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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung
nebst Rahmenlehrplan

Vom 18. August 2015

Nachstehend werden

a)
die Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1148) nachrichtlich veröffentlicht,
b)
der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik – Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Dezember 1997 in der Fassung vom 26. März 2015 – bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugnis­erläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.

Bonn, den 18. August 2015

VII B4 - 807 331/91

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
J. Bittner-Kelber

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
L. Wieland

Verordnung
über die Berufsausbildung
zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
(Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung – LederGerbAusbV)*

Vom 2. Juli 2015

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§  1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2 Dauer der Berufsausbildung
§  3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5 Ausbildungsplan
§  6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2

Abschluss- und Gesellenprüfung

§  7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8 Inhalt von Teil 1
§  9 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 10 Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder
§ 11 Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
§ 12 Inhalt von Teil 2
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 14 Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
§ 15 Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 40 Gerber der Handwerksordnung.
§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs­bildes gebündelt.

Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgehen mit Rohware,
2.
Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten,
3.
Anwenden von Gerbverfahren,
4.
Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,
5.
Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,
6.
Durchführen von Prozessen der Zurichtung,
7.
Beurteilen von Fertigleder und
8.
Produkt- und Prozessökologie.

Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
6.
betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
7.
Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6

Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Abschnitt 2

Abschluss- und Gesellenprüfung

§ 7

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 8

Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig­keiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9

Prüfungsbereiche von Teil 1

Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Blößenherstellung und Trocknung von Leder sowie
2.
Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung.
§ 10

Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder

Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Rohwaren, Rohwarenschäden und Konservierungsmethoden zu erkennen und zu bewerten,
2.
Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorzubereiten sowie Prozesse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
3.
Trocknungsverfahren zu unterscheiden und durchzuführen,
4.
Arbeitsschritte zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
5.
technische Unterlagen anzuwenden,
6.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung anzuwenden und
8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern insgesamt 45 Minuten.

§ 11

Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung

Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
2.
Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,
3.
Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,
4.
Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und
5.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

§ 12

Inhalt von Teil 2

Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

In Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 13

Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse,
2.
Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14

Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse

Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig zu planen, durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren,
2.
Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Anforderungen einzusetzen,
3.
Leder abzuwelken und zu falzen,
4.
Nasszurichtungsprozesse zu unterscheiden, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren,
5.
Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken zu unterscheiden, Maschinen und Anlagen auszuwählen, einzurichten und zu bedienen, Lederoberflächen zuzurichten,
6.
Lederoberflächen mechanisch zu bearbeiten,
7.
Leder haptisch und optisch zu prüfen und zu beurteilen sowie
8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dauern insgesamt 90 Minuten.

§ 15

Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung

Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maschinen und Anlagen einzusetzen,
2.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,
3.
Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,
4.
Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,
5.
chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,
6.
Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und
7.
Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

§ 16

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 17

Gewichtung der Prüfungsbereiche
und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Blößenherstellung und Trocknung von Leder
mit 20 Prozent,
2.
Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
mit 15 Prozent,
3.
Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
mit 30 Prozent,
4.
Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
mit 25 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.

Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 18

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gerber-Ausbildungsverordnung vom 13. August 1981 (BGBl. I S. 838) außer Kraft.

Berlin, den 2. Juli 2015

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie

In Vertretung
Machnig
*
Verkündet am 9. Juli 2015 (BGBl. I S. 1148)
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Umgehen mit Rohware
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Gewicht der Rohware feststellen
b)
Rohware unterscheiden und bewerten
c)
Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen, Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung berücksichtigen
d)
Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereitstellen
6  
2 Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen
Nebenprodukten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprünglichen Wassergehalt wiederherstellen
b)
Wasserhärte bestimmen
c)
Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess entfernen
d)
Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Verwendungszweck auf die Gerbung vorbereiten
e)
Äscherprozess und Blößen kontrollieren
f)
Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen
g)
Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungszwecks unterscheiden und beurteilen
h)
Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spaltstärke berücksichtigen
i)
kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen
j)
betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tierische Neben­produkte einhalten
k)
Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße einstellen
20  
3 Anwenden von
Gerbverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Verwendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des Leders unter­scheiden
b)
mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwachen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen einteilen
22  
c)
Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichtigen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwertung bereitstellen
  3
4 Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens des Fertigleders unter­scheiden
6  
b)
Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick auf daraus resultierende Ledereigenschaften unterscheiden und durchführen, pH-Wert einstellen
c)
Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterscheiden, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben
d)
Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten
e)
Prozessparameter beurteilen und dokumentieren
  19
5 Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Trocknungsverfahren unterscheiden
b)
Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung durch­führen
6  
c)
mechanische Verfahren zum Weichmachen und Verdichten von Leder unterscheiden und durchführen
d)
Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
e)
Leder schleifen und entstauben
  8
6 Durchführen von Prozessen der Zurichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Zurichtungsverfahren unterscheiden
b)
Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflächen beurteilen und dokumentieren
c)
Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungszweck zurichten
d)
Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden
e)
Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere bügeln und prägen
  20
7 Beurteilen von Fertigleder
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leders beurteilen
b)
haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbesondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und Farbe
c)
Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen
d)
Ergebnisse dokumentieren
e)
Leder messen, auszeichnen, verpacken und versandfertig machen
f)
Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichteinfall
  6
8 Produkt- und
Prozessökologie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Prozesse umweltgerecht durchführen
b)
Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und effizient einsetzen
c)
Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmitteln
  5

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs­betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs­verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs­betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen und dokumen­tieren
b)
Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen
c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre­levanten Gesichtspunkten einrichten
4  
   
d)
Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
e)
Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen
f)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren
g)
produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften anwenden
  4
6 Betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Informationen beschaffen und aufbereiten
b)
gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhalten
c)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeits­anweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachten
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berücksichtigen
e)
branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
6  
f)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
  2
7 Einrichten, Bedienen und
Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen ein­setzen
b)
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen und warten
c)
Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrechnen
4  
d)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheits­bestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs­beseitigung ergreifen
f)
prozessbezogene Berechnungen durchführen
  6
8 Durchführen von qualitäts­sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitäts­sicherung unterscheiden
b)
Zwischenkontrollen durchführen
4  
c)
Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrollieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und dokumentieren
d)
Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichungen ergreifen und dokumentieren
   
   
e)
Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indikatoren sowie mess- und regeltechnische Geräte, auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten und dokumentieren
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
  5

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. März 2015)

Teil I

Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses bzw. vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.

Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplans zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.

Teil II

Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufsbezogene und berufsübergreifende Handlungskompetenz zu vermitteln. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der spezifischen Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen

zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
zum lebensbegleitenden Lernen,
zur beruflichen sowie individuellen Flexibilität und Mobilität im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas

ein.

Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.

Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das

in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
einen inklusiven Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht,
für Gesunderhaltung sowie spezifische Unfallgefahren in Beruf, für Privatleben und Gesellschaft sensibilisiert,
Perspektiven unterschiedlicher Formen von Beschäftigung einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.

Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Selbstkompetenz 1

Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Methodenkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III

Didaktische Grundsätze

Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruf­lichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.

Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystema­tischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:

Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit, zum Beispiel technische, sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte.
Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Teil IV

Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik ist mit der Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1148) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Gerberin/Gerber (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. September 1981) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage der „Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichts bedeutsam:

Die Fachkräfte für Lederherstellung und Gerbereitechnologie nutzen Informations- und Kommunikationssysteme und berücksichtigen rechtliche Rahmenbedingungen sowie Umweltgesichtspunkte. Das erfordert die Fähigkeit, Sozial- und Selbstkompetenz mit Fach- und Methodenkompetenz zu verbinden. Verantwortungsbewusstsein ist wichtige Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufs.

Die Lernfelder mit ihren Zielen orientieren sich an beruflichen Handlungsfeldern. Sie sind methodisch-didaktisch so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Die Ziele beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses und stellen den Mindestumfang der zu vermittelnden Kompetenzen dar. Inhalte sind in Kursivschrift nur dann aufgeführt, wenn die in den Zielformulierungen beschriebenen Kompetenzen konkretisiert werden sollen. Die Lernfelder bauen aufeinander auf.

Praxis- und berufsbezogene Lernsituationen nehmen eine zentrale Stellung in der Unterrichtsgestaltung ein.

Die Schülerinnen und Schüler erwerben durch die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung dieser Lernsituationen die erforderlichen Kompetenzen und wenden Lern- und Arbeitsstrategien gezielt an. Sie führen zur Lösung der Lernsituationen eigenständig eine vollständige Handlung durch oder vollziehen diese mindestens geistig nach.

Selbstständigkeit, vernetztes Denken, Problemlösen sowie die Entwicklung von Einstellungen, Haltungen und Motivationen sind Unterrichtsprinzip. Ein wichtiges Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, ihre Persönlichkeit zu entwickeln, ihr Selbstvertrauen zu stärken und ihre Kreativität zu entfalten.

Der Erwerb von fremdsprachigen Kompetenzen ist mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Die Schülerinnen und Schüler werden befähigt, innovativ und im Sinne der Inklusion zu handeln, gesundheitsbewusst und gewaltfrei zu leben und Eigenverantwortung für ihr Leben und Lernen zu übernehmen. Dem Erwerb von kommunikativen und interkulturellen Kompetenzen wird über den gesamten Ausbildungszeitraum ein angemessener Stellenwert eingeräumt.

In allen Lernfeldern werden die Dimensionen der Nachhaltigkeit, Ökonomie, Ökologie und Soziales berücksichtigt.

Die Ziele der Lernfelder 1 bis 6 sind mit den geforderten Qualifikationen der Ausbildungsordnung für Teil 1 der Abschlussprüfung abgestimmt.

Teil V

Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

    Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
Nr. Lernfelder 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
1 Rohware erkennen und beurteilen 60    
2 Haut chemisch auf die Gerbung vorbereiten 100    
3 Haut maschinell bearbeiten 40    
4 Mineralische Gerbungen durchführen 80    
5 Nichtmineralische Gerbungen durchführen   80  
6 Leder trocknen   60  
7 Leder neutralisieren und Nachgerbungen durchführen   100  
8 Leder mechanisch bearbeiten   40  
9 Leder färben     60
10 Leder fetten     40
11 Leder zurichten     100
12 Fertigleder beurteilen und zur Abgabe an den Kunden vorbereiten     80
Summen: insgesamt 840 Stunden 280 280 280

Lernfeld 1: Rohware erkennen und beurteilen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Rohware hinsichtlich Tierart, Beschaffenheit und Anforderungen der Weiterverarbeitung zu erkennen und zu beurteilen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die zur Beurteilung der Rohware notwendigen Kriterien. Dazu verschaffen sie sich einen Überblick über die Verwendungsmöglichkeiten für Lederarten und grenzen diese von anderen Werkstoffen ab.
Ausgehend vom herzustellenden Leder planen sie den Verlauf der Rohwarenannahme. Hierzu verschaffen sie sich einen Überblick über die verschiedenen Rohwarenarten, deren histologischen Aufbau und Eigenschaften hinsichtlich der weiteren Verarbeitung und die Einteilung in Gewichtsklassen. Sie informieren sich über die verschiedenen Konservierungsmethoden (Konservierungsstoffe, Hilfsmittel zur Konservierung) und deren umweltbezogenen Auswirkungen sowie über die Lagerung von Rohwaren. Sie beschaffen sich Informationen über Rohwarenschäden und deren Ursachen. Sie erkundigen sich nach dem Einfluss der Tierhaltung auf die Qualität der Rohware.
Sie stellen die nötigen Hilfsmittel zur Durchführung der Eingangskontrolle bereit.
Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln.
Sie führen Eingangskontrollen durch, überprüfen die Gewichtsklassen und die Konservierung der Ware, sortieren nach Rohwarenart und beurteilen Rohwarenschäden. Bei Bedarf wird eine Nachkonservierung durchgeführt. Sie lagern die Rohware ein und stellen sie nach Verwendungszweck bereit.
Sie setzen Informations- und Kommunikationssysteme ein, um eine Präsentation über die vorliegende Rohware durchzuführen.
Sie dokumentieren und präsentieren die Ergebnisse ihrer Rohwarenbeurteilung.

Lernfeld 2: Haut chemisch auf die Gerbung vorbereiten 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, die Haut mit Hilfe chemischer Verfahren auf die Gerbung vorzubereiten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die chemischen Verfahren zur Herstellung von Blößen. Hierzu machen sie sich mit der Einrichtung der Wasserwerkstatt vertraut.
Sie planen die Vorbereitung der Haut durch unterschiedliche Weichtechniken, Enthaarungs- und Hautaufschlussverfahren auf die Gerbung. Sie informieren sich über Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, die im Umgang mit den eingesetzten Chemikalien, Arbeitsgeräten, Maschinen und Anlagen einzuhalten sind. Sie erfassen die Wirkung der eingesetzten Chemikalien und Hilfsmittel in den einzelnen Prozessschritten (Chemikalien und Hilfsstoffe für Weiche, Äscher, Entkälkung und Beize). Sie erkundigen sich nach der Bedeutung der einzelnen Arbeitsschritte und der Wasserbeschaffenheit (Wasserhärte) für die Eigenschaften des fertigen Leders.
Sie entnehmen die erforderlichen Chemikalien und Hilfsmittel aus Rezepturen und berechnen die benötigten Mengen gemäß Partiegröße (Mischungsverhältnis, Berechnung der Dichte). Dabei beachten sie die ökologischen Anforderungen an die einzelnen Prozessschritte und eingesetzten Chemikalien sowie deren Entsorgung. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln.
Sie reinigen die Haut durch den Weichprozess und stellen den ursprünglichen Wassergehalt und die Quellung der Haut her. Sie entfernen Haare, Oberhaut und Naturfett durch Äschern. Sie entkälken und beizen die Blöße nach Rezepturvorgaben. Sie kontrollieren und dokumentieren die Prozessparameter (Schnittproben, Flottenkontrollen).
Sie bewerten die Blößen hinsichtlich ihrer Gerbfähigkeit.
Sie prüfen die Ergebnisse des Äscher-, Entkälkungs- und Beizprozesses und stellen fest, ob die Blöße für die weitere Verarbeitung geeignet ist.
Sie dokumentieren und präsentieren die Ergebnisse der Blößenherstellung.

Lernfeld 3: Haut mechanisch bearbeiten 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, die Haut mit Hilfe mechanischer Verfahren auf die Gerbung vorzubereiten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die mechanischen Verfahren zur Herstellung von Blößen. Hierzu machen sie sich mit den maschinellen Einrichtungen der Wasserwerkstatt vertraut.
Sie planen die Vorgehensweise des Spaltens und Entfleischens der Haut. Hierzu machen sie sich mit Anwendung und Funktion der Entfleisch- und Spaltmaschinen sowie den einzuhaltenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen vertraut. Sie beachten die hygienerechtlichen Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tierische Nebenprodukte.
Sie bereiten die Maschinen und Anlagen auf die durchzuführenden Arbeiten vor.
Sie entfernen das Unterhautbindegewebe mechanisch von der Blöße. Sie trennen die dabei anfallenden Reststoffe (kollagene Nebenprodukte) und stellen diese für die weitere Verwertung bereit. Sie spalten die Blößen in Narben- und Fleischspalt unter Berücksichtigung der vorgegebenen Spaltstärke. Sie pflegen und reinigen die verwendeten Maschinen und Anlagen.
Sie überprüfen und bewerten die erhaltenen Blößen bezüglich Einheitlichkeit, Sauberkeit und Gleichmäßigkeit der Spaltstärke.
Sie reflektieren ihre Stärken und Schwächen und ihre Leistungen im Team und treffen Maßnahmen zur Optimierung ihrer Arbeitsweise.
Sie überdenken ihr eigenes Verhalten in den jeweiligen Arbeitssituationen und ziehen daraus Schlussfolgerungen für ihren künftigen Umgang mit Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten. Sie erkennen die Bedeutung von Teamfähigkeit für den Erfolg ihrer Tätigkeit.

Lernfeld 4: Mineralische Gerbungen durchführen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, die Blößen durch unterschiedliche mineralische Gerbverfahren zu gerben.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den mineralischen Gerbprozess und unterscheiden verschiedene Gerbarten. Sie grenzen die mineralische Gerbung von anderen Gerbverfahren ab.
Sie planen die Durchführung der mineralischen Gerbung. Dabei berücksichtigen sie die Bedeutung der Ladung (isoelektrischer Punkt, kationisch, anionisch) und des pH-Werts in der Kollagenfaser. Sie machen sich über die unterschiedlichen Pickelsäuren und Gerbmittel und deren Bedeutung für die anschließende Gerbung kundig. Sie wählen den mineralischen Gerbstoff (Chromgerbstoffe, Aluminiumgerbstoffe) unter Berücksichtigung seiner gerberischen Eigenschaften aus. Sie legen das geeignete Abstumpfmittel fest.
Sie berechnen Konzentrationen und Stoffmengen der benötigten Chemikalien und Gerbmittel nach Rezeptur und stellen diese bereit. Dabei setzen sie auch geeignete Anwendersoftware ein. Sie bereiten die benötigten Arbeitsgeräte, Maschinen und Anlagen sowie die persönliche Schutzausrüstung vor. Sie ermitteln die Materialkosten und schätzen den Zeitaufwand für die Durchführung der Arbeiten ab.
Sie setzen den Pickel nach Rezeptur an und führen anschließend die mineralische Gerbung durch. Dabei beachten sie die Vorgaben des Umwelt- und Arbeits- sowie des Gesundheitsschutzes. Sie überwachen und kontrollieren die Parameter des Gerbprozesses entsprechend des weiteren Verwendungszwecks des Leders. Sie dokumentieren die Ergebnisse.
Die Schülerinnen und Schüler hinterfragen die Ergebnisse und beurteilen die Qualität der Leder im Hinblick auf die auftragsbezogene Weiterverarbeitung. Sie sind sich ihrer Verantwortung im Arbeitsprozess bewusst.

Lernfeld 5: Nichtmineralische Gerbungen durchführen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, die Blößen mittels nichtmineralischer Gerbverfahren zu gerben.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den nichtmineralischen Gerbprozess und unterscheiden verschiedene Gerbarten. Sie grenzen die nichtmineralische Gerbung von anderen Gerbverfahren ab.
Sie planen die Durchführung der nichtmineralischen Gerbung (pflanzliche und synthetische Gerbverfahren). Hierbei erfassen sie die Zusammensetzung und Wirkungsweise der eingesetzten Gerbstoffe hinsichtlich der geforderten Ledereigenschaften.
Sie berechnen Konzentrationen und Stoffmengen der benötigten Chemikalien, Gerb- und Hilfsmittel nach Rezeptur und stellen diese bereit. Dabei setzen sie auch geeignete Anwendersoftware ein. Sie bereiten die benötigten Arbeitsgeräte, Maschinen und Anlagen sowie die persönliche Schutzausrüstung vor. Sie ermitteln die Materialkosten und schätzen den Zeitaufwand für die Durchführung der Arbeiten ab.
Sie setzen die Gerbflotte nach Rezeptur an und führen die Gerbung durch. Dabei beachten sie die Vorgaben des Umwelt- und Arbeitsschutzes und beziehen prozessökologische und prozessökonomische Betrachtungen in die Planung mit ein.
Sie überwachen und kontrollieren die Parameter des Gerbprozesses entsprechend des weiteren Verwendungszwecks des Leders. Sie dokumentieren die Ergebnisse.
Die Schülerinnen und Schüler hinterfragen die Ergebnisse und beurteilen die Qualität der Leder im Hinblick auf die auftragsbezogene Weiterverarbeitung.

Lernfeld 6: Leder trocknen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Verfahren zur Ledertrocknung durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler erkennen den Einfluss der Trocknung und des Wassergehalts auf die Ledereigenschaften. Hierzu verschaffen sie sich einen Überblick über die Trocknungsverfahren.
Sie planen den Ablauf der Trocknungsverfahren (Vakuum-, Spannrahmen-, Hängetrocknung). Sie erfassen Aufbau und Wirkungsweise der eingesetzten Maschinen und Anlagen. Dabei beachten sie die Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen. Sie stellen einen Zusammenhang zwischen der Trocknung, dem Wassergehalt und den Ledereigenschaften her.
Sie bereiten die Maschinen und Anlagen auf die durchzuführenden Arbeiten vor und stellen den Wassergehalt der Leder auf den gewünschten Wert ein. Sie kontrollieren den Trocknungsprozess und korrigieren bei Bedarf die Parameter.
Sie kontrollieren die bearbeiteten Crusts bezüglich Zustand und Qualität, sortieren sie und stellen sie für die weitere Verarbeitung bereit. Sie dokumentieren die Ergebnisse.
Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Qualität und Beschaffenheit der Leder im Hinblick auf die auftragsbezogene Weiterverarbeitung.

Lernfeld 7: Leder neutralisieren und Nachgerbungen durchführen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Leder gemäß angewandter Gerbverfahren und vorgesehener Lederarten auftragsgemäß zu neutralisieren und nachzugerben.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag zur Neutralisation und Nachgerbung und die geforderten Eigenschaften des herzustellenden Leders. Sie beurteilen den Zustand des vorliegenden Halbfabrikats.
Sie planen die Nasszurichtungsprozesse und legen die einzelnen Arbeitsschritte, Maschinen und Anlagen sowie Chemikalien und Hilfsmittel fest. Sie bestimmen die Wasserhärte und erkennen die Bedeutung der Wasserhärte und Wasserbeschaffenheit für Flottenprozesse.
Sie berechnen anhand der vorgegebenen Rezeptur die benötigten Stoffmengen und Konzentrationen. Dabei setzen sie auch geeignete Anwendersoftware ein. Sie stellen die notwendigen Arbeitsgefäße und Chemikalien bereit und richten die Maschinen und Anlagen ein. Dabei beachten sie die Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen. Sie berechnen die Materialkosten und schätzen den Zeitaufwand für die Durchführung der Arbeiten ab.
Sie arbeiten die Rezeptur ab, indem sie die Hilfsmittel abwiegen, dosieren und zugeben. Sie überwachen und dokumentieren die Prozessparameter und reagieren bei Bedarf auf Unregelmäßigkeiten.
Sie beurteilen das Ergebnis des Nasszurichtungsprozesses, erkennen Fehler und leiten Maßnahmen zur Behebung ein. Sie optimieren den Arbeitsprozess.

Lernfeld 8: Leder mechanisch bearbeiten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Leder mechanisch zu bearbeiten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Einfluss der mechanischen Bearbeitung auf die Ledereigenschaften. Dazu vergleichen sie die mechanischen Bearbeitungsverfahren (Abwelken, Falzen, Stollen, Millen, Verdichten, Schleifen, Entstauben). Sie erfassen Aufbau und Wirkungsweise der einzusetzenden Maschinen und Anlagen.
Sie planen den Einsatz der Maschinen und Anlagen und bereiten diese auf die durchzuführenden Arbeiten vor. Dabei beachten sie die Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen.
Sie stellen den Wassergehalt der Leder auf den für die Bearbeitung gewünschten Wert ein.
Sie stellen die Leder auf die geforderte Stärke, die notwendige Weichheit und Oberflächenbeschaffenheit ein. Anfallende Wertstoffe führen sie der weiteren Verarbeitung zu. Sie kontrollieren die bearbeiteten Crusts bezüglich Zustand und Qualität, sortieren sie und stellen sie für die weitere Verarbeitung bereit. Bei Störungen an Maschinen und Anlagen leiten sie geeignete Abhilfemaßnahmen ein.
Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Qualität und Beschaffenheit der Leder im Hinblick auf die auftragsbezogene Weiterverarbeitung.
Sie beurteilen das Ergebnis der mechanischen Bearbeitungen, erkennen Fehler und leiten Maßnahmen zur Behebung ein. Sie optimieren die Arbeitsprozesse.

Lernfeld 9: Leder färben 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Leder nach Kundenauftrag zu färben.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren das vom Kunden vorgelegte Farbmuster (Farbton, Farbintensität, Farbhelligkeit und Durchfärbegrad). Für die Erstellung der Rezeptur verschaffen sie sich einen Überblick über die verschiedenen Farbstoffgruppen und deren färberische Eigenschaften. Sie unterscheiden die unterschiedlichen Färbemethoden und informieren sich über den Einfluss unterschiedlicher Prozessparameter auf das Ergebnis der Färbung. Sie beachten mögliche Färbefehler.
Sie planen die Durchführung der Färbung und wählen die Farbstoffe und Färbereihilfsmittel aus. Sie berechnen die benötigten Mengen der Farbstoffe und Hilfsmittel nach Rezepturangaben. Dabei setzen sie auch geeignete Anwendersoftware ein. Sie richten die Maschinen und Anlagen ein. Dabei beachten sie die Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen. Sie berechnen die Materialkosten und schätzen den Zeitaufwand für die Durchführung der Arbeiten ab.
Sie führen die Färbung durch. Sie kontrollieren, dokumentieren und beurteilen die Prozessparameter. Sie beheben mögliche Färbefehler.
Sie prüfen und vergleichen das gefärbte Leder mit den Mustervorgaben des Kunden.

Lernfeld 10: Leder fetten 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Leder nach Kundenauftrag zu fetten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren das vom Kunden vorgelegte Muster auf haptische Eigenschaften. Für die Erstellung der Rezeptur verschaffen sie sich einen Überblick über die verschiedenen Fettungsmittel und deren Eigenschaften. Sie unterscheiden die unterschiedlichen Fettungsmethoden und informieren sich über den Einfluss unterschiedlicher Prozessparameter auf das Ergebnis der Fettung. Sie beachten mögliche Fettungsfehler. Sie erkundigen sich nach der Bedeutung der Fettung für die Eigenschaften des Fertigleders.
Sie planen die Durchführung der Fettung. Sie berechnen die benötigten Mengen nach Rezepturangaben. Sie richten die Maschinen und Anlagen ein. Dabei beachten sie die Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen. Sie berechnen die Materialkosten und schätzen den Zeitaufwand für die Durchführung der Arbeiten ab.
Sie führen die Fettung durch. Sie kontrollieren, dokumentieren und beurteilen die Prozessparameter. Sie beheben mögliche Fettungsfehler.
Sie prüfen und vergleichen das gefettete Leder mit den Mustervorgaben des Kunden.

Lernfeld 11: Leder zurichten 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Lederoberflächen zurichten und mechanisch bearbeiten zu können.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren das vom Kunden vorgelegte Muster auf haptische und optische Eigenschaften. Dabei unterscheiden sie Lederarten nach ihrer Zurichtung. Sie informieren sich über Aufbau, Bestandteile und Eigenschaften der einzelnen Schichten einer Zurichtung. Die Schülerinnen und Schüler wählen das für den Kundenauftrag geeignete Zurichtverfahren, die Applikationstechnik und die Möglichkeiten Oberflächen mechanisch zu bearbeiten (Bügeln, Prägen) aus. Hierzu machen sie sich mit den entsprechenden Maschinen und Anlagen vertraut. Sie beachten mögliche Fehler in der Zurichtung.
Sie planen die Durchführung der Zurichtung, Applikation und der mechanischen Bearbeitung. Sie berechnen Materialbedarf, Auftragsmengen sowie Zusammensetzung der Zurichtflotte und stellen die benötigten Bestandteile und Hilfsmittel bereit. Sie richten die benötigten Arbeitsgeräte, Maschinen und Anlagen ein. Dabei beachten sie die Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen. Sie berechnen die Materialkosten und schätzen den Zeitaufwand für die Durchführung der Arbeiten ab.
Sie führen die Zurichtung durch. Sie kontrollieren, dokumentieren und beurteilen die Prozessparameter. Sie überprüfen und beurteilen Optik, Haptik und Deckungsgrad der Lederoberflächen. Sie bügeln und prägen die Oberflächen des Leders. Sie beheben mögliche Zurichtungsfehler.
Sie bewerten und vergleichen das zugerichtete Leder mit den Mustervorgaben des Kunden. Sie dokumentieren und präsentieren die Ergebnisse der Zurichtung.
Sie reflektieren die Bedeutung der Zurichtung für den Charakter des Fertigleders.

Lernfeld 12: Fertigleder beurteilen und zur Abgabe an den Kunden vorbereiten 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Fertigleder zu prüfen und zu beurteilen sowie zur Abgabe an den Kunden vorzubereiten.
Die Schülerinnen und Schüler beurteilen das Fertigleder. Hierzu verschaffen sie sich einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Prüfverfahren zur Lederbeurteilung. Sie informieren sich über mögliche Lederfehler und deren Auswirkungen für die Verwendbarkeit des Fertigleders. Sie beachten Normen und Richtlinien, die für die Prüfverfahren und Prüfgeräte gelten. Sie machen sich bewusst, dass der Werkstoff Leder nach Fläche gehandelt wird und informieren sich über aktuelle Lederpreise.
Sie erkundigen sich über Methoden der Flächenbestimmung und über Maßeinheiten für Flächen. Sie informieren sich über die Kriterien, die beim Verpacken, Versandfertigmachen und Lagern von Leder eingehalten werden müssen.
Sie planen das zur Lederart passende Prüfverfahren (organoleptische, physikalische, chemische Prüfverfahren). Sie stellen die dafür notwendigen Hilfsmittel und Prüfgeräte bereit.
Sie führen die Probennahme, Probenvorbereitung und Prüfungen durch. Sie dokumentieren die Ergebnisse und vergleichen sie mit den Vorgaben der Kunden. Sie führen die Flächenmessung durch, zeichnen das Leder aus und protokollieren die Ergebnisse. Zur Abgabe an den Kunden verpacken und lagern sie die gemessenen Leder unter geeigneten Bedingungen.
Auf Grundlage des Vergleichs zwischen Kundenvorgaben und Fertigleder bilden sie sich ein Urteil über die erreichte Qualität. Sie reflektieren inwieweit das Ziel der Herstellung eines verkaufsfähigen Produkts erreicht wurde.
Sie entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsabläufe, auch unter Aspekten der Nachhaltigkeit. Sie zeigen die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen und bewerten die Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung aus beruflicher und persönlicher Perspektive.

Teil VI

Lesehinweise

Für den Teil VI Lesehinweise wurde vom Rahmenlehrplan-Ausschuss exemplarisch ein Lernfeld der vorangegangenen Lernfelder dieses Rahmenlehrplans ausgewählt und mit Sprechblasen, die Lesehinweise für die Lehrkräfte enthalten, versehen. Die Lesehinweise erläutern am ausgewählten Lernfeld dessen Aufbau, Struktur und bestimmte Formulierungen. Diese Hinweise sind auf alle weiteren Lernfelder des Rahmenlehrplans übertragbar.

1
Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.