den Erhaltungsaufwand zu reduzieren. Die Straße der Zukunft muss aber zugleich auch noch intelligenter, wirtschaftlicher, sicherer und umweltgerechter sein und mit geringeren Folgekosten für Nutzer und Betreiber verbunden sein.

In der Gesamtprogrammatik „Innovationsprogramm Straße“ wird beschrieben, wie die Förderung von Forschung zur Erreichung der Ziele der „Straße im 21. Jahrhundert“ beitragen soll.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Hauptziel des „Innovationsprogramm Straße“ ist es, durch die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) Erkenntnisfortschritte zu erlangen, die dazu beizutragen, das System Straße leistungs- und zukunftsfähig zu gestalten. Als zentrale Innovationsfelder werden in der Gesamtprogrammatik die „Sichere und verlässliche Straße“, die „Intelligente Straße“ sowie die „Nachhaltige Straße“ identifiziert. Diesen Innovationsfeldern werden in der Gesamtprogrammatik Unterziele zugeordnet. Mit der Förderung ist auch das Ziel verbunden, neben staatlichen und nicht-staatlichen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Organisationen mit FuE-Kompetenz auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu vernetzen, zu unterstützen und zu ermutigen, neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen.

Aus den strategischen Programmzielen werden für die aktuelle Förderperiode folgende Zieldimensionen abgeleitet:

Stärkung der Innovationskraft,
Erschließung und Erweiterung von Fähigkeiten innovativer Technologien in den Innovationsfeldern „Sichere und verlässliche Straße“, „Intelligente Straße“ sowie „Nachhaltige Straße“,
Verbesserung der Vernetzung von Industrie und Forschung.

Diese drei Zieldimensionen stehen nebeneinander und werden als zentrale kritische Größe für die Bewertung des Programmerfolgs angesehen. Die Zieldimension „Erschließung und Erweiterung von Fähigkeiten innovativer Technologien“ differenziert sich entlang der drei oben genannten steuerungsrelevanten Innovationsfelder.

Zuwendungszweck ist die Durchführung von FuE-Vorhaben in den Innovationsfeldern, die in der Gesamtprogrammatik „Innovationsprogramm Straße“ beschrieben sind.

Die zu fördernden Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Innovationsfeldern erwarten lassen, die zu einer Stärkung der Innovationskompetenz, neuen technologischen Lösungsansätzen, Produkten und/oder Dienstleistungen führen, sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse aufzeigen.

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Verordnung Nummer 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 167 vom 30.6.2023) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen des „Innovationsprogramm Straße“ werden Projekte der angewandten Forschung und Entwicklung in den oben genannten Innovationsfeldern gefördert.

Förderfähig sind gemäß Artikel 25 Absatz 2 AGVO ausschließlich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mindestens einer der Kategorien „Industrielle Forschung“, „Experimentelle Entwicklung“ und „Durchführbarkeitsstudien“ vollständig zuzuordnen sind.

Die thematischen Schwerpunkte zu den jeweiligen Innovationsfeldern werden in einzelnen Förderaufrufen festgelegt und veröffentlicht (siehe hierzu auch Nummer 7.1). Um dem hohen Innovationscharakter des Programms gerecht zu werden, besteht abseits dieser Schwerpunkte die Möglichkeit, Projekte aus dem Themenkreis der Gesamtprogrammatik zur Förderung vorzuschlagen.

Die Projektlaufzeit soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen.

Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Eine Weiterleitung der Zuwendung (Verwaltungsvorschrift Nummer 12 § 44 BHO) durch den Zuwendungsempfänger an einen weiteren Empfänger (Letztempfänger) wird ausgeschlossen.

Nicht zuwendungsberechtigt sind Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e AGVO.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung setzt voraus, dass

sich die Vorhaben hinsichtlich der Themenstellung und der FuE-Ziele in den Rahmen der Gesamtprogrammatik „Innovationsprogramm Straße“ und in den Rahmen der vorliegenden Richtlinie sowie gegebenenfalls der gesonderten Förderaufrufe einordnen lassen,
an der Förderung ein erhebliches Bundesinteresse (§ 23 BHO) besteht, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann,
das Vorhaben vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.

Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projekts verfügen.

Die Antragsteller müssen ferner eine ausreichende Bonität nachweisen.

Für Forschungseinrichtungen gelten die Voraussetzungen von Abschnitt 2.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (C(2022) 7388 final). Diese können auf Grundlage von Abschnitt 2.1.1 des Unionsrahmens von der Anwendung des europäischen Beihilferechts ausgenommen werden. In diesen Fällen muss die Forschungseinrichtung, sofern sie wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können. Die Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt nach den Vorgaben der Randnummern 17 ff. des Unionsrahmens. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Laufe des beantragten Vorhabens erbracht werden.

Kooperationsprojekte müssen die Voraussetzungen von Abschnitt 2.2.2 des Unionsrahmens erfüllen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Diese muss mindestens Informationen über die Verbundpartner, die Ausgaben-/Kosten und das beantragte Fördervolumen, die Laufzeit, den Arbeitsplan, den Verwertungsplan und bestehende Schutzrechte sowie den Verbundkoordinator beinhalten.

Bei Verbundprojekten, an denen mindestens eine Forschungseinrichtung beteiligt ist, muss vor der Förderentscheidung, entsprechend der Randnummer 27 des Unionsrahmens, auch eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte im Unionsrahmen vorgegebene Inhalte der Kooperationsvereinbarung nachgewiesen werden. In dieser sind die Grundlagen der Zusammenarbeit im Projekt und gegebenenfalls die (wirtschaftliche) Verwertung der Projektergebnisse nach Maßgabe der Randnummern 28 ff. des Unionsrahmens zu regeln.

Antragsteller sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit in erster Linie eine EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Recherche ist im nationalen Förderantrag mitzuteilen.

Die Förderung verpflichtet die Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit und zur Teilnahme an Vernetzungs- und Veranstaltungsformaten. Die Zuwendungsempfänger werden darüber hinaus aufgefordert, programmbegleitende übergeordnete Informations- und Kommunikationsarbeit des Zuwendungsgebers zum Zwecke der öffentlichen Darstellung der Projektergebnisse zu unterstützen sowie ihre Abschlussberichte und gegebenenfalls Zwischenberichte nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde öffentlich zugänglich zu machen.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme sowie zur Bearbeitung möglicher projektübergreifender Begleitforschung bereitzustellen.

Für Forschungsdaten, die im Rahmen des geförderten Projekts neu erhoben oder unter Nutzung von Daten Dritter entstanden oder veredelt worden sind, wird folgende Regelung getroffen: Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des geförderten Projekts neu erhobenen bzw. veredelte Daten in nachnutzbarer Form zu veröffentlichen, sobald dies wissenschaftlich vertretbar ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Projekts. Darunter fallen im Besonderen die Ursprungs- und Metadaten im Sinne der Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen.1

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird grundsätzlich im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können.

Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten zu den Forschungskategorien und Beihilfeintensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 2 und 5 AGVO. Die AGVO lässt gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, wird jeder Teil einer der Forschungskategorien zugeordnet.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die bis zu 100 % gefördert werden können. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Über die gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise bzw. strengere Anforderungen als Auflage bzw. Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Bei den im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge werden die Antragstellerinnen und Antragsteller in diesem Fall über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und geben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

7 Verfahren

Die thematischen Schwerpunkte zu den jeweiligen Innovationsfeldern werden in einzelnen Förderaufrufen festgelegt und veröffentlicht. Um dem hohen Innovationscharakter des Programms gerecht zu werden, besteht abseits dieser Schwerpunkte die Möglichkeit, Projekte aus dem Themenkreis der Gesamtprogrammatik zur Förderung vorzuschlagen. Hierzu genügt zunächst die Einreichung einer Projektskizze.

7.1 Antragsverfahren

Ergänzend zu dieser Richtlinie und auf Basis der Gesamtprogrammatik „Innovationsprogramm Straße“ erfolgt durch gesonderte Förderaufrufe eine thematische Schwerpunktsetzung innerhalb der einzelnen Innovationsfelder. Die Veröffentlichung der einzelnen Förderaufrufe erfolgt unter:

http://www.bast.de/DE/BASt/Forschung/Forschungsfoerderung/Forschungsfoerderung_node.html.

Im Rahmen dieser Förderaufrufe besteht die Möglichkeit, Förderanträge einzureichen.

Die Antragstellung erfolgt im einstufigen Verfahren.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ist Bewilligungsbehörde im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Sie übernimmt die fachliche (wissenschaftlich-technische) Betreuung. Für die administrative Abwicklung der Fördermaßnahme soll ein Projektträger beauftragt werden.

Der BASt sind die rechtsverbindlich unterschriebenen Förderanträge in schriftlicher Form auf dem Postweg an folgende Adresse:

Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
Brüderstraße 53
51427 Bergisch Gladbach

sowie in elektronischer Form vorzulegen. Hierzu kann die E-Mail-Adresse innovationsprogramm@bast.de genutzt werden. Sofern andere elektronische Einreichungsmöglichkeiten vorgesehen sind, erfolgt eine konkrete Festlegung im jeweiligen Förderaufruf.

Vordrucke für Förderanträge, Merkblätter, Hinweise, Nebenbestimmungen sowie Angaben zu den konkreten Antragsinhalten können unter der Internetadresse:

http://www.bast.de/DE/BASt/Forschung/Forschungsfoerderung/Forschungsfoerderung_node.html (Forschung/Forschungsförderung)

abgerufen werden.

Zur leichteren Verarbeitung sind alle Unterlagen folgendermaßen zu gestalten: kopierfähige Vorlage: DIN A4, einseitig bedruckt, nicht geheftet/nicht gebunden.

In den Anträgen sind folgende Angaben erforderlich:

Benennung von Thema und Projektziel,
Potential des Lösungsansatzes für das beschriebene Problem und Darstellung des Technologiereifegrads zu Projektbeginn (Technology Readiness Level – TRL – ein Erläuterungsblatt zur Definition der Technologiereifegrade finden Sie unter http://www.bast.de/DE/BASt/Forschung/Forschungsfoerderung/Forschungsfoerderung_node.html),
Nachweis über die Qualifikation und die Expertise des Antragstellers,
große Unternehmen haben im Rahmen der Antragstellung eine Anreizwirkung der Förderung nachzuweisen,
Erklärung, dass die Projektidee im Rahmen keiner anderen nationalen oder europäischen Fördermaßnahme zur Förderung eingereicht wurde,
Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
Erklärung darüber, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist,
Finanzierungsplan bzw. Gesamtvorkalkulation mit einzelnen Ausgaben- bzw. Kostenpositionen,
Vorhabenbeschreibung mit folgender Gliederung:
Ziele:
Gesamtziel des Vorhabens (Formulierung der Hauptzielstellung unter Berücksichtigung des SMART-Prinzips (Spezifisch, Messbar, Attraktiv, Realistisch, Terminiert)),
Beitrag des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen des Programms,
wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele des Vorhabens,
Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten:
Stand der Wissenschaft und Technik (einschließlich alternativer Lösungen, der Ergebnisverwertung entgegenstehende Rechte, Informationsrecherchen und unter Berücksichtigung vergleichbarer technischer Lösungen und etablierter nationaler und internationaler Standards),
bisherige Arbeiten des Antragstellers,
ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans:
vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
Meilensteinplanung,
Verwertungsplan:
wirtschaftliche Erfolgsaussichten,
wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten,
wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit,
Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten,
Notwendigkeit der Zuwendung.

Der Vorhabenbeschreibung sind Planungshilfen in Form von Balkenplänen, Strukturplänen oder Netzplänen beizufügen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Angaben zum Projektverlauf sind so ausführlich zu verfassen, dass anhand der Beschreibung eine Verlaufs- und Zielerreichungskontrolle ermöglicht wird.

Detaillierte Informationen zur Zusammensetzung der Antragsunterlagen sind zudem in einer „Checkliste zum Antragsverfahren“ aufgeführt, die unter:

http://www.bast.de/DE/BASt/Forschung/Forschungsfoerderung/Forschungsfoerderung_node.html (Forschung/Forschungsförderung)

abrufbar ist.

Mit Vorlage der Förderanträge erklären sich die Antragsteller damit einverstanden, dass die Anträge inkl. Vorhabenbeschreibung für die fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Gutachtern vorgelegt werden.

Die in den Förderaufrufen gesetzten Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die eingehenden Anträge werden hinsichtlich ihrer Zuwendungsfähigkeit und ihrer Zuwendungswürdigkeit geprüft und bewertet. Die Bewertung der Zuwendungswürdigkeit erfolgt anhand folgender Kriterien:

Bewertungskriterium Gewicht Bepunktung
Relevanz und Beitrag zu den Zielen der Gesamtprogrammatik zum Innovationsprogramm Straße und der zugehörigen Förderrichtlinie im Hinblick auf:
die Stärkung der Innovationskraft,
die Erschließung und Erweiterung von Fähigkeiten innovativer Technologien in den Bereichen „Sichere und verlässliche Straße“, „Intelligente Straße“ sowie „Nachhaltige Straße“,
die Verbesserung der Vernetzung von Industrie und Forschung.
40 % maximal 10 (mindestens 6 notwendig)
Wissenschaftlich-technische Qualität des Forschungskonzepts 30 % maximal 10 (mindestens 5 notwendig)
Wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten (z. B. Übertragbarkeit bzw. breite Anwendbarkeit der Ergebnisse, Dauerhaftigkeit des Projekterfolgs) 10 % maximal 10 (mindestens 5 notwendig)
Qualifikation und Expertise des Konsortiums im Hinblick auf:
eine angemessene Beteiligung von Industriepartnern,
die Komplementarität der Partner und das Ausmaß, in dem das Konsortium als Ganzes die notwendige Expertise für das Projektziel wiederspiegelt,
die Qualität und Effizienz des Arbeitsplans,
die Angemessenheit der Aufgabenverteilung und notwendigen Ressourcen und Expertise der Partner zur Erfüllung der im Projekt vorgesehenen Rolle.
20 % maximal 10 (mindestens 5 notwendig)
Gesamtpunktzahl   40 (mindestens 21 notwendig)

Aufgrund der Bewertung wählt die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeigneten Vorhaben aus. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellern mitgeteilt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen für Maßnahmen erfolgt über das Anforderungsverfahren gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P/Nummer 1.3 der ANBest-P-Kosten.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Verwendungsnachweise sind für die Projektförderungen gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 Absatz 1 BHO und Nummer 6 ANBest-P/Nummer 7 ANBest-P-Kosten zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission2 veröffentlicht werden.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2030 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 28. November 2023

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Michael Puschel
1
https://openaccess.mpg.de/Berliner-Erklaerung
2
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de