Suchergebnis

 

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Änderung
der Richtlinie für die Förderung von Pilotprojekten
der Seriellen Sanierung und flankierenden Maßnahmen
(Bundesförderung Serielle Sanierung)

Vom 12. Juni 2023

Die Richtlinie für die Förderung von Pilotprojekten der Seriellen Sanierung und flankierenden Maßnahmen (Bundesförderung Serielle Sanierung) vom 23. April 2021 (BAnz AT 07.05.2021 B1) wird wie folgt geändert:

I.

1.
In Nummer 2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„–
Die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den hierzu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), in der jeweils aktuellen Fassung. Eine pauschalierende Geltendmachung von Ausgaben bzw. Kosten ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der ANBest-P gilt anstelle von Nummer 3.1 ab dem dort genannten Schwellenwert bis zu einer Wertgrenze (Zuwendungsbetrag) in Höhe von 2 Millionen Euro folgende Regelung: Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verhandlungen und Ergebnisse sind zu dokumentieren.“
2.
Nummer 8.4 wird wie folgt gefasst:

„8.4.1 Umfang der Förderung

Förderfähig sind Ausgaben gemäß Artikel 17 Absatz 3 AGVO, die sich ausschließlich auf Investitionen in Produktionskapazitäten zur Herstellung von Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen.

Als beihilfefähige Ausgaben im Sinne dieses Artikels gelten folgende Investitionen:

a)
Eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder
b)
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Betriebsstätte wurde geschlossen oder wäre ohne diesen Erwerb geschlossen worden;
die Vermögenswerte werden von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben;
das Rechtsgeschäft erfolgt zu Marktbedingungen.

Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Grunderwerb einschließlich Nebenkosten.

8.4.2 Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt:

20 % der förderfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen;
10 % der förderfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen.

Die Ausgaben für den Aufbau von Produktionskapazitäten sind bis zu 10 Millionen Euro pro Maßnahmen förderfähig, d. h. die maximale Förderung pro Maßnahme beträgt bei kleinen Unternehmen 2 Millionen Euro und bei mittleren Unternehmen 1 Million Euro. Unternehmen, die bei mehreren geförderten Maßnahmen beteiligt sind, können maximal 5 Millionen Euro Förderung erhalten.“

3.
Nummer 8.5 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendung darf mit anderen Beihilfen oder Zuwendungen nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe oder Zuwendung bezieht sich nicht auf dieselben förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben.“
4.
Nummer 9.4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Zwischen- bzw. Endverwendungsnachweises. Dieser muss die förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben der Maßnahme aufgeschlüsselt darlegen. Näheres zu den Anforderungen an die Verwendungsnachweise, insbesondere zur Nachweisführung durch beizufügende Belege, sind im Zuwendungsbescheid sowie in einem Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu finden. Der Endverwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 7.1 der AnBest-P-Kosten bzw. Nummer 6.1 der ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen.“
II.

Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingehen, werden ab dem Inkrafttreten nach den geänderten Vorschriften entschieden.

Berlin, den 12. Juni 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Christian Maaß