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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
über die Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen
und hydraulischen Abgleich

Vom 13. Juli 2016

1 Zuwendungszweck

1.1 Förderziel

Die Bundesregierung hat sich mit dem Energiekonzept vom 28. September 2010 und den Beschlüssen zur Energiewende vom 6. Juni 2011 ambitionierte Ziele zur Erhöhung der Energieeffizienz gesetzt. Dem Gebäudebereich kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu, da auf diesen Sektor rund 35 % des Endenergieverbrauchs in Deutschland und rund ein Drittel der Treibhausgasemissionen entfallen. Dazu hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.

Insbesondere bei der Wärmeversorgung von Gebäuden existieren nach wie vor große Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz. So sind ein Großteil der in Gebäuden eingesetzten Pumpen ineffizient und entsprechen nicht dem heutigen Stand der Technik. Durch den Einbau von modernen, hocheffizienten Pumpen können ohne großen baulichen Aufwand Stromeinsparungen von 70 bis 80 % erreicht werden.

Auch durch den optimierten Betrieb einer Heizungsanlage kann Energie eingespart werden. Dazu wird die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs, der die Wärmeverteilung im Gebäude optimiert, oft mit niedriginvestiven Maßnahmen zur Systemoptimierung ergänzt. Eine Kombination von Pumpentausch und Heizungsoptimierung ist zweckmäßig.

Diese Richtlinie unterstützt die Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und leistet so einen wesentlichen Beitrag zu einer wirtschaftlichen, sicheren und das Klima schonenden Energieversorgung sowie dem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands in Deutschland.

Bis zum Jahr 2020 sollen jährlich der Austausch von bis zu 2 Millionen Pumpen und die zusätzliche Optimierung des Betriebs von 200 000 Heizungsanlagen gefördert werden. Damit verbunden soll die Emission von bis zu 1,8 Millionen Tonnen CO2 bis 2020 vermieden werden. Durch die Förderung wird somit ein wichtiger Beitrag zur Erreichung des 40%-Minderungsziels bei den Treibhausgasemissionen im Jahr 2020 geleistet.

1.2 Rechtsgrundlage

Zur Durchführung der Maßnahmen gewährt der Bund Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den dazugehörigen Neben­bestimmungen (ANBest-P). Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Die Gewährung der Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, sogenannte De-minimis-VO) sowie deren Nachfolgeregelungen.

2 Begriffsbestimmungen

Zuwendungsempfänger*: Ist der Antragsteller.
Eigentümer: Eigentümer des Heizsystems, an dem geförderte Maßnahmen durchgeführt werden.
Professionell: Nach § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) „wesentliche Tätigkeiten“ eines betroffenen Gewerbes oder gewerblich berechtigten Anbieters, die gemäß Anlage A der HwO von Fachkräften durchzuführen sind. Ensprechende Fachkräfte sind für im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen insbesondere Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Gas- und Wasserinstallateure oder Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, die ihre Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, Gewerbetreibende, die über eine Reisegewerbekarte verfügen oder solche, die in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Vorgang: Ein Vorgang ist ein professionell erledigter Auftrag über die Durchführung (u. a.) einer oder mehrerer förderfähiger Maßnahmen, der durch eine Rechnung dokumentiert wird.
Maßnahme: Jede einzelne förderfähige Tätigkeit ist eine Maßnahme, z. B. der Tausch einer Warmwasserzirkulationspumpe oder einer Umwälzpumpe.
Heizung/Heizungsanlage/Heizsystem: Meint einen Heizkreis.
Hocheffizient: Meint, dass die Energieeffizienz über den geltenden rechtlichen Mindestanforderungen an effiziente Produkte liegt (insbesondere EU-Ökodesign-Richtlinie). Hocheffizient sind Pumpen dann, wenn sie die im Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angegebenen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz einhalten.

3 Förderung

3.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden der Ersatz von Heizungspumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen gemäß den Vorgaben dieser Richtlinie (Fördertatbestand 1) und/oder die Durchführung einer Heizungsoptimierung durch hydraulischen Abgleich (Fördertatbestand 2) an Heizsystemen, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme seit mehr als zwei Jahren installiert sind. Beide Fördertatbestände können miteinander kombiniert werden.

3.1.1 Ersatz von Heizungspumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen (Fördertat­bestand 1)

Gefördert werden Ersatzinvestitionen zum Austausch in Verbindung mit der professionellen Installation einer oder mehrerer der nachfolgend genannten hocheffizienten Pumpen in bestehenden Heizsystemen:

Umwälzpumpen,
Warmwasserzirkulationspumpen.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich jeweils um wesentliche Tätigkeiten des Gewerbes.

Die förderfähigen Pumpen, die das Kriterium der Hocheffizienz einhalten, werden in einer Liste auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht.

Näheres zu Fördertatbestand 1 regelt ein Merkblatt des BAFA.

3.1.2 Heizungsoptimierung durch hydraulischen Abgleich (Fördertatbestand 2)

Gefördert wird die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs bei bestehenden Heizsystemen.

In Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich können optional zusätzliche Investitionen und Optimierungsmaßnahmen an bereits installierten Anlagen gefördert werden. Förderfähig sind die Anschaffung und die professionelle Installation von:

voreinstellbaren Thermostatventilen,
Einzelraumtemperaturreglern,
Strangventilen,
Technik zur Volumenstromregelung,
separater Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und Benutzerinterfaces,
Pufferspeichern

und/oder die professionell erledigte Einstellung der Heizkurve.

Näheres zu Fördertatbestand 2 regelt ein Merkblatt des BAFA.

3.1.3 Nicht gefördert werden

Maßnahmen in Neubauten,
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht,
die Anschaffung und die Installation gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen,
Eigenleistungen,
Nebenleistungen, wie z. B. Wandverkleidungsarbeiten, Entsorgungsleistungen.

3.2 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form einer Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zum Netto-Rechnungsbetrag für förderfähige Anlagen und Leistungen an den Antragsteller gewährt.

Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmittelbar auf die beantragte Maßnahme beziehen und die nachgewiesen werden können.

Alle Antragsteller erhalten pro Vorgang für Leistungen im Zusammenhang mit beiden Fördertatbeständen eine Zuwendung von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben und – sofern einschlägig – nicht mehr als beihilferechtlich nach der De-minimis-VO zulässig.

Der Förderhöchstbetrag pro Vorgang beträgt 25 000 Euro.

3.3 Antragsberechtigung

Pro Heizung kann jede einzelne förderfähige Maßnahme nur ein Mal beantragt werden.

Antragsberechtigt sind

Privatpersonen,
Unternehmen,
freiberuflich Tätige,
Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
sonstige juristische Personen des Privatrechts (insbesondere Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften).

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer des Heizsystems.

Der Antragsberechtigte darf grundsätzlich einen Dritten zur Antragstellung bevollmächtigen. Eine Antragstellung ­beispielsweise durch den Hausverwalter oder einen anderen Vertretungsberechtigten ist somit möglich (z. B. bei Wohneigentümergemeinschaften). Zuwendungsempfänger bleibt der antragsberechtigte Eigentümer.

Nicht antragsberechtigt sind:

der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.
Unternehmen, die im laufenden Jahr sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors 100 000 Euro) erhalten haben.
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c ZPO oder § 284 AO treffen.

4 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

4.1 Ort der Maßnahme

Gefördert werden Maßnahmen die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden.

4.2 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Die geförderten Pumpen nach Fördertatbestand 1 und die geförderten Gegenstände nach Fördertatbestand 2 sind mindestens zwei Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen diese geförderten Gegenstände nicht weiterveräußert werden.

4.3 Kumulierungsverbot

Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen aus.

Die Empfänger der nach dieser Förderrichtlinie geförderten Leistungen erklären, dass keine weitere Förderung für dieselben Maßnahmen in Anspruch genommen wird oder wurde.

Nicht möglich ist eine Kombination mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 Buchstabe a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) für in diesem Programm geförderte Maßnahmen.

Sofern einschlägig, sind die beihilferechtlichen Regelungen zur Kumulierung von Beihilfen nach der De-minimis-VO und deren Nachfolgeregelungen einzuhalten (Artikel 5 De-minimis-VO).

5 Verfahren

5.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das BAFA.

Hausanschrift:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Förderung Heizungsanlagen –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

oder:

Postfach 51 60
65726 Eschborn
Internet: http://www.bafa.de

5.2 Zuwendungsverfahren

Die Antragstellung erfolgt durch den Antragsteller durch ein elektronisches Verfahren, das auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung steht.

Antragsteller können Anträge stellen, die maximal einen Vorgang betreffen. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor der Registrierung (1. Schritt der Antragstellung) noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum der Registrierung beim BAFA maßgeblich.

Für die Beantragung der Fördermittel muss der Antragsteller folgendes Verfahren einhalten:

1. Schritt: Vor Maßnahmenbeginn ist eine Registrierung auf der Internetseite des BAFA erforderlich. Daraufhin erhält der Antragsteller vom BAFA eine elektronische Eingangsbestätigung mit persönlicher Vorgangsnummer. Ein Zuwendungsbescheid wird nicht erstellt. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung darf der Antragsteller auf eigenes finanzielles Risiko mit der Umsetzung von förderrelevanten Maßnahmen beginnen.

2. Schritt: Nachdem die förderrelevanten Maßnahmen umgesetzt wurden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Registrierung, erfasst und übermittelt der Antragsteller in einem Portal auf der Homepage des BAFA die für die Antragsprüfung erforderlichen Daten. Über das Portal wird ein Formular erzeugt, dass der Antragsteller mindestens mit den folgenden genannten Unterlagen an das BAFA senden muss:

eine Kopie der auf den Namen des Antragstellers ausgestellten Rechnung über die durchgeführten Maßnahmen
gegebenenfalls weitere erforderliche förderrelevante Daten
zusätzlich bei Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts: De-minimis-Erklärung über gewährte De-minimis-Beihilfen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 De-minimis-VO.

Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen.

Näheres regelt ein Merkblatt des BAFA.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) behält sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof ausdrücklich vor, die Förderrichtlinie in Zukunft um ein Zuwendungsverfahren zu erweitern, welches bestimmten Antragstellern ermöglichen soll, Sammelanträge (über mehrere Vorgänge) zu stellen. Näheres ist durch eine Novelle der bestehenden Richtlinie oder die Verabschiedung einer neuen Richtlinie zu regeln.

5.3 Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses an den Antragsteller erfolgt unbar nach dessen Vorlage der vollständigen Unterlagen und der Prüfung durch das BAFA. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf ein deutsches Konto.

6 Allgemeine Verfahrensvorschriften

6.1 Rückforderung, Aufbewahrungspflichten und Prüfungsrechte

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind, sowie die EU-beihilferechtlichen Regelungen der De-minimis-VO. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100, 113 BHO.

6.2 Auskunft

Die Antragsteller übermitteln dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen die zur Überprüfung der Mittelverwendung, für eine Evaluation des Förderprogramms, und für die Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarkts benötigten Daten auf Verlangen und verpflichten sich, an entsprechenden Befragungen teilzunehmen.

6.3 Subventionsgesetz

Für Betriebe und Unternehmen ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die subventionserheblichen Tatsachen werden im Antragsverfahren durch die Bewilligungsbehörde als solche bezeichnet.

6.4 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

7 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. August 2016 in Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Berlin, den 13. Juli 2016

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. A. Renner
*
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechterspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.