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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
nebst Rahmenlehrplan

Vom 18. August 2015

Nachstehend werden

a)
die Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168) nachrichtlich veröffentlicht,
b)
der Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe Betonfertigteilbauer und Betonfertigteilbauerin; Werksteinhersteller und Werksteinherstellerin – Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26. März 2015 – bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugnis­erläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.

Bonn, den 18. August 2015

VII B4 - 807331/10

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
J. Bittner-Kelber

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
L. Wieland

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
(Werksteinherstellerausbildungsverordnung – WStHAusbV)*

Vom 13. Juli 2015

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§  1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2 Dauer der Berufsausbildung
§  3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5 Ausbildungsplan
§  6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§  7 Ziel und Zeitpunkt
§  8 Inhalt
§  9 Prüfungsbereiche
§ 10 Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen
§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen
Abschnitt 3

Gesellenprüfung

§ 12 Ziel und Zeitpunkt
§ 13 Inhalt
§ 14 Prüfungsbereiche
§ 15 Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen
§ 16 Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen
§ 17 Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 21 Inkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs­fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
2.
Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,
3.
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,
4.
Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,
5.
Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
6.
Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz,
7.
Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
8.
Herstellen und Montieren von Befestigungen,
9.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
10.
Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen,
11.
Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden und
12.
Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und von Terrazzi.

Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Gefahrstoffen,
6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und
9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; Dokumentation und Kundenorientierung.
§ 5

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6

Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

Die Ausbildenden haben den schriftlichen Aus­bildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§ 7

Ziel und Zeitpunkt

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 8

Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9

Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Versetzen von Werksteinen und
2.
Instandsetzen von Werksteinen.
§ 10

Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen

Im Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen,
2.
technische Unterlagen zu erstellen,
3.
Mörtel herzustellen und zu prüfen,
4.
Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien zu verlegen und zu versetzen,
5.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
6.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsprobe soll er eine schriftliche Arbeitsplanung erstellen und es soll ein situatives Fachgespräch mit ihm geführt werden.

Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 11

Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen

Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,
2.
Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
3.
Betonsanierungsmethoden zu erläutern.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Abschnitt 3

Gesellenprüfung

§ 12

Ziel und Zeitpunkt

Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 13

Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 14

Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Bearbeiten von Oberflächen,
2.
Herstellen von Werksteinen,
3.
Terrazzo- und Werksteintechnik sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15

Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen

Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien mechanisch, thermisch und chemisch zu bearbeiten,
2.
Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien zu behandeln, zu reinigen und zu pflegen,
3.
Methoden der Oberflächenbearbeitung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und des Verwendungszwecks auszuwählen,
4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.

Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

§ 16

Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen

Im Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine aus künstlichen Materialien herzustellen,
2.
Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder Modellieren in Form zu bringen,
3.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
4.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.

Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 17

Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik

Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,
2.
Terrazzi und Werksteine herzustellen,
3.
Fugen herzustellen,
4.
Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,
5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 18

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 19

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Bearbeiten von Oberflächen
mit 30 Prozent,
2.
Herstellen von Werksteinen
mit 30 Prozent,
3.
Terrazzo- und Werksteintechnik
mit 30 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.

Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Terrazzo- und Werksteintechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 20

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Berlin, den 13. Juli 2015

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie

In Vertretung
Machnig
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat
1 2 3 4
1 Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden
b)
technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
c)
Bemaßungen durchführen
d)
Schablonen herstellen
e)
Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
f)
Aufmaße erstellen
4  
g)
produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren
h)
Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden
i)
Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen
j)
Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren
  4
2 Herstellen und Einsetzen
von Schalungen und Formen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen
b)
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c)
Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen
d)
Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
2  
e)
Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen
f)
Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen
g)
Gips- und Betonformen konservieren
  4
3 Herstellen und Einbauen
von Bewehrungen und
Verstärkungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen
b)
Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
2  
c)
Matten- und Textilbewehrungen einbauen
d)
Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben
e)
eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen
  2
4 Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen
und Mörtel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zement­arten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieb­linien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen
b)
Mörtel herstellen und verarbeiten
c)
Prüfkörper herstellen und prüfen
d)
Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten
10  
   
e)
kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfen
f)
Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen
g)
Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswerten
h)
Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschied­lichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen
  8
5 Planen, Herstellen und
Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus
künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließ­beton gießen
b)
Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Block­beton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen
c)
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen
d)
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen
10  
   
e)
Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten
f)
Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen
g)
Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten
h)
Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen
i)
Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen
j)
Fassadenbauteile planen und herstellen
k)
Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen
l)
individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen
m)
Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten
  12
6 Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und
Schallschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen
2  
b)
Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbe­lägen und -verkleidungen herstellen
c)
Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen
  6
7 Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und
Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus
künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Werksteinbauteile transportieren und montieren
b)
Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentieren
c)
Untergründe für Montage prüfen
d)
Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen
e)
Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankern
f)
Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen
10  
   
g)
Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montieren
h)
Fugen ausbilden und schließen
  4
8 Herstellen und Montieren
von Befestigungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
2  
b)
Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellen
c)
kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen
  2
9 Gestalten und Behandeln
von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerk­steinen und Werksteinen
aus künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestalten
b)
Werksteine reinigen und pflegen
2  
c)
Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandeln
d)
Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten
  4
10 Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen,
Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen
b)
Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen
c)
Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen
d)
Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden
10  
   
e)
Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegen
f)
Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegen
g)
Fugenkonstruktionen planen und herstellen
h)
Lastverteilungsschichten herstellen und Werkstein­beläge einschleifen
i)
fertige Bodenkonstruktionen prüfen
  8
11 Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und
zementgebundenen
geschliffenen Böden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen
b)
zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walz­terrazzo, planen und herstellen
c)
Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellen
d)
Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzo­böden herstellen
e)
Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezial­zement, herstellen
f)
Pumpterrazzo herstellen
g)
elektrisch leitende Terrazzi herstellen
h)
Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln
  10
12 Instandsetzen von
Betonwerksteinen,
Naturwerksteinen,
Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentieren
b)
erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern
c)
Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen
d)
Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten
e)
Schadstellen mit angepassten Werksteinreparatur­mischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzen
f)
Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen
g)
Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durch­führen
10  
   
h)
Terrazzosanierungen planen und durchführen
i)
Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten
j)
Terrazzosanierungsmischungen herstellen
k)
instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen
l)
Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen
m)
Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten
n)
durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
  6

Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in
Wochen im
1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
   
   
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln





 
2 Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht­lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Umgehen mit Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
c)
Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
2  
6 Anwenden von
Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten
b)
Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
c)
Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
2  
   
e)
Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen
f)
Protokolle und Zeichnungen anfertigen
g)
Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
h)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
  2
7 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten einstellen
d)
Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
e)
Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
4  
8 Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen
b)
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten
c)
Produktionsprozesse überwachen
4  
d)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen
e)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen, Wartungsintervalle einhalten
f)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
  4
9 Durchführen von qualitäts­sichernden Maßnahmen,
Dokumentation und Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
c)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
2  
d)
Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren, Korrekturmaßnahmen einleiten
e)
Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g)
Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren
h)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
  2

Rahmenlehrplan
für die Ausbildungsberufe
Betonfertigteilbauer und Betonfertigteilbauerin
Werksteinhersteller und Werksteinherstellerin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. März 2015)

Teil I

Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses bzw. vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.

Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplans zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.

Teil II

Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufsbezogene und berufsübergreifende Handlungskompetenz zu vermitteln. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der spezifischen Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das bezieht die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen

zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
zum lebensbegleitenden Lernen,
zur beruflichen sowie individuellen Flexibilität und Mobilität im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas

mit ein.

Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.

Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das

in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
einen inklusiven Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht,
für Gesunderhaltung sowie spezifische Unfallgefahren in Beruf, für Privatleben und Gesellschaft sensibilisiert,
Perspektiven unterschiedlicher Formen von Beschäftigung einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.

Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Selbstkompetenz 1

Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Methodenkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III

Didaktische Grundsätze

Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruf­lichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.

Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich vorrangig an handlungssystema­tischen Strukturen und stellt gegenüber meist fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:

Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit, zum Beispiel technische, sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte.
Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Teil IV

Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin sowie zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin ist mit der Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1179) sowie Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Betonstein- und Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin sowie Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. Juli 1985) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage der „Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:

Die Neuordnung nimmt Bezug auf

die Weiterentwicklungen von Baustoffen und Einbauteilen,
die Entwicklungen in der Betontechnologie,
den verstärkten Einsatz von Betonzusätzen,
die Entwicklungen der Oberflächengestaltung,
die Änderungen der Produktionsabläufe und verstärkte Automatisierung,
die Instandsetzungsmöglichkeiten bei Betonbauteilen und Werksteinen,
die Aspekte der Nachhaltigkeit im Bauen,
die erhöhten Vorgaben in der Bauphysik und im Umweltschutz.

Die Lernfelder des Rahmenlehrplans beziehen sich auf berufliche Aufgabenstellungen aus den Handlungsfeldern Schalen, Bewehren, Betonieren, Oberflächengestaltung sowie Rüsten, Montieren, Lagern und Verlegen.

Sie sind aufbauend strukturiert, um sich in den Ausbildungsjahren spiralcurricular nach dem Grad an Variabilität, Komplexität, Selbstständigkeit und Verantwortung zu entwickeln. Die formulierten Kompetenzen beinhalten ebenso mehrperspektivisch ökonomische, ökologische, rechtliche, mathematische, planerische, kommunikative und soziale Aspekte. In Zusammenarbeit mit dem dualen Partner wird auf diesem Weg eine umfassende Handlungskompetenz abgebildet.

Nachfolgende Tabelle zeigt mögliche Steigerungen der Kompetenzen in den Handlungsfeldern:

Schwierigkeitsniveau Handlungsfelder
Schalen Bewehren Betonieren Oberflächengestaltung Rüsten,
Lagern,
Montieren,
Verlegen
1 kubische Bauteile schalen lineare Bewehrung planen und
einbringen
Standardbeton
planen und
herstellen
geriebene und
geglättete Ober­flächen herstellen
Werkzeuge auswählen und Maschinen rüsten
2 Bauteile mit
schrägen Seiten
planen und
herstellen
einfache Körbe
planen, binden und einbauen
Betonmischungen nach der Stoffraumgleichung planen und herstellen durch Schalhaut
erzeugte Betonoberflächen herstellen und beurteilen
maßhaltige
Schalungen und
Bewehrungen
herstellen
3 Wand- und Stützenschalungen in
stehender Aus­führung herstellen
flächige Bewehrung planen und einbauen Betone mit
besonderen Eigenschaften planen und herstellen
Sichtbeton
herstellen und
beurteilen
Regeln für Transport und Lagerung von Fertigteilen einhalten
4 Treppenschalungen fertigen Faserbewehrung
unterscheiden und verwenden
Sonderbetone
unterscheiden und verwenden
Oberflächen
bearbeiten
Bauteile versetzen und montieren
5 Formen bauen und demontieren Einbauteile
integrieren
Terrazzoböden
planen und
herstellen
Betonflächen
instand setzen
Beläge planen und ausführen

Die Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes sowie sicherheitstechnische, ökonomische und ökologische Aspekte sind in den Lernfeldern ebenso integrativ zu vermitteln, wie mathematische, naturwissenschaftliche und fremdsprachige Inhalte.

Die Lernfelder 1 bis 8 entsprechen den jeweiligen Ausbildungsberufsbildpositionen der ersten 18 Monate des Ausbildungsrahmenplanes für die betriebliche Ausbildung und sind somit Grundlage der Zwischenprüfung.

Die berufshomogene Zusammensetzung von Fachklassen für die Betonfertigteilbauer und Betonfertigteilbauerinnen und für die Werksteinhersteller und Werksteinherstellerinnen ist bereits in der Grundstufe anzustreben, um die Umsetzung des Rahmenlehrplans in berufsspezifisch ausgeformten Lernsituationen durchgängig zu ermöglichen. Die Lernfelder 1 bis 6 des Rahmenlehrplanes für die Betonfertigteilbauer und Betonfertigteilbauerinnen und für die Werksteinhersteller und Werksteinherstellerinnen sind identisch mit den Lernfeldern 1 bis 6 des Rahmenlehrplanes im Berufsfeld Bauwirtschaft. Eine gemeinsame Beschulung ist deshalb im ersten Ausbildungsjahr möglich.

Durch einen gemeinsamen, differenzierten Unterricht kann sowohl den inhaltlichen Unterschieden der einzelnen Lernfelder als auch der fachlich unterschiedlichen Ausbildungssituation in den einzelnen Betrieben Rechnung getragen werden. Hieraus ergibt sich bei einer gemeinsamen Beschulung der Berufe die Möglichkeit einer fortlaufenden Differenzierung.

Teil V

Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für die Ausbildungsberufe
Betonfertigteilbauer und Betonfertigteilbauerin
Werksteinhersteller und Werksteinherstellerin

Nr. Lernfelder Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
 1 Baustelle einrichten  20    
 2 Bauwerke erschließen und gründen  60    
 3 Einschalige Baukörper mauern  60    
 4 Stahlbetonbauteile herstellen  60    
 5 Holzkonstruktionen herstellen  60    
 6 Bauteile beschichten und bekleiden  60    
 7 Stahlbetonfertigteile herstellen    80  
 8 Werksteinbauteile herstellen und verlegen    80  
 9 Fertigteilkonstruktionen herstellen und montieren    80  
10 Spannbetonbauteile herstellen    40  
11 Beton- und Werksteinwaren fertigen      60
12 Treppen bauen und versetzen      80
13 Terrazzoböden und zementgebundene Fußböden herstellen      80
14 Stahlbeton- und Werksteinbauteile instand setzen      60
Summen: insgesamt 880 Stunden 320 280 280

Lernfeld 1: Baustelle einrichten 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 20 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, eine Baustelle nach örtlichen Gegebenheiten einzurichten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die bauliche und örtliche Situation mit dem Ziel, eine Baustelle unter Beachtung rationeller Arbeitsabläufe, der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes einzurichten. Sie verschaffen sich einen Überblick über die am Bau beteiligten Gewerke und deren Zusammenwirken (Bauberufe, Bauherr, Planungsbüro, Baufirma, Bauaufsicht). Sie machen sich mit dem Bauzeitenplan vertraut.
Sie planen die Baustelleneinrichtung und berücksichtigen dabei notwendige Absperrungen. Dazu legen sie die Gebäudefläche fest und daraus folgend die Bauplatzgröße mit Lager- und Stellflächen, Arbeits- und Parkflächen.
Die Schülerinnen und Schüler zeichnen einen Baustelleneinrichtungsplan (Sinnbilder, Maßstäbe). Durch Längen- und Rechtwinkelmessungen legen sie die geplanten Flächen fest. Dabei berücksichtigen sie die erforderlichen Verkehrssicherheitsmaßnahmen.
Sie prüfen die Vollständigkeit der Baustelleneinrichtung und kontrollieren die Lage und Größe der eingemessenen Flächen.
Sie bewerten ihre Planungen hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit und stellen ihre Ergebnisse vor. In diesem Zusammenhang diskutieren sie eine mögliche Optimierung der Baustelleneinrichtung.

Lernfeld 2: Bauwerke erschließen und gründen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Bauwerke nach örtlichen Gegebenheiten zu erschließen und zu gründen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die vorhandenen Gegebenheiten mit dem Ziel, ein Bauwerk nach Vorgaben zu erschließen und zu gründen. Sie informieren sich über den Baugrund (Bodenarten, Bodenklassen, Wassereinfluss), Baugruben (Böschungswinkel, Baugrubensicherung) und erforderliche Leitungssysteme (Entwässerung, Gräben, Verbauarten) sowie mögliche Gründungsarten (Einzel-, Streifen-, Plattenfundament). Dabei berücksichtigen sie die Unfallverhütungsvorschriften.
Sie wählen die erforderlichen Maßnahmen zur Erschließung des Baugrundstückes aus. Anschließend planen sie das Herstellen von Fundamenten und berücksichtigen dabei auftretende Kräfte (Spannungen). Sie entwerfen die Baugrube, legen den Böschungswinkel fest und führen Berechnungen für den Aushub durch (Fläche, Volumen, Masse). Zu diesem Zweck erstellen sie Technische Zeichnungen (Draufsichten, Ansichten, Schnitte).
Die Schülerinnen und Schüler führen Vermessungen für die Baumaßnahme durch (Vermessungsgeräte, Vermessungsverfahren, Schnurgerüste) und wählen Geräte für das Ausheben der Baugrube sowie für den Einbau und das Verdichten eines Unterbaues aus.
Sie ermitteln erforderliche Entwässerungen (Neigungen) und führen sie aus (Rohrleitungsarten, Schächte, Gräben, Verbausysteme).
Sie überprüfen Lage und Gefälle der Entwässerungsleitungen sowie die Fundamentmaße und dokumentieren abweichende Ergebnisse.
Sie bewerten ihre Ergebnisse, hinterfragen ihre Vorgehensweise und ziehen Alternativen in Erwägung.

Lernfeld 3: Einschalige Baukörper mauern 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, einschaliges Mauerwerk nach anerkannten Mauerregeln vorgabegemäß herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Vorgaben mit dem Ziel, die geforderten Eigenschaften und die Anforderungen an den einschaligen Baukörper zu erfassen und zu beschreiben. Sie informieren sich über Funktionen von gemauerten Baukörpern (Wandarten und -aufgaben) und verschaffen sich einen Überblick über künstliche Mauersteine (Arten, Dichte, Druckfestigkeit) sowie Mauermörtel (Baukalke, Mörtelgruppen).
Sie planen die Herstellung des einschaligen gemauerten Baukörpers unter Beachtung der Mauerverbände. Nach der Maßordnung im Hochbau legen sie die Maße des Baukörpers fest. Mit Hilfe von Tabellen ermitteln sie den Baustoffbedarf (Volumina für Mauerwerk und Mörtel, Anzahl der Steine, Materialliste). Sie entwerfen und zeichnen den Baukörper (Skizzen, Ausführungszeichnungen, Isometrie), wählen die erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel (Messwerkzeuge) aus und planen den Arbeitsablauf. Im Planungskonzept berücksichtigen sie bauphysikalische Aspekte (Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, Luftschall- und Wärmedämmung).
Sie messen den Baukörper ein, dichten ihn gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit ab und erstellen ihn unter Beachtung der Verbandsregeln. Dabei berücksichtigen sie vorgesehene Öffnungen. Sie erstellen ein Arbeitsgerüst nach den Regeln des Arbeitsschutzes.
Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Waagerechte, das Lot und die Herstellungsmaße und vergleichen die Istwerte der Ausführung mit den Sollwerten in der Technischen Zeichnung. Das Verarbeiten der Abdichtungsstoffe vergleichen sie mit den Vorgaben der Hersteller und den Bestimmungen der Ausführungsrichtlinien und dokumentieren dies entsprechend.
Sie wählen Kriterien zur Beurteilung der Arbeitsergebnisse aus. Mit Hilfe der Kriterien reflektieren sie den Herstellungsprozess und begründen ihn.
Sie diskutieren über qualitative Verbesserungen. Dabei argumentieren sie sachlich und präzise.

Lernfeld 4: Stahlbetonbauteile herstellen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Stahlbetonbauteile auftragsbezogen herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Vorgaben mit dem Ziel, den Verwendungszweck und die daraus erforderlichen Eigenschaften zu erfassen und zu beschreiben. Sie informieren sich über Ausgangsstoffe (Zemente, Gesteinskörnungen, Wasser), Bewehrungen (Betonstabstahl, Betonstahlmatten) und Schalungen (Brettschalung, Schaltafeln).
Dabei berücksichtigen sie die Voraussetzungen für das Zusammenwirken von Betonstahl und Beton sowie die im Bauteil auftretenden Kräfte (Zug, Druck) und legen die Bewehrung fest.
Sie planen die Herstellung des Stahlbetonbauteils. Dazu bestimmen sie anhand von Tabellen die Zusammensetzung des Betons und führen die erforderlichen rechnerischen (Flächen, Volumina, Materialbedarfe) und zeichnerischen (Schalungs- und Bewehrungszeichnungen) Arbeiten aus. Sie erstellen die Materiallisten, wählen die erforderlichen Werkzeuge aus und planen die Arbeitsschritte.
Die Schülerinnen und Schüler konstruieren die Schalung sowie die erforderlichen Hilfs- und Tragkonstruktionen. Sie bringen die Bewehrung ein, stellen den Beton her und betonieren das Bauteil. Dabei beachten Sie die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Unfallverhütungsvorschriften.
Sie prüfen die Konsistenz des zu verarbeitenden Betons und die Druckfestigkeit des Festbetons. Sie dokumentieren die Ergebnisse und vergleichen diese mit den vorgegebenen Parametern.
Sie beurteilen das Stahlbetonbauteil hinsichtlich Druckfestigkeit, Maßgenauigkeit und Oberflächenbeschaffenheit und ergreifen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Sie reflektieren den Herstellungsprozess, machen sich die Vorteile des Einsatzes von Stahlbeton gegenüber anderen Baustoffen bewusst und vertreten diese nach außen.

Lernfeld 5: Holzkonstruktionen herstellen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Holzkonstruktionen nach konstruktiven und wirtschaftlichen Gesichtspunkten herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Vorgaben mit dem Ziel, den Verwendungszweck zu erfassen und die daraus erforderlichen Eigenschaften für die Konstruktion zu erschließen.
Sie informieren sich über das Wachstum und den Aufbau von Laub- und Nadelhölzern und durchdenken die gesellschaftliche und ökologische Bedeutung des Waldes.
Sie erkundigen sich über die Holzfeuchte sowie das Arbeiten des Holzes. Um die Dauerhaftigkeit der Konstruktion zu gewährleisten, erarbeiten sie Maßnahmen zum Holzschutz (konstruktiver und chemischer Holzschutz, Holzschädlinge). Sie verschaffen sich einen Überblick über Bauschnitthölzer und unterscheiden diese.
Die Schülerinnen und Schüler planen eine Holzkonstruktion unter Berücksichtigung entsprechender Holzauswahl, Holzverbindungen (handwerkliche und ingenieursmäßige Holzverbindungen) und erforderlicher Verbindungsmittel. Sie achten auf den Verlauf der Kräfte in der Holzkonstruktion. Dazu führen sie die erforderlichen rechnerischen und zeichnerischen (Verbindungen, Konstruktionen) Arbeiten aus. Sie ermitteln den Materialbedarf (Verschnitt), erstellen Materiallisten (Holzlisten) und wählen Bearbeitungswerkzeuge aus. Dabei achten sie auf eine wirtschaftliche Ausführung.
Sie erstellen eine Holzkonstruktion mit entsprechenden Verbindungen und setzen die notwendigen Bearbeitungswerkzeuge ein. Dabei beachten sie die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Unfallverhütungsvorschriften.
Sie prüfen die Holzkonstruktion (Verbindungen, Maßhaltigkeit). Darüber hinaus stellen sie Kriterien für die Wirtschaftlichkeit der Konstruktion auf und wenden sie an.
Sie begründen die Auswahl der Verbindungen und beurteilen die Standfestigkeit sowie die Maßgenauigkeit. In diesem Zusammenhang ergreifen sie Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Materialauswahl sowie den Herstellungsprozess und diskutieren über Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Baustoffes Holz. Im Vergleich zu anderen Baustoffen erläutern sie die Vorteile des Baustoffes.

Lernfeld 6: Bauteile beschichten und bekleiden 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, nach gegebenen Bausituationen Bauteile zu beschichten und zu bekleiden.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die zu beschichtenden sowie zu bekleidenden horizontalen und vertikalen Flächen bezüglich der gegebenen Bausituation, der geforderten Eigenschaften und der Vorgaben zur gestalterischen Ausführung der Beschichtungen, Bekleidungen und Beläge.
Sie informieren sich über die Materialien (Bindemittel, Mörtel, Dämmstoffe, Abdichtungsstoffe, Baumetalle, Plattenwerkstoffe, Beläge) und Konstruktionen (Unterkonstruktionen, Estriche, Abdichtungen), um der Bausituation entsprechende Beschichtungen und Bekleidungen auszuwählen.
Sie planen die Herstellung und Gestaltung von Beschichtungen und Bekleidungen unter Beachtung bauphysikalischer Wechselwirkungen (Wärmespannung, Wärmedämmung, Feuchtigkeitseinfluss, Schallübertragung).
Sie treffen eine Materialauswahl nach den zu erwartenden Beanspruchungen und wählen dazu passende Ausführungstechniken aus. Zu diesem Zweck führen sie die erforderlichen Berechnungen durch und fertigen die benötigten Technischen Zeichnungen (Verlegepläne, Schnitte) an. Sie erstellen Materiallisten, wählen Werkzeuge und Geräte aus und strukturieren den Arbeitsablauf.
Sie beschichten und bekleiden die Bauteile, auch im Team. Dabei beachten sie die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Unfallverhütungsvorschriften.
Sie beurteilen die Beschichtung und Bekleidung hinsichtlich der Materialauswahl, der Ausführung sowie der Maßhaltigkeit und ergreifen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Sie reflektieren gemeinsam den Herstellungsprozess hinsichtlich Oberflächenqualität, Haltbarkeit und Gestaltung. Vor diesem Hintergrund schlagen sie mögliche Alternativen in der Ausführung vor und dokumentieren diese.

Lernfeld 7: Stahlbetonfertigteile herstellen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Stahlbetonfertigteile bauteilbezogen funktionsgerecht herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die geforderten Eigenschaften und die Funktionen der Stahlbetonfertigteile in einem Bauwerk (druck- und biegebeanspruchte Bauteile, äußere und innere Bauteilkräfte). Im Hinblick auf die Herstellung des Fertigteils verschaffen sie sich einen Überblick über Schalungs- und Formenbau, erforderliche Bewehrungen, Betontechnologie (Expositionsklassen, Betone mit besonderen Eigenschaften) und Betonzusätze.
Sie planen die Herstellung des Stahlbetonfertigteils, indem sie zwischen Schalungs- und Formenbau unterscheiden (Schalhaut, Unterkonstruktion, Unterstützung, Systemschalung), die Konstruktionsbeanspruchung bestimmen (Schalungsdruck) und daraus folgend die Konstruktion mit den zugehörigen Materialien und Verbindungsmitteln für die Schalung und die Form festlegen. Bei den Planungsschritten des Schalungs- und Formenbaues berücksichtigen sie bereits das spätere Ausschalen der Bauteile (Trennmittel, zerlegbare Formen). Sie entwerfen den Bewehrungskorb (Lage und Funktion der Bewehrung, Einbauteile, Betondeckung, Stababstände, Biegerollendurchmesser) und erstellen eine Bewehrungszeichnung mit Betonstahlliste. Sie legen die Betoneigenschaften fest (Rohdichten, Festigkeitsklassen, Wasserzementwert, Expositionsklassen, Betonzusätze, einzuhaltende Richtwerte bei Betonen mit besonderen Eigenschaften) und ermitteln die Betonzusammensetzung (Tabellen, Diagramme) mit Hilfe der Stoffraumgleichung.
Die Schülerinnen und Schüler konstruieren und fertigen die Schalung sowie die Form. Sie stellen den Bewehrungskorb her (Bewehrungsstöße und -verankerungen, Verbindungsarten, Abstandhalter, Anordnung der Bügelschlösser). Sie führen Betonierarbeiten durch, indem sie Ausgangsstoffe mischen (Misch- und Verarbeitungszeiten), die Einbringbedingungen beachten (Fallhöhen, Verdichten) und den Beton nachbehandeln (Nachbehandlungsarten). Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, ob eine Wärmebehandlung des Betonbauteils erforderlich ist. Sie bringen die notwendige Kennzeichnung am Bauteil an.
Sie prüfen Maße und Winkel der Schalung sowie Form und vergleichen diese mit den zulässigen Toleranzwerten. Die Ausführung der Bewehrung überprüfen sie nach den vorgegebenen Bewehrungspositionen und bezüglich korrekter Abstände und Lage der Stähle. Für den Beton führen sie vorgeschriebene Frischbetonprüfungen (Konsistenzmaße, Frischbetonrohdichte, Luftporengehalt) und Festbetonprüfungen (Druckfestigkeit, Trockenrohdichte, Wasserundurchlässigkeit) durch.
Die Schülerinnen und Schüler bilden sich ein Urteil über gewählte Konstruktionen, ausgewählte Materialien und Verbindungsmittel sowie über durchgeführte Arbeitsgänge (Ausschalen) und schließen mögliche Alternativen mit ein.
Sie reflektieren den gesamten Herstellungsprozess der Stahlbetonfertigteile und präsentieren ihre Detaillösungen zum Einschalen, zum Ausschalen, zum Bewehren und zu den Betonmischungen.

Lernfeld 8: Werksteinbauteile herstellen und verlegen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Werksteinbauteile nach Kundenauftrag zu fertigen und einzubauen sowie Werksteinbauteile zu sanieren.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Kundenvorgaben im Hinblick auf die geforderten Eigenschaften und die gewünschte optische Gestaltung des Werksteinbauteiles.
Sie informieren sich über spezifische Bestandteile von Werkstein (Gesteinsarten, Gesteinskörnungen, Bindemittel, Zusatzstoffe, Zusatzmittel) und deren Auswirkungen auf die Herstellung und Verwendung der Werksteinbauteile.
Darüber hinaus verschaffen sie sich Informationen über die optische Gestaltung von Werksteinbauteilen bezüglich der Gesteinsauswahl, der Kornzusammensetzung und den Möglichkeiten der Oberflächenbearbeitung. Sie analysieren die Möglichkeiten der Verlegung, Versetzung und Montage von Werksteinbauteilen sowie die Möglichkeiten eines Oberflächenschutzes.
Sie planen die Herstellung und Gestaltung von Werksteinbauteilen und Verbundwerksteinen. Dazu treffen sie eine Gesteins- und Körnungsauswahl nach Art, Farbe und Korngrößenverteilung (natürliche und künstliche Körnungen, Eigenschaften der Körnungen) und beachten die Wirkung des Bindemittels auf Festigkeit und Farbe.
Sie entwickeln verschiedene Mischungsentwürfe für die optische Gestaltung. Für die geplante Verwendung der Bauteile schlagen sie verschiedene Möglichkeiten zur Oberflächenbearbeitung (steinmetzmäßige Bearbeitung, fräsen, schleifen, säuern, auswaschen, strahlen) und Oberflächengestaltung (Sichtbeton) vor.
Die Schülerinnen und Schüler entwerfen verschiedene Mischungen und führen entsprechende Mischungsberechnungen durch. Sie stellen Schalungen und Formen einschließlich erforderlicher Bewehrung her und betonieren die Bauteile (Platten, Stufen, Fassadenelemente) mit unterschiedlichen Betonen (Normalbeton, selbstverdichtender Beton), auch als Verbundwerksteine. Sie gestalten Oberflächen durch Schalungen und führen verschiedene Oberflächenbearbeitungen an Betonwerksteinbauteilen und an Naturwerksteinen durch. Darüber hinaus erstellen sie Unterkonstruktionen und verlegen und versetzen die Werksteinbauteile nach unterschiedlichen Verfahren (Mörtelstreifen). Sie wählen Befestigungsmittel aus und stellen Befestigungen her. Für den Schutz der bearbeiteten Oberflächen wenden sie verschiedene Verfahren und Mittel an und vergleichen die Ergebnisse. Sie ergreifen Maßnahmen zur Reinigung und Pflege von Werksteinbauteilen.
Sie führen Sanierungen von Werksteinbauteilen durch (Reparaturmischungen, Oberflächenanpassung).
Sie prüfen das Erscheinungsbild der Werksteinbauteile hinsichtlich der Gesteins- und Kornauswahl und der Oberflächenqualität. Sie bewerten ihre Ergebnisse und analysieren mögliche Abweichungen von den Vorgaben.
Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Materialauswahl, den Herstellungsprozess und die Bauteilqualität. Daraus entwickeln sie Vorschläge für mögliche Alternativen und Optimierungsmöglichkeiten und präsentieren diese den Kunden.

Lernfeld 9: Fertigteilkonstruktionen herstellen und montieren 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Fertigteilkonstruktionen nach gegebener Bausituation unter konstruktiven Gesichtspunkten herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die gegebene Bausituation unter konstruktiven Gesichtspunkten für die Herstellung und Montage einer Fertigteilkonstruktion. Sie informieren sich über Fertigung, Transport und Montage von Fertigteilen. Sie verschaffen sich einen Überblick über Fertigteilbauweisen (Skelett-, Großtafel-, Raumzellenbauweise) und vergleichen Konstruktionsprinzipien von Wand- und Deckensystemen (Sandwich). Sie überdenken Möglichkeiten und Notwendigkeiten hinsichtlich der Oberflächengestaltung an den Bauteilen. Sie informieren sich über Möglichkeiten Bauteile abzudichten, über Arten von Wärmedämmung (Wärmedämmstoffe, Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchgangskoeffizient) sowie über Maßnahmen zum Brandschutz.
Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über Sonderbetone, deren Eigenschaften, Herstellung und Einsatz.
Sie planen eine Fertigteilkonstruktion unter Berücksichtigung der konstruktiven Notwendigkeiten (Knotenpunkte, Verbindungen) und der erforderlichen Wärmedämmung (Vermeidung von Wärmebrücken). Dazu führen sie die erforderlichen rechnerischen und zeichnerischen Arbeiten aus.
Sie erarbeiten einen Montageablauf und bestimmen daraus die Transportreihenfolge der Fertigteile.
Die Schülerinnen und Schüler erstellen eine Fertigteilkonstruktion nach Planung, bringen die Wärmedämmung ein, wählen die notwendigen Einbauteile aus und bauen diese nach Plan ein.
Sie transportieren, lagern, montieren die Bauteile und dichten diese bei Bedarf ab.
Dabei beachten sie die Sicherheitsregeln und die Unfallverhütungsvorschriften beim Transportieren und Montieren der Fertigteile.
Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren während der Montage fortlaufend die Achs- und Höhenmaße sowie die vertikale und die horizontale Ausrichtung.
Sie beurteilen die Betonoberflächen und die Ausführung der Wärmedämmung. Sie hinterfragen die Qualität der Konstruktion und ergreifen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Sie reflektieren den Herstellungs-, Transport- und Montageprozess sowie das Aussehen und die Funktion der Konstruktion. In diesem Zusammenhang kommunizieren sie mit Kolleginnen und Kollegen anderer Arbeitsbereiche im Betrieb.

Lernfeld 10: Spannbetonbauteile herstellen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, ein Spannbetonbauteil nach Vorgaben herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Vorgaben im Hinblick auf die geforderten Eigenschaften und Funktionen des Spannbetonbauteils. Hierzu machen sie sich mit dem Prinzip des Spannbetons vertraut und verschaffen sich einen Überblick über erforderliche Baustoffe (Spannstähle, Spannanker, Hüllrohre, Einpressmörtel). Sie stellen die Unterschiede zwischen dem Spannen vor dem Erhärten des Betons (Vorspannen mit sofortigem Verbund) und dem Spannen nach dem Erhärten des Betons (Vorspannung mit nachträglichem Verbund) heraus. Sie analysieren die Vorteile des Spannbetons gegenüber dem Stahlbeton.
Sie planen das Herstellen des Spannbetonbauteils. Dazu stellen sie eine Betonmischung mit den geforderten Eigenschaften (Schwind- und Kriechverhalten) zusammen und setzen sich mit den Möglichkeiten einer Erhöhung der Frühfestigkeit auseinander.
Die Schülerinnen und Schüler erstellen die Schalung und bereiten den Spannstahl für das Spannen vor. Sie spannen den Stahl anhand des vorgegebenen Spannprogramms und betonieren das Bauteil. Wegen des Gefahrenpotenzials beachten sie besondere Unfallverhütungsvorschriften. Nach dem Erhärten schalen sie das Bauteil aus und entspannen die Stähle. Beim Abheben und Transportieren des Spannbetonbauteils gehen sie mit besonderer Sorgfalt vor.
Sie prüfen den Aufbau der Form und die planmäßige Lage der Spannbewehrung im Bauteil. Vor dem Abheben des Spannbetonbauteils prüfen sie den Beton auf eine ausreichende Frühfestigkeit. Sie vergleichen die einzuhaltenden Werte aus dem vorgegebenen Spannprogramm mit den erreichten Werten. Die Ergebnisse werden erfasst und dokumentiert.
Sie begutachten das Spannbetonbauteil hinsichtlich Maßgenauigkeit und Oberflächenbeschaffenheit und erweitern ihr Sicherheits- sowie Qualitätsbewusstsein. Die Ergebnisse ihrer Überlegungen und Ausführungen kommunizieren sie mit den Beauftragten für Qualitätssicherung.
Die Schülerinnen und Schüler wägen den Einsatz von Spannbeton im Vergleich zu Stahlbeton ab und stellen ihre Position unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten dar.

Lernfeld 11: Beton- und Werksteinwaren fertigen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Betonwaren für unterschiedliche Einsatzbereiche nach Auftrag herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag hinsichtlich der geforderten Einsatzmöglichkeiten der zu fertigenden Beton- und Werksteinwaren. Sie informieren sich über die Arten von Beton- und Werksteinwaren (Hoch-, Straßen-, Wege-, Garten- und Leitungsbau) und deren Herstellung (Ausgangsstoffe, Zusammensetzung, Herstellung, Oberflächengestaltung, Nachbehandlung).
Sie planen das Herstellen der Beton- und Werksteinwaren unter Berücksichtigung der geforderten Eigenschaften (Grünstandfestigkeit, Farbgebung, Gesteinstextur) und wählen die benötigten Formen aus.
Die Schülerinnen und Schüler bringen notwendige Bewehrungen nach Vorgabe ein und betonieren die Bauteile. Bei der Verwendung von Vorsatz- und Kernbeton beachten sie die technologischen Erfordernisse. Nach dem Verdichten schalen sie das Bauteil aus und ergreifen entsprechende Nachbehandlungsmaßnahmen.
Dabei prüfen sie die Form (Verschleiß) und bei bewehrten Bauteilen die planmäßige Lage der Bewehrung. Vor dem Einbringen des Betons prüfen sie die angestrebte Konsistenz und nach dem Entschalen die Formstabilität der Beton- und Werksteinwaren. Die Ergebnisse werden erfasst und dokumentiert.
Sie beurteilen die Beton- und Werksteinwaren hinsichtlich Maßgenauigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche und ergreifen Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Vor diesem Hintergrund überprüfen sie systematisch die Zusammenhänge und Abhängigkeiten im Herstellungsprozess.
Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Ergebnisse und reflektieren den Herstellungsprozess von Beton- und Werksteinwaren unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Serienfertigung. Veränderungsoptionen diskutieren sie mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen Arbeitsbereichen.

Lernfeld 12: Treppen bauen und versetzen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Treppen unter Berücksichtigung von Bauvorschriften herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die baulichen Gegebenheiten mit dem Ziel, die Möglichkeiten zur Verbindung zweier Ebenen zu erfassen und zu beschreiben. Sie informieren sich über Anforderungen und den Flächenbedarf (Treppenarten und -formen) und verschaffen sich einen Überblick über Treppenteile, Stufenformen und -beläge. Dabei berücksichtigen sie Gebäude mit unterschiedlicher Nutzung.
Sie planen die Herstellung einer Treppe unter Beachtung der baulichen Vorgaben. Nach den gängigen Regeln (Schrittmaß, Gehsicherheit, Bequemlichkeit) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Bauvorschriften legen sie die Maße der Treppe fest. Die Schülerinnen und Schüler berechnen weitere notwendige Maße und ermitteln den Baustoffbedarf. Sie entwerfen den An- und Austritt und zeichnen die Treppe und Treppenteile (Ausführungszeichnungen, Bewehrungsplan). Sie wählen das erforderliche Material aus und bestimmen den Arbeitsablauf, wobei sie bauphysikalische Aspekte (Körperschalldämmung) berücksichtigen.
Die Schülerinnen und Schüler fertigen die Treppe (Grundriss, Aufriss) und berücksichtigen dabei die im eingebauten, fertigen Zustand sichtbaren Flächen. Sie vergleichen Fertigungsweisen (Positiv- und Negativschalung) und wählen eine davon aus. Sie bauen die Schalung, bereiten die Bewehrung vor und bringen diese ein. Dabei berücksichtigen sie notwendige Einbauteile (Abhebeanker). Sie prüfen den Aufbau der Schalung und die planmäßige Lage der Bewehrung im Bauteil. Hinsichtlich des Einsatzortes der Treppe stellen sie die Betonmischung mit den geforderten Eigenschaften her. Sie versetzen die Treppenteile und die Treppen, auch das Werkstein, nach Plan.
Sie prüfen die Maßhaltigkeit, vergleichen die Istwerte der Ausführung mit den Sollwerten der Planung und beurteilen die Sichtflächen der Treppe im eingebauten Zustand.
Die Schülerinnen und Schüler erstellen Kriterien zur Beurteilung der Arbeitsergebnisse. Auf dieser Grundlage überdenken und hinterfragen sie selbstkritisch den Herstellungsprozess und begründen ihn. Sie diskutieren qualitative Verbesserungsmöglichkeiten und dokumentieren diese.

Lernfeld 13: Terrazzoböden und zementgebundene Fußböden herstellen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Terrazzoböden und zementgebundene Fußböden nach Kundenauftrag herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag und den vorhandenen Untergrund für die Herstellung eines geeigneten Terrazzobodens und zementgebundenen Bodens. Sie erkunden die Anwendungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für Terrazzoböden und zementgebundene Fußböden und erschließen sich verschiedene Möglichkeiten des Fußbodenaufbaus. Dabei berücksichtigen sie Anforderungen und Beanspruchungen der Böden. Sie informieren den Kunden über die Möglichkeiten der Ausführung des Bodenbelags und entscheiden mit ihm gemeinsam darüber.
Die Schülerinnen und Schüler entwerfen Mischungen für den Unterbeton, die Terrazzoschicht sowie Mischungen für Gussterrazzo und Estriche. Sie legen notwendige Fugen fest, unterscheiden Arten der Einbringung (Walzterrazzo, Gussterrazzo) und planen die Bearbeitung der Oberflächen. Dafür bestimmen sie den zeitlichen Ablauf der Herstellung des Fußbodens unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erhärtungszeiten. Sie erarbeiten die Eigenschaften, den Aufbau und die Ausführung von Spezialterrazzi (Terrazzo auf Fußbodenheizungen, elektrisch leitender Terrazzo, Pumpterrazzo).
Die Schülerinnen und Schüler bereiten Untergründe zum Belegen vor und erstellen Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen (Metall- und Kunststofftrennschienen). Sie stellen Terrazzomischungen her und bringen diese mit verschiedenen Verfahren ein. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen zur Nachbehandlung, um eine ungestörte Erhärtung der Fußböden zu ermöglichen. Sie schleifen und bearbeiten die Oberflächen der Terrazzoböden (Grobschliff, Spachteln, Feinschliff) und führen Maßnahmen zur Konservierung sowie zum Schutz der Terrazzooberflächen durch. Sie übergeben den Kunden den Fußboden und informieren sie über die Reinigung und Pflege.
Zur Schadensbeseitigung in Terrazzoböden planen sie eine Instandsetzung und erstellen hierzu Terrazzosanierungsmischungen und führen eine Oberflächenangleichung zum bestehenden Terrazzo durch.
Die Schülerinnen und Schüler prüfen den Bodenbelag hinsichtlich des Kundenwunsches, der Ausführung und bezüglich der Qualität der Oberfläche. Fehler und Abweichungen von den Vorgaben werden systematisch auf deren Ursachen untersucht.
Sie reflektieren den Herstellungsprozess im Hinblick auf Arbeitsaufwand und Kosten sowie die Haltbarkeit von Terrazzoböden im Vergleich zu Bodenbelägen aus anderen Materialien. Sie erkennen Zielkonflikte zwischen fachlichen Erfordernissen, normativen Vorgaben sowie Kundenwünschen und tragen zur Lösungsfindung bei.

Lernfeld 14: Stahlbeton- und Werksteinbauteile instand setzen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Stahlbetonbauteile und Werksteine nach Schadensanalysen verfahrensorientiert instand zu setzen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren nach Kundenauftrag den Istzustand des Stahlbeton- und Werksteinbauteils (Druckfestigkeit, Abreißfestigkeit, Rissbreite, Karbonatisierungstiefe, Betondeckung der Bewehrung) hinsichtlich der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten. Hierzu machen sie sich mit Beton- und Gesteinsschäden (Rissbildung, partielle und großflächige Oberflächenschäden) und deren Ursachen (Planungsfehler, Ausführungsfehler, veränderte Umweltbedingungen) vertraut. Sie informieren sich über Wege, wie aus entstandenen Schäden auf tatsächliche oder vermutliche Schadensursachen geschlossen werden kann.
Sie setzen sich mit den möglichen Instandsetzungsmaßnahmen auseinander. Daraufhin beraten sie den Auftraggeber bezüglich Aufwand und Dauerhaftigkeit.
Sie legen sich auf ein Instandsetzungsverfahren fest und planen vorbereitende Arbeitsmaßnahmen am schadhaften Bauteil und die Instandsetzung.
Die Schülerinnen und Schüler führen eine Rissinstandsetzung durch, indem sie zwischen Abdichtungsinjektion (Injektion) und kraftschlüssigen Rissverfüllungen (Tränkung, Injektion) unterscheiden. Bei partiellen Instandsetzungen bringen sie den Reparaturmörtel spritzrau auf und egalisieren die Oberfläche (kunststoffmodifizierter Spachtel). Bei großflächigen Instandsetzungen bereiten sie den Untergrund vor und bringen Reparaturmörtel auf. Sie legen eine Nachbehandlungsmaßnahme fest und dokumentieren die durchgeführte Sanierungsmaßnahme.
Sie beurteilen die vorbereiteten Oberflächen hinsichtlich des Kundenauftrags und der Anforderungen nach den Instandsetzungsrichtlinien. Sie vergleichen Herstellerangaben von Instandsetzungsmaterialien mit vorgefundenen Gegebenheiten und durchzuführenden Maßnahmen. Den Spritzbeton- und Reparaturmörtel überprüfen sie in der Zusammensetzung und der Dicke der aufgetragenen Schicht.
Sie reflektieren den Instandsetzungsprozess im Hinblick auf Arbeitsaufwand und Kosten sowie die Haltbarkeit des instandgesetzten Stahlbeton- und Werksteinbauteils. Sie erkennen Zielkonflikte zwischen fachlichen Erfordernissen, normativen Vorgaben sowie Kundenwünschen und tragen zur Lösungsfindung bei.
Die Schülerinnen und Schüler ziehen Rückschlüsse auf neu zu erstellende Bauteile und Bauwerke unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit.

Teil VI

Lesehinweise

Für den Teil VI Lesehinweise wurde vom Rahmenlehrplan-Ausschuss exemplarisch ein Lernfeld der vorangegangenen Lernfelder dieses Rahmenlehrplanes ausgewählt und mit Sprechblasen, die Lesehinweise für die Lehrkräfte enthalten, versehen. Die Lesehinweise erläutern am ausgewählten Lernfeld dessen Aufbau, Struktur und bestimmte Formulierungen. Diese Hinweise sind auf alle weiteren Lernfelder des Rahmenlehrplanes übertragbar.

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Verkündet am 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168).
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Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.