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Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die 25. Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie
Verlängerung der Ausnahmeregelungen für Schulungen und Dokumentationen
aufgrund der COVID-19-Pandemie
Vom 17. Dezember 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 beschlossen,
die Richtlinie des G-BA zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme
nach § 137f Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (DMP-Anforderungen-Richtlinie/DMP-A-RL)
in der Fassung vom 20. März 2014 (BAnz AT 26.06.2014 B3, AT 26.08.2014 B2), der durch
die Bekanntmachung vom 6. August 2020 (BAnz AT 06.10.2020 B3) geändert worden ist,
wie folgt zu ändern:
I.
In § 4 Absatz 4 werden die Wörter „, sofern endemisch geboten,“ durch die Wörter „und
solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine
epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat,“ ersetzt.
II.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „2020“ die Wörter „und bis zum letzten
Tag des Quartals, in dem die Feststellung des Deutschen Bundestags gemäß § 5 Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes über eine epidemische Lage von nationaler Tragweite endet,“
eingefügt.
III.
Die Änderungen der Richtlinie treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
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