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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots
gegen die Vereinigung Tauhid Germany
alias Tauhid Deutschland
alias Team Tauhid Media

Vom 26. Februar 2015

Gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 sowie § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, erlasse ich folgende

Verfügung:

1.
Die Vereinigung „Tauhid Germany“ alias „Tauhid Deutschland“ alias „Team Tauhid Media“ – im weiteren Text alle als „Tauhid Germany“ bezeichnet – ist Ersatzorganisation der durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 25. Mai 2012 bestandskräftig verbotenen Vereinigung „Millatu Ibrahim“.
2.
Die Vereinigung „Tauhid Germany“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung „Tauhid Germany“ öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Goldfarbener Schriftzug „Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt, an dem eine schwarze Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis weht und darunter in weißer Schrift „Der Weg der Propheten und Gesandten“. Goldfarbener Schriftzug „Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt, an dem eine schwarze Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis weht und darunter in weißer Schrift „Der Weg der Propheten und Gesandten“.
Goldfarbener Schriftzug „Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt, an dem eine schwarze Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis weht. Goldfarbener Schriftzug „Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt, an dem eine schwarze Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis weht.
Hellgrauer Schriftzug „Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt, an dem eine weiße Fahne weht, als Untertitel in hellgrauer Schrift „Der Weg der Gesandten und Propheten“. Hellgrauer Schriftzug „Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt, an dem eine weiße Fahne weht, als Untertitel in hellgrauer Schrift „Der Weg der Gesandten & Propheten“.
Schwarzer Schriftzug „Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt, an dem eine schwarze Fahne weht, und darunter in schwarzer Schrift „Der Weg der Gesandten und Propheten“. Schwarzer Schriftzug „Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt, an dem eine schwarze Fahne weht, und darunter in schwarzer Schrift „Der Weg der Gesandten & Propheten“.
Goldfarbener Schriftzug „TEAM TAUHID“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt an dem eine rote Fahne weht, und darunter „Der Weg der Gesandten und Propheten“. Goldfarbener Schriftzug „TEAM TAUHID“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt an dem eine rote Fahne weht, und darunter „Der Weg der Gesandten & Propheten“.
Goldfarbener Schriftzug „Team Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt an dem eine schwarze Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis weht, als Untertitel in schwarzer Schrift „Der Weg der Gesandten und Propheten“. Goldfarbener Schriftzug „Team Tauhid“; das „i“ wird als stilisiertes Schwert dargestellt an dem eine schwarze Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis weht, als Untertitel in schwarzer Schrift „Der Weg der Gesandten & Propheten“.
In kalligraphischer Darstellung das Wort „Tauhid“ auf Arabisch in Gold und darunter „Team Tauhid Media“. In kalligraphischer Darstellung das Wort „Tauhid“ auf Arabisch in Gold und darunter „Team Tauhid Media“.
In kalligraphischer Darstellung das Wort „Tauhid“ auf Arabisch in Schwarz und darunter „Team Tauhid Media“. In kalligraphischer Darstellung das Wort „Tauhid“ auf Arabisch in Schwarz und darunter „Team Tauhid Media“.
Zeichnung einer Person, die sich an Gitterstäbe klammert, wobei nur Hände, Unterarme und Kopfkrone zu sehen sind, gelb auf schwarzem Grund, mit gelbem Schriftzug „Ansarul-Aseer.com“. Zeichnung einer Person, die sich an Gitterstäbe klammert, wobei nur Hände, Unterarme und Kopfkrone zu sehen sind, gelb auf schwarzem Grund, mit gelbem Schriftzug „Ansarul-Aseer.com“.
4.
Die Internetauftritte
https://www.facebook.com/pages/Team-Tauhid-Media/1478456635773449
https://www.facebook.com/pages/Tauhid-Germany-2/1449241178639256
https://twitter.com/TauhidTeam
https://twitter.com/TauhidGermany
https://www.youtube.com/user/teamtauhidgermany
https://www.youtube.com/channel/UCsAk5Q4S88U4OSiViRLiNyg
https://www.youtube.com/user/TauhidGermany
https://www.youtube.com/channel/UCrF2XKNEXF0Q_p4hixQo6tw
https://www.youtube.com/channel/UCxMPFW_AK1grPOohfqFLFlw
https://www.youtube.com/channel/UCdGg61MRkUjpe4eulctQLmA?feature=watch
https://plus.google.com/100479621151841718379/about
http://tauhid-germany.tumblr.com/
http://www.paltalk.com/g2/group/1561920634/
http://www.ansarul-aseer.com/
https://de-de.facebook.com/AnsarulAseerOriginal
https://www.youtube.com/user/Ansarulaseer/videos
der Vereinigung „Tauhid Germany“ sind verboten.
5.
Das Vermögen der Vereinigung „Tauhid Germany“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „Tauhid Germany“ deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die ­Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Forderungen Dritter gegen die Vereinigung „Tauhid Germany“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung „Tauhid Germany“ darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung „Tauhid Germany“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert dieses Vermögens zu mindern.
8.
Diese Verfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3 des Vereinsgesetzes sofort vollziehbar; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.

Berlin, den 26. Februar 2015

ÖS II 2 - 20106/16#3

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kaller