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vom: 20.12.2016
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 29.12.2016 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Richtlinie
für die Förderung von
Energiemanagementsystemen
1 Zuwendungszweck
1.1 Förderziel
Die Bundesregierung hat sich mit dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz vom 14. Dezember 2014 ambitionierte Ziele zur Erhöhung der Energieeffizienz gesetzt. Die Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bieten diesbezüglich hohe Einsparpotenziale. Die Sektoren Industrie und Gewerbe/Handel/Dienstleistungen stehen für gut 43 % des gesamten jährlichen Endenergieverbrauchs in der Bundesrepublik Deutschland. Um die erforderlichen Einsparmaßnahmen umzusetzen, müssen die entsprechenden Einsparpotenziale jedoch zunächst von den Verantwortlichen in den Unternehmen erkannt werden. Zentrales Instrument zur kontinuierlichen und systematischen Erkennung und Hebung von Energieeinsparpotenzialen sind Energiemanagementsysteme. Die Bundesregierung setzt über die Gewährung des Spitzenausgleichs (§ 10 des Stromsteuergesetzes bzw. § 55 des Energiesteuergesetzes) sowie durch die Besondere Ausgleichsregelung der §§ 63 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) bereits Anreize für die Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Einführung von Energiemanagementsystemen. Ziel dieser Richtlinie ist es, über diese Gruppe der Begünstigten hinaus in weiteren Unternehmen die Einrichtung von Maßnahmen und Systemen zu fördern, die eine planvolle Erfassung und Auswertung der Energieverbräuche erlauben und damit Voraussetzungen für die Umsetzung von effektiven Energieeffizienzmaßnahmen schaffen. Durch die Maßnahme soll insgesamt, von Beginn des Programms im Juli 2013 bis Dezember 2017, eine kumulierte CO2-Einsparung von 83 000 t pro Jahr erreicht werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gefördert werden.
Die Gewährung der Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, erfolgt als „De-minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen.
2 Begriffsbestimmungen
Für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Unternehmen“ ist jede rechtlich selbstständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ sind solche im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
„Energiemanagementsystem“ ist ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht.
„Erstzertifizierung“ ist die erstmalige Bestätigung durch eine berechtigte Stelle, dass ein Energiemanagementsystem eingeführt worden ist.
3 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind:
3.1 die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems;
3.2 eine externe Beratung zur Einführung oder Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems, wenn sie der Vorbereitung einer Erstzertifizierung dient;
3.3 der Erwerb und die Installation von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie für Energiemanagementsysteme;
3.4 der Erwerb und die Installation von Software für Energiemanagementsysteme sowie die Schulung des Personals im Umgang mit der Software;
3.5 die Schulung von Mitarbeitern zu Energiebeauftragten bzw. Managementbeauftragten für ein Energiemanagementsystem.
Nicht förderfähig sind:
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Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, soweit sich nicht aus dieser Richtlinie ausdrücklich etwas anderes ergibt;
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Überwachungs- und Wiederholungsaudits;
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Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
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Eigenleistungen des Antragstellers;
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Personal- und Betriebskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben;
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Maßnahmen, wenn mit dem Vorhaben bereits begonnen wurde (Nummer 7.2.2).
4 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland.
Nicht antragsberechtigt sind:
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der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts;
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Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit 25 % oder mehr beteiligt sind;
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Kirchen sowie Unternehmen, an denen eine Kirche mit mindestens 25 % beteiligt ist;
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Unternehmen, die im laufenden oder einem der vergangenen Kalenderjahre seit 1. August 2014 einen Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung gestellt haben und nach dem EEG verpflichtet sind/waren, den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nachzuweisen;
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Nicht-KMU, die wegen Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs für das laufende oder eines der vergangenen Kalenderjahre seit 1. Januar 2013 nach dem Strom-/Energiesteuergesetz verpflichtet sind/waren, die Einführung oder den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nachzuweisen;
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Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie des Steinkohlebergbaus;
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Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften;
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nachgekommen sind;
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Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten;
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Unternehmen, die im laufenden sowie den beiden vorausgegangenen Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: 100 000 Euro) erhalten haben;
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Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für deren Inhaber, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
Das Vorhaben ist in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum genutzt werden.
5.2 Besondere Fördervoraussetzungen für Erstzertifizierungen nach Nummer 3.1
Die Erstzertifizierung hat durch einen von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Staates nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 für den jeweiligen Wirtschaftszweig zur Durchführung von Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 akkreditierten Zertifizierer oder durch einen von der Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes (UAG) zugelassenen oder nach § 18 UAG befugten Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Rahmen der Zulassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig zu erfolgen. Zuständige Stelle für die Akkreditierung von Zertifizierern ist die DAkkS. Zuständige Stelle für die Zulassung von Umweltgutachtern nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU)mbH.
Im Rahmen der Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems hat der Zertifizierer die Konformität des begutachteten Systems mit den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 zu bestätigen.
Gegenstand einer förderfähigen Zertifizierung kann auch ein Energiemanagementsystem sein, das in mehreren Standorten eines oder verschiedener Unternehmen eingeführt wurde.
5.3 Besondere Fördervoraussetzungen für Beratungen nach Nummer 3.2
Im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung ist eine externe Beratung zur Einführung oder Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems förderfähig. Die externe Beratung muss vor einer Erstzertifizierung abgeschlossen sein.
Der Berater muss für das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand (BAFA)“ zugelassen sein.
5.4 Besondere Fördervoraussetzungen für Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie (Messtechnik) nach Nummer 3.3
Förderfähig ist stationäre Messtechnik, mittels welcher mindestens eine der folgenden Messgrößen erhoben werden kann: Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- und/oder Kältemenge, Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge. Die Messtechnik muss in unmittelbarem Bezug zum Energiemanagementsystem stehen, um diesem die notwendigen Daten zu liefern. Ein unmittelbarer Bezug zum Energiemanagementsystem liegt dann vor, wenn die Messtechnik in Verbindung mit einer Energiemanagement-Software steht, welche die Förderkriterien für Energiemanagement-Software nach dieser Richtlinie erfüllt.
Die geförderte Messtechnik muss, außer bei unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. im Falle von Werksstilllegungen), mindestens drei Jahre zweckentsprechend, d. h. für den Betrieb eines Energiemanagementsystems, verwendet werden. Eine Veräußerung innerhalb dieses Zeitraums ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den Weiterbetrieb der Messtechnik nachweist. Der Bewilligungsbehörde ist deren Veräußerung oder Stilllegung stets vorher anzuzeigen.
5.5 Besondere Fördervoraussetzungen für den Erwerb von Software nach Nummer 3.4
Energiemanagement-Software ist eine elektronische Datenverarbeitungstechnologie, die auf Grundlage der geltenden DIN EN ISO 50001 messtechnische Daten für die energetische Bewertung und energetische Ausgangsbasis der Organisation auswertet. Die Energiemanagement-Software muss daher die Anforderungen der DIN EN ISO 50001 erfüllen. Sie muss entsprechend dem PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act-Zyklus) aufgebaut sein und insbesondere die Möglichkeit bieten, die gesetzten Energieziele zu verfolgen (Controlling und Monitoring).
Darüber hinaus muss die Energiemanagement-Software insbesondere folgende Funktionen aufweisen: Datenauswertung (Kennzahlbildung), Visualisierung (Verfügbarkeit verschiedener Diagrammtypen), Erstellung von Berichten über die lang- und kurzfristige Verbrauchsentwicklung mittels Kennzahlen, Alarmfunktion bei Überschreitung individuell definierter Grenzwerte und Übermittlung mittels gängiger Kommunikationskanäle, Integrationsmöglichkeit der Energiemanagement-Software in bestehende Software- und Leittechniksysteme, Funktion, um Daten in und von gängigen Formaten zu ex- und importieren und eine Funktion, mittels derer alle angeschlossenen Messgeräte aufgelistet werden können (Datenpunktliste). Ein Software-Support ist sicherzustellen.
Die geförderte Energiemanagement-Software muss, außer bei unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. im Falle von Werksstilllegungen), mindestens drei Jahre zweckentsprechend, d. h. für den Betrieb eines Energiemanagementsystems, verwendet werden. Eine Veräußerung innerhalb dieses Zeitraums ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den Weiterbetrieb der Energiemanagement-Software nachweist. Der Bewilligungsbehörde ist deren Veräußerung oder Deinstallation stets vorher anzuzeigen. Eine Aktualisierung der Software ist möglich.
5.6 Besondere Fördervoraussetzungen für Schulungen nach Nummer 3.5
Die Förderung von Schulungen von Mitarbeitern zu Energiebeauftragten bzw. Managementbeauftragten für ein Energiemanagementsystem ist nur im Verbund mit einer Erstzertifizierung für ein Energiemanagementsystem förderfähig.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Allgemeines
Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Förderfähig sind nur Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen sowie notwendig und angemessen sind; die Förderung bezieht sich auf Netto-Ausgaben.
6.2 Es gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
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Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems: bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 6 000 Euro;
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Externe Beratung: bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 3 000 Euro;
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Schulung von Mitarbeitern zum Energie-/Managementbeauftragten für ein Energiemanagementsystem: bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 1 000 Euro;
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Erwerb von Messtechnik: bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 8 000 Euro;
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Ausgaben für die Installation der Messtechnik werden bis zur Höhe von maximal 30 % der Anschaffungskosten ebenfalls als förderfähige Ausgaben anerkannt;
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Erwerb und Installation von Software für Energiemanagementsysteme sowie eine Personalschulung: bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 4 000 Euro.
Soweit ein Unternehmen in einem Zeitraum von 36 Monaten Förderungen für mehrere Maßnahmen erhält, ist deren Gesamtsumme auf maximal 20 000 Euro innerhalb dieses Zeitraums beschränkt.
6.3 Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes, der Bundesländer, der Kommunen oder der Europäischen Kommission für gleichartige Maßnahmen aus.
7 Zuwendungsverfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist das
– Förderrichtlinie Energiemanagementsysteme –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
oder
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Internet: http://www.bafa.de
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Verfahrensart
Die Bewilligungsbehörde setzt für die Antragstellung ein elektronisches Verfahren ein.
7.2.2 Vorhabenbeginn
Anträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor dem im Zuwendungsbescheid genannten Datum begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrags. Soll ein bestehender Liefer- oder Leistungsvertrag um Maßnahmen, die Gegenstand des Antrags sind, erweitert werden, muss das Unternehmen dies auf Verlangen anhand geeigneter Unterlagen belegen. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs in der Bewilligungsbehörde maßgeblich.
7.2.3 Antragstellung
Die Bewilligungsbehörde stellt die notwendigen Informationen zur Antragstellung einschließlich der hierbei vorzulegenden Unterlagen im Internet unter www.bafa.de > Energie > Energieeffizienz > Energiemanagementsysteme zur Verfügung.
Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge in der Bewilligungsbehörde.
7.3 Bewilligungszeitraum und Verwendungsnachweis
Der Zeitraum für die Durchführung der bewilligten Maßnahme beträgt zwölf Monate (Bewilligungszeitraum). In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Zeitraum auf Antrag verlängern.
Zuwendungen werden nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Bewilligungsbehörde regelt im Zuwendungsbescheid Art, Umfang und konkrete Inhalte der für den Verwendungsnachweis jeweils erforderlichen Unterlagen und stellt die hierfür benötigten Formulare zur Verfügung.
Sämtliche Unterlagen für den Verwendungsnachweis müssen in der Bewilligungsbehörde spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingegangen sein.
8 Weitere Regelungen zum Verfahren
8.1 Prüfungs- und Auskunftsrechte/Evaluation
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Der Antragsteller hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten.
Die Bewilligung erfolgt unter der Auflage, dass der Antragsteller – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle für eine Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen Beauftragten zur Verfügung stellt und an notwendigen Befragungen teilnimmt. Die im Rahmen dieser Richtlinie zu erbringenden Nachweise können im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation verwendet und ausgewertet werden. Zum Zweck der Evaluation hat der Zuwendungsempfänger Jahresenergieverbrauchsdaten und Jahresenergiekosten mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten.
8.2 De-minimis-Bescheinigung
Der Zuwendungsempfänger erhält von der Bewilligungsbehörde eine „De-minimis“-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuwendungen können zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Förderanträgen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
8.3 Subventionsgesetz
Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die konkreten Angaben werden im Förderantrag sowie in den Formularen zum Verwendungsnachweis als subventionserhebliche Tatsachen bezeichnet.
8.4 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt damit die Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 18. März 2015 (BAnz AT 01.04.2015 B1). Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Dr. Hartmut Versen