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Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Geschäftsverteilungspläne
des Bundesverfassungsgerichts,
der obersten Gerichtshöfe des Bundes
und des Bundespatentgerichts
für das Jahr 2016

Bundesverfassungsgericht

Bundesgerichtshof
Bundesverwaltungsgericht
Bundesfinanzhof
Bundesarbeitsgericht
Bundessozialgericht
Bundespatentgericht

Geschäftsverteilung
für das Bundesverfassungsgericht
für das Geschäftsjahr 2016

A. Vorbemerkung

Die Zuständigkeit der Senate ergibt sich aus § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) und dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG vom 24. November 2015 (BGBl. 2016 I S. 118).

B. Erster Senat

Beschlüsse des Ersten Senats
vom 27. Oktober und 15. Dezember 2015

1. Geschäftsverteilung des Senats
I.

Die verfahrenseinleitenden Anträge werden

1.
nach originären Sachgebieten und
2.
in einem Umlaufverfahren

auf die einzelnen Richterinnen und Richter verteilt.

II.

Zu I. 1.

a)
Die Sachgebiete für jedes Mitglied des Senats ergeben sich aus der anliegenden Gesamtübersicht; zu den Sachgebieten gehören auch die Verfahren, in denen Rügen aus Artikel 19 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 GG überwiegen. Ist ein Mitglied des Senats für ein bestimmtes Grundrecht zuständig und wird in einem Verfahren überwiegend die Verletzung dieses Grundrechts gerügt, so ist diesem das Verfahren zuzuteilen. Die Zuständigkeit umfasst auch die in dem jeweiligen Sachgebiet anhängigen Verfahren aus den Vorjahren.
b)
Liegen in der Person des berichterstattenden Mitglieds des Senats Gründe gemäß §§ 18, 19 BVerfGG vor, wird aus der Kammer das dienstälteste Mitglied zur Berichterstattung bestellt.
c)
Wird ein Verfahren aus dem Allgemeinen Register nachträglich in das Verfahrensregister umgeschrieben (§ 64 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – GOBVerfG –), ist für die Zuteilung die Fassung der Gesamtübersicht im Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle maßgebend.

Gesamtübersicht
über die originären Sachgebiete

Vorsitzender des Senats
Vizepräsident Kirchhof

I.
1.
Sozialrecht, soweit nicht andere Dezernate zuständig sind,
2.
Wirtschaftsrechtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (Eingänge ab dem 1. Juli 2016).
II.
Kostenrecht, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Gaier

I.
1.
Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe, soweit es in den Verfahren (zumindest auch) um die Auslegung des Artikels 12 GG geht;
solche Berufe sind:
a)
die klassischen freien Berufe (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte einschließlich der Vertragsärzte, Architekten, Notare),
b)
andere selbständig, vorwiegend persönlich ausgeübte Berufe (zum Beispiel Makler, Hebammen, Landwirte, Handwerker),
2.
Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
3.
Mietrecht,
4.
wirtschaftsrechtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (Eingänge bis 30. Juni 2016),
5.
Wettbewerbsrecht (UWG, GWB) und Regulierungsrecht nach EnWG, soweit nicht die Zuständigkeit des Dezernats BVR Masing begründet ist,
6.
Anwaltsvertragsrecht,
7.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II (Eingänge ab 1. Januar bis 31. März 2016).
II.
Kostenrecht, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Eichberger

I.
1.
Öffentliches Umweltrecht,
2.
Fachplanungsrecht,
3.
Raumordnungsrecht,
4.
Bergrecht,
5.
sonstiges grundstücksbezogenes Eigentumsrecht (außer privatem Grundstücksrecht und soweit nicht das Dezer­nat BVR Schluckebier zuständig ist),
6.
Enteignungsrecht (soweit nicht das Dezernat BVR Schluckebier zuständig ist),
7.
Steuerrecht mit Ausnahme der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,
8.
Sozialhilfe (Eingänge ab 1. Januar 2016),
9.
Unterhaltsrecht.
II.
Kostenrecht, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Schluckebier

I.
1.
Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit – Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG –,
2.
Schulrecht (einschließlich des Privatschulrechts – Artikel 7 GG – und einschließlich des Prüfungs- und Versetzungsrechts im Rahmen des Schulrechts),
3.
grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit (insbesondere Vermögensgesetz, Investitionsvorranggesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Sachenrechtsänderungsgesetz, Schuldrechtsänderungsgesetz, Landwirtschaftsanpassungsgesetz),
4.
Gesellschaftsrecht einschließlich Genossenschaftsrecht; Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht; Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen; Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen; Recht des Versicherungswesens,
5.
Recht der Ausbildungsförderung,
6.
Ausbildungs- und Prüfungsrecht.
II.
Kostenrecht, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Masing

I.
1.
Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit – Artikel 5 Absatz 1 GG –,
2.
Versammlungsfreiheit/Demonstrationsrecht – Artikel 8 GG –,
3.
allgemeines Persönlichkeitsrecht – Artikel 2 Absatz 1 GG –,
4.
Recht des Datenschutzes,
5.
Wettbewerbsrecht (UWG, GWB), soweit die Rüge der Verletzung des Artikels 5 Absatz 1 GG von erheblicher Bedeutung ist.
II.
Kostenrecht, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Paulus

I.
1.
Recht des geistigen Eigentums,
2.
Erbrecht,
3.
Kunstfreiheit,
4.
Glücksspielrecht,
5.
Recht der nichtsteuerlichen Abgaben und Recht der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,
6.
Betreuungsrecht (Eingänge ab 1. Januar 2016),
7.
Bau- und Bodenrecht (einschließlich Erschließungsrecht).
II.
Kostenrecht, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Baer

I.
1.
Arbeitsrecht (einschließlich betrieblicher Altersversorgung),
2.
Recht der Arbeitnehmerüberlassung,
3.
Mutterschutzrecht, soweit es nicht zum Sozialrecht gehört,
4.
Vereinigungsfreiheit – Artikel 9 GG –,
5.
Hochschulrecht (einschließlich Promotions- und Habilitationsrecht, nicht jedoch sonstiges Hochschulausbildungs- und Hochschulprüfungsrecht),
6.
Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre – Artikel 5 Absatz 3 GG –,
7.
Bundeskindergeldgesetz,
8.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II (Eingänge ab 1. April 2016: Eingänge sowie Bestand aus Dezernat BVR Gaier entsprechend der Geschäftsverteilung Nummer II. zu I. 1. a.),
9.
Asylbewerberleistungsrecht.
II.
Kostenrecht, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Britz

I.
1.
Familienrecht (ohne Unterhaltsrecht),
2.
Namensrecht,
3.
Personenstandsrecht,
4.
Transsexuellenrecht,
5.
Kinder- und Jugendhilferecht,
6.
Elterngeld, Erziehungsgeld,
7.
Regulierungsrecht (Telekommunikation, Post, Eisenbahnen).
II.
Kostenrecht, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

Zu I. 2.

Soweit sich Verfahren nicht nach originären Sachgebieten zuteilen lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluss des Senats vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung sind danach folgende Grundsätze:

a)
Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in folgender Weise:
Zunächst erhält das Mitglied des Senats, das zum vorigen Stichtag insgesamt (nach I. 1. und I. 2.) die geringste Zahl von Verfahren zugeteilt erhalten hat, so viele Umlaufverfahren zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Mitglied des Senats mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Anschließend werden die weiteren Umlaufverfahren in der Reihenfolge des Eingangs abwechselnd auf diese beiden Mitglieder des Senats verteilt, bis der Unterschied zu dem Mitglied des Senats mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Die weiteren Verfahren werden sodann unter diesen drei Mitgliedern des Senats abwechselnd in der Reihenfolge des Eingangs zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Mitglied des Senats mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle Mitglieder des Senats einbezogen, wird die Zuteilung im Umlauf auf einen neuen Stichtag bezogen; dieser ist der Letzte des Monats, für den beim Ausgleich die Statistik vorliegt. Liegt nach dem Ende des Ausgleichs noch keine neue Statistik vor, werden die Umlaufverfahren bis zum neuen Stichtag unter allen Mitgliedern des Senats in der bisherigen Reihenfolge gleichmäßig verteilt. Bei gleichen Zuteilungszahlen beginnt die Zuteilung jeweils mit dem dienstjüngeren Mitglied des Senats.
b)
Von diesem Verfahren sind die Dezernate des Vizepräsidenten Kirchhof und der Bundesverfassungsrichterinnen Baer und Britz vollständig (auch als Referenzpersonen) ausgenommen.
c)
Mit dem Geschäftsjahr 2016 beginnt das Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren gemäß den vorstehenden Grundsätzen fortgesetzt. Hierbei werden die Zuteilungen im Sachgebiet „Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II“ des Dezernats Bundesverfassungsrichter Gaier im Umlaufverfahren nicht angerechnet.
d)
Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register (§ 64 Absatz 2 GOBVerfG) der Eingang des Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle. Entsprechendes gilt, wenn ein zunächst nach I. 1. zugeteiltes Verfahren nachträglich im Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im Übrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Eintragung nach dem durch den Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen mehrere Sachen gleichzeitig ein, so entscheidet die alphabetische Reihenfolge, bezogen auf den Namen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder den Ortsnamen des Sitzes der Institution oder des Gerichts, bei gleichem Sitz zweier oder mehrerer Institutionen die Bezeichnung der Institution. Gehen zu einem im Umlauf zugeteilten Verfahren gleichzeitig oder später weitere tatsächlich oder/und rechtlich gleich gelagerte Verfahren ein, so sind auch diese Verfahren dem für das erste Eingangsverfahren zuständigen Mitglied des Senats außerhalb der maßgeblichen Zuteilungsfolge zuzuweisen, selbst wenn dieses im Zeitpunkt der Zuteilung vom Umlaufverfahren ausgenommen ist.
Umlaufverfahren, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt ist (Eilsachen), werden sofort zur Zuteilung vorgelegt und jeweils dem berichterstattenden Mitglied zugeteilt, das im Anschluss an die bereits zugeteilten und die dem Senatsvorsitzenden zur Zuteilung vorliegenden Verfahren an der Reihe ist; das gilt auch dann, wenn vorher noch weitere Umlaufverfahren eingegangen, aber noch nicht zur Zuteilung vorgelegt worden sind. Die weitere Reihenfolge der Zuteilung bestimmt sich wieder nach den allgemein geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.
e)
Liegen in der Person des berichterstattenden Mitglieds des Senats Gründe gemäß §§ 18, 19 BVerfGG vor, wird aus dessen Kammer das dienstälteste Mitglied zur Berichterstattung bestellt.
III.

In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Mitglieds des Gerichts kann abweichend von der unter den Nummern I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied zur Berichterstattung bestellt werden.

2. Kammern des Senats
gemäß § 15a Absatz 1 und 2 BVerfGG
I.

Für das Geschäftsjahr 2016 werden gemäß § 15a Absatz 1 und 2 BVerfGG drei
Kammern in folgender Besetzung gebildet:

1. Kammer:
Vizepräsident Kirchhof
BVR Eichberger
BVRin Britz
2. Kammer:
BVR Gaier
BVR Schluckebier
BVR Paulus
3. Kammer:
Vizepräsident Kirchhof
BVR Masing
BVRin Baer

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten:

1.
für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer,
2.
für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer,
3.
für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,

jeweils mit dem zuletzt genannten Mitglied beginnend, als Stellvertreter ein.

Jede der drei Kammern ist für die Verfassungsbeschwerden und die Entscheidungen nach § 81a BVerfGG aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder zuständig. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerden und der Entscheidungen nach § 81a BVerfGG aus dem Dezernat von Vizepräsident Kirchhof ist jedoch nur die 1. Kammer zuständig.

II.

Die Besetzungen der Kammern des Senats werden mit Wirkung vom Ausscheiden von BVR Gaier und dem Eintritt seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers (N. N.) neu geregelt. Zur Entlastung des Senatsvorsitzenden, der den Vorsitz in zwei Kammern führt, ist einstweilen die Einrichtung einer 4. Kammer vorgesehen. Die Kammern werden wie folgt besetzt:

a)
1. Kammer:
Vizepräsident Kirchhof
BVR Schluckebier
BVRin/BVR N. N.

In diese Kammer geben die Dezernate des Vizepräsidenten Kirchhof, des BVR Schluckebier (mit Ausnahme der unter Buchstabe d Doppelbuchstabe aa aufgeführten Sachgebiete) und der/des BVRin/BVR N. N. ihre Verfahren zur Entscheidung.

b)
2. Kammer:
BVR Eichberger
BVRin Baer
BVRin Britz
c)
3. Kammer:
Vizepräsident Kirchhof
BVR Masing
BVR Paulus

In diese Kammer geben die Dezernate des BVR Masing und des BVR Paulus (mit Ausnahme der unter Buchstabe d Doppelbuchstabe bb aufgeführten Sachgebiete) ihre Verfahren zur Entscheidung.

d)
4. Kammer:
BVR Schluckebier
BVR Paulus
BVRin/BVR N. N.

In diese Kammer werden aus den Dezernaten des BVR Schluckebier und des BVR Paulus die Verfahren aus folgenden Zuständigkeitsbereichen der Dezernate gegeben:

aa)
Aus dem Dezernat des BVR Schluckebier die in der Gesamtübersicht über die originären Sachgebiete unter den Nummern 3 und 4 aufgeführten Sachgebiete sowie die zugehörigen Verfahren aus dem Kosten-, dem Prozesskosten- und dem Beratungshilferecht, soweit Gebiete der genannten originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind; sowie
bb)
aus dem Dezernat des BVR Paulus die in der Gesamtübersicht über die originären Sachgebiete unter den Nummern 2 und 4 aufgeführten Sachgebiete sowie die zugehörigen Verfahren aus dem Kosten-, dem Prozesskosten- und dem Beratungshilferecht, soweit Gebiete der genannten originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin/BVR N. N. gibt keine eigenen Verfahren in die 4. Kammer.

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten:

1.
für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 4. Kammer,
2.
für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 4. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,
3.
für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 4. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer,
4.
für die Mitglieder der 4. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer.

Im Übrigen ist jede der Kammern für die Verfassungsbeschwerden und die Entscheidungen nach § 81a BVerfGG aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder zuständig.

3. Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2016 werden in den Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG berufen:

BVR Gaier;
nach seinem Ausscheiden aus dem BVerfG
BVR Schluckebier
BVR Eichberger

und als Stellvertreter

BVR Schluckebier;
nach dem Ausscheiden von BVR Gaier
aus dem BVerfG BVR Paulus
BVR Masing.

Die Vertreter sind bis zum Ausscheiden von BVR Gaier in der Reihenfolge zuständig, in der sie vorstehend aufgeführt sind, nach dem Ausscheiden von BVR Gaier in der Reihenfolge Masing – Paulus.

C. Zweiter Senat

Beschlüsse des Zweiten Senats
vom 15. Dezember 2015

1. Geschäftsverteilung des Senats
I.

1.
In Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a und 4b GG (§ 13 Nummer 8a BVerfGG), in Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Artikel 100 Absatz 1 GG (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) und in Verfahren über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (§ 13 Nummer 11a BVerfGG) erfolgt die Bestellung des Berichterstatters in Zuordnung zu den aus Nummer I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten. Bei Verfahren aus dem Bereich des Allgemeinen Zivilrechts erfolgt die Zuteilung nach einer gesonderten Liste, in die die Verfahren in der Reihenfolge ihres Zugangs beim Geschäftsleitenden Beamten des Senats eingetragen werden.
Wird ein Verfahren aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen (§ 64 Absatz 2 GOBVerfG), ist für die Zuteilung der Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Geschäftsleitenden Beamten des Senats maßgebend.
2.
In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG (§ 13 Nummer 6 BVerfGG), der Vorlagen nach Artikel 100 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 13 BVerfGG) und der sonstigen Fälle nach Artikel 93 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 15 BVerfGG) orientiert sich die Bestellung des Berichterstatters an den aus Nummer I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten und maßgeblich daran, welcher Richter angesichts der Geschäftslage das Verfahren gegenwärtig am wirksamsten fördern kann.
II.

In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus Nummer II der Anlage ersichtlichen Verteilung.

III.

In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Richters kann abweichend von der unter den Nummern I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderer Richter zum Berichterstatter bestellt werden.

Anlage

Vorsitzender des Senats
Präsident Voßkuhle

I.
1.
Recht des öffentlichen Dienstes, einschließlich Verfahrensrecht,
2.
Personalvertretungsrecht,
3.
Parlamentsrecht, einschließlich der Vorlagen nach § 36 Absatz 2 des
Untersuchungsausschussgesetzes,
4.
Petitionsrecht,
5.
Gnadensachen,
6.
Wehr- und Ersatzdienstrecht, einschließlich Unterhaltssicherungsrecht.
II.
1.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG), sofern sie überwiegend den Umfang der Rechte und Pflichten der Parlamente und ihrer Organteile betreffen,
2.
öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
3.
öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ländern nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

BVR Landau

I.
1.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
aus dem Strafverfahrensrecht: Wiedereinsetzung,
3.
Staatskirchenrecht, einschließlich des Rechts der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften und des zugehörigen Disziplinarrechts.
II.
Verfahren zur Feststellung des Fortgeltens von Recht als Bundesrecht nach Artikel 126 GG (§ 13 Nummer 14 BVerfGG).

BVR Huber

I.
1.
Verfahren aus sämtlichen Rechtsgebieten, bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen,
2.
Klageerzwingungsverfahren,
3.
Kommunalrecht, insbesondere Verfassungsbeschwerden gemäß § 91 BVerfGG,
4.
Auslieferungsrecht,
5.
Zentralregistersachen,
6.
Verfahren in der Zuständigkeit des Zweiten Senats, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
7.
allgemeines Zivilrecht (zwei Zehntel), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.
II.
1.
Bund/Länderstreitigkeiten nach Artikel 84 Absatz 4 Satz 2, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GG (§ 13 Nummer 7 und 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), bei denen die Auslegung und Anwendung der Artikel 23 oder 24 GG mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen,
3.
Völkerrechtsqualifizierungsverfahren nach Artikel 100 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 12 BVerfGG),
4.
Verfahren in der Zuständigkeit des Zweiten Senats, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

BVRin Hermanns

I.
1.
Abgaben- und Steuerrecht, einschließlich Verfahrensrecht,
2.
Zwangsvollstreckungsrecht,
3.
Insolvenzrecht,
4.
Waffenrecht,
5.
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht,
6.
allgemeines Zivilrecht (ein Zehntel), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.
II.
Verfahren zur Feststellung der Verwirkung von Grundrechten nach Artikel 18 GG (§ 13 Nummer 1 BVerfGG).

BVR Müller

I.
1.
Materielles und formelles Strafvollstreckungsrecht,
2.
Wahlrecht,
3.
Parteienrecht,
4.
Privat- und Nebenklage,
5.
Allgemeines Zivilrecht (ein Zehntel), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.
II.
1.
Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 2 BVerfGG),
2.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), sofern sie den verfassungsrechtlichen Status politischer Parteien oder das Wahlrecht betreffen,
3.
Wahlprüfungsbeschwerden nach Artikel 41 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 3 BVerfGG),
4.
Nichtanerkennungsbeschwerden nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c GG (§ 13 Nummer 3a BVerfGG).

BVRin Kessal-Wulf

I.
1.
Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, einschließlich einstweilige Unterbringungen nach § 126a StPO,
2.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht, soweit das Strafverfahren durch ein Oberlandesgericht als Revisionsinstanz abgeschlossen ist,
3.
Wiederaufnahme des Strafverfahrens (4. Buch StPO), einschließlich der Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren,
4.
Ordnungswidrigkeitenrecht,
5.
Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht,
6.
allgemeines Zivilrecht (ein Zehntel), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.
II.
1.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), sofern sie Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht betreffen,
2.
Bund/Länderstreitigkeiten nach Artikel 84 Absatz 4 Satz 2, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GG (§ 13 Nummer 7 und 8 BVerfGG), soweit sie Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht betreffen.

BVRin König

I.
1.
Maßnahmen im Vollzug von Untersuchungshaft,
2.
Maßnahmen im Vollzug von Strafhaft,
3.
Maßnahmen im Vollzug von Unterbringungen,
4.
Maßnahmen im Vollzug von sonstigen Freiheitsentziehungen,
5.
Freiwillige Gerichtsbarkeit,
6.
Staatsangehörigkeitsrecht,
7.
Vertriebenenrecht,
8.
allgemeines Zivilrecht (zwei Zehntel), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.
II.
Normenkontrollverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2a, Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 6a, 6b BVerfGG).

BVR Maidowski

I.
1.
Asylrecht,
2.
Aufenthaltsrecht,
3.
Wohnungseigentumsrecht,
4.
Berufs- und Ausbildungsrecht,
5.
Maßnahmen nach dem 1. Buch, 8. Abschnitt StPO in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
6.
allgemeines Zivilrecht (drei Zehntel), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.
II.
1.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
Anklagen gegen den Bundespräsidenten nach Artikel 61 GG (§ 13 Nummer 4 BVerfGG),
3.
Richteranklagen nach Artikel 98 Absatz 2 und 5 GG (§ 13 Nummer 9 BVerfGG).
2. Kammern des Senats
gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2016 werden gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BVerfGG drei Kammern in folgender Besetzung gebildet:

1. Kammer:
Präsident Voßkuhle
BVR Landau
BVRin Hermanns
2. Kammer:
BVR Landau
BVRin Kessal-Wulf
BVRin König
3. Kammer:
BVR Huber
BVR Müller
BVR Maidowski

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten

a)
für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer,
b)
für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,
c)
für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer

in umgekehrter Reihenfolge der vorstehenden Besetzungsliste als Stellvertreter ein.

Die 1. Kammer ist zuständig für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus dem Dezernat Präsident Voßkuhle für alle Rechtsgebiete, aus dem Dezernat BVR Landau für alle Rechtsgebiete mit Ausnahme des Strafrechts und Strafverfahrensrechts und aus dem Dezernat BVRin Hermanns für alle Rechtsgebiete.

Die 2. Kammer ist zuständig für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus dem Dezernat BVR Landau für das Rechtsgebiet des Strafrechts und Strafverfahrensrechts, aus dem Dezernat BVRin Kessal-Wulf für alle Rechtsgebiete und aus dem Dezernat BVRin König für alle Rechtsgebiete.

Die 3. Kammer ist zuständig für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder.

3. Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2016 werden in den Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG berufen:

BVR Landau
BVR Huber

und als Stellvertreter

BVRin Hermanns
BVR Müller.

Die Vertreter sind in der Reihenfolge heranzuziehen, in der sie vorstehend aufgeführt sind.

Geschäftsverteilungsplan
des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2016

Inhaltsverzeichnis

A.
Geschäftsverteilung
I.
Zivilsenate
II.
Strafsenate
III.
Ermittlungsrichter
IV.
Große Senate
V.
Die übrigen Senate
VI.
Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung
B.
Besetzung der Senate und der Ermittlungsrichterstellen
I.
Zivilsenate
II.
Strafsenate
III.
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
IV.
Große Senate
1.
Großer Senat für Zivilsachen
2.
Großer Senat für Strafsachen
3.
Mitglieder anderer Senate
4.
Vertretung in den Großen Senaten
V.
Die übrigen Senate
1.
Kartellsenat
2.
Dienstgericht des Bundes
3.
Senat für Notarsachen
4.
Senat für Anwaltssachen
5.
Senat für Patentanwaltssachen
6.
Senat für Landwirtschaftssachen
7.
Senat für Wirtschaftsprüfersachen
8.
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
VI.
Vorrang der Aufgaben und Vertretung
C.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Anhang: Sitzungstage und Sitzungssäle

A. Geschäftsverteilung

I. Zivilsenate

Dem I. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Designrecht einschließlich Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht sowie über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird;
2.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind, insbesondere die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Marken und sonstige Kennzeichen (§ 1 Markengesetz),
b)
Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
c)
Namensrecht, soweit es sich um die Verwechselbarkeit im geschäftlichen Verkehr oder um Streitigkeiten über Domain-Namen handelt;
3.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz, soweit es sich um Streitigkeiten über die Sortenbezeichnung handelt;
4.
die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts nach dem Markengesetz und in Designsachen sowie in Sortenschutzsachen, soweit es sich um die Sortenbezeichnung handelt;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kommissionsgeschäften (§§ 383 ff. HGB);
6.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften;
7.
die Entscheidungen nach § 7 Absatz 2 LwVG (kraft Gesetzes);
8.
die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patentanwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen, soweit es sich um Tätigkeiten auf den dem I. Zivilsenat zugewiesenen Rechtsgebieten handelt;
9.
die Rechtsstreitigkeiten aus § 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats gegeben ist (Schlussbemerkungen zur Geschäftsverteilung Nummer 4 c);
10.
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff. ZPO) sowie eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 ff. ZPO);
11.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 590 HGB;
12.
die Entscheidungen nach § 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 104 Absatz 2 Satz 2 BNotO;
13.
die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Mäkler (§§ 652 ff. BGB) einschließlich der Handelsmäkler (§§ 93 ff. HGB) sowie über Ansprüche aus § 354 HGB;
14.
die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche (§§ 1025 ff. ZPO), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nummer 6 e) zuständig ist;
15.
alle Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind.

Dem II. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff. BGB) und Gemeinschaften (§§ 741 ff. BGB) mit Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften, für die der V. Zivilsenat zuständig ist,
b)
innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern; ferner Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz,
c)
Durchgriffshaftung der Mitglieder juristischer Personen (Missbrauch der Rechtsform), sofern es nicht mit Rücksicht auf das im Übrigen anzuwendende Recht zweckmäßig erscheint, dass die Sache von dem für dieses Recht zuständigen Senat erledigt wird,
d)
Firmenrecht (§§ 17 ff. HGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nummer 2 a),
e)
Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen gesellschaftsrechtlich fundierte gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kapitalanlegern (z. B. nach WpHG, WpÜG), soweit sie sich gegen die Gesellschaft und/oder ihre Organe richten, insbesondere aus der Verletzung von Publizitätspflichten der Gesellschaft und ihrer Organe, soweit nicht der XI. Zivilsenat nach Nummer 1 c zuständig ist,
f)
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlage in der Verletzung eines gesellschaftsrechtlich fundierten Schutzgesetzes (§ 823 Absatz 2 BGB), in der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter oder in der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB) haben,
g)
Ansprüche aufgrund von Bilanzierungspflichten von Gesellschaften und ihrer Verletzung,
h)
umwandlungsrechtliche Streitigkeiten,
i)
die Innenhaftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden des Privatrechts und von Sparkassen sowie anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten einschließlich der sonstigen Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen und ihren Organen;
2.
die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nummer 6) zuständig ist;
3.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
a)
Handelsregistersachen, Genossenschaftsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen und Vereinsregistersachen (§ 374 Nummer 1 bis 4 FamFG),
b)
den in § 375 Nummer 1, 3 bis 16 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren;
4.
Rechtsbeschwerden in den in § 71 Absatz 2 Nummer 4 GVG aufgeführten Verfahren.

Dem III. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche
a)
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund des Dienstverhältnisses, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 h) zuständig ist,
b)
gegen Beamte aus § 839 BGB, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 h) zuständig ist,
c)
gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Artikels 131 WRV und des Artikels 34 GG, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 h) zuständig ist,
d)
gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus der Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht oder Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Wasserstraßen,
e)
wegen Pflichtverletzungen von Notaren;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (§ 839a BGB);
3.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Folgekosten bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen,
b)
Ansprüche auf Entschädigung wegen
aa)
Enteignung (einschließlich enteignungsgleichen Eingriffs) sowie Maßnahmen enteignungsähnlicher Art,
bb)
Strafverfolgungsmaßnahmen,
c)
vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Ver­wahrung sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 40 Absatz 2 Satz 1 VwGO),
d)
Ansprüche aus der Menschenrechtskonvention;
4.
die Entscheidungen in Baulandsachen;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971;
6.
die Rechtsstreitigkeiten über Stiftungen (§§ 80 ff. BGB), über Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085 ff. BGB) und Leibrenten (§§ 759 ff. BGB);
7.
die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 – 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 – 687 BGB), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nummer 3) oder der XI. Zivilsenat (Nummer 2 a) zuständig ist;
8.
die Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nummer 8), der VI. Zivilsenat (Nummer 1), der VII. Zivilsenat (Nummer 2), der IX. Zivilsenat (Nummer 3), der X. Zivilsenat (Nummer 7) oder der XI. Zivilsenat (Nummer 2 a) zuständig ist;
9.
die Rechtsstreitigkeiten über Kleingartenpachtverträge (BKleingG vom 28. Februar 1983);
10.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Bergrechtssachen einschließlich der Abbaurechtssachen sowie Wasserrechtssachen einschließlich der Deich- und Sielrechtssachen,
b)
Jagd- und Fischereirechte nebst Verträgen hierüber;
11.
die Entscheidungen nach § 109 BRAO, § 77 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung, § 101 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 93 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung;
12.
die Entscheidungen nach § 159 Absatz 1 GVG;
13.
die Entscheidungen über die Wahlanfechtung gemäß § 21b Absatz 6 GVG;
14.
die Rechtsstreitigkeiten nach § 201 GVG.

Dem IV. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Erbrecht einschließlich von Erbschaftskäufen, soweit nicht der V. Zivilsenat zuständig ist;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, soweit sie nicht dem VI. Zivilsenat (Nummer 5 c) zugewiesen sind;
3.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 23 Absatz 1, § 29 Absatz 1 EGGVG über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen sind;
4.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
a)
Nachlass- und Teilungssachen, bei denen es nicht ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke, um die Auseinandersetzung von Gesamtgut nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft oder um darüber auszustellende Zeugnisse geht,
b)
Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot von Nachlassgläubigern.

Dem V. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Ansprüche aus Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (einschließlich des Vorkaufs und Wiederkaufs), soweit nicht der III. Zivilsenat (Nummer 3 a), der VIII. Zivilsenat (Nummer 2) oder der X. Zivilsenat (Nummer 11) zuständig ist,
b)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken und an Sachen, die mit einem Grundstück oder Gebäude in körperliche Verbindung gebracht sind, mit Einschluss von Überbau und Grenzverhältnissen (§§ 912 bis 916, 919 bis 923 BGB), ferner die Rechtsstreitigkeiten aus dinglichen Vorkaufsrechten und Rechtsgeschäften darüber,
c)
Ansprüche nach § 76 des Telekommunikationsgesetzes,
d)
Ansprüche aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften darüber,
e)
Nachbarrecht nebst dessen Verletzung (§§ 903 bis 910 BGB, § 14 BImSchG),
f)
Angelegenheiten gemäß § 43 Nummer 1 bis 4 WEG,
g)
Erbrecht, wenn es sich ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke handelt, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist,
h)
Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung von Grundbuchbeamten in Grundbuchsachen einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen Beamte,
i)
kirchenrechtliche Verhältnisse sowie Schulbaulasten und Grabstätten (Artikel 132, 133 EGBGB),
j)
Familiengüter und Lehen (Artikel 59 EGBGB),
k)
Landpacht, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist,
l)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit nicht der VIII. Zivilsenat (Nummer 1 c) oder der XI. Zivilsenat (Nummer 4) zuständig ist, aus Funden (§§ 965 ff. BGB) sowie auf Vorlegung von Sachen (§§ 809 bis 811 BGB), soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nummer 1 c) zuständig ist,
m)
Ansprüche aus Nießbrauch und Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts (§ 369 HGB) sowie Rechtsgeschäften hierüber, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist;
2.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
a)
Freiheitsentziehungssachen,
b)
Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Grundstückseigentümers, des Grundpfandgläubigers und der Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte,
c)
den Fällen der § 15 BNotO, § 54 BeurkG, sofern sich die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51 BeurkG oder gegen die Ersetzung einer Urschrift richtet, sowie § 129 GNotKG und § 156 KostO (die Regelung in Nummer 10 der Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung bleibt unberührt);
3.
Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen;
4.
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG);
5.
Entscheidungen nach § 18 ThUG.

Dem VI. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nummer 1), der II. Zivilsenat (Nummer 1 e, f, h und i), der III. Zivilsenat (Nummer 1, 2 und 10), der V. Zivilsenat (Nummer 1 b, e und h) oder der VII. Zivilsenat (Nummer 3) zuständig ist, Schadensersatzansprüche aus medizinischer Behandlung von Mensch und Tier, auch wenn sie auf Vertrag gestützt sind, Schadensersatzansprüche aus §§ 84 ff. des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) und aus dem Bundesdatenschutzgesetz;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug, ein Kraftfahrzeug, eine Eisenbahn oder eine Straßenbahn beteiligt sind, auch wenn sie auf den Beförderungsvertrag gestützt sind, jedoch mit Ausnahme der zur Zuständigkeit des I. Zivilsenats (Nummer 6) gehörenden Frachtverträge über Güter;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) sowie aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066);
4.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), soweit nicht weitergehende Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften (§ 18 Absatz 1 UmweltHG) geltend gemacht werden oder ein anderes Rechtsgebiet den eigentlichen Gegenstand des Streites bildet;
5.
a)
die Seesachen (§§ 476 ff. HGB) sowie die Binnenschifffahrts- und Flößereisachen (BinSchG) mit Ausnahme der Frachtgeschäfte,
b)
die Rechtsstreitigkeiten aus Schleppverträgen oder aus dem Zusammenstoß von Wasserfahrzeugen mit anderen Gegenständen einschließlich Fernschädigung,
c)
die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungen (einschließlich von Rückversicherungen) von Wasserfahrzeugen sowie aus Güterversicherungen für den Transport über See oder auf Binnengewässern allein oder in Verbindung mit Landtransport, soweit der Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz auf nautischen Fragen liegt,
d)
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940, über Besitz und Eigentum an Schiffen und Schiffsbauwerken,
e)
die Rechtsstreitigkeiten über Schiffspfandrechte und Zwangsvollstreckung in Schiffe (§§ 162 ff. ZVG);
6.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
a)
den in § 375 Nummer 2 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nummer 11) zuständig ist,
b)
Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Eigentümers von Schiffen und Schiffsbauwerken, des Gläubigers von Schiffspfandrechten und des Schiffsgläubigers;
7.
Rechtsbeschwerden, soweit es sich um die Führung der Schiffsregister, Binnenschiffsregister und Schiffsbauregister und sonstige Befugnisse der Registerrichter handelt.

Dem VII. Zivilsenat sind zugewiesen

die Rechtsstreitigkeiten über

1.
Werkverträge, soweit nicht der VI. Zivilsenat (Nummer 1 und 2) zuständig ist;
2.
Dienstverhältnisse der Architekten und anderer bei Bauten beschäftigter Personen;
3.
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449) und aufgrund des Bauforderungssicherungsgesetzes in der Fassung des Forderungssicherungsgesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022);
4.
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren –
a)
über Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen, soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nummer 4) zuständig ist,
b)
die die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen betreffen, soweit nicht ein anderer Zivilsenat zuständig ist;
5.
die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) und über Franchiseverträge;
6.
die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Gutachten.

Dem VIII. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Rechten, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 d, Nummer 3), der IX. Zivilsenat (Nummer 6 a) oder der XI. Zivilsenat (Nummer 1 a) zuständig ist,
b)
Ansprüche aus dem Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 95 Absatz 1 Nummer 4 d GVG),
c)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Verträgen über Kauf oder Tausch von beweglichen Sachen oder Rechten Eigentum vorbehalten oder zur Sicherheit übertragen worden ist,
d)
Leasing;
2.
die Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse einschließlich der Rechtsstreitigkeiten über das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB.

Dem IX. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz);
2.
Rückerstattungssachen;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 bis 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 bis 687 BGB)
a)
betreffend Ansprüche von und gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände,
b)
betreffend Ansprüche aus steuerlicher Beratung;
4.
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände;
5.
Schadensersatzansprüche aufgrund sonstiger besonderer Gesetzesvorschriften (z. B. § 302 Absatz 4, §§ 717, 945 ZPO), soweit sie nicht einem anderen Senat besonders zugewiesen sind;
6.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG), soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 d, Nummer 4) zuständig ist,
b)
Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen (einschließlich der Klagen auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und mit Einschluss von § 771 ZPO, dagegen mit Ausschluss der §§ 767 bis 769 ZPO), soweit nicht der VII. Zivilsenat (Nummer 4) oder der XII. Zivilsenat (Nummer 4) zuständig ist,
c)
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff. ZPO) sowie eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 ff. ZPO), soweit nicht der I. Zivilsenat (Nummer 10) zuständig ist,
d)
Insolvenz (einschließlich Konkurs- und Vergleichsordnung) und Anfechtung von Rechtsgeschäften eines Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger außerhalb des Konkurs- und Insolvenzverfahrens (AnfechtungsG), auch soweit Scheingeschäft behauptet wird,
e)
Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche (§§ 1025 ff. ZPO) in den Sachen, in denen ein Mitglied des I. Zivilsenats Schiedsrichter ist oder war;
7.
die Entscheidungen in den Fällen des § 2 ZVG;
8.
die Entscheidungen gemäß den §§ 15 bis 17 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nummer 4) zuständig ist;
9.
die Entscheidungen nach Artikel 2 des Gesetzes zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität vom 22. Januar 1990 (BGBl. II S. 34);
10.
die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge (§§ 488 ff., §§ 607 ff. BGB), soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nummer 3) zuständig ist.

Dem X. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Patent-, Gebrauchsmuster- und Topographieschutzrechte nebst Verträgen hierüber;
2.
die Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Benutzung eines Geheimverfahrens oder über die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse;
3.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen;
4.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz, soweit sie nicht dem I. Zivilsenat (Nummer 3) zugewiesen sind;
5.
die Patentnichtigkeits- und Zwangslizenzsachen;
6.
die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Patent- und Gebrauchsmustersachen, in Topographieschutzsachen sowie in Sortenschutzsachen, soweit Letztere nicht dem I. Zivilsenat (Nummer 4) zugewiesen sind;
7.
die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patentanwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen, soweit sie nicht dem I. Zivilsenat (Nummer 8) zugewiesen sind;
8.
die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Absatz 3 ZPO, soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nummer 7) oder der XII. Zivilsenat (Nummer 3) zuständig ist;
9.
die Rechtsstreitigkeiten über Reise- und Personenbeförderungsverträge, soweit nicht der VI. Zivilsenat (Nummer 2) zuständig ist;
10.
die Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber einschließlich der Entscheidungen in Vorlegungsverfahren gemäß § 124 Absatz 2 GWB;
11.
die Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen (§§ 516 ff. BGB), soweit nicht der II. Zivilsenat (Nummer 1 a und b) zuständig ist;
12.
die Entscheidungen, die erforderlich werden, bevor sich der für die Bearbeitung der Sache zuständige Senat feststellen lässt.

Dem XI. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Ansprüche aus Kauf und Tausch von Wertpapieren,
b)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum (einschließlich der Fälle des § 771 ZPO), Nießbrauch und Pfandrecht (einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts, § 369 HGB) an Wertpapieren sowie aus Rechtsgeschäften hierüber,
c)
Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche nach § 127 Investmentgesetz, nach §§ 13, 13a des Gesetzes über Wertpapierverkaufsprospekte, nach §§ 21, 22, 24 Wertpapierprospektgesetz, nach §§ 20, 21, 22 Vermögensanlagengesetz und nach § 306 Kapitalanlagegesetzbuch sowie kapitalmarktrechtliche Ansprüche, soweit sie bank- oder börsenrechtlich fundiert sind,
d)
Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Auftragsverhältnisse (§§ 662 bis 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 bis 687 BGB) der Banken,
b)
Ansprüche aus Bankgarantien;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer sowie zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§§ 491 ff., 13, 14, 607 ff. BGB, §§ 1 ff. VerbrKrG), aus dem Einlagengeschäft eines Kreditinstituts (Darlehen von Kunden als Darlehensgeber), über Ansprüche aus Kontokorrenten (§ 355 HGB) sowie die Rechtsstreitigkeiten über abstrakte Schuldverhältnisse (§§ 780 bis 808 BGB) einschließlich derjenigen über Schuldverschreibungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes, soweit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen für die Zuständigkeit die zugrunde liegende Forderung maßgeblich, wenn sie den Gegenstand des Streits bildet;
4.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Eigentum zur Sicherheit übertragen worden ist;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über Bürgschaften (§§ 765 ff. BGB); jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur deren Bestand den Gegenstand des Streits bildet;
6.
die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 FMStFG zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über die in den Nummern 1 bis 5 genannten Ansprüche und Rechtsgeschäfte handelt.

Dem XII. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über
a)
Personenrecht, insbesondere Namensrecht (§ 12 BGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nummer 2 c), einschließlich Todeserklärungen,
b)
Familienrecht und Lebenspartnerschaftssachen,
c)
sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind,
d)
vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften;
2.
die Entscheidungen in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG;
3.
die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Absatz 3 ZPO in Familienstreitsachen und Ehesachen;
4.
die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Miet- und Pachtverhältnisse, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nummer 9), der V. Zivilsenat (Nummer 1 k), der VI. Zivilsenat (Nummer 5 a) oder der VIII. Zivilsenat (Nummer 1 d und 2) zuständig ist,
b)
Leihe und Verwahrung, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nummer 3 c), der V. Zivilsenat (Nummer 1 a) oder der XI. Zivilsenat (Nummer 1 c) zuständig ist.

II. Strafsenate

Dem 1. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, München, Nürnberg, Stuttgart und Karlsruhe, soweit nicht der 4. Strafsenat zuständig ist;
2.
die Revisionen in Militärstrafsachen (zweiter Teil des Wehrstrafgesetzes i. d. F. vom 24. Mai 1974, BGBl. I S. 1213);
3.
die Revisionen in Strafsachen wegen Vergehen gegen die Landesverteidigung (§§ 109 bis 109k StGB), soweit nicht der 3. Strafsenat dafür zuständig ist;
4.
die Entscheidungen nach § 138c Absatz 1 Satz 3 StPO für den Fall, dass das Verfahren vor dem generell zuständigen 2. Strafsenat anhängig ist;
5.
die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt;
6.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff. StPO, § 42 Absatz 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um Strafsachen handelt, für die nach Nummer 5 die Zuständigkeit des 1. Strafsenats begründet ist.

Dem 2. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena, Köln und Rostock;
2.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff. StPO, § 42 Absatz 3 JGG), soweit nicht der 1. Strafsenat (Nummer 6) oder der 3. Strafsenat (Nummer 6 a) zuständig ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 19 Absatz 2 ZuständigkeitsergänzungsG vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407), die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 3 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) und die sonstigen Entscheidungen, die keinem anderen Strafsenat zugeteilt sind (u. a. nach § 138c Absatz 1 Satz 3 StPO, § 63 WpÜG);
3.
die Entscheidungen des 4. Strafsenats im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat.

Dem 3. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Oldenburg und Koblenz;
2.
die Revisionen
a)
in Strafsachen gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug und gegen die Urteile der in § 74a GVG bezeichneten Strafkammern aus allen Oberlandesgerichtsbezirken,
b)
in Strafsachen, die eine in § 74a Absatz 1 oder § 120 Absatz 1 GVG genannte Straftat betreffen;
3.
die Revisionen in Strafsachen, die Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz – auch in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung – betreffen;
4.
die Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern, sofern sie Fälle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB), der Volksverhetzung (§ 130 StGB), der Kennzeichenverwendung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Vereinsgesetzes, der geheim gehaltenen Ausländerverbindung (§ 95 Absatz 1 Nummer 8 des AufenthG), der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Absatz 1 und 2 StGB) oder der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot nach Maßgabe des § 74a Absatz 1 Nummer 4 2. Halbsatz GVG betreffen;
5.
die Beschwerden gegen
a)
Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO, § 310 Absatz 1 StPO, § 102 Satz 2 JGG bestimmten Fällen, sowie in den Fällen des § 304 Absatz 4 Satz 2 3. Halbsatz (in Verbindung mit § 138d Absatz 6) StPO, soweit die Entscheidung nach §§ 138a, 138b StPO in Verfahren erfolgt ist, in welchen der 3. Strafsenat gemäß Nummer 2 über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden hat,
b)
Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs;
6.
a)
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff. StPO, § 42 Absatz 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um die durch §§ 74a, 120 GVG begründete Zuständigkeit der Landgerichte und Oberlandesgerichte und um Strafsachen handelt, für die nach Nummer 3 die Zuständigkeit des 3. Strafsenats begründet ist,
b)
die Entscheidungen nach § 121 Absatz 4 StPO,
c)
die Entscheidungen nach §§ 35 und 37 Absatz 4 EGGVG,
d)
die Entscheidungen nach § 138c Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz StPO (Entscheidungen nach §§ 138a, 138b StPO in Fällen, in denen die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt werden),
e)
die Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind;
7.
die Entscheidungen in Verfahren der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, für die die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten (etwa nach dem Bundespolizeigesetz und dem Bundeskriminalamtgesetz), soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 2 a) zuständig ist.

Dem 4. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm, Naumburg, Zweibrücken sowie aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Landgerichte Baden-Baden, Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen;
2.
die Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisenbahn- und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft;
3.
die Entscheidungen nach § 42 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
4.
die Entscheidungen im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs, soweit nicht der 2. Strafsenat zuständig ist;
5.
die Entscheidungen nach § 13 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 Satz 4 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG).

Dem 5. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Kammergerichts sowie für die Bezirke der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden, Hamburg, Saarbrücken und Schleswig;
2.
die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gemäß § 29 EGGVG in Angelegenheiten der Strafrechtspflege oder des Vollzugs;
3.
die Entscheidungen in Vorlagesachen gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GVG.

III. Ermittlungsrichter

1.
Für richterliche Handlungen in Ermittlungsverfahren sind zuständig:
der Ermittlungsrichter I
in Staatsschutzsachen, in Landesverratssachen (Zweiter Abschnitt des StGB), in Außenwirtschaftsstrafsachen, ausgenommen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die der Förderung des islamistischen Terrorismus dienen, namentlich Verstöße gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung, die der innerstaatlichen Umsetzung von Embargos der Vereinten Nationen und/oder der Europäischen Union gegen Personen und Organisationen aus diesem Bereich des Terrorismus dienen, und sonstigen ermittlungsrichterlichen Sachen, die nicht einem anderen Ermittlungsrichter zugewiesen sind;
der Ermittlungsrichter II
in Staatsschutzsachen, die ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben, die Organisationen Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG) oder Jabhat al-Nusra (JaN) – auch zusammen mit weiteren Organisationen – betroffen sind und nicht der Ermittlungsrichter VI zuständig ist;
der Ermittlungsrichter III
in Staatsschutzsachen mit rechtsextremistischem Hintergrund;
der Ermittlungsrichter IV
in Sachen nach dem Völkerstrafgesetzbuch bzw. nach § 220a StGB a. F.;
der Ermittlungsrichter V
in Staatsschutzsachen, die von Ausländern gebildete inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB ohne fundamentalistischen islamistischen Hintergrund betreffen, soweit nicht der Ermittlungsrichter VI zuständig ist, sowie in Staatsschutzsachen, die inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben und nicht der Ermittlungsrichter II zuständig ist;
der Ermittlungsrichter VI
in Staatsschutzsachen, die türkische inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB mit Einschluss des Kaplan-Verbandes betreffen.
2.
Für Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zugewiesen sind, ist der Ermittlungsrichter I zuständig.

IV. Große Senate

Die Zuständigkeit des Großen Senates für Zivilsachen, des Großen Senates für Strafsachen und der Vereinigten Großen Senate ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Deutschen Richtergesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz.

V. Die übrigen Senate

1.
Kartellsenat
Der Kartellsenat ist kraft Gesetzes für die Entscheidungen über die in § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in § 107 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung und in § 35 Absatz 4 des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (KSpG) aufgeführten Rechtsmittel sowie über sonstige Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Kartellsachen zuständig. Ferner ist der Kartellsenat zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus § 33 KSpG sowie den aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.
2.
Dienstgericht des Bundes
Das Dienstgericht des Bundes ist kraft Gesetzes in denjenigen Angelegenheiten von Richtern, Mitgliedern des Bundesrechnungshofes und der Landesrechnungshöfe, Staatsanwälten sowie Bundes- und Landesanwälten zuständig, die ihm durch das Deutsche Richtergesetz oder weitere Gesetze übertragen sind.
3.
Senat für Notarsachen
Der Senat für Notarsachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 104 Absatz 2 Satz 2 BNotO, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.
4.
Senat für Anwaltssachen
Der Senat für Anwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
5.
Senat für Patentanwaltssachen
Der Senat für Patentanwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Patentanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 93 Absatz 3 Patentanwaltsordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
6.
Senat für Landwirtschaftssachen
Der Senat für Landwirtschaftssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Sachen zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Absatz 2 LwVG, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.
7.
Senat für Wirtschaftsprüfersachen
Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Wirtschaftsprüferordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 77 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
8.
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in dem Steuerberatungsgesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 101 Absatz 2 Steuerberatungsgesetz, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.

VI. Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung

1.
a)
Erachtet ein Strafsenat in einer bei ihm anhängigen Sache einstimmig, dass sie nach den Bestimmungen dieses Geschäftsverteilungsplans vor einen anderen bestimmten Strafsenat gehöre, so ist sie dorthin abzugeben. Der Abgabebeschluss ist für den Strafsenat, an den die Sache verwiesen ist, nur bindend, wenn dieser vorher angehört worden ist und zwischen dem Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bei dem abgebenden Strafsenat und dem Eingang von dessen Übernahmeersuchen bei dem ersuchten Senat nicht mehr als drei Monate vergangen sind, jedenfalls aber nicht mehr nach Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache. In Strafsachen findet eine Abgabe nicht statt, wenn nach Eingang der Sache beim Senat dessen Spezialzuständigkeit durch eine Prozesshandlung nachträglich entfällt.
b)
Soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt, gilt folgende Regelung: Erachtet ein Senat vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung einer bei ihm anhängig gemachten Sache einstimmig, dass sie nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen anderen bestimmten Senat gehöre, so ist sie dorthin abzugeben, falls nicht die Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Der Abgabebeschluss ist für den Senat, an den die Sache verwiesen ist, nur bindend, wenn dieser vorher angehört worden ist und zwischen dem Eingang der Rechtsmittelbegründung und dem Übernahmeersuchen nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
2.
a)
Kommen für den in der Revisionsinstanz noch streitigen Teil eines Rechtsstreits überwiegend Fragen aus einem Rechtsgebiet in Betracht, für das nicht der Senat, bei dem die Sache anhängig ist und vor den sie nach dem Geschäftsverteilungsplan gehört, sondern ein anderer Senat zuständig ist, so kann, wenn das aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, die Sache an diesen Senat mit dessen Zustimmung abgegeben werden.
b)
Bei Strafsachen, die zur Spezialzuständigkeit mehrerer Senate gehören, haben Staatsschutzsachen, Außenwirtschaftsstrafsachen, Steuer- und Zollstrafsachen sowie Militärstrafsachen in dieser Reihenfolge Vorrang. Im Übrigen ist der speziell zuständige Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer vorrangig zuständig; insoweit bleiben eine Spezialzuständigkeit begründende Vergehen neben eine Spezialzuständigkeit begründenden Verbrechen unberücksichtigt.
c)
Strafsachen wegen Vollrausches werden von dem Senat bearbeitet, in dessen Spezialzuständigkeit die im Vollrausch begangene Tat fällt.
3.
a)
Gelangen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Bundesgerichtshof bereits früher eine Entscheidung erlassen hat, erneut vor den Bundesgerichtshof, so gehören sie vor den Senat, der nach dieser Geschäftsverteilung zuständig ist.
b)
Für Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Senats ist dessen Vertretersenat zuständig. Dasselbe gilt in Strafsachen, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren, das eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft, der Wiederaufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof angeordnet worden ist; Vertretersenat für den 5. Strafsenat ist insofern der 1. Strafsenat.
4.
a)
Für Vertragshilfesachen aus dem Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, zu dessen Rechtsgebiet die zu regulierende Verbindlichkeit gehört. Sind mehrere Verbindlichkeiten zu regulieren, so entscheidet die dem Betrage nach höchste Verbindlichkeit.
b)
Für Rechtsstreitigkeiten über Vergleiche ist derjenige Senat zuständig, dem das Rechtsgebiet zugewiesen ist, auf das sich der Vergleich bezieht.
c)
Für Rechtsstreitigkeiten aus §§ 1, 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422) ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, in dessen Rechtsgebiet die streitigen Regelungen fallen.
d)
Für Rechtsstreitigkeiten über ungerechtfertigte Bereicherung ist der Senat zuständig, der für das zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Falle seiner Wirksamkeit zuständig wäre oder (in zweiter Linie) dem das neben den §§ 812 ff. BGB anzuwendende Rechtsgebiet zugewiesen ist; bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Hinterlegungsbeteiligten um die Freigabe des Hinterlegten ist für die Zuständigkeit das der Hinterlegung zugrunde liegende Rechtsverhältnis maßgebend.
5.
a)
Über Rechtsmittel in Verfahren, auf die die Vorschriften des FamFG Anwendung finden und für die nicht der I. Zivilsenat (Nummer 11), der II. Zivilsenat (Nummer 3 und 4), der IV. Zivilsenat (Nummer 4 und 5), der V. Zivilsenat (Nummer 2 und 3), der VI. Zivilsenat (Nummer 6 und 7), der XI. Zivilsenat (Nummer 3), der XII. Zivilsenat (Nummer 1 b und 2) oder der 3. Strafsenat (Nummer 7) zuständig ist, entscheidet der Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, aus dem die Angelegenheit hervorgeht. Rührt die Angelegenheit aus einem Rechtsgebiet her, das keinem Senat zugewiesen ist, ist der V. Zivilsenat zuständig.
b)
Für Verfahren, auf die gemäß Artikel 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden ist, ist der Senat zuständig, der nach dem am 31. Dezember 2009 geltenden Geschäftsverteilungsplan zuständig gewesen wäre.
6.
Vorlegungssachen und Rechtsbeschwerden nach § 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Hinblick auf die Geschäftsverteilung wie Revisionen zu behandeln. In Bußgeldsachen entscheidet der jeweils zuständige Strafsenat als „… Senat für Bußgeldsachen“ (§ 46 Absatz 7 OWiG).
7.
Strafsachen, in denen ein Senat eine Entscheidung erlassen hat und die nochmals an den Bundesgerichtshof gelangen, werden wieder von diesem Senat bearbeitet, selbst wenn der Geschäftsverteilungsplan inzwischen geändert worden ist, es sei denn, es greift eine Spezialzuständigkeit ein. Diese Regelung gilt nicht im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Bundesgerichtshofs.
8.
Wird der Bundesgerichtshof gemäß § 82 Absatz 4 Satz 2 BVerfGG ersucht, seine Erwägungen zu einer für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erheblichen Rechtsfrage darzulegen, so sind jeweils diejenigen Senate zur Stellungnahme berufen, deren im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesener Zuständigkeitsbereich durch die Rechtsfrage berührt wird. Ergibt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan keine besondere Zuständigkeit eines oder einzelner Senate, so sind – je nach Art der Rechtsfrage – alle Zivil- oder Strafsenate oder auch sämtliche Senate zur Stellungnahme berufen. Die Stellungnahmen werden von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs gesammelt und dem Bundesverfassungsgericht übersandt.
9.
Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, für welche mit der Vollendung der Einheit Deutschlands der Bundesgerichtshof zuständig geworden ist, sind dem Senat zugewiesen, der bisher für Angelegenheiten dieser oder vergleichbarer Art zuständig ist.
10.
Über Rechtsmittel in zivilrechtlichen Kostensachen entscheidet der Senat, der für die Entscheidung in der Hauptsache oder sonst für den die Kosten auslösenden Vorgang zuständig wäre.
11.
Soweit durch diesen Geschäftsverteilungsplan Zuständigkeiten geändert und Geschäfte einem anderen Senat zugewiesen worden sind, gelten seine Regelungen nur für neu eingehende Verfahren.

B. Besetzung der Senate und der Ermittlungsrichterstellen

I. Zivilsenate

I. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch (stv. Vorsitzender; außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke (außerdem Vertreterin in zwei Spezialsenaten)
Richter am Bundesgerichtshof Feddersen  

II. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn (stv. Vorsitzender; außerdem Kartellsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Reichart  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Born  
Richter am Bundesgerichtshof Sunder  

III. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann  
Richter am Bundesgerichtshof Seiters (stv. Vorsitzender; außerdem Senat f. Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann (außerdem Senat f. Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Hucke  
Richter am Bundesgerichtshof Tombrink  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert (außerdem Senat f. Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Reiter  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert  

IV. Zivilsenat

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Felsch (stv. Vorsitzender)
Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt (Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski  
Richter am Bundesgerichtshof Lehmann  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bußmann  

V. Zivilsenat

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann (außerdem Senat f. Landwirtschaftssachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch (stv. Vorsitzende; Vertreterin in zwei Spezialsenaten)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub (außerdem Senat f. Landwirtschaftssachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner (außerdem Senat f. Landwirtschaftssachen; Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Weinland  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kazele (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Göbel  
Richterin am Bundesgerichtshof Haberkamp  

VI. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Galke (außerdem Senat f. Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Stöhr (stv. Vorsitzender; Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Wellner (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz (außerdem Senat f. Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Offenloch (außerdem Senat f. Notarsachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Oehler  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff (außerdem Senat f. Notarsachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Müller  

VII. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kartzke (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jurgeleit  
Richterin am Bundesgerichtshof Graßnack (außerdem Senat f. Patentanwaltssachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Sacher  
Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer (in erster Linie Ermittlungsrichterin III)

VIII. Zivilsenat

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer (stv. Vorsitzende; Vertreterin des Präsidialrichters)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hessel  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Achilles  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger (außerdem Senat f. Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Kosziol  

IX. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser (außerdem Senat f. Anwaltssachen und Senat f. Patentanwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Vill (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gehrlein  
Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann (außerdem Senat f. Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pape  
Richter am Bundesgerichtshof Grupp (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Möhring  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schoppmeyer  

X. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher (stv. Vorsitzender; außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Gröning  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski (außerdem Senat f. Patentanwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann  
Richterin am Bundesgerichtshof Schuster (Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (außerdem Kartellsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kober-Dehm  

XI. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ellenberger  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Maihold  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Matthias  
Richter am Bundesgerichtshof Pamp (außerdem Präsidialrichter)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Derstadt  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Dauber (in erster Linie Ermittlungsrichterin V)

XII. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer (stv. Vorsitzender)
Richterin am Bundesgerichtshof Weber-Monecke  
Richter am Bundesgerichtshof Schilling  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Günter  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nedden-Boeger  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Botur  
Richter am Bundesgerichtshof Guhling (Vertreter in einem Spezialsenat)

II. Strafsenate

1. Strafsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger (außerdem Senat f. Wirtschaftsprüfer­sachen, Senat f. Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Cirener (in erster Linie Ermittlungsrichterin VI)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke (außerdem Senat f. Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. R. Fischer (in erster Linie Ermittlungsrichterin IV)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär  

2. Strafsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Th. Fischer  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott  
Richter am Bundesgerichtshof Zeng (in erster Linie Ermittlungsrichter I)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel  

3. Strafsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker (außerdem Senat f. Anwaltssachen in Verfahren, die die Zulassung nach §§ 164 ff. BRAO betreffen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer (stv. Vorsitzender; Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Hubert (außerdem Senat f. Patentanwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Mayer  
Richter am Bundesgerichtshof Gericke (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann (mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof)

4. Strafsenat

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer (stv. Vorsitzender)
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck (außerdem Senat f. Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke  
Richter am Bundesgerichtshof Bender  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin (in erster Linie Ermittlungsrichter II)

5. Strafsenat

Vorsitzende/r Richter/in am Bundesgerichtshof NN  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander (stv. Vorsitzender)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider  
Richter am Bundesgerichtshof Dölp  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König (außerdem Senat f. Anwaltssachen; Vertreter in zwei Spezialsenaten)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger (Vertreter in zwei Spezialsenaten)
Richter am Bundesgerichtshof Bellay (außerdem Senat f. Wirtschaftsprüfer­sachen, Senat f. Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke  

III. Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

1. Planmäßige Ermittlungsrichter

Ermittlungsrichter I Richter am Bundesgerichtshof Zeng (außerdem 2. Strafsenat)
Ermittlungsrichter II Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin (außerdem 4. Strafsenat)
Ermittlungsrichter III Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer (außerdem VII. Zivilsenat)
Ermittlungsrichter IV Richterin am Bundesgerichtshof Dr. R. Fischer (außerdem 1. Strafsenat)
Ermittlungsrichter V Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Dauber (außerdem XI. Zivilsenat)
Ermittlungsrichter VI Richterin am Bundesgerichtshof Cirener (außerdem 1. Strafsenat)

2. Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter

Am Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter (B VI 2 f) nehmen teil:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum (1. Strafsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach (2. Strafsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Günter (XII. Zivilsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Reiter (III. Zivilsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Offenloch (VI. Zivilsenat)

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kober-Dehm (X. Zivilsenat)

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Derstadt (XI. Zivilsenat)

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke (I. Zivilsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Göbel (V. Zivilsenat)

Richterin am Bundesgerichtshof Sacher (VII. Zivilsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schoppmeyer (IX. Zivilsenat)

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel (2. Strafsenat)

Richterin am Bundesgerichtshof Müller (VI. Zivilsenat)

IV. Große Senate

1. Großer Senat für Zivilsachen

Vorsitzende
(kraft Gesetzes):

Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
Mitglieder:  
I. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert
II. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn
III. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Seiters
IV. Zivilsenat: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Felsch
V. Zivilsenat: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
VI. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Galke
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Wellner
VII. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier
VIII. Zivilsenat: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer
IX. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Vill
X. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Gröning
XI. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ellenberger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres
XII. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Weber-Monecke

2. Großer Senat für Strafsachen

Vorsitzende
(kraft Gesetzes):

Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
Mitglieder:  
1. Strafsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf
Vertreter (in dieser Reihenfolge):
1. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
2. Richterin am Bundesgerichtshof Cirener
2. Strafsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Th. Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl
Vertreter:
1. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott
2. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach
3. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
Richter am Bundesgerichtshof Gericke
Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Hubert
2. Richter am Bundesgerichtshof Mayer
4. Strafsenat: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke
Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer
2. Richter am Bundesgerichtshof Bender
5. Strafsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König
Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander
2. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger

3. Mitglieder anderer Senate

Kartellsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck
Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
Dienstgericht des Bundes: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher
Senat für Notarsachen: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Galke
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann
Senat für Anwaltssachen: Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Seiters
Senat für Patentanwaltssachen: Richter am Bundesgerichtshof Hubert
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski
Senat für Landwirtschaftssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner
Senat für Wirtschaftsprüfersachen: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Bellay
Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Bellay

4. Vertretung in den Großen Senaten

Ist auch der namentlich benannte Vertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den jeweiligen Großen Senat ein.

Ist ein Richter als Mitglied für zwei verschiedene Senate berufen, so wirkt er als Mitglied desjenigen Senats mit, der in der obigen Reihenfolge als erster aufgeführt ist.

V. Die übrigen Senate

1. Kartellsenat

Vorsitzende: Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
Beisitzende Mitglieder: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meier-Beck (stv. Vorsitzender, X. ZS)
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum (1. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn (II. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff (I. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg (XI. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher (X. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (X. ZS)

2. Dienstgericht des Bundes

Besetzung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann (II. ZS)
Stellvertretende Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen (IV. ZS)
ständige Beisitzer: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher (II. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges (XI. ZS)
Vertreter der
ständigen Beisitzer:
Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt (IV. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Guhling (XII. ZS)

nichtständige Beisitzer:

a)
Mitglieder des Bundesgerichtshofs
Beisitzer: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch (I. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Gericke (3. StS)
Vertreter: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner (V. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke (I. ZS)
b)
Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts
Beisitzer: Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
Vertreter: Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister
c)
Mitglieder des Bundesfinanzhofs
Beisitzer: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Krüger
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
Richter am Bundesfinanzhof Manz
d)
Mitglieder des Bundesarbeitsgerichts
Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner
Vertreterinnen: Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor
e)
Mitglieder des Bundessozialgerichts
Beisitzer: Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Spellbrink
Richterin am Bundessozialgericht Dr. Günniker
Vertreter: Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Becker
Richterin am Bundessozialgericht Dr. Düring
f)
Mitglieder des Bundesrechnungshofs
Beisitzer: Direktor beim Bundesrechnungshof Rahm
Ministerialrat beim Bundesrechnungshof Fuhs
Vertreter: Direktorin beim Bundesrechnungshof Kranz
Ministerialrat beim Bundesrechnungshof Dr. Mähring
Direktor beim Bundesrechnungshof Erb
Ministerialrat beim Bundesrechnungshof Reinert

3. Senat für Notarsachen

Besetzung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 (§ 107 BNotO)

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Galke (VI. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:
 

Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann (stv. Vorsitzender, III. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz (VI. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke (1. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Offenloch (VI. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff (VI. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Wellner (VI. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl (2. StS)
Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch (V. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Notarin Dr. Brose-Preuß
Notar Dr. Frank
Rechtsanwalt und Notar Müller-Eising
Rechtsanwalt und Notar Dr. Strzyz
Notar Dr. Hahn

4. Senat für Anwaltssachen

Vorsitzende
(kraft Gesetzes):

Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
Stellvertretender Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser (IX. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker (3. StS; nur in Verfahren, die die Zulassung nach §§ 164 ff. BRAO betreffen)
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck (4. StS)
Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann (IX. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Seiters (III. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert (III. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger (VIII. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Stöhr (VI. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Grupp (IX. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (X. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Rechtsanwalt Dr. Kau
Rechtsanwalt Dr. Braeuer
Rechtsanwältin Schäfer LL.M.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
Rechtsanwalt Dr. Martini
Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Stüer

5. Senat für Patentanwaltssachen

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser (IX. ZS)
Stellvertretender Vorsitzender: Richter am Bundesgerichtshof Hubert (3. StS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski (X. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Graßnack (VII. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer (3. StS)
Richterin am Bundesgerichtshof Schuster (X. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke (I. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr.-Ing. Becker
Patentanwalt Dipl.-Ing. Lasch
Patentanwalt Dipl.-Phys. von Rohr
Patentanwalt Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Weller
Patentanwalt Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Herzog

6. Senat für Landwirtschaftssachen

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann (V. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub (stv. Vorsitzender, V. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner (V. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kazele (V. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch (V. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Landwirt Obster
Landwirt Köhler
Diplomlandwirt Rukwied
Landwirt Siebers
Diplom-Agraringenieur Beer
Landwirt Kröger
Diplomlandwirt Karle
Landwirt Kees

7. Senat für Wirtschaftsprüfersachen

Vorsitzender: Vorsitzende/r Richter/in am Bundesgerichtshof NN
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger (stv. Vorsitzender, 1. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Bellay (5. StS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König (5. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger (5. StS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Wirtschaftsprüfer Dr. Aicher
Wirtschaftsprüfer Dr. Helmert
Wirtschaftsprüfer Hentschel
Wirtschaftsprüferin Vieler
Vereidigter Buchprüfer Plankermann

8. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Vorsitzender: Vorsitzende/r Richter/in am Bundesgerichtshof NN
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger (stv. Vorsitzender, 1. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Bellay (5. StS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König (5. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger (5. StS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Steuerberater Dr. Große-Hokamp
Steuerbevollmächtigte Grunewald
Steuerberater Heuermann
Steuerberater Schulze
Steuerberaterin Warttinger

VI. Vorrang der Aufgaben und Vertretung

1. Vorrang der Aufgaben

a)
Die Anforderung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Großen Senate, des Dienstgerichts des Bundes, des Kartellsenats, des Senats für Notarsachen, des Senats für Anwaltssachen (insoweit jedoch mit der Ausnahme, dass im Falle der Vertretung im Vorsitz eines allgemeinen Zivilsenats diese vorrangig ist), des Senats für Patentanwaltssachen, des Senats für Landwirtschaftssachen, des Senats für Wirtschaftsprüfersachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen geht in dieser Reihenfolge allen anderen Anforderungen vor.
Gehört ein Richter verschiedenen (allgemeinen) Zivilsenaten an, so geht seine Tätigkeit in dem Senat mit der geraden, hilfsweise mit der höheren Bezifferung vor.
Die Tätigkeit im III. Zivilsenat in Verfahren nach § 201 GVG hat Vorrang vor der Tätigkeit in einem Strafsenat.
b)
Die ermittlungsrichterlichen Aufgaben gehen anderen Aufgaben vor.
Das gilt nicht, wenn derjenige, der die ermittlungsrichterliche Aufgabe wahrzunehmen hätte, als Berichterstatter an einer mündlichen Verhandlung in Zivilsachen oder an einer Hauptverhandlung in Strafsachen beteiligt ist, für die Dauer der Verhandlung und einer sich anschließenden und am Verhandlungstag bis zur Verkündung einer Entscheidung andauernden Beratung in den Sachen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Der Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgabe gilt auch dann nicht, wenn derjenige, der sie wahrzunehmen hätte, an einer mündlichen Verhandlung in Zivilsachen oder an einer Hauptverhandlung in Strafsachen beteiligt ist und ohne seine Beteiligung die mündliche Verhandlung nicht ohne erhebliche Verzögerung begonnen oder nicht ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden könnte, für die Dauer der Verhandlung und einer sich anschließenden und am Verhandlungstag bis zur Verkündung einer Entscheidung andauernden Beratung in den Sachen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Der Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgabe gilt ferner dann nicht, wenn und solange derjenige, der sie wahrzunehmen hätte, als Vorsitzender eines Strafsenats oder als Vertreter im 5. Strafsenat tätig sein muss.
c)
Die Mitwirkung im Präsidium und im Präsidialrat geht anderen Aufgaben – mit Ausnahme der ermittlungsrichter­lichen Aufgaben – vor.
d)
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidialrichters geht ebenfalls anderen Aufgaben vor. Das gilt nicht unter den Voraussetzungen, wie sie oben unter Buchstabe b, Absätze 2 bis 3, Absatz 4 Fall 1 einschränkend auch für den Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgaben vorgesehen sind.

2. Vertretung

a)
in den Zivilsenaten
aa)
Es vertreten sich jeweils gegenseitig die Mitglieder des I. und des X. Zivilsenats, des II. und des XI. Zivilsenats, des III. und des VI. Zivilsenats, des IV. und des VIII. Zivilsenats, des V. und des VII. Zivilsenats sowie des IX. und des XII. Zivilsenats.
bb)
Ist eine Vertretung nach Buchstabe aa nicht möglich, kann jeder Zivilsenat alle anderen Senate in ihrer nummernmäßigen Reihenfolge, beginnend mit der Nummer des dem vertretungsbedürftigen Senat nachfolgenden Senats, auf Gewährung eines Vertreters in Anspruch nehmen.
b)
in den Strafsenaten
aa)
Die Vertretung in einem anderen Strafsenat geht der Tätigkeit im eigenen Strafsenat, die Vertretung im 5. Strafsenat geht auch einer sonstigen Vertretungstätigkeit vor, es sei denn, der eigene Strafsenat würde durch den Vertretereinsatz seinerseits beschlussunfähig oder das zur Vertretung berufene Senatsmitglied hat im eigenen Strafsenat an einer zur Zeit der Anforderung des Vertreters terminierten Spruchsache mitzuwirken.
bb)
Es vertreten sich jeweils gegenseitig die Mitglieder des 1. und des 3. Strafsenats sowie die Mitglieder des 2. und des 4. Strafsenats.
cc)
Ist eine Vertretung nach Buchstabe bb nicht möglich, kann jeder der Strafsenate 1, 2, 3 und 4 jeden anderen dieser Senate in der nummernmäßigen Reihenfolge, beginnend mit der Nummer des dem vertretungsbedürftigen Senat nachfolgenden Senats, auf Gewährung eines Vertreters in Anspruch nehmen.
dd)
Zur Vertretung der Mitglieder des 5. (Leipziger) Strafsenats sind – in dieser Reihenfolge – Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach berufen. Nach einem Vertretungseinsatz tritt der namentlich benannte Vertreter an das Ende der Reihe. Sind sämtliche namentlich benannten Vertreter verhindert, sind die jeweils dienstjüngsten Mitglieder, sodann die jeweils nächstdienstjüngsten Mitglieder der Strafsenate 1, 2, 3 und 4 berufen. Eine Sitzungswoche beim 5. Strafsenat gilt als ein Vertretungseinsatz.
ee)
Die planmäßigen Ermittlungsrichter werden zur Vertretung in den Strafsenaten 1 bis 4, der Präsidialrichter/die Präsidialrichterin wird zur Vertretung in den Strafsenaten nicht herangezogen.
c)
in den übrigen Senaten
aa)
Die Mitglieder des Kartellsenats werden von den Mitgliedern des I. Zivilsenats vertreten.
bb)
Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Notarsachen sind die Mitglieder des III. Zivilsenats.
cc)
Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Anwaltssachen sind die Mitglieder des VII. Zivilsenats.
dd)
Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Landwirtschaftssachen sind die Mitglieder des V. Zivilsenats.
ee)
Weitere Vertreter der Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen sowie für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen sind die Mitglieder des 5. Strafsenats.
d)
Bestimmung der im Einzelfall zur Vertretung berufenen Senatsmitglieder
Soweit ein Senat gemäß der vorstehenden Vertretungsregelung einen nicht bestimmt bezeichneten Vertreter zur Verfügung zu stellen hat, sind die dem Senat angehörenden Richter am Bundesgerichtshof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Ist der hiernach zur Vertretung berufene Richter am Bundesgerichtshof an der Vertretung verhindert, so tritt der im Dienstalter folgende Richter am Bundesgerichtshof für ihn ein.
e)
Vertretung der Ermittlungsrichter
aa)
Die Ermittlungsrichter I und III, II und VI sowie IV und V vertreten sich jeweils gegenseitig.
bb)
Ist der Vertreter verhindert, so treten die übrigen Ermittlungsrichter in folgender Reihenfolge an seine Stelle: Ermittlungsrichter III, IV, V, VI, II, I.
cc)
Ist auch der an letzter Stelle zur Vertretung berufene Ermittlungsrichter verhindert, so werden für ihn in folgender Reihenfolge als Vertreter tätig:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
das jeweils dienstjüngste Mitglied des 1., sodann des 2. und schließlich des 4. Strafsenats.
Ist das jeweils dienstjüngste Mitglied bereits nach einer der vorangegangenen Regelungen zur Vertretung berufen, so tritt an seine Stelle das nach ihm dienstjüngste Senatsmitglied, sofern es nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidialrichters betraut ist.
dd)
Über Ablehnungsgesuche gegen einen Ermittlungsrichter entscheidet
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters I der Ermittlungsrichter VI,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters II der Ermittlungsrichter V,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters III der Ermittlungsrichter IV,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters IV der Ermittlungsrichter III,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters V der Ermittlungsrichter II,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters VI der Ermittlungsrichter I.
Für den Fall der Verhinderung des zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Berufenen gilt die Vertretungsregelung entsprechend.
f)
Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter
Im Geschäftsbereich der Ermittlungsrichter besteht ein Bereitschaftsdienst für die Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, freitags ab 14.00 Uhr sowie ganztägig für die dienstfreien Tage. Die Richter, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen, werden jeweils für ein Jahr im Voraus durch Beschluss des Präsidiums bestimmt. Die Reihenfolge und der Zeitpunkt ihrer Heranziehung zum Bereitschaftsdienst werden durch den dienstältesten Ermittlungsrichter jeweils im Voraus festgelegt.
Der planmäßige Ermittlungsrichter ist auch während der Bereitschaftsdienstzeiten zuständig, wenn sein Tätigwerden wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache – auch unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Kenntnisse aufgrund einer Vorbefassung – geboten erscheint. Ist dies nicht der Fall oder ist er verhindert oder nicht erreichbar, so ist der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Richter zuständig.

C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

(Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes – RsprEinhG – vom 19. Juni 1968, BGBl. I S. 661)

1.
Dem Gemeinsamen Senat gehören nach dem Gesetz an:
die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg,
die Vorsitzenden der jeweils beteiligten Senate des Bundesgerichtshofs.
Bei Verhinderung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs tritt das dienstälteste Mitglied, bei dessen Verhinderung das im Dienstalter folgende Mitglied der Großen Senate in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ein (§ 3 Absatz 3 RsprEinhG, § 132 Absatz 6 Satz 3 GVG).
Bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats tritt sein regelmäßiger Vertreter im Vorsitz und bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters ein. Tritt der regelmäßige Vertreter anstelle des Vorsitzenden in den Gemeinsamen Senat ein und ist er zugleich als Mitglied des Gemeinsamen Senats nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes bestimmt, so tritt für ihn als zu entsendendes Mitglied sein Vertreter ein.
2.
In den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 und 4 RsprEinhG für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 entsandt:
I. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff
II. Zivilsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn
III. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Seiters
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann
IV. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Felsch
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt
V. Zivilsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub
VI. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Wellner
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Stöhr
VII. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kartzke
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier
VIII. Zivilsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger
IX. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gehrlein
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Vill
X. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Gröning
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher
XI. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg
XII. Zivilsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Weber-Monecke
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer
1. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
2. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott
3. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Hubert
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
4. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke
5. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider
Großer Senat für
Zivilsachen:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Galke
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann
1. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose
2. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann
Großer Senat für
Strafsachen:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Th. Fischer
1. Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
2. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
Kartellsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
1. Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn
2. Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff
Dienstgericht des Bundes: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Gericke
Senat für Notarsachen: Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz
Senat für Anwaltssachen: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck
Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker
Senat für Patentanwaltssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
Senat für Landwirtschaftssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner
Senat für Wirtschaftsprüfersachen: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Bellay
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Bellay

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

Anhang:
Sitzungstage und Sitzungssäle

    Sitzungstage Sitzungssäle
I. Zivilsenat Donnerstag (Hauptsitzungstag) H 123
    Mittwoch H 223
II. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) H 123
    Donnerstag H 123
III. Zivilsenat Donnerstag, Montag N 004, N 010
IV. Zivilsenat Mittwoch N 010
V. Zivilsenat Donnerstag (Dienstzimmer) N 106
    Freitag (Hauptsitzungstag) N 004
VI. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) N 004*
    Freitag H 123
VII. Zivilsenat Donnerstag, Montag H 222
VIII. Zivilsenat Mittwoch, Montag N 004, H 222
IX. Zivilsenat Donnerstag (Hauptsitzungstag) N 010
    Dienstag H 222****
X. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) H 223
    (Patentsenat) Donnerstag H 223
XI. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) N 010
    Mittwoch H 123
XII. Zivilsenat Mittwoch H 123
1. Strafsenat Dienstag (Donnerstag) E 101**
2. Strafsenat Mittwoch (Freitag) E 101**
3. Strafsenat Donnerstag E 101**
4. Strafsenat Donnerstag (Dienstag) E 101**
5. Strafsenat Montag bis Freitag Leipzig
  Kartellsenat Dienstag N 004
  Anwaltssenat Montag N 004
  Notarsenat Montag N 010
  Patentanwaltssenat Montag N 004***
*
bei Kollision mit Kartellsenat: H 123
**
Ausweichmöglichkeiten: H 123, H 222, H 223
***
Ausweichmöglichkeit: H 222
****
Ausweichmöglichkeit: H 123

Geschäftsverteilungsplan
des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2016
(Stand 7. Dezember 2015)

Inhaltsübersicht:

A.
Geschäftsverteilung
I.
Revisionssenate
a)
Geschäftsverteilung
b)
Schlussbestimmungen
II.
Fachsenat nach § 189 VwGO
III.
Wehrdienstsenate
IV.
Großer Senat
V.
Güterichter
B.
Besetzung
I.
Revisionssenate
II.
Fachsenat nach § 189 VwGO
III.
Wehrdienstsenate
IV.
Großer Senat
V.
Gemeinsamer Senat
C.
Zugehörigkeit zu mehreren Senaten und Vertretung
I.
Zugehörigkeit zu mehreren Senaten
II.
Vertretung der Vorsitzenden
III.
Vertretung der Beisitzer
IV.
Vertretung im Großen Senat

Anhang

A. Geschäftsverteilung

I. Revisionssenate

a)
Geschäftsverteilung
Es sind zugewiesen
dem 1. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Ausländerrechts,
2.
des Asylrechts,
3.
des Rechts der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge, soweit nicht dem 3. R-Senat zugewiesen,
4.
des Staatsangehörigkeitsrechts,
5.
des Vereinsrechts,
6.
des allgemeinen Datenschutzrechts (insbesondere Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder),
7.
die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind;
dem 2. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
des Rechts des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Sol­daten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen, soweit nicht dem 5. R-Senat oder dem 6. R-Senat zugewiesen;
dem 3. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Lastenausgleichsrechts einschließlich der Schadenfeststellungen,
2.
des Besatzungsschädenrechts,
3.
des Währungsausgleichs- und Altsparerrechts,
4.
des Flüchtlingshilfegesetzes,
5.
des Reparationsschädengesetzes,
6.
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
7.
des Sachleistungsrechts,
8.
des Gesundheitsverwaltungsrechts einschließlich des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts (einschließlich Festsetzung von Pflegesätzen und der Aufbringung von Finanzierungsmitteln) sowie des Seuchenrechts,
9.
des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Förderungsmaßnahmen sowie des Tierzucht- und Tierseuchenrechts,
10.
des Lebensmittelrechts und des Rechts der Ernährungswirtschaft,
11.
des Jagd- und Fischereirechts,
12.
des Rechts des Außenhandels,
13.
des Rechts zur Bereinigung von SED-Unrecht,
14.
des Rechts der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen aus dem Bereich des Straßen- und Wegerechts,
15.
des Eisenbahn- und des Eisenbahnkreuzungsrechts, soweit nicht der 6. R-Senat zuständig ist,
16.
der Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 104 a Absatz 5 des Grundgesetzes und der Lastentragung nach Artikel 104 a Absatz 6 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze,
17.
des Tierschutz- und Pflanzenschutzrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
18.
des Heimrechts, soweit nicht dem 4. R-Senat zugewiesen;
dem 4. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Bau- und Bodenrechts, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt,
2.
des Rechts der Raumordnung,
3.
des Rechts der Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung,
4.
des Kleingartenrechts,
5.
des sonstigen Rechts der Fachplanung, soweit es nicht dem 3., 7. oder 9. R-Senat zugewiesen ist,
6.
des Ordnungsrechts, soweit es mit den vorstehenden Rechtsgebieten zusammenhängt,
7.
des Rechts der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen (§§ 6 ff. des Luftverkehrsgesetzes),
8.
des Naturschutzrechts und des Landschaftsschutzrechts,
9.
des Denkmalschutzrechts,
10.
des Rechts des Ausbaues von Energieleitungen;
dem 5. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Fürsorgerechts einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts und der Tbc-Hilfe für den öffentlichen Dienst,
2.
der Kriegsopferfürsorge,
3.
des Schwerbehindertenrechts einschließlich der Ersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz bei Diskriminierung wegen einer Behinderung,
4.
des Mutterschutzrechts,
5.
des Jugendhilfe- und Jugendschutzrechts, ausgenommen das Jugendmedienschutzrecht (6. R-Senat Nummer 6),
6.
der Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung,
7.
des Rechts der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungsrechts einschließlich des Wohngeldrechts sowie des Mietpreisrechts,
8.
des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrechts,
9.
des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
10.
des Entschädigungsrechts nach Artikel 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
11.
des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen hinsichtlich:
a.
der Aufwandsentschädigungen,
b.
des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts,
c.
der Beihilfe sowie der Kassenleistungen, der Heilfürsorge und der truppenärztlichen Versorgung,
12.
des Personalvertretungsrechts und des Richtervertretungsrechts,
13.
des Bundesgleichstellungsgesetzes;
dem 6. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und die Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich des Rechts der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes,
2.
des Rechts der Kriegsdienstverweigerung,
3.
des Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrechts,
4.
des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschließlich der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung,
5.
des Namensrechts,
6.
des Jugendmedienschutzrechts,
7.
des Rundfunkrechts einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts einschließlich des Filmförderungsrechts, des Presserechts und des Rechts der neuen Medien,
8.
des Postrechts und des Telekommunikationsrechts,
9.
des Eisenbahnrechts, soweit am Verfahren die Bundesnetzagentur beteiligt ist oder die beteiligte Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesnetzagentur vertreten wird, sowie die Verfahren BVerwG 6 C 63.14 und BVerwG 6 C 64.14,
10.
des Versammlungsrechts,
11.
des Polizei- und Ordnungsrechts mit Ausnahme der mit den Rechtsgebieten anderer Senate zusammenhängenden ordnungsrechtlichen Streitigkeiten,
12.
des Rechts der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, soweit nicht dem 2. oder 5. R-Senat zugewiesen,
13.
des Waffenrechts,
14.
des Wahlrechts − mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts (10. R-Senat Nummer 1) − und des Rechts der politischen Parteien,
15.
des Parlamentsrechts,
16.
des Staatskirchenrechts einschließlich der Streitigkeiten nach den landesrechtlichen Sonn- und Feiertagsgesetzen;
dem 7. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Umweltschutzrechts, soweit nicht dem 4. oder 9. R-Senat zugewiesen, insbesondere des Chemikalienrechts und des Immissionsschutzrechts,
2.
des Gentechnikrechts,
3.
des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts,
4.
des Atomrechts,
5.
des Wasser- und Deichrechts,
6.
des Bergrechts,
7.
des Rechts der Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabengesetz,
8.
des Rechts der Wasser- und Bodenverbände,
9.
des Rechts des Baues von Wasserstraßen,
10.
des Informationsfreiheitsrechts und des Rechts der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, soweit nicht dem 6. R-Senat zugewiesen (vgl. dort Nummer 12);
dem 8. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen (einschließlich der Rückenteignungssachen aus dem Beitrittsgebiet, die an einem vor dem Beitritt erfolgten Eigentumsverlust anknüpfen, und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung), insbesondere nach dem Vermögensgesetz und der Anmeldeverordnung, ferner nach dem Investitions- und Investitionsvorranggesetz sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung,
2.
des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrechts,
3.
des Wirtschaftsverwaltungsrechts (einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts), soweit nicht einem anderen Senat zugewiesen,
4.
des Währungs- und Umstellungsrechts,
5.
des Finanzdienstleistungsrechts, mit Ausnahme des Verfahrens BVerwG 10 C 21.14,
6.
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
dem 9. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Straßen- und Wegerechts, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen (3. R-Senat Nummer 16),
2.
des Erschließungs-, des Erschließungsbeitrags- und des Straßenbaubeitragsrechts,
3.
des sonstigen Abgabenrechts, soweit nicht dem 7. R-Senat zugewiesen (vgl. dort Nummer 7) und soweit nicht der Schwerpunkt auf einem Rechtsgebiet liegt, das einem anderen Senat zugewiesen ist,
4.
des Flurbereinigungsrechts und des Rechts des ländlichen Grundstückverkehrs;
dem 10. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Kommunalrechts einschließlich des Kommunalwahlrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
2.
des Treuhandgesetzes, des Kommunalvermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes,
3.
des Vergaberechts, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist,
4.
des Rechts der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft, soweit nicht dem 3. Senat zugewiesen,
5.
des Rechts der freien Berufe,
6.
des Kammerrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
7.
die Sache BVerwG 10 C 21.14.
b)
Schlussbestimmungen
1.
Gelangt eine Revisionssache erneut an das Bundesverwaltungsgericht, so entscheidet der jetzt sachlich zuständige Senat. Das gilt auch für Beschwerden und Wiederaufnahmeverfahren. Eine vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision gilt als Neueingang im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplans.
2.
Für Streitsachen aus den Gebieten des Prozess- und Vollstreckungsrechts ist der Senat zuständig, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das zugrundeliegende sachliche Rechtsgebiet zuständig ist.
3.
Für die im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vorgesehene Äußerung ist der Senat zuständig, der nach der Geschäftsverteilung im Fall einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre.
4.
Ändert sich durch diesen Geschäftsverteilungsplan oder künftig durch einen Änderungsbeschluss die Zuständigkeit der Senate für ein Rechtsgebiet, gehen auch bereits anhängige Sachen auf den neu zuständig werdenden Senat über, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird. Für Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

II. Fachsenat nach § 189 VwGO

(nachrichtlich)

Entscheidungen nach § 99 Absatz 2 VwGO

III. Wehrdienstsenate

a)
Es sind zugewiesen
dem 1. WD-Senat
1.
die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung einschließlich des Entschädigungsrechts nach Artikel 19 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
2.
die Wahlanfechtungen nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgesetzes und § 16 Absatz 11 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes;
dem 2. WD-Senat
die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung einschließlich des Entschädigungsrechts nach Artikel 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
b)
In Wiederaufnahmeverfahren entscheidet
der 1. WD-Senat, wenn der 2. WD-Senat,
der 2. WD-Senat, wenn der 1. WD-Senat
in dem früheren Verfahren eine Entscheidung − gleich welcher Art − getroffen hat. Entscheidungen aus der Zeit vor Errichtung des 2. WD-Senats gelten als Entscheidungen des 1. WD-Senats.

IV. Großer Senat

(nachrichtlich)

Die Zuständigkeit des Großen Senats ergibt sich aus § 11 VwGO.

V. Güterichter

Als Güterichter im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO werden bestimmt:

Richterin Dr. Rudolph
Richter Dr. Störmer

Richterin Dr. Rudolph ist für alle Güteverfahren zuständig, soweit sie nicht den 1. Revisionssenat betreffen. Richter Dr. Störmer ist in den übrigen Fällen zuständig und vertritt Richterin Dr. Rudolph, soweit nicht Güteverfahren des 5. Revisionssenats betroffen sind.

B. Besetzung

I. Revisionssenate

1. R-Senat

Vorsitzender Richter Prof. Dr. Berlit (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter (stellv. Vorsitzender) Prof. Dr. Dörig
Richter Prof. Dr. Kraft (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richterin Fricke (zugleich Vertreterin im Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richterin Dr. Rudolph

2. R-Senat

Vorsitzender Richter Domgörgen (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. von der Weiden (zugleich zeitweiliges Mitglied der WD-Senate)
Richter Dr. Hartung
Richter Dr. Kenntner (zugleich zeitweiliges Mitglied der WD-Senate und Vertreter im Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Dollinger
Richter Dr. Günther

3. R-Senat

Vorsitzender Richter N.N.
Richterin (stellv. Vorsitzende) Dr. Philipp (ab dem Tag ihrer Ernennung Vorsitzende Richterin, zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter (2. stellv. Vorsitzender) Liebler
Richter Dr. Wysk
Richterin Dr. Kuhlmann (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Rothfuß

4. R-Senat

Vorsitzender Richter Prof. Dr. Rubel
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Gatz
Richterin Dr. Bumke (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Petz
Richter Dr. Decker
Richter Dr. Külpmann

5. R-Senat

Vorsitzender Richter Vormeier
Richterin (stellv. Vorsitzende) Stengelhofen
Richter Dr. Störmer
Richter Dr. Fleuß (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richterin Dr. Harms

6. R-Senat

Vorsitzender Richter Neumann (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Heitz
Richter Dr. Möller
Richter Hahn
Richter Dr. Tegethoff

7. R-Senat

Vorsitzender Richter Dr. Nolte
Richterin (stellv. Vorsitzende) Schipper
Richter Brandt (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Dr. Keller
Richter Dr. Schemmer

8. R-Senat

Vizepräsident Dr. Christ
Richterin (stellv. Vorsitzende) Dr. Held-Daab (zugleich 10. R-Senat)
Richterin Hoock (zugleich 10. R-Senat)
Richterin Dr. Rublack (zugleich 10. R-Senat und mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter Dr. Seegmüller (zugleich 10. R-Senat)

9. R-Senat

Vorsitzender Richter Dr. Bier
Richterin (stellv. Vorsitzende) Buchberger
Richter Prof. Dr. Korbmacher
Richterin Dr. Bick (zugleich Vertreterin im Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Steinkühler
Richter Dr. Martini (ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung)

10. R-Senat

Präsident Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Richterin (stellv. Vorsitzende) Dr. Held-Daab (zugleich 8. R-Senat)
Richter Dr. Häußler (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richterin Hoock (zugleich 8. R-Senat)
Richterin Dr. Rublack (zugleich 8. R-Senat und mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter Dr. Seegmüller (zugleich 8. R-Senat)

II. Fachsenat nach § 189 VwGO
(für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017)

Vorsitzender Richter Neumann (zugleich 6. R-Senat)
Richterin (stellv. Vorsitzende) Dr. Bumke (zugleich 4. R-Senat)
Richter Brandt (zugleich 7. R-Senat)
Richter Dr. Fleuß (zugleich 5. R-Senat)
Richterin Dr. Kuhlmann (zugleich 3. R-Senat)
1. Vertreterin Fricke (zugleich 1. R-Senat)
2. Vertreter Dr. Kenntner (zugleich 2. R-Senat)
3. Vertreterin Dr. Bick (zugleich 9. R-Senat)

III. Wehrdienstsenate

1. Richter

1. WD-Senat

Vorsitzende Richterin Dr. von Heimburg
Richterin (stellv. Vorsitzende) Dr. Frentz
Richter Dr. Langer

2. WD-Senat

Vorsitzende Richterin Dr. von Heimburg
Richter (stellv. Vorsitzender) Prof. Dr. Burmeister
Richterin Dr. Eppelt

2. Ehrenamtliche Richter

Die ehrenamtlichen Richter der Wehrdienstsenate werden von der Richterin Dr. Eppelt ausgelost. Ist diese verhindert, die Auslosung vorzunehmen, regelt sich ihre Vertretung nach Abschnitt C III Nummer 1 dieses Geschäftsverteilungsplanes.

IV. Großer Senat

Mitglied kraft Amtes:

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als Vorsitzender

Vertreter:

Das dienstälteste Mitglied des Großen Senats

Bestellte Mitglieder gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 VwGO

Senat Mitglied Vertreter
 1. R Richter Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft
 2. R Vors. Richter Domgörgen Richter Dr. von der Weiden
 3. R Richter Liebler Richter Dr. Wysk
 4. R Vors. Richter Prof. Dr. Rubel Richter Dr. Gatz
 5. R Richterin Stengelhofen Richter Dr. Störmer
 6. R Vors. Richter Neumann Richter Dr. Heitz
 7. R Richterin Schipper Richter Brandt
 8. R Vizepräsident Dr. Christ Richterin Dr. Held-Daab
 9. R Richterin Buchberger Richter Prof. Dr. Korbmacher
10. R   Richterin Dr. Held-Daab

Bestellte Mitglieder gemäß § 11 Absatz 6 Satz 2 VwGO

1. WD Vors. Richterin Dr. von Heimburg Richterin Dr. Frentz
2. WD Richter Prof. Dr. Burmeister Richterin Dr. Eppelt

V. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

1.
Mitglieder kraft Amtes:
a)
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts,
b)
die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesverwaltungsgerichts.
Bei Verhinderung des Präsidenten tritt sein Vertreter im Großen Senat an seine, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats dessen Vertreter im Vorsitz an dessen Stelle.
2.
Mitglieder durch Entsendung für das Geschäftsjahr 2016
Senat Mitglied 1. Vertreter 2. Vertreter
 1. R Richter Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft Richterin Fricke
 2. R Richter Dr. v. d. Weiden Richter Dr. Hartung Richter Dr. Kenntner
 3. R Richter Liebler Richter Dr. Wysk Richterin Dr. Kuhlmann
 4. R Richter Dr. Gatz Richterin Dr. Bumke Richter Petz
 5. R Richterin Stengelhofen Richter Dr. Störmer Richter Dr. Fleuß
 6. R Richter Dr. Heitz Richter Dr. Möller Richter Hahn
 7. R Richterin Schipper Richter Brandt Richter Dr. Keller
 8. R Richterin Dr. Held-Daab Richterin Hoock Richterin Dr. Rublack
 9. R Richterin Buchberger Richter Prof. Dr. Korbmacher Richterin Dr. Bick
10. R Richterin Dr. Held-Daab Richter Dr. Häußler Richterin Hoock
1. WD Richterin Dr. Frentz Richter Dr. Langer  
2. WD Richter Prof. Dr. Burmeister Richterin Dr. Eppelt  
Großer
Senat

Vors. Richter Neumann

Vors. Richter Prof. Dr. Rubel

Vors. Richter Domgörgen

C. Zugehörigkeit zu mehreren Senaten und Vertretung

I. Zugehörigkeit zu mehreren Senaten

Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder im Dienstgericht des Bundes geht der Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht, die Tätigkeit im Großen Senat jeder sonstigen Tätigkeit vor. Gehört ein Richter mehr als einem Senat an, geht die Tätigkeit in dem Fachsenat der Tätigkeit in

einem Revisionssenat und im Übrigen die Tätigkeit in dem Senat mit der niedrigeren Ordnungszahl der in dem Senat mit der höheren Ordnungszahl vor, soweit nicht durch den Geschäftsverteilungsplan etwas anderes bestimmt ist.

II. Vertretung der Vorsitzenden

Ist außer dem Vorsitzenden auch der in Abschnitt B bestimmte regelmäßige Vertreter verhindert, so wird der Vorsitzende von dem in Abschnitt B an nächster Stelle genannten Beisitzer vertreten. Bei Verhinderung aller Mitglieder des Senats ist Vorsitzender der dienstälteste nach III. berufene Richter.

III. Vertretung der Beisitzer

1.
Die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO in Verbindung mit § 21g GVG zu treffenden Beschluss.
Im Übrigen vertreten einander gegenseitig
die Beisitzer des 3. und 6. R-Senats,
die Beisitzer des 4. und 9. R-Senats,
die Beisitzer des 7. und 8. R-Senats,
die Beisitzer des 5. und 1. R-Senats,
die Beisitzer des 1. und 2. WD-Senats.
Die Beisitzer des 2. R-Senats werden von den Beisitzern des 1. und 2. WD-Senats im Wechsel, beginnend mit dem dienstjüngsten Mitglied des 1. WD-Senats, vertreten und die des 10. R-Senats von den Beisitzern des 7. R-Senats. Die beisitzenden Richter des 10. R-Senats vertreten bei Vakanzen im 8. R-Senat vorrangig.
2.
Die Vertretung der beisitzenden Richter von Senat zu Senat beginnt am 1. Januar 2016 mit dem im Besetzungsplan unter B an letzter Stelle genannten Beisitzer und setzt sich in der dort angeführten Reihenfolge fort. Ist der hiernach berufene Vertreter verhindert, so tritt der nächste an seine Stelle. Der Verhinderte hat die Vertretung beim nächsten Vertretungsfall nicht nachzuholen. Der Vertretungsfall endet mit dem Wegfall des Anlasses für die Vertretung oder durch die Verhinderung des Vertreters, die Vertretung weiter wahrzunehmen, spätestens aber mit dem Ende des Tages – bei einer mehrere Tage dauernden Sitzung am Ende des letzten Tages –, an dem der Vertreter für eine Sitzung oder für die Mitwirkung an einem im schriftlichen Verfahren ergehenden Urteil herangezogen wird.
Die Teilnahme eines beisitzenden Richters an der Vorberatung des Senats, dem er angehört, stellt eine die Vertretung in einem anderen Senat ausschließende Verhinderung dar, sofern die Vorberatung nicht in zumutbarer Weise verschoben werden kann.
Die Vertretung nach § 21g Absatz 4 GVG obliegt stets dem dienstjüngsten Beisitzer.
3.
Soweit über Nummer 1 hinaus in den Revisionssenaten eine Vertretung erforderlich wird, werden alle Richter von allen beisitzenden Richtern der Revisionssenate, beginnend mit dem dienstjüngsten und fortlaufend in der Reihenfolge des Dienstalters, vertreten. Bei gleichem Dienstalter beginnt die Vertretung mit dem lebensjüngeren Richter. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Nummer 2 entsprechend.
4.
Für den Fall der Verhinderung der Mitglieder der Wehrdienstsenate und ihrer regelmäßigen Vertreter (§ 80 Absatz 2 Satz 4 WDO) werden die Richter Dr. von der Weiden und Dr. Kenntner zu zeitweiligen Mitgliedern der Wehrdienstsenate bestellt. Sie vertreten die verhinderten Mitglieder der Wehrdienstsenate in der angegebenen Reihenfolge jeweils abwechselnd.
5.
Für die Bestellung von Ergänzungsrichtern gelten die vorstehenden Regelungen für Vertretungsfälle entsprechend.
6.
Wird eine Vertretung unter den Senaten erforderlich, so wird der Vertreter auf Anforderung des Vorsitzenden des eine Vertretung benötigenden Senats vom Vorsitzenden des vertretenden Senats nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans benannt.
Die Feststellung der richtigen Besetzung des aufnehmenden Senats bleibt durch diese Regelung unberührt.

IV. Vertretung im Großen Senat

Bei Verhinderung eines Mitglieds und seines bestellten Vertreters werden die Mitglieder des jeweiligen Senats nach der Reihenfolge ihres Dienstalters zur Vertretung herangezogen.

Anhang zum Geschäftsverteilungsplan 2016

I. Dienstgericht des Bundes

Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hat dem Bundesgerichtshof für die Geschäftsverteilung des Dienstgerichts des Bundes für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 vorgeschlagen:

1. Richter Dr. Heitz als nichtständiger Beisitzer,
2. Richter Dr. Hartung als nichtständiger Beisitzer,
3. Richter Dr. von der Weiden als Stellvertreter und
4. Richter Prof. Dr. Burmeister als Stellvertreter.

II. Sitzungstage und Sitzungssäle

Saal Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
1. Obergeschoss:        
I (Raum 1.030)        
II (Raum 1.032)
(historischer Saal)
 
2. R-Senat

2. R-Senat
5. R-Senat


5. R-Senat
III (Raum 1.034)
(historischer Saal)


WD-Senate

6. R-Senat
WD-Senate

7. R-Senat
WD-Senate

7. R-Senat
WD-Senate
2. Obergeschoss:        
IV (Raum 2.030)        
V (Raum 2.032)
(historischer Saal)
 
1. R-Senat
8./10. R-Senat
9. R-Senat

3. R-Senat
4. R-Senat

8./10. R-Senat
4. R-Senat
VI (Raum 2.034)        

Geschäftsverteilungsplan
des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016

Inhaltsverzeichnis

A.
Sachliche Zuständigkeit der Senate
I.
Senat
II.
Senat
III.
Senat
IV.
Senat
V.
Senat
VI.
Senat
VII.
Senat
VIII.
Senat
IX.
Senat
X.
Senat
XI.
Senat
Großer Senat
Ergänzende Regelungen
B.
Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung
I.
Senat
II.
Senat
III.
Senat
IV.
Senat
V.
Senat
VI.
Senat
VII.
Senat
VIII.
Senat
IX.
Senat
X.
Senat
XI.
Senat
Großer Senat
C.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
D.
Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

A. Sachliche Zuständigkeit der Senate

I. Senat

1.
Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Absatz 9 Satz 8, § 14 Absatz 5, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27 Absatz 5 KStG, mit Ausnahme der Nummer 3 beim IV. Senat und der Nummer 3 beim V. Senat.
2.
Vergütungen von Körperschaftsteuer gemäß §§ 36b bis 36e EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Absatz 1 Nummer 3/§ 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG a. F., § 5 Absatz 3/§ 12 UmwStG 1977, § 4 Absatz 5/§ 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n. F. streitig sind.
3.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2, 5 AO, betreffend
a)
die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG 1977 (§§ 20 bis 23), des Achten (§§ 20 bis 23), des Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Absatz 2) Teils des UmwStG 1995/2002, bzw. des Sechsten (§§ 20 bis 23), des Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG 2006,
b)
die Anwendung des DMBilG,
c)
den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach § 2a EStG, § 2 AIG,
d)
die beschränkte Steuerpflicht, einschließlich Fälle des § 1 Absatz 3 sowie des § 1a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 34c, 34d, 50d, 50i EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
e)
Tarifvorschrift gemäß § 32b Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 1a EStG,
f)
§ 8a Absatz 5 KStG 2002 in den bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen, § 4h Absatz 2 Satz 2 EStG und § 8b Absatz 6 KStG,
vorbehaltlich der Nummer 3 beim IV. Senat, auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.
4.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2 AO, betreffend
a)
die subjektive Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,
b)
das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG,
soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.
5.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a bis d, f und 4, mit Ausnahme der Nummer 4 beim V. Senat.
6.
§ 9 Nummer 7 und § 12 Absatz 3 Nummer 4 GewStG.
7.
Steuerabzug vom Kapitalertrag in den Fällen der §§ 50g, 50h EStG sowie bei Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 1 die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind.
8.
Steuerabzug nach §§ 48 bis 48d EStG.
9.
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG.
10.
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG.
11.
Kapitalverkehrsteuern.
12.
Kirchensteuer, mit Ausnahme der Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig ist.
13.
Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine Steuerstreitigkeit
a)
die Auskunfterteilung nach Maßgabe eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens, des § 117 AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder
b)
die Weitergabe von Informationen an ausländische Behörden oder Gerichte oder deren Unterlassung betrifft.
14.
Festsetzungen gemäß § 21 REIT-Gesetz.

II. Senat

1.
Einheitsbewertung und Bodenschätzung.
2.
Gesonderte Feststellungen nach § 151 Absatz 1 BewG.
3.
Erbschaft- und Schenkungsteuer.
4.
Grunderwerbsteuer.
5.
Vermögensteuer.
6.
Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 180 Absatz 1 Nummer 3 AO.
7.
Grundsteuer.
8.
Rennwett- und Lotteriesteuer.
9.
Versicherungsteuer.
10.
Feuerschutzsteuer.
11.
Wechselsteuer.
12.
Spielbankabgabe.
13.
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern.
14.
Lastenausgleichsabgaben.
15.
Kraftfahrzeugsteuer.
16.
Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren soweit nicht ausschließlich die Wertberechnung und/oder unrichtige Sachbehandlung gemäß § 8 GKG a. F., § 21 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 gerügt wird und nicht der VII. Senat (Nummer 7 der Zuständigkeit des VII. Senats oder der X. Senat (Nummer 8 der Zuständigkeit des X. Senats) zuständig ist.
17.
Streitigkeiten, die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.

III. Senat

1.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2, 5 AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben R sowie T bis Z, soweit nicht der IV. Senat (Nummer 1 Buchstabe b der Zuständigkeit des IV. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchstabe c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften mit den Anfangsbuchstaben O bis Z.
3.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist, mit den Anfangsbuchstaben O bis Z.
4.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend
a)
Tariffragen (§§ 26 bis 26c EStG, § 32a EStG, § 32b Absatz 1 Nummer 1 EStG),
b)
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
c)
Kinderbetreuungskosten,
wenn nur diese Fragen streitig sind,
d)
§§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben D bis G und L bis Z.
5.
Arbeitnehmervergünstigungen nach dem BerlinFG.
6.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummer 1.
7.
Investitionszulagen.
8.
Beförderungsteuer und Straßengüterverkehrsteuer.

IV. Senat

1.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2, 5 AO, betreffend
a)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
b)
Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.
2.
Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2, 5 AO, betreffend
a)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für alle Personengesellschaften,
b)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung für alle Personengesellschaften.
3.
Körperschaftsteuer betreffend innerstaatliche Fragen des Sonderbetriebsvermögens von Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG und die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer, soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.
4.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 3.
5.
Gesonderte Teilwertfeststellung gemäß § 55 Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 179 Absatz 1 und 2 AO.

V. Senat

1.
Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchstabe a, 5 Buchstabe b, 6 beim VII. Senat.
2.
§§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben A bis C.
3.
Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Absatz 9 Satz 8, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27 Absatz 5 KStG, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 5 Absatz 1 KStG streitig sind.
4.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 3, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG streitig sind.

VI. Senat

1.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, mit Ausnahme
der Nummer 3 beim I. Senat,
der Nummer 1 Buchstabe f beim IX. Senat und
der Nummer 3 beim X. Senat,
b)
Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG,
c)
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,
d)
außergewöhnliche Belastungen, wenn nur diese streitig sind.
2.
Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG, wenn nur diese streitig ist.
3.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.
4.
Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG.
5.
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), mit Ausnahme der Nummer 5 Buchstabe b beim VII. Senat.
6.
Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
7.
Bergmannsprämien.
8.
Vermögenswirksame Leistungen und Steuerermäßigungen nach den Vermögensbildungsgesetzen.

VII. Senat

1.
Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10 Absatz 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen
a)
Zölle, andere Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Artikel 4 Nummer 10 und 11 des Zollkodex) einschließlich der im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallenden Einfuhrumsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern, Zolltarif,
b)
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern (Artikel 108 Absatz 1 des Grundgesetzes), soweit nicht unter die vorherige Regelung fallend, sowie Ausgleichsabgaben nach §§ 37a ff. BImSchG und Finanzmonopole,
c)
Marktordnungssachen (§ 34 MOG),
d)
Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes.
2.
Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).
3.
Angelegenheiten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.
4.
Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 FGO).
5.
Streitigkeiten aus dem allgemeinen Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend
a)
Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO), wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats),
b)
Haftung für Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer, wenn diese nicht auf dem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist,
c)
Aufrechnung, Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Abrechnungsbescheide, Rückforderungsbescheide (ohne Rückforderung, Erhebung von Kindergeld) und Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren, wenn nicht zugleich die Steuerfestsetzung streitig ist und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 2 und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats),
d)
Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§ 328 AO),
e)
Vollstreckung einschließlich der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und Arrestvollziehung, ferner ausgenommen die Aufteilung von Gesamtschulden.
6.
Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.
7.
Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs betroffen ist.

VIII. Senat

1.
Einkommensteuer, betreffend
a)
Einkünfte aus Kapitalvermögen, jedoch mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe g beim IX. Senat,
b)
Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG), mit Ausnahme der Verfahren nach § 180 Absatz 5 AO (Nummer 3 der Zuständigkeit des I. Senats),
c)
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,
d)
das AIG und das Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).
2.
Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen.
3.
Gesonderte Feststellungen nach dem Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).
4.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften mit den Anfangsbuchstaben A bis N.
5.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist, mit den Anfangsbuchstaben A bis N.
6.
Steuerabzug vom Kapitalertrag, Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44b EStG sowie Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).

IX. Senat

1.
Einkommensteuer, betreffend
a)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Absatz 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
b)
den Vorkostenabzug gemäß § 10i EStG,
c)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2, 5 AO,
d)
Verlustabzug und gesonderte Feststellung des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10d EStG streitig sind,
e)
beschränkter Verlustausgleich gemäß § 2 Absatz 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999, wenn Fragen des § 2 Absatz 3 EStG streitig sind,
f)
Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nummer 9 EStG) und Entschädigungen im Sinne von § 24 Nummer 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind, mit Ausnahme der Zuständigkeit des I. Senats nach Nummer 3,
g)
Einkünfte aus Kapitalvermögen für Streitjahre ab 2009, sofern Fragen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EStG streitig und die Verfahren bis zum 31. Dezember 2014 beim Bundesfinanzhof eingegangen sind, und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2, 5 AO.
2.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2, 5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nummer 2 bis 4 EStG.
3.
Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.

X. Senat

1.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q sowie S, soweit nicht der IV. Senat (Nummer 1 Buchstabe b der Zuständigkeit des IV. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchstabe c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2, 5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nummer 1, Nummer 1a bis 1c und Nummer 5 EStG.
3.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend
a)
Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und § 10 Absatz 1 Nummer 7), 10b, 10c EStG und Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG,
b)
Abzugsbeträge wie Sonderausgaben (einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG und Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG,
c)
Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG.
4.
Spendenhaftung gemäß § 10b Absatz 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Absatz 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nummer 5 Sätze 9 bis 12 GewStG.
5.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummer 1.
6.
Wohnungsbau-Prämien.
7.
Spar-Prämien.
8.
Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen ist.

XI. Senat

1.
Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchstabe a, 5 Buchstabe b, 6 beim VII. Senat.
2.
§§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben H bis K.

Großer Senat

Fälle des § 11 Absatz 2 und 4 sowie des § 184 Absatz 2 Nummer 5 FGO.

Ergänzende Regelungen

I. Zuständigkeitsabgrenzung nach Buchstaben

Richtet sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen verschiedenen Senaten nach dem Anfangsbuchstaben eines Verfahrensbeteiligten, gilt Folgendes:

1.
Maßgebend ist stets der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung desjenigen Beteiligten, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung als Kläger oder Antragsteller erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der das Verfahren beim Bundesfinanzhof einleitende Antrag von einem Beigeladenen oder einer anderen dritten Person gestellt wird. Ist in der Firma oder der sonstigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Klägers oder Antragstellers ein Nach-, Orts- oder Gebietsname enthalten, ist der Anfangsbuchstabe des ersten Nach-, Orts- oder Gebietsnamens maßgebend.
2.
Ist der Steuerpflichtige verstorben, wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder hat er einen Steuererstattungsanspruch abgetreten, richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Familiennamen/Firmenbezeichnung und dessen Verhältnissen (vgl. Nummer 1).
3.
Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen Einkünfte erzielt hat. Führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen, ist der erste Name des Doppelnamens maßgeblich. Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer genannt ist.
4.
In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueransprüche entstanden sind. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.
5.
Die Zuständigkeit ändert sich nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Beteiligten ändert.

II. Verfahren mit mehreren Streitpunkten,
die für sich genommen in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen würden

1.
Abgrenzung zwischen den für Einkommensteuer zuständigen Senaten
a)
Bei Streitigkeiten mit mehreren Streitpunkten entscheidet derjenige Senat, der für den Streitpunkt zuständig ist, der in der nachfolgenden Zuständigkeitsrangfolge als erster genannt ist, einheitlich über alle sich in dem Verfahren stellenden Streitpunkte.
Betrifft ein Streitpunkt
aa)
die in Nummer 2 oder 3 der Zuständigkeit des I. Senats geregelten Fragen,
ist der I. Senat,
bb)
die in Nummer 1 Buchstabe f der Zuständigkeit des IX. Senats geregelten Fragen,
ist der IX. Senat,
cc)
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung,
ist der IV. Senat,
dd)
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
ist der III. oder VIII. Senat,
ee)
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
ist der I., III., IV., VIII., IX. oder X. Senat,
ff)
die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) mit Ausnahme der Nummer 7 beim I. Senat oder die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,
ist der VIII. oder IX. Senat,
gg)
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Absatz 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10i EStG, die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nummer 2 bis 4 EStG oder die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10d EStG, den beschränkten Verlustausgleich gemäß § 2 Absatz 3 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003 geltenden Fassung,
ist der IX. Senat,
hh)
die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nummer 1, Nummer 1a bis 1c und Nummer 5 EStG, die Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme des Absatz 1 Nummer 7), 10b, 10c EStG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG, die Abzugsbeträge wie Sonderausgaben gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG, die Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG oder die Spendenhaftung gemäß § 10b Absatz 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Absatz 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nummer 5 Sätze 9 bis 12 GewStG,
ist der X. Senat zuständig.
b)
Die in Buchstabe a genannte Zuständigkeitsrangfolge gilt entsprechend, wenn die – positive oder negative – Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen streitig ist.
c)
Für die Entscheidung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat zuständig, wenn allein die Auslegung des § 39a EStG streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags streitig, entscheidet der für die betreffende Besteuerungsgrundlage nach Maßgabe der in Buchstabe a genannten Zuständigkeitsrangfolge zuständige Senat.
d)
Ergibt sich die Zuständigkeit weder nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei dem I., III., IV., V., VI., VIII., IX., X. oder XI. Senat noch nach den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die überwiegenden streitbefangenen Besteuerungsgrundlagen fallen.
2.
Abgrenzung bei objektiver oder subjektiver Klagehäufung
a)
Ist eine Entscheidung angefochten, die zu mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten Feststellungen ergangen ist, welche nach den Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen Senate in die Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, wird zunächst ein Senat bestimmt, der für Entscheidungen zuständig ist, die nur einheitlich ergehen können (erstaufnehmender Senat). Erstaufnehmender Senat ist
aa)
wenn ausschließlich Einkommensteuerfestsetzungen oder solche gesonderten Feststellungen, die für Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung sind, angefochten sind, der sich aus der Zuständigkeitsreihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe a ergebende Senat, und zwar auch dann, wenn ein darin als vorrangig aufgeführter Streitpunkt nur einen von mehreren Streitgegenständen betrifft;
bb)
in allen anderen Fällen der Senat, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. Handelt es sich dabei um einen Einkommensteuersenat, gilt jedoch vorrangig die in Doppelbuchstabe aa vorgesehene Zuweisung. Sind Schätzungen der Umsätze und der Einkünfte zugleich angegriffen, ist der für die Einkünfte zuständige Senat zuständig.
b)
Der erstaufnehmende Senat ist allgemein zuständig für diejenigen Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere für
aa)
die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig,
bb)
die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels,
cc)
die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,
dd)
aufhebende Urteile gemäß § 119 FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,
ee)
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war, sowie im Falle des § 62 Absatz 3 Satz 3 FGO,
ff)
die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
c)
Bei der Zuständigkeit des erstaufnehmenden Senats verbleibt es auch für die weiteren Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, wenn
aa)
zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig sind, die einheitlich zu entscheiden sind,
bb)
im Fall des Buchstaben a Satz 3 außer der Schätzung keine andere umsatzsteuerliche Rechtsfrage streitig ist, oder
cc)
zu der nicht in der allgemeinen Zuständigkeit des gemäß Buchstaben a zuständigen Senats liegenden Steuer nur unzulässige Verfahrensrügen erhoben worden sind.
d)
Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer Entscheidung gemäß des Buchstaben b abgeschlossen und sind die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit gemäß des Buchstaben c nicht erfüllt, wird durch die Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit gemäß den Buchstaben a und b.
e)
Für Entscheidungen über Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels ist der erstaufnehmende Senat zuständig. Nach Buchstabe d ist hinsichtlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe erst zu verfahren, wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet wurde und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.
f)
Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden werden muss, ist einheitlich der in Buchstabe a Satz 1 bezeichnete Senat zuständig. Der gemäß Buchstabe a Satz 3 zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.
3.
Abhängigkeit der Zuständigkeit von konkreten Streitpunkten
a)
Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.
b)
Fällt im Verlauf des Verfahrens der Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit begründet hat, weg oder tritt im Verlauf des Verfahrens ein Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats begründen würde, hinzu, kommt es zu einem Wechsel in der Zuständigkeit für das gesamte Verfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn in dem Verfahren bereits eines der in Abschnitt IV Nummer 1 Satz 2 genannten Ereignisse eingetreten ist.

III. Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO)
einschließlich der jeweiligen Nebengesetze

1.
Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren, z. B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den vorläufigen Rechtsschutz (§§ 69, 114 FGO), und auch solche Verfahren, die sich zwar aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (z. B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen).
2.
Grundsätzlich entscheiden die Fachsenate auch über Fragen der AO und FGO; dies gilt insbesondere für Streitsachen über Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgeld im Rahmen von Außenprüfungen, Gebühren und die Streitwertfestsetzung. Unberührt bleiben die Regelungen in
a)
Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats,
b)
Nummer 16 der Zuständigkeit des II. Senats und
c)
Nummer 5 der Zuständigkeit des VII. Senats.
Sind ausschließlich Fragen der AO oder FGO streitig und betreffen diese mehrere Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellungen, gelten die Regelungen in Abschnitt II Nummer 2 entsprechend.
3.
Streitsachen über die Anordnung und Durchführung einer
a)
überwiegend Veranlagungsteuern umfassenden Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) entscheidet der zuständige Ertragsteuersenat,
b)
eine einzelne Steuerart betreffenden Prüfung der für die jeweilige Steuerart zuständige Fachsenat.
4.
Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch die gesonderten Feststellungen gemäß § 179 AO sowie Entscheidungen gemäß § 52 Absatz 2 Satz 2 AO, die mit den Aufgabengebieten der Senate im sachlichen Zusammenhang stehen und nicht bereits einem Senat zugewiesen sind.

IV. Übergangsregelungen

1.
Anhängige Streitsachen gehen von dem bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden. Nach Gerichtsbescheid, Mitteilung nach § 126a FGO, mündlicher Verhandlung, Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das Bundesverfassungsgericht, den Gerichtshof der Europäischen Union oder nachdem eine Streitsache Gegenstand einer Beratung im Senat war, tritt keine Änderung der Zuständigkeit mehr ein, es sei denn, der Senat verliert die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt.
2.
Soweit sich Zuständigkeitsregelungen auf zur Zeit geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht maßgebend ist.

V. Streit über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

B. Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung

I. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Siegers
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Dr. Wacker,
  Dr. Märtens und
  Dr. Schwenke
  Richter am Bundesfinanzhof Wendl
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Dr. Brandis und
  Dr. Pfirrmann

II. Senat

Vorsitzender: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Schuster
(zugleich Vorsitzende des X. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Schmid
Weitere Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Meßbacher-Hönsch
  Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fumi
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh (ab 12. Januar 2016)
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt
  für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
  Schmid und
  Meßbacher-Hönsch
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Krüger
  für die Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
  Prof. Dr. Loose,
  Dr. Fumi und
  Dr. Kugelmüller-Pugh (ab 12. Januar 2016)

III. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Krüger
(zugleich Vorsitzender des VII. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Görke
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
  Richter am Bundesfinanzhof Wendl
  Richterin am Bundesfinanzhof Siegers
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh (ab 12. Januar 2016)
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Dr. Selder und
  Wendl
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst
  für die Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
  Görke,
  Dr. Geissler und
  Siegers

IV. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt
(zugleich Vorsitzender des VIII. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Wittwer
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Bode
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza
  Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Herlinghaus
  Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schießl
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Wittwer,
  Bode und
  Dr. Schießl
  Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose
  für die Richterin und die Richter am Bundesfinanzhof
  Dr. Banniza,
  Prof. Dr. Herlinghaus und
  Stutzmann

V. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Heuermann
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner
Weitere Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Grube
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nieuwenhuis
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fumi
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Dr. Heidner und
  Dr. Nieuwenhuis
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nacke (ab 12. Januar 2016)
  für die Richterin und die Richter am Bundesfinanzhof
  Dr. Grube,
  Dr. Wäger und
  Dr. Michel

VI. Senat

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. R. Krüger
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Köhler
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Dr. Geserich und
  Dr. R. Krüger
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth
  für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
  Prof. Dr. Schneider und
  Dr. Hettler

VII. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Krüger
(zugleich Vorsitzender des III. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt
  Richterin am Bundesfinanzhof Köhler
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Prof. Dr. Jatzke und
  Dr. Witt
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa
  für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
  Köhler und
  Dr. Roth

VIII. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt
(zugleich Vorsitzender des IV. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Brandt
Weitere Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schießl
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Prof. Brandt und
  Dr. Levedag
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler
  für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
  Prof. Dr. Werth und
  Dr. Haunhorst

IX. Senat

Vorsitzender: Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff
Regelmäßiger Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann-Michel
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Treiber
  für die Richterin und den Richter am Bundesfinanzhof
  Prof. Dr. Jachmann-Michel und
  Dr. Trossen
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Dr. Schallmoser und
  Dr. Ratschow

X. Senat

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Schuster
(zugleich Vorsitzende des II. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Manz
  Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa
  Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
  für die Richterin bzw. die Richter am Bundesfinanzhof
  Prof. Dr. Förster,
  Manz und
  Prof. Dr. Nöcker
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag
  für die Richterin und den Richter am Bundesfinanzhof
  Hübner und
  Dr. Kulosa

XI. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Lange
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Michl
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch
  Richter am Bundesfinanzhof Treiber
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nacke (ab 12. Januar 2016)
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Michl und
  Dr. Rauch
  Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth
  für die Richter am Bundesfinanzhof
  Treiber und
  Dr. Nacke

Großer Senat

Vorsitzender: Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff

Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch

Mitglieder und Vertreter:

I. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch
  Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker
II. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Schmid
  Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Meßbacher-Hönsch
III. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Görke
  Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder
IV. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt
  Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Wittwer
V. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Heuermann
  Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger
VI. Senat: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger
  Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider
VII. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Krüger
  Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke
VIII. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Brandt
  Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth
IX. Senat: Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff
  Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann-Michel
X. Senat: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Schuster
  Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Manz
XI. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Lange
  Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch

Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen Senat ein.

Ergänzende Vertretungs- und Zuständigkeitsregelungen

1.
Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört, und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist. Wird VRi‘nBFH Schuster sowohl vom II. als auch vom X. Senat gleichzeitig benötigt, geht abweichend von Satz 1 die Anforderung des X. Senats vor. Wird VRiBFH Krüger sowohl vom III. als auch vom VII. Senat gleichzeitig benötigt, geht abweichend von Satz 1 die Anforderung des VII. Senats vor. Die Anforderung des Großen Senats hat Vorrang vor allen Fachsenaten I bis XI.
2.
Fehlt bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen Stelle.
3.
Im Falle der Verhinderung eines regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.
4.
Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.
5.
Sind so viele Richter eines Senats an der Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10 Absatz 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird, so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.
6.
Sind alle Mitglieder eines Senats verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten entsprechend.

C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

I. Mitglieder kraft Gesetzes:

1.
Der Präsident des Bundesfinanzhofs,
2.
die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesfinanzhofs.

Bei Verhinderung des Präsidenten tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.

II. Mitglieder durch Entsendung: Vertreter:
I. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis
II. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Schmid Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose
III. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
IV. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Bode Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza
V. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nieuwenhuis
VI. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich
VII. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt
VIII. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Brandt Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth
IX. Senat: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann-Michel Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen
X. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Manz Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster
XI. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Michl Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch
Großer Senat: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Brandt Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Lange

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

D. Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur Einsichtnahme auf (§ 21e Absatz 9 GVG).

Geschäftsverteilung
für das Bundesarbeitsgericht
− 2016 −

Inhaltsübersicht

A.
Vorbemerkungen
B.
Geschäftsverteilung
C.
Besetzung der Senate
1
Senate
2
Vertretungen
3
Großer Senat
4
Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an die zehn Senate
5
Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Großen Senat
D.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
E.
Sitzungstage und Sitzungssäle
F.
Anhang
1
Präsidium des Bundesarbeitsgerichts
2
Fernsprech-Anschlüsse

A. Vorbemerkungen

1 Die Zuständigkeit der Senate richtet sich – soweit nicht der Geschäftsverteilungsplan auf den Streitgegenstand abstellt – nach den zu entscheidenden Rechtsfragen. Fallen die Streitgegenstände und/oder die Rechtsfragen in die Zuständigkeit verschiedener Senate, so ist für das Verfahren derjenige Senat zuständig, bei dem der rechtliche Schwerpunkt liegt. Maßgebend ist die angefochtene Entscheidung. Sind mehrere Senate gleichgewichtig betroffen, so ist der beteiligte Senat mit der niedrigsten Ordnungszahl zuständig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels/Rechtsbehelfs und andere prozessuale Fragen sowie Ausschluss- und Verjährungsfristen bleiben außer Betracht.

2 Ergeben sich Zweifel über die Senatszuständigkeit, sind die in Betracht kommenden Senate zu unterrichten. Sie entscheiden jeweils mit Mehrheit der Berufsrichter; bei überbesetzten Senaten richtet sich die Heranziehung nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter. Stimmen die Senate nicht überein, entscheidet das Präsidium.

3 Solange die Senatszuständigkeit nicht feststeht, übernehmen die Bearbeitung

3.1 im Urteilsverfahren der Vierte Senat,

3.2 im Beschlussverfahren der Siebte Senat.

4 Nach Ablauf von sechs Monaten seit Eingang der Antrags-, Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung oder bei terminierten Verfahren bedarf es zur Änderung der Senatszuständigkeit eines Beschlusses des Präsidiums. Ab Beginn der mündlichen Verhandlung/Anhörung ist eine Abgabe ausgeschlossen.

5 Bei einer Änderung der Geschäftsverteilung bleibt die Zuständigkeit für bereits terminierte Sachen, nach Nummer 9 zugeteilte Verfahren sowie AZN-, AZB- und ABN-Verfahren, die vor dem 1. Oktober des ablaufenden Geschäftsjahres eingegangen sind, erhalten.

6 Ist in einem Verfahren, das bereits rechtskräftig erledigt oder weggelegt wurde, noch etwas zu entscheiden (z. B. Anfragen, Anträge oder Beschwerden), bleibt es bei der früheren Senatszuständigkeit.

7 Wird das Bundesarbeitsgericht nach § 82 Absatz 4 Satz 2 BVerfGG ersucht, seine Erwägungen zu einer für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erheblichen Rechtsfrage darzulegen, sind diejenigen Senate zur Stellungnahme berufen, deren im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesener Zuständigkeitsbereich durch die Rechtsfrage berührt wird. Ergibt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan keine besondere Zuständigkeit, sind alle Senate zur Stellungnahme berufen.

8 Rückzahlungsansprüche erledigt der Senat, der für die entsprechenden Leistungsansprüche zuständig wäre.

9 Abweichend von Nummer 1 werden Nichtzulassungsbeschwerden in Urteilsverfahren, welche die in Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Gegenstände betreffen, beginnend mit dem 20. Eingang des jeweiligen Kalendermonats nach ihrer zeitlichen Reihenfolge auf den Neunten, den Achten, den Sechsten, den Fünften Senat und den Zweiten Senat einzeln in der vorstehenden Folge gleichmäßig verteilt. Spätere Abgaben erfolgen an den Zweiten Senat und lassen die Verteilung der übrigen Verfahren unberührt.

10 Anhörungsrügen (§ 78a ArbGG) bearbeitet der Senat, dessen Entscheidung gerügt wird.

11 Güterichter – soweit gesetzlich vorgesehen – ist der/die jeweils lebensälteste Berufsrichter/in des Bundesarbeitsgerichts.

B. Geschäftsverteilung

1 Dem Ersten Senat sind zugewiesen:

1.1 Urteils- und Beschlussverfahren, soweit sie das Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Sprecherausschussrecht betreffen und nicht andere Senate zuständig sind.

1.2 Urteils- und Beschlussverfahren sowie Rechtsbeschwerden nach § 78 ArbGG betreffend:

1.2.1 Vereinigungsfreiheit.

1.2.2 Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit.

1.2.3 Arbeitskampfrecht einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Schadensersatzes.

1.2.4 Unternehmensverfassungsrecht, soweit nicht andere Senate zuständig sind.

1.3 Verfahren über die Anfechtung einer Präsidiumswahl.

1.4 Verfahren über die Abberufung, die Amtsentbindung und die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter sowie die Ordnungsgeldfestsetzung nach § 43 Absatz 3 ArbGG.

1.5 Verfahren nach § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, soweit die Klage gegen den Bund gerichtet ist und ein Verfahren vor dem Fünften Senat betrifft.

2 Dem Zweiten Senat sind zugewiesen:

Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

2.1 Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und auf Abfindungen nach §§ 1a, 9, 10 KSchG, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.2 oder der Achte Senat nach 8.1.3 zuständig ist.

2.2 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.

2.3 Abmahnungen.

2.4 Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach dem SGB V.

3 Dem Dritten Senat sind zugewiesen:

Urteils- und Beschlussverfahren betreffend betriebliche Altersversorgung einschließlich Streitigkeiten über entsprechende Versorgungsschäden sowie sonstige Formen der Absicherung der von § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG erfassten Risiken.

4 Dem Vierten Senat sind zugewiesen:

Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

4.1 Tarifvertragsrecht.

4.2 Anwendbarkeit eines Tarifvertrags in seiner Gesamtheit oder eines Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis, soweit nicht der Zehnte Senat nach 10.2 zuständig ist.

4.3 Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung einschließlich der damit verbundenen vorbereitenden Maßnahmen, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.2.6 zuständig ist.

4.4 Verfahren nach § 99 ArbGG.

5 Dem Fünften Senat sind zugewiesen:

Urteilsverfahren betreffend:

5.1 Arbeitsentgelt einschließlich Naturalvergütungen und Arbeitszeitkonten, soweit nicht der Erste Senat nach 1.1, der Vierte Senat, der Sechste Senat nach 6.1, der Siebte Senat nach 7.1.3 oder der Zehnte Senat zuständig ist.

5.2 Arbeitsentgelt im Sinne von § 615 BGB.

5.3 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen.

5.4 Mutterschutz, soweit nicht nach 2.1 der Zweite Senat oder nach 7.1 der Siebte Senat zuständig ist.

5.5 Verfahren nach § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, soweit sie gegen den Bund gerichtet sind und nicht in die Zuständigkeit des Ersten Senats fallen.

6 Dem Sechsten Senat sind zugewiesen:

6.1 Urteilsverfahren betreffend:

6.1.1 Die Auslegung von Tarifverträgen und Dienstordnungen des öffentlichen Dienstes sowie von Tarifverträgen bei den Alliierten Streitkräften einschließlich darin in Bezug genommener Rechtsnormen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder aufgrund Verweisung Anwendung finden, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, in denen eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien Partei ist. Hierzu zählt auch die Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten betreffend: 1.1; 2.1; 3; 4.3; 5.3, 5.4; 7.1.1; 8.1.1, 8.1.3; 9.1.1, 9.1.2, 9.1.10 bis 9.1.12; 10.1.1, 10.1.2 und 10.1.4.

6.1.2 Die Auslegung von Tarifverträgen, an die in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts betriebene Unternehmen gebunden sind, an denen überwiegend juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar Anteile halten, von Tarifverträgen bei der Deutschen Bahn, der Deutschen Post, der Deutschen Telekom und bei den mit ihnen verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) einschließlich darin in Bezug genommener Rechtsnormen, gleichgültig ob sie unmittelbar oder aufgrund Arbeitsvertrags Anwendung finden, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, in denen eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien Partei ist. Hierzu zählt auch die Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten betreffend: 1.1; 2.1; 3; 4.3; 5.3, 5.4; 7.1.1; 8.1.1, 8.1.3; 9.1.1, 9.1.2, 9.1.10 bis 9.1.12; 10.1.1, 10.1.2 und 10.1.4.

6.1.3 Tarifverträge und Arbeitsrechtsregelungen der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen einschließlich darin in Bezug genommener Rechtsnormen und der Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten betreffend: 1.1; 2.1; 3; 4.1; 5.3, 5.4; 7.1.1; 8.1.1, 8.1.3; 9.1.1, 9.1.2, 9.1.10 bis 9.1.12; 10.1.1, 10.1.2 und 10.1.4.

6.1.4 Insolvenzrecht.

6.1.5 Zulagen, Zuschläge und Ausgleich für unter besonderen Umständen geleistete Arbeit für Arbeitnehmer, die unter die Geltungsbereiche der in 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 bezeichneten Regelungen fallen.

6.2 Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

6.2.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses in anderer Weise als durch Kündigung sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit nicht der Siebte Senat nach 7.1.1 oder der Achte Senat nach 8.1.2 zuständig ist.

6.2.2 Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Verwalter – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit nicht der Achte Senat nach 8.1.3 zuständig ist.

6.2.3 Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bis zum Ablauf der Wartefrist nach dem KSchG und außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des KSchG – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – ohne Kündigungsschutz besonderer Personengruppen sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit nicht der Achte Senat nach 8.1.3 zuständig ist.

6.2.4 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Kündigung.

6.2.5 Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht.

6.2.6 Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung einschließlich der damit verbundenen vorbereitenden Maßnahmen von Lehrkräften und Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen.

7 Dem Siebten Senat sind zugewiesen:

7.1 Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

7.1.1 Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – aufgrund einer Befristung, aufgrund einer Bedingung oder aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit sie im Rahmen solcher Beendigungsrechtsstreitigkeiten geltend gemacht werden.

7.1.2 Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 15 Absatz 5 TzBfG und § 78a BetrVG.

7.1.3 Folgende Teilgebiete aus dem Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Sprecherausschussrecht:

7.1.3.1 Bildung und Auflösung des Betriebsrats und anderer Organe sowie Organisation und Geschäftsführung.

7.1.3.2 Rechtsstellung der Organmitglieder.

7.1.3.3 Schutz der Tätigkeit der Organe oder ihrer Mitglieder vor Störung, Behinderung, Benachteiligung oder Begünstigung.

7.1.3.4 Kosten der Betriebsratstätigkeit und der Tätigkeit anderer Organe.

7.1.3.5 Fragen der Betriebsversammlung und ähnlicher Versammlungen.

7.1.3.6 Arbeitnehmerstatus im Sinne von § 5 BetrVG.

7.2 Beschlussverfahren, soweit es um die Wahl oder Abberufung von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat geht.

7.3 Beschlussverfahren einer nach dem SGB IX gebildeten Arbeitnehmervertretung.

7.4 Verfahren nach §§ 17 bis 17b GVG in Beschlussverfahren.

8 Dem Achten Senat sind zugewiesen:

8.1 Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

8.1.1 Schadensersatz, Entschädigung und Freistellung des Arbeitnehmers von Schadensersatzansprüchen Dritter, Vertragsstrafen.

8.1.2 Übergang eines Arbeitsverhältnisses.

8.1.3 Wirksamkeit einer mit dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehenden Kündigung – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, auf Wiedereinstellung und auf Abfindungen nach §§ 1a, 9, 10 KSchG.

8.2 Zugelassene Rechtsbeschwerden nach § 78 ArbGG, soweit nicht der Erste Senat nach 1.2, der Siebte Senat nach 7.4 oder der Neunte Senat nach 9.2 zuständig ist.

8.3 Alle sonstigen Streitigkeiten und Verfahren, für die nicht ein anderer Senat zuständig ist.

9 Dem Neunten Senat sind zugewiesen:

9.1 Urteilsverfahren betreffend:

9.1.1 Erholungs-, Bildungs-, Sonder- und Erziehungsurlaub/Elternzeit, Urlaubsgeld.

9.1.2 Altersteilzeit und andere Formen des Vorruhestands.

9.1.3 Zeugnis, Arbeitspapiere, Personalakten.

9.1.4 Änderung des Arbeitsverhältnisses, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.1, der Vierte Senat nach 4.3, der Sechste Senat nach 6.2.3, der Siebte Senat nach 7.1.1 oder der Zehnte Senat nach 10.1.7 zuständig ist.

9.1.5 Begründung eines Arbeitsverhältnisses, soweit nicht der Siebte Senat nach 7.1.2 oder der Achte Senat nach 8.1.2 zuständig ist.

9.1.6 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.1, der Sechste Senat nach 6.2, der Siebte Senat nach 7.1 oder der Achte Senat nach 8.1.3 zuständig ist.

9.1.7 Arbeitnehmerstatus.

9.1.8 Konkurrentenklage (Artikel 33 Absatz 2 GG).

9.1.9 Arbeits- und Gesundheitsschutz, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist.

9.1.10 Arbeitnehmererfindungsrecht, betriebliches Vorschlagswesen und Urheberrecht.

9.1.11 Aufwendungsersatz einschließlich Reisekostenvergütung.

9.1.12 Freistellung zur Pflege Dritter.

9.1.13 Recht der arbeitnehmerähnlichen Personen einschließlich des Heimarbeitsrechts.

9.1.14 Berufsbildung, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.2.4 zuständig ist.

9.1.15 Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, soweit nicht der Achte Senat nach 8.1.1 zuständig ist.

9.1.16 Entschädigung nach § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, soweit nicht der Erste Senat nach 1.5 oder der Fünfte Senat nach 5.5 zuständig ist.

9.2 Verfahren nach §§ 17 bis 17b GVG in Urteilsverfahren, mit Ausnahme der Bestimmung der Verfahrensart.

9.3 Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO.

10 Dem Zehnten Senat sind zugewiesen:

10.1 Urteilsverfahren betreffend:

10.1.1 Gratifikationen, Aktienoptionen und Sondervergütungen aller Art.

10.1.2 Gewinn-, umsatz- oder ergebnisorientierte Zahlungen einschließlich Akkord- und Prämienlohn, Zielvereinbarungen.

10.1.3 Zulagen, Zuschläge und Ausgleich für unter besonderen Umständen geleistete Arbeit, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.1.5 zuständig ist.

10.1.4 Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflicht sowie damit im Zusammenhang stehende Schadensersatzansprüche.

10.1.5 Handelsvertreterrecht.

10.1.6 Zwangsvollstreckungsrecht.

10.1.7 Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, soweit nicht ein anderer Senat für die Weiterbeschäftigung zuständig ist.

10.2 Urteilsverfahren, in denen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien über Rechtsfragen streiten, die das Verhältnis zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien betreffen. Ausgenommen sind Streitigkeiten betreffend: 2.1; 3; 5.3, 5.4; 6.2; 7.1.1; 8.1.1, 8.1.3; 9.1 soweit nicht Auskunfts- oder Beitragsstreitigkeiten betroffen sind, 9.2.

10.3 Verfahren nach § 98 ArbGG.

C. Besetzung der Senate

1 Senate

Erster Senat:

Vorsitzende: Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts I. Schmidt
Regelmäßige Vertreter der Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch bis 31. Januar 2016
Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt ab 1. Februar 2016
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch bis 31. Januar 2016
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt ab 1. Februar 2016
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt bis 31. Januar 2016
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber ab 1. Februar 2016
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck
Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune

Zweiter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft bis 31. Januar 2016
  Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch
      mit der Wirksamkeit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ab 1. Februar 2016
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber bis 31. Januar 2016
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt ab 1. Februar 2016
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune

Dritter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt
3. Beisitzer/in: Richter/in am Bundesarbeitsgericht NN
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder
Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk

Vierter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber bis 31. Januar 2016
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck ab 1. Februar 2016
3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck bis 31. Januar 2016
3. Beisitzer/in: Richter/in am Bundesarbeitsgericht NN ab 1. Februar 2016
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt bis 31. Januar 2016
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber ab 1. Februar 2016
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow

Fünfter Senat:

Vorsitzender: Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber
3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber
Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel

Sechster Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck
Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder

Siebter Senat:

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann
Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang

Achter Senat:

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang
3. Beisitzer/in: Richter/in am Bundesarbeitsgericht NN
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt
Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk

Neunter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow1
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk

Zehnter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann

2 Vertretungen

2.1
Reihenfolge der Vertreter in den Senaten
Die regelmäßigen Vertreter der Richterinnen und Richter werden in der aufgeführten Reihenfolge zu den Sitzungen nacheinander herangezogen.
Eine Heranziehung zu einer Sitzung liegt vor, sobald durch Aktenvermerk der Geschäftsstelle der an der konkreten Sitzung teilnehmende Vertreter festgelegt ist.
Unberührt von dieser Regelung bleibt die Geschäftsführung des Senats bei Verhinderung aller ordentlichen Mitglieder des Senats. Sie obliegt dem ersten regelmäßigen Vertreter, bei dessen Verhinderung dem nächstberufenen Vertreter.
Im Falle der Verhinderung der Mitglieder des zuständigen Senats und ihrer regelmäßigen Vertreter sind in der alphabetischen Reihenfolge gleichmäßig (entsprechend § 49 Absatz 4 GVG) alle übrigen berufsrichterlichen Mitglieder des Gerichts zur Vertretung berufen, die zu Beginn des Geschäftsjahres ernannt waren.
2.2
Nicht besetzte Dienstposten von Senatsvorsitzenden
Ist der Dienstposten des Vorsitzenden Richters eines Senats nicht besetzt, so wird bis zur Behebung des Mangels diesem Senat nach der Reihenfolge des niedrigsten Dienstalters ein Vorsitzender Richter als Senatsvorsitzender zugeteilt, der nicht bereits durch eine derartige Zuteilung in Anspruch genommen ist.
Tritt der Zuteilungsbedarf bei mehreren Senaten gleichzeitig ein, so erfolgen die Zuteilungen an die Senate nach der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.

3 Großer Senat

3.1
Dem Großen Senat gehört kraft Gesetzes an (§ 45 Absatz 5 Satz 1 ArbGG):
Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt
(1. Senat)
3.2
Dem Großen Senat sind zugeteilt:
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft bis 31. Januar 2016
(2. Senat)
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch mit der Wirksamkeit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ab 1. Februar 2016
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner
(3. Senat)
Richter am Bundesarbeitsgericht Creuzfeldt
(4. Senat)
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge
(5. Senat)
Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
(6. Senat)
Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl
(7. Senat)
Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing
(8. Senat)
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler
(9. Senat)
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck
(10. Senat)
3.3
Reihenfolge der Vertreter im Großen Senat
Die Vorsitzenden Richter, einschließlich Präsidentin und Vizepräsident, werden nach der Regelung der Stellvertretung des Vorsitzenden im jeweiligen Senat vertreten.
Die Richter werden zunächst durch den jeweiligen Vorsitzenden ihres Senats und sodann durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den ihnen nachfolgenden weiteren Richter ihres jeweiligen Senats vertreten, bei zwei nachfolgenden Richtern durch den im Dienstalter älteren Richter.

4 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an die zehn Senate

1. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Berg, Peter

Hayen, Ralf-Peter

Dr. Klebe, Thomas

Kunz, Olaf

Platow, Helmut

Schuster, Norbert

Schwitzer, Helga

Spoo, Sibylle

Wege, Doris

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Dr. Benrath, Gerd

Fasbender, Volker

Fritz, Michael

Dr. Hann, Michael

Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka, Wolfgang

Rath, Ralf

Stemmer, Ralf

Wisskirchen, Alfred

2. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Alex, Mirjam

Claes, Ansgar

Eulen, Jan

Falke, Torsten

Dr. Grimberg, Herbert

Löllgen, Frank

Nielebock, Helga

Perreng, Martina

Pitsch, Renate

Schierle, Karlheinz

Schipp, Barbara

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Beckerle, Klaus

Brossardt, Bertram

Gans, Thomas

Dr. Gerschermann, Roland

Krichel, Ulrich

Dr. Niebler, Michael

Prof. Dr. Sieg, Rainer

Söller, Wolfgang

Wolf, Roland

3. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Becker, Matthias

Heuser, Walter

Knüttel, Astrid

Lohre, Karl Werner

Nötzel, Silke

Schepers, Hermann-Josef

Schmalz, Hubert

Schüßler, Britta

Trunsch, Heidi

Will, Angelika

Wischnath, Hans-Martin

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Aschenbrenner, Xaver

Blömeke, Hans-Joachim

Brunke, Roger

Busch, Dagmar

Dr. Hopfner, Sebastian

Hormel, Friedrich-Wilhelm

Dr. Kaiser, Heinrich

Dr. Möller, Ruth

Dr. Rau, Helmut

Prof. Dr. Reiter, Christian

Schultz, Andreas

4. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Dierßen, Martina

Gey-Rommel, Sabine

Hannig, Heinrich

Hess, Thomas

Kiefer, Peter

Lippok, Norbert Georg

Pfeil, Eva-Maria

Plautz, Silke

Ratayczak, Jürgen

Redeker, Edda

Schuldt, Heidemarie

Steding, Walter Ernst Peter

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Bredendiek, Knut

Drechsler, Wolfgang

Holsboer, Valerie Eva

Kleinke, Gisela

Klotz, Heinrich

Dr. Kriegelsteiner, Paul

Krüger, Ingo

Mayr, Simone

Pieper, Bernhard

Dr. Pust, Helmut

Rupprecht, Peter

5. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Buschmann, Hans-Rudolf

Christen, Anja

Felstehausen, Anja

Kremser, Hans-Jürgen

Mandrossa, Michael

Mattausch, Nadine

Rehwald, Rainer

Reinders, Jutta

Zoller, Günter

Zorn, Marissa

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Bormann, Ulrich

Bürger, Ernst

Busch, Axel

Dr. Dombrowsky, Hans-Michael

Feldmeier, Georg

Hepper, Peter

Ilgenfritz-Donné, Uwe

Jungbluth, Hans-Joachim

Pollert, Dirk

Dr. Rahmstorf, Frank

Röth-Ehrmann, Sigrid

6. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Döpfert, Kerstin

Jerchel, Kerstin

Jostes, Manfred

Klar, Cäcilia

Knauß, Dieter

Kreis, Wolfgang

Lorenz, Ute

Peter, Claudia

Steinbrück, Jörg

Zabel, Uwe

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Dr. Augat, Armin

Geyer, Markus

Hoffmann, Manfred

Kammann, Katrin

Klapproth, Klaus-Dieter

Lauth, Ulrich

Matiaske, Hartmut

Oye, Volker

Sieberts, Urban

Dr. Wollensak, Joachim

7. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Auhuber, Klaus

Busch, Volker

Prof. Dr. Deinert, Olaf

Gmoser, Renate

Holzhausen, Erika

Klenter, Peter

Maaßen, Sabine

Schiller, Reinhardt

Schuh, Beate

Steude, Rita Katharina

Vorbau, Reinhard-Ulrich

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Donath, Sylvana

Glock, Dirk

Hansen, Hans-Carsten

Jacobi, Heiderose

Kley, Wilfried

Krollmann, Helge Martin

Meißner, Jörg

Dr. Rose, Franz-Josef

Strippelmann, Bernhard

Willms, Udo

Zwisler, Michael

8. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Burr, Hermann Hans

Gothe, Christine

Henniger, Andreas

Kandler, Raymund

Dr. Pauli, Hanns

von Schuckmann, Hermann

Soost, Stefan

Stahl, Bernd Theodor

Wankel, Sibylle

Wroblewski, Andrej

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Avenarius, Friedrich

Dr. Bloesinger, Hubert

Eimer, Horst

Lüken, Klemens Christoph

Dr. Mallmann, Luitwin

Oschmann, Petermartin Albert

Reiners, Norbert

Dr. Schimmer, Ronny

Dr. Umfug, Peter

Dr. Volz, Franz-Eugen

Wein, Boris

9. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Anthonisen, Holger

Faltyn, Harald

Frank, Petra

Gell, Alois

Heilmann, Micha

Lücke, Martin

Pielenz, Cornelia

Spiekermann, Peter

Wullhorst, Heinrich

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Dipper, Matthias

Jakob, Frank

Kranzusch, Holger

Dr. Leitner, Ulrich

Merte, Karin

Müller, Georg

Neumann-Redlin, Cornelius

Ropertz, Claus Jürgen

Dr. Starke, Klaus-Peter

Vogg, Walter Maximilian

Winzenried, Gerd

10. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Bicknase, Rainer

Effenberger, Ansgar

Fieback, Gabriele

Fluri, Stefan

Großmann, Rudolf

Kiel, Detlev

Petri, Ulrich

Schumann, Dirk

Trümner, Martina

Uhamou, Mimon

Zielke, Gabriele

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Baschnagel, Roland

Diener, Dieter

Frese, Volker

Guthier, Werner

Huber, Walter

Dr. Klein, Dietmar

Merkel, Gerd

Rudolph, Kerstin

Schürmann, Karin

Simon, Werner

Züfle, Rigo

Im Falle der Wiederberufung eines ehrenamtlichen Richters im laufenden Geschäftsjahr bleibt er demselben Senat zugewiesen.

Im Falle der Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters ist für ihn ein ehrenamtlicher Richter aus der Liste des betreffenden Senats heranzuziehen. Sind diese verhindert, bestimmt sich die Heranziehung nach folgender Liste in alphabetischer Reihenfolge. Durch eine Heranziehung nach dieser Regelung ändert sich nichts an der Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in den Senaten, denen sie zugeteilt sind.

Vertretungsliste

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Busch, Volker

Prof. Dr. Deinert, Olaf

Döpfert, Kerstin

Heuser, Walter

Jerchel, Kerstin

Mandrossa, Michael

Platow, Helmut

Schmalz, Hubert

Schuh, Beate

Schuster, Norbert

Stahl, Bernd Theodor

Steinbrück, Jörg

Zorn, Marissa

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Dr. Dombrowsky, Hans-Michael

Donath, Sylvana

Glock, Dirk

Hoffmann, Manfred

Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka, Wolfgang

Jacobi, Heiderose

Dr. Kaiser, Heinrich

Dr. Möller, Ruth

Oye, Volker

Dr. Rau, Helmut

Prof. Dr. Sieg, Rainer

Söller, Wolfgang

Willms, Udo

In den Fällen der §§ 41, 42, 48 ZPO ist ein am Sitzungstag an Gerichtsstelle anwesender ehrenamtlicher Richter aus dem jeweiligen Kreis der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für diese Sache (gegebenenfalls einschließlich Hauptsache) heranzuziehen. Sind mehrere ehrenamtliche Richter an Gerichtsstelle anwesend, bestimmt sich die Reihenfolge der Heranziehung nach dem Alphabet. Ist kein ehrenamtlicher Richter anwesend, bestimmt sich die Heranziehung nach der Liste des betreffenden Senats. Sind diese ehrenamtlichen Richter verhindert, bestimmt sich die Mitwirkung nach vorstehender Vertretungsliste, jeweils in alphabetischer Reihenfolge.

Bei Entscheidungen nach § 78a ArbGG wirken die ehrenamtlichen Richter in der Reihenfolge der Liste des jeweiligen Senats mit.

5 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Großen Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer:

Dr. Klebe, Thomas

Nielebock, Helga

Platow, Helmut

Regelmäßige Vertreter:

Buschmann, Hans-Rudolf

Perreng, Martina

Schuster, Norbert

Prof. Dr. Deinert, Olaf

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber:

Brossardt, Bertram

Wisskirchen, Alfred

Dr. Umfug, Peter

Regelmäßige Vertreter:

Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka, Wolfgang

Dr. Niebler, Michael

Wolf, Roland

Dr. Benrath, Gerd

Bei den regelmäßigen Vertretern der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Großen Senat tritt der zuerst aufgeführte Vertreter ein, wenn durch Verhinderung eines ständigen Mitglieds eine Vertretung notwendig wird. Bei Verhinderung des zuerst aufgeführten Vertreters tritt der nächstbezeichnete Vertreter ein und so fort.

D. Gemeinsamer Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Dem Gemeinsamen Senat gehören nach dem Gesetz an:

Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt

sowie die Vorsitzenden Richter der jeweils beteiligten Senate des Bundesarbeitsgerichts.

In den Gemeinsamen Senat werden gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 und 4 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 für das Geschäftsjahr 2016 folgende Richter entsandt:

Erster Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch bis 31. Januar 2016
Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber ab 1. Februar 2016
Vertreter/in:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber bis 31. Januar 2016
Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber ab 1. Februar 2016

Zweiter Senat:

Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
Vertreterin:  
Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor

Dritter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner
Vertreterin:  
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt

Vierter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber bis 31. Januar 2016
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck ab 1. Februar 2016
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Creuzfeldt

Fünfter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl
Vertreterin:  
Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber

Sechster Senat:

Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel

Siebter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
Vertreterin:  
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt

Achter Senat:

Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang

Neunter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow

Zehnter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
Vertreterin:  
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune

Großer Senat:

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck
Vertreterin:  
Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl
Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge

E. Sitzungstage und Sitzungssäle

Erster Senat: Dienstag Sitzungssaal II/III*
Zweiter Senat: Donnerstag Sitzungssaal II/III*
Dritter Senat: Dienstag Sitzungssaal IV
Vierter Senat: Mittwoch Sitzungssaal II/III*
Fünfter Senat: Mittwoch Sitzungssaal I
Sechster Senat: Donnerstag Sitzungssaal IV
Siebter Senat: Mittwoch Sitzungssaal IV
Achter Senat: Donnerstag Sitzungssaal I
Neunter Senat: Dienstag Sitzungssaal I
Zehnter Senat: Mittwoch Sitzungssaal I/IV
*
Sitzungssäle II und III verbunden

F. Anhang

1.
Präsidium des Bundesarbeitsgerichts
Präsidentin des Bundesarbeitsgericht Schmidt
Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck
Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer
Richter am Bundesarbeitsgericht Creuzfeldt
Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
ohne Stimmrecht
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge
2.
Fernsprech-Anschlüsse
Sammelnummer:
Bundesarbeitsgericht Erfurt
– Durchwahl über 2636 –
03 61 26 36-0
– Telefax-Anschluss 03 61 26 36-20 00
  Durchw.-Nr.
Vorzimmer der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts 1201
Pressesprecher 1400
Pressestelle 1427/1428
Sachbearbeiter für Präsidiumsangelegenheiten 1207
Sachbearbeiterin für ehrenamtliche Richter 1209
Senatsgeschäftsstellen  
 1. Senat 1413
 2. Senat 1414
 3. Senat 1415
 4. Senat 1416
 5. Senat 1419
 6. Senat 1418
 7. Senat 1417
 8. Senat 1420
 9. Senat 1421
10. Senat 1422

Geschäftsverteilungsplan
des Bundessozialgerichts
für das Jahr 2016

Inhaltsübersicht

        Randnummer
Teil A: Verteilung der Geschäfte auf die Senate  1 – 42
Abschnitt I: Zuständigkeit der Senate für bestimmte Rechtsgebiete  1 – 14
Abschnitt II: Zuordnungsregelungen 15 – 27
  1. Grundsätze 15 – 21
  2. Zuordnung in Sonderfällen 22 – 26
    a) Rückläufer 22   
    b) Vorbefassung 23   
    c) Streitigkeiten zwischen Bund, Ländern u. Ä. 24   
    d) Beschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG 25   
    e) Abgabe-Anfragen 26   
  3. Register 27   
  4. Anrufung des Präsidiums 28   
Abschnitt III: Zuständigkeit bei Ersuchen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie bei sonstigen Anfragen 29 – 37
Abschnitt IV: Zuständigkeit bei Ersuchen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes 38 – 42
Teil B: Besetzung der Senate mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern 43 – 60
Abschnitt I: Besetzung des 1. bis 14. Senats 43 – 56
Abschnitt II: Vertretungsregelungen 57 – 58
  1. Vertretung im Vorsitz 57   
  2. Vertretung durch Richterinnen und Richter eines anderen Senats 58   
Abschnitt III: Besetzung des Großen Senats 59   
Abschnitt IV: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 60   
Teil C: Besetzung der Senate mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern 61 – 78
Abschnitt I: Besetzung des 1. bis 14. Senats 61 – 73
Abschnitt II: Besetzung des Großen Senats 74   
Abschnitt III: Regelungen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 75 – 77
Abschnitt IV: Verzeichnis der in oder in der Nähe von Kassel wohnenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 78   
Anhang: Erläuterung der beim Bundessozialgericht verwandten Aktenzeichen 79   

Teil A: Verteilung der Geschäfte auf die Senate

Abschnitt I:

Zuständigkeit der Senate für bestimmte Rechtsgebiete

1. Senat 1
1. Streitigkeiten aus dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung* einschließlich der Wahlrechte der Mitglieder nach § 53 SGB V, soweit nicht die Spezialgebiete des 3. Senats betroffen sind.  
2. Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung*, soweit Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen betroffen sind und nicht der 6. Senat zuständig ist.  
3. Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung*, soweit nicht der 3., 6. oder 12. Senat zuständig ist.  
4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes und des früheren Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen bzw. entstanden sind (§ 51 Absatz 1 Nummer 8 SGG).  
5. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, Artikel 5 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995, aufgehoben durch Artikel 37 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 1864); öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Abschnitts 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.  
6. Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern gemäß § 39 Absatz 2 SGG.  
7. Entscheidungen betreffend ehrenamtliche Richter gemäß § 47 SGG, in den Fällen des § 21 SGG jedoch nicht bei Beschlüssen des Vorsitzenden des 1. Senats.  
8. Streitigkeiten aus §§ 265 bis 273 SGB V (Finanz- und Risikostrukturausgleich) sowie aus §§ 65 bis 68 SGB XI (Ausgleichsfonds und Finanzausgleich).  
  Die Zuständigkeiten des 3. Senats für Streitigkeiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz, des 10. Senats für die Versicherung der Landwirte und des 11. Senats für Beitragsstreitigkeiten nach § 141n Absatz 1 AFG und § 208 Absatz 1 SGB III bleiben unberührt.  
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und der Krankenversicherung der Landwirte
2. Senat 2
1. Streitigkeiten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau.  
2. Streitigkeiten zwischen dem Bund, den Ländern, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden über einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung.  
3. Senat 3
1. Streitigkeiten betreffend Hilfsmittel nach § 33 SGB V, häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, Krankengeld nach §§ 44 bis 51 SGB V und Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach §§ 53 bis 57 SGB V a. F.  
2. Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung*, soweit nicht der 1. Senat oder der 6. Senat zuständig sind.  
3. Streitigkeiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz.  
4. Streitigkeiten aus dem SGB XI (einschließlich des Leistungs- und Leistungserbringerrechts in der knappschaftlichen Pflegeversicherung und der Pflegeversicherung der Landwirte), soweit nicht der 12. Senat zuständig ist.  
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und der Krankenversicherung der Landwirte
4. Senat 4
1. Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 51 Absatz 1 Nummer 4a SGG) einschließlich der Streitigkeiten nach § 6a und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes mit den Endziffern 2, 4, 7 und 9.  
2. Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 SGG sowie bei negativen Gerichtszweig übergreifenden Kompetenzkonflikten.  
5. Senat 5
 1. Streitigkeiten aus der Rentenversicherung*, soweit nicht der 12. Senat zuständig ist, mit den Endziffern 1 und 2 für Neuzugänge sowie 6 und 8.  
 2. Streitigkeiten betreffend Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Beitragspflicht und Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung der in §§ 2 bis 4 SGB VI bestimmten Personenkreise.  
 3. Streitigkeiten betreffend die Versicherungsbefreiung, § 6 SGB VI.  
 4. Streitigkeiten betreffend die freiwillige Rentenversicherung, § 7 SGB VI.  
 5. Streitigkeiten betreffend die Zuschüsse der Deutschen Rentenversicherung zu den Aufwendungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenbezieher (§ 106 SGB VI).  
 6. Streitigkeiten aus § 28a SGB III.  
 7. Streitigkeiten betreffend die Erstattung im Rahmen der Nummern 2 bis 4 zu Unrecht entrichteter Beiträge.  
 8. Streitigkeiten aufgrund der Rechtswegzuweisung in § 17 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), soweit es um Angelegenheiten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme einschließlich der Überführung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets oder um Angelegenheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Überführungsdaten nach § 8 Absatz 1 bis 3 AAÜG geht.  
 9. Streitigkeiten aufgrund des § 5 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes, § 3 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet und § 6 des Versorgungsruhensgesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet und des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 501).  
10. Streitigkeiten aus dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen.  
11. Streitigkeiten gegen die Seemannskasse (§ 143 SGB VII a. F.; §§ 137a ff. SGB VI).  
12. Entscheidungen betreffend ehrenamtliche Richter in den Fällen der §§ 21, 47 SGG bei Beschlüssen des Vorsitzenden des 1. Senats.  
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
6. Senat 6
Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten – unter Einschluss der Zahntechniker – sowie anderen an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (Vertragsarztrecht).  
7. Senat 7
Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes.  
8. Senat 8
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe.  
9. Senat 9
 1. Streitigkeiten aus dem sozialen Entschädigungsrecht, auch soweit das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist.  
 2. Streitigkeiten aus dem Zivildienstgesetz.  
 3. Streitigkeiten aus § 4 Absatz 6 und § 59 Absatz 1 letzter Satz des Schwerbehindertengesetzes in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung sowie aus § 69 und § 145 Absatz 1 letzter Satz SGB IX, auch soweit das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist.  
 4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus §§ 51 bis 54 des Bundesseuchengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie §§ 60 bis 63 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).  
 5. Streitigkeiten aus § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.  
 6. Streitigkeiten aus § 10 Absatz 3 des Häftlingshilfegesetzes, soweit nach der Art des Anspruchs die Vorschriften des SGG für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts gelten.  
 7. Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 21b Absatz 6 GVG in Verbindung mit § 6 SGG.  
 8. Streitigkeiten aus Artikel 1 § 25 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht und nach Artikel 1 § 16 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht.  
 9. Streitigkeiten aus dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen.  
10. Streitigkeiten aus dem Anti-D-Hilfegesetz.  
11. Streitigkeiten aus den Blindengeld- und Blindenhilfegesetzen der Länder, soweit der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.  
10. Senat 10
1. Streitigkeiten aus der Altershilfe bzw. Alterssicherung der Landwirte.  
2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.  
3. Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz.  
4. Streitigkeiten aus dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.  
5. Streitigkeiten aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz und den Erziehungsgeldgesetzen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten nach den §§ 1 bis 12 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).  
6. Streitigkeiten aus dem Kindergeldrecht, ausgenommen der Streitigkeiten über den Kinderzuschlag nach § 6a und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.  
7. Streitigkeiten aus dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.  
8. Streitigkeiten und Entscheidungen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind.  
11. Senat 11
Streitigkeiten aus dem Bereich der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (u. a. Streitigkeiten aus §§ 86a, 88a SVG, dem Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen, dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand, dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit die Bundesagentur für Arbeit beteiligt ist), soweit nicht der 4. oder 14. Senat (Kinderzuschlag), der 10. Senat (Kindergeldrecht), der 5. oder der 12. Senat zuständig sind.  
12. Senat 12
 1. Streitigkeiten betreffend Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung, Versicherungsberechtigung, Beitragspflicht und Beitragsentrichtung (jeweils einschließlich der Zugehörigkeit zu einer in Gesetz oder Satzung bestimmten besonderen Versichertengruppe)*  
  a) in der gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich Streitigkeiten nach Artikel 17 § 2 des 2. GKV-NOG),  
  b) in der Pflegeversicherung (auch soweit die private Pflegeversicherung betroffen ist),  
  c) in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nicht Streitigkeiten zur Nachversicherung, zur Beanstandung von Beiträgen, zur Vormerkung von Versicherungszeiten (bis Ende 1991) und von rentenrechtlichen Zeiten (ab 1992) sowie zu Kindererziehungszeiten und nicht bei Streitigkeiten nach § 225 Absatz 2 SGB VI,  
  d) nach dem Recht der Arbeitsförderung (einschließlich der Streitigkeiten auf Grund der Regelung in § 336 SGB III),  
  soweit nicht die Zuständigkeit des 5. Senats gegeben ist.  
 2. Streitigkeiten aus § 7a SGB IV.  
 3. Feststellung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse oder Pflegekasse einschließlich der Feststellung der Zuständigkeit der Krankenkassen oder Pflegekassen sowie der Wahlrechte von Mitgliedern, abgesehen von den Wahlrechten nach § 53 SGB V, auch bei Streit unter mehreren Krankenkassen oder Pflegekassen.  
 4. Streitigkeiten betreffend die Versicherung der Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V) und der Pflegeversicherung (§ 25 SGB XI).  
 5. Streitigkeiten betreffend die Beitragszuschüsse nach §§ 257, 258 SGB V und § 61 SGB XI sowie die Schadenersatz- und Verzinsungsansprüche nach § 28r SGB IV.  
 6. Streitigkeiten betreffend die Zuschüsse und Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur Altersvorsorge sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB III, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung befreit sind (§ 166b AFG, §§ 207, 207a SGB III, auch zu früherem Recht).  
 7. Streitigkeiten betreffend die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, jedoch nicht Streitigkeiten betreffend die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Nachversicherung sowie andere Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des 5. Senats fallen.  
 8. Streitigkeiten betreffend Beitragsforderungen, die bei Insolvenz des Arbeitgebers von der Einzugsstelle für Zeiten vor und/oder nach dem Insolvenzereignis gegen den Arbeitgeber bzw. gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (einschließlich von Beitragsforderungen nach § 141n Absatz 2 AFG, § 208 Absatz 2 SGB III), in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung.  
 9. Streitigkeiten aus § 19 Absatz 2 des Entwicklungshelfergesetzes.  
10. Streitigkeiten betreffend Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen nach § 251 Absatz 2 Satz 2 SGB V, § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.  
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung und aus der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte
13. Senat 13
1. Streitigkeiten aus der Rentenversicherung*, soweit nicht der 12. Senat zuständig ist, mit den Endziffern 3, 4, 5, 7, 9 und 0 einschließlich der Bestände des 13. Senats am 31. Dezember 2015.  
2. Entscheidungen über Erinnerungen gegen die Gebührenfeststellungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 189 Absatz 2 Satz 2 SGG (Pauschgebühren) sowie Entscheidungen über Erinnerungen gegen den Kostenansatz von Gerichtskosten gemäß § 197a SGG, § 66 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 GKG (Streitwertgebühren). Entscheidungen über die Kostenprivilegierung nach § 183 in Verbindung mit § 197a SGG sowie Entscheidungen über die Höhe des Streitwerts bleiben dem jeweils für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat vorbehalten.  
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
14. Senat 14
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 51 Absatz 1 Nummer 4a SGG), einschließlich der Streitigkeiten nach § 6a und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, soweit nicht der 4. Senat zuständig ist.  
Abschnitt II:

Zuordnungsregelungen

1. Grundsätze 15
  Die Zuordnung von Rechtsstreitigkeiten zu den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsgebieten richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:  
  a) Die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Bereich der Aufsicht und des Selbstverwaltungsrechts folgt der Zuständigkeit für die den einzelnen Senaten zugewiesenen Sachgebiete. 16
  b) Zuständig ist der Senat, in dessen Zuständigkeit der im Revisionsverfahren streitige Teil des Rechtsstreits fällt. Sind im Revisionsverfahren nur Neben- und Folgeansprüche wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge oder Verfahrenskosten streitig, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Anspruch in der Hauptsache. 17
  c) Ist im Revisionsverfahren nicht mehr streitig, welcher Sozialleistungsträger für den geltend gemachten Leistungsanspruch gegebenenfalls passiv legitimiert ist, ist der Senat zuständig, der für Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet dieses Sozialleistungsträgers zuständig ist. Ist die Passivlegitimation des Sozialleistungsträgers im Revisionsverfahren umstritten, ist der Senat zuständig, der für Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist. 18
  d) Ist im Revisionsverfahren der Anspruch eines Versicherten oder Versorgungsberechtigten gegen einen Sozialleistungsträger streitig, ist der für diesen Anspruch nach Abschnitt I zuständige Senat zur Entscheidung berufen, auch wenn der Anspruch an einen Dritten abgetreten worden ist oder sonst von diesem im eigenen Namen geltend gemacht wird. Das gilt auch, wenn der Dritte seinen Anspruch nicht nur auf abgetretenes oder zur Geltendmachung überlassenes Recht, sondern zugleich auch auf eigene Rechtspositionen stützt. 19
  e) Sind in einem Revisions- oder Beschwerdeverfahren mehrere Ansprüche im Streit, für die nach Abschnitt I verschiedene Senate zuständig wären, ist der Senat für das gesamte Verfahren zuständig, in dessen Aufgabenbereich der Anspruch fällt, bei dem nach dem Revisionsbegehren das Schwergewicht des Rechtsstreits liegt. Der Senat, an den der Rechtsstreit in Anwendung des Satzes 1 gelangt ist, hat den anderen Senat bzw. die anderen Senate, in deren Zuständigkeitsbereich die streitigen Ansprüche gehören, zu unterrichten. Er kann die Sache an einen anderen Senat mit dessen Zustimmung abgeben, wenn beide Senate übereinstimmend der Auffassung sind, dass sie den Rechtsstreit nach der Art des anzuwendenden Rechts zu dem Rechtsgebiet rechnen, für das der andere Senat nach Abschnitt I zuständig ist. Im Streitfall entscheidet das Präsidium, das von allen im Sinne des Satzes 2 betroffenen Senaten angerufen werden kann. 20
  f) Ist die Zuständigkeit von Senaten an bestimmte Paragraphen geknüpft, gilt die Zuständigkeitsregelung auch für deren Vorgängerregelungen. 21
2. Zuordnung in Sonderfällen 22
  a) Rückläufer  
    Gelangen Rechtsstreite, in denen das Bundessozialgericht bereits eine Entscheidung erlassen hat (z. B. im Falle einer Zurückverweisung), als Revision, Nichtzulassungsbeschwerde erneut oder in diesen Verfahren sonstige Rechtsbehelfe an das Bundessozialgericht, sind sie von demselben Senat zu bearbeiten, der die frühere Entscheidung gefällt hat. Ist dieser Senat für Streitigkeiten aus dem betroffenen Aufgabengebiet nicht mehr zuständig, wird der erneut anhängig werdende Rechtsstreit von dem für das Aufgabengebiet nunmehr zuständigen Senat bearbeitet.  
    Diese Regelung gilt entsprechend in Fällen der Aussetzung (z. B. Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof), des Ruhens und der Unterbrechung des Verfahrens.  
  b) Vorbefassung 23
    Der Senat, der über eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine Revision bereits entschieden hat, entscheidet auch über weitere Nichtzulassungsbeschwerden, Revisionen und Wiederaufnahmeklagen, die denselben Rechtsstreit betreffen. Ist dieser Senat für Streitigkeiten aus dem betroffenen Aufgabengebiet nicht mehr zuständig, wird der Rechtsstreit von dem für das Aufgabengebiet nunmehr zuständigen Senat bearbeitet.  
    Sind für ein Rechtsgebiet mehrere Senate zuständig und ist eine Sache bei einem der Senate noch anhängig, so bleibt seine Zuständigkeit für diese und alle weiteren Anträge, Nichtzulassungsbeschwerden, Revisionen und Wiederaufnahmeklagen begründet, die dieselben Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 69 Nummern 1 und 2 SGG und dasselbe Rechtsgebiet betreffen, soweit Kläger oder Beklagter eine Privatperson sind.  
  c) Streitigkeiten zwischen Bund, Ländern und Ähnlichen 24
    In Streitigkeiten zwischen dem Bund, den Ländern, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden entscheidet – vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt I – derjenige Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, dem der erhobene Anspruch angehört. Bei Erstattungsstreitigkeiten ist der zu Grunde liegende Leistungsanspruch maßgeblich; im Zweifel entscheidet derjenige Senat, der für die Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist.  
  d) Beschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG 25
    Über Beschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG in Verbindung mit § 202 SGG entscheidet derjenige Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, dem der erhobene Anspruch vermeintlich angehört. Im Zweifel entscheidet derjenige Senat, der für die Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist.  
  e) Abgabe-Anfragen 26
    Sind für ein Rechtsgebiet mehrere Senate zuständig, und soll eine Rechtssache an einen Senat dieses Rechtsgebiets abgegeben werden, ist für die Beantwortung der Abgabe-Frage der Senat mit der niedrigsten Ordnungsziffer zuständig; die Zuständigkeit nach erfolgter Abgabe richtet sich nach den allgemeinen Regelungen.  
3. Register 27
  Gehen an einem Tag mehrere Revisionen, sofortige Beschwerden, Nichtzulassungsbeschwerden oder Anträge auf Prozesskostenhilfe ein, so sind zunächst die Revisionen, dann die sofortigen Beschwerden, die Nichtzulassungsbeschwerden und schließlich die Anträge auf Prozesskostenhilfe und weitere Anträge in die nach Sachgebieten getrennten Register einzutragen. Für Streitigkeiten, die dem 12. Senat zugewiesen sind, werden gesonderte Register getrennt nach Sachgebieten geführt. Sind für ein Sachgebiet neben dem 12. Senat mehrere weitere Senate abgegrenzt nach Streitgegenständen zuständig, werden die Sachgebiets-Register getrennt für die jeweils zuständigen Senate geführt; erfolgt die Verteilung auf mehrere Senate nach Endziffern, sind die Sachgebiets-Register für diese Senate gemeinsam zu führen. Innerhalb der Register erfolgt die Eintragung in alphabetischer Reihenfolge, geordnet nach dem Namen und Vornamen des Klägers. Ist auch dann keine Reihenfolge festzustellen, wird als weiteres Kriterium das Aktenzeichen der Vorinstanz in chronologischer Reihenfolge herangezogen.  
  Sind privatschriftliche Eingänge als Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet, werden sie in das entsprechende Register eingetragen.  
  Sachen, die nicht erkennen lassen, ob es sich um eine Revision, sofortige Beschwerde, eine Nichtzulassungsbeschwerde, eine Klage oder einen Antrag auf Prozesskostenhilfe handelt oder aus denen das für die Eintragung maßgebliche Sachgebiet nicht ersichtlich ist, sind zunächst in das entsprechende Allgemeine Register (AR) einzutragen. Diese Sachen sind in das zutreffende Register einzutragen, sobald die Voraussetzungen hierfür festgestellt sind; Absatz 1 ist anzuwenden.  
  Besteht länger als 24 Stunden kein Zugriff auf die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Intermediär zugegangenen elektronischen Dokumente (§ 65a SGG), werden alle elektronischen Dokumente, die vom Bundessozialgericht später als 24 Stunden nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs auf dem Intermediär abgerufen werden können, zum Zwecke der Eintragung in die Register demjenigen Tag zugeordnet, an dem sie tatsächlich abrufbar waren. Beginn, Ende und Grund von länger als 24 Stunden dauernden Unterbrechungen des Zugriffs auf das EGVP sind zu dokumentieren.  
4. Anrufung des Präsidiums 28
  Bestehen über die Anwendung der vorstehenden Zuordnungsregelungen Unklarheiten, kann jeder Senat das Präsidium anrufen.  
Abschnitt III:

Zuständigkeit bei Ersuchen
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie bei sonstigen Anfragen

1. Für die nach § 82 Absatz 4 Satz 1 und 2 des BVerfGG auf Ersuchen des BVerfG abzugebenden Äußerungen sind folgende Senate zuständig: 29
  a) Betrifft der Streitgegenstand des oder der Ausgangsverfahren, die dem Ersuchen des BVerfG zu Grunde liegen, ein Aufgabengebiet, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan ein bestimmter Senat fachlich zuständig ist, so hat dieser die Äußerung abzugeben. Ist das Recht der Rentenversicherung betroffen, sind der 5. und 13. Senat zuständig; ist das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende betroffen, sind der 4. und 14. Senat zuständig. Die zuständigen Senate sollen sich um die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme bemühen. Gelingt das nicht, gibt jeder Senat eine eigene Stellungnahme ab. 30
  b) Betrifft der Streitgegenstand des oder der Ausgangsverfahren, die dem Ersuchen des BVerfG zu Grunde liegen, Aufgabengebiete, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan mehrere Senate fachlich zuständig sind, so hat jeder dieser Senate eine Äußerung hinsichtlich seines Fachgebiets abzugeben. 31
  c) Handelt es sich um Verfahrensfragen oder andere Rechtsfragen, die keine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b begründen, so haben alle Senate in regelmäßiger Reihenfolge, beginnend mit dem 1. Senat, die Äußerung abzugeben. 32
2. Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a bis c 33
  Von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a bis c kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies wegen der größeren Sachnähe eines Senats oder auf Wunsch des BVerfG oder aus anderen gewichtigen Gründen tunlich ist. Hierüber kann zwischen den betroffenen Senaten unter Vermittlung des Präsidenten Einvernehmen hergestellt werden. Auf Anrufung eines betroffenen Senats oder des Präsidenten entscheidet das Präsidium.  
3. Verfahren 34
  Der oder die nach Nummer 1 oder 2 jeweils zuständige(n) Senat(e) unterrichten die fachlich betroffenen Senate, in den unter Nummer 1 Buchstabe c fallenden Angelegenheiten alle Senate von dem Ersuchen des BVerfG und geben diesen den Inhalt der beabsichtigten Äußerungen bekannt. Teilen andere Senate dem bzw. den zuständigen Senaten innerhalb von 4 Wochen eine von der Äußerung abweichende Auffassung mit, ist zwischen den beteiligten Senaten eine möglichst übereinstimmende Stellungnahme anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, hat der zuständige Senat neben seiner Äußerung auch die abweichende Stellungnahme der anderen Senate über den Präsidenten dem BVerfG zuzuleiten.  
4. Zuständigkeit in sonstigen Fällen 35
  Die Regelungen in den Nummern 1 bis 3 gelten auch für sonstige Fälle, in denen das BVerfG dem Bundessozialgericht Gelegenheit gibt, sich zu äußern (§ 22 der Geschäftsordnung des BVerfG). Anfragen des BVerfG an bestimmte Senate bleiben hiervon unberührt.  
  Bittet das BVerfG in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde, die sich (auch) gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts richtet, das Bundessozialgericht um Stellungnahme, ist der Senat zuständig, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Ist dieser Senat für Streitigkeiten aus dem betroffenen Aufgabengebiet nicht mehr zuständig, richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern 1 und 2. Betrifft die Verfassungsbeschwerde Aufgabengebiete oder Rechtsfragen, für die mehrere Senate fachlich zuständig sind, ist das Verfahren nach Nummer 3 einzuhalten.  
5. Register 36
  Maßgebend für die wechselnde Zuständigkeit von Senaten ist ein besonderes Register (mit Unterabteilungen), in das die vom BVerfG eingehenden Ersuchen nach der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragen sind.  
6. Bei sonstigen Anfragen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen gelten die Regelungen der Nummern 1 bis 5 sinngemäß, soweit die Anfragen zum Aufgabenbereich der Rechtsprechung gehören. 37
Abschnitt IV:

Zuständigkeit bei Ersuchen
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes

1. Für die nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes auf Ersuchen des Gemeinsamen Senats abzugebende Äußerung sind folgende Senate zuständig: 38
  a) Ist ein Senat an einem Verfahren des Gemeinsamen Senats beteiligt, so hat dieser Senat die Äußerung abzugeben. 39
  b) Andernfalls gilt Folgendes: 40
    aa) Wenn es sich um eine Rechtsfrage aus einem Aufgabengebiet handelt, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan ein bestimmter Senat zuständig ist, so hat dieser die Äußerung abzugeben.  
    bb) Handelt es sich um eine Rechtsfrage aus einem Aufgabengebiet, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan mehrere Senate zuständig sind, so haben diese Senate abwechselnd die Äußerung abzugeben, beginnend mit dem Senat mit der niedrigsten Ordnungsnummer.  
    cc) Handelt es sich um andere Rechtsfragen, so haben alle Senate in regelmäßiger Reihenfolge, beginnend mit dem 1. Senat, diese Äußerung abzugeben.  
2. Zuständigkeit in sonstigen Fällen 41
  Diese Regelung gilt auch für diejenigen Fälle, in denen eine Äußerung abgegeben werden soll, ohne dass der Gemeinsame Senat hierum ersucht hat.  
3. Register 42
  Maßgebend für die wechselnde Zuständigkeit von Senaten ist ein besonderes Register, in das die vom Gemeinsamen Senat eingehenden Ersuchen nach der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragen sind.  

Teil B: Besetzung der Senate mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern

Abschnitt I:

Besetzung des 1. bis 14. Senats

1. Senat 43
Vorsitzender: Präsident des BSG Masuch Vertreter: Richter am BSG Prof. Dr. Hauck  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Prof. Dr. Hauck*    
Richter am BSG Coseriu    
Richter am BSG Dr. Estelmann    
*
Zur Hälfte mit den Aufgaben eines Berichterstatters betraut.
2. Senat 44
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Dr. Berchtold Vertreter: Richter am BSG Prof. Dr. Spellbrink  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Prof. Dr. Spellbrink    
Richterin am BSG Hüttmann-Stoll    
Richter am BSG Heinz**    
Richter am BSG Dr. Bieresborn    
**
Zu drei Viertel mit den Aufgaben eines Berichterstatters betraut.
3. Senat 45
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Wenner Vertreter: Richter am BSG Schriever  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Schriever    
Richterin am BSG Dr. Oppermann    
Richterin am BSG Dr. Waßer    
4. Senat 46
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Voelzke Vertreterin: Richterin am BSG Knickrehm  
weitere Mitglieder des Senats    
Richterin am BSG Knickrehm    
Richter am BSG Mutschler    
Richterin am BSG Behrend    
Richter am BSG Söhngen    
5. Senat 47
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Dr. Berchtold Vertreterin: Richterin am BSG Dr. Günniker  
weitere Mitglieder des Senats    
Richterin am BSG Dr. Günniker    
Richter am BSG Dr. Koloczek    
Richter am BSG Karmanski    
6. Senat 48
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Wenner Vertreterin: Richterin am BSG Dr. Düring  
weitere Mitglieder des Senats    
Richterin am BSG Dr. Düring    
Richter am BSG Engelhard    
Richter am BSG Rademacker    
7. Senat 49
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Eicher Vertreterin: Richterin am BSG Krauß  
weitere Mitglieder des Senats    
Richterin am BSG Krauß    
Richterin am BSG Siefert    
8. Senat 50
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Eicher Vertreterin: Richterin am BSG Krauß  
weitere Mitglieder des Senats    
Richterin am BSG Krauß    
Richterin am BSG Siefert    
9. Senat 51
Vorsitzender: Vizepräsident des BSG Prof. Dr. Schlegel Vertreterin: Richterin am BSG Dr. Roos  
weitere Mitglieder des Senats    
Richterin am BSG Dr. Roos    
Richter am BSG Othmer    
Richter am BSG Dr. Röhl    
10. Senat 52
Vorsitzender: Vizepräsident des BSG Prof. Dr. Schlegel Vertreterin: Richterin am BSG Dr. Roos  
weitere Mitglieder des Senats    
Richterin am BSG Dr. Roos    
Richter am BSG Othmer    
Richter am BSG Dr. Röhl    
11. Senat 53
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Voelzke Vertreter: Richter am BSG Mutschler  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Mutschler    
Richterin am BSG Behrend    
Richter am BSG Söhngen    
12. Senat 54
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Dr. Kretschmer Vertreter: Richter am BSG Dr. Mecke  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Prof. Dr. Bernsdorff    
Richter am BSG Dr. Mecke    
Richter am BSG Beck    
Richterin am BSG Dr. Körner    
13. Senat 55
Vorsitzender: Vizepräsident des BSG Prof. Dr. Schlegel Vertreter: Richter am BSG Gasser  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Dr. Fichte    
Richter am BSG Gasser    
Richter am BSG Dr. Kaltenstein    
14. Senat 56
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Voelzke Vertreter: Richter am BSG Prof. Dr. Becker  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Prof. Dr. Becker    
Richter am BSG Dr. Schütze    
Richterin am BSG Hannappel    
Richter am BSG Dr. Flint    
Abschnitt II:

Vertretungsregelungen

1. Vertretung im Vorsitz 57
  a) Bei Verhinderung im Vorsitz eines Senats führt den Vorsitz die nach Abschnitt I bestimmte Vertretung (Stellvertretende Vorsitzende oder Stellvertretender Vorsitzender).  
  b) Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Senats den Vorsitz. Ist auch dieses verhindert, führt das dienstälteste verbleibende Mitglied dieses Senats den Vorsitz. Dies gilt auch dann, wenn das zur Vertretung berufene Mitglied eines anderen Senats (Nummer 2) dienstälter bzw. lebensälter ist.  
  c) Sind alle Mitglieder des Senats verhindert, so führt die dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die lebensälteste Vertretung (Nummer 2) den Vorsitz.  
2. Vertretung durch Richterinnen und Richter eines anderen Senats 58
  a) Führt die Verhinderung der Mitglieder eines Senats zur Beschlussunfähigkeit, findet eine Vertretung durch Mitglieder eines anderen Senats statt. Wer anderer Senat ist, ergibt sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung von Senaten, deren Mitglieder zur gegenseitigen Vertretung berufen sind:  
    1. Senat     3. Senat  
    2. Senat     9./10. Senat  
    4. Senat     14. Senat  
    5. Senat     13. Senat  
    6. Senat     12. Senat  
    7./8. Senat 11. Senat  
  b) Zur Vertretung werden nur die weiteren Mitglieder des anderen Senats herangezogen.  
  c) Soweit es für die Herbeiführung der Beschlussfähigkeit eines Senats erforderlich ist, wird dieser für die Dauer der Verhinderung eines Mitglieds stets durch das jeweils dienstjüngste weitere Mitglied des anderen Senats ergänzt. Bei gleichem Dienstalter beginnt die Reihenfolge mit dem lebensjüngsten Mitglied.  
  d) Stehen aus dem anderen Senat weitere Mitglieder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind alle weiteren Mitglieder in der Reihenfolge des Alphabets zur Vertretung berufen.  
  Abschnitt III:  
  Besetzung des Großen Senats 59
Vorsitzender: Präsident des BSG Masuch  
Bei Verhinderung des Präsidenten als Vorsitzenden des Großen Senats vertritt ihn das dienstälteste Mitglied des Großen Senats.  
Mitglieder Vertretung  
 1. Senat Präsident des BSG Masuch Richter am BSG Prof. Dr. Hauck
als Vertreter im Sinne von § 41 Absatz 5 Satz 5 SGG
 
 2. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Spellbrink Richterin am BSG Hüttmann-Stoll  
 3. Senat Richter am BSG Schriever Richterin am BSG Dr. Oppermann  
 4. Senat Richterin am BSG Knickrehm Richterin am BSG Behrend  
 5. Senat Vorsitzender Richter am BSG Dr. Berchtold Richterin am BSG Dr. Günniker  
 6. Senat Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Wenner Richterin am BSG Dr. Düring  
 7. Senat Vorsitzender Richter am BSG Eicher Richterin am BSG Krauß  
 8. Senat Vorsitzender Richter am BSG Eicher Richterin am BSG Krauß  
 9. Senat Vizepräsident des BSG Prof. Dr. Schlegel Richterin am BSG Dr. Roos  
10. Senat Vizepräsident des BSG Prof. Dr. Schlegel Richterin am BSG Dr. Roos  
11. Senat Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Voelzke Richter am BSG Mutschler  
12. Senat Vorsitzender Richter am BSG Dr. Kretschmer Richter am BSG Dr. Mecke  
13. Senat Richter am BSG Gasser Richter am BSG Dr. Fichte  
14. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Becker Richter am BSG Dr. Schütze  
  Abschnitt IV:  
  Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 60
1. Mitglieder kraft Amtes:  
  a) der Präsident des Bundessozialgerichts  
  b) die oder der Vorsitzende der beteiligten Senate des Bundessozialgerichts.  
  Bei Verhinderung des Präsidenten tritt seine Vertretung im Großen Senat, bei Verhinderung von Vorsitzenden der beteiligten Senate deren Vertretung im Vorsitz an deren Stelle.  
2. Mitglieder durch Entsendung für die Geschäftsjahre 2015 und 2016  
Mitglieder Vertretung  
 1. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Hauck Richter am BSG Dr. Estelmann  
  Richter am BSG Coseriu Richterin am BSG Dr. Waßer  
 2. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Spellbrink Richterin am BSG Hüttmann-Stoll  
 3. Senat Richter am BSG Schriever Richterin am BSG Dr. Oppermann  
 4. Senat Richterin am BSG Knickrehm Richterin am BSG Behrend  
 5. Senat Richterin am BSG Dr. Günniker Richter am BSG Dr. Koloczek  
 6. Senat Richterin am BSG Dr. Düring Richter am BSG Engelhard  
 7. Senat Richterin am BSG Krauß Richterin am BSG Siefert  
 8. Senat Richterin am BSG Krauß Richterin am BSG Siefert  
 9. Senat Richterin am BSG Dr. Roos Richter am BSG Othmer  
10. Senat Richterin am BSG Dr. Roos Richter am BSG Othmer  
11. Senat Richter am BSG Mutschler Richter am BSG Söhngen  
12. Senat Richter am BSG Dr. Mecke Richter am BSG Prof. Dr. Bernsdorff  
13. Senat Richter am BSG Gasser Richter am BSG Dr. Fichte  
14. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Becker Richter am BSG Dr. Schütze  
Großer Senat Vizepräsident des BSG Prof. Dr. Schlegel Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Wenner  
  Vorsitzender Richter am BSG Eicher Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Voelzke  

Ist auch die namentlich benannte Vertretung des zu entsendenden Mitglieds verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

Teil C: Besetzung der Senate mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern

  Abschnitt I:  
  Besetzung des 1. bis 14. Senats 61
Den einzelnen Senaten werden nachstehende ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der jeweils angegebenen Reihenfolge zugeteilt:  
1. Senat 62
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Leite, Jürgen 1. Geppert, Cornelia  
2. Kandraschow, Heike 2. Bungart, Johannes  
3. Berndt, Karola 3. Dr. Batz, Karl  
4. Roth-Bleckwehl, Eva 4. Dr. Strauss, Ursula  
5. Schwill, Klaus 5. Melzer, Andreas  
6. Christoph-Tojek, Bärbel 6. Teetz, Raimund  
7. Weber, Brigitte 7. Rudolph, Kerstin  
2. Senat 63
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Fehrmann, Martin 1. Haase, Bettina  
2. Schummer, Amélie 2. Lippert, Manfred  
3. Kunzmann, Tobias 3. Dr. Burdenski, Wolfhart  
4. Siebert, Burkhard 4. Stein, Andreas  
5. Voigt, Peter 5. Cossmann, Detlef  
6. Weber, Brigitte 6. Prof. Biedermann, Andreas  
  7. Sick, Jörg  
3. Senat 64
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Herrmanny, Wilhelm 1. Busch, Axel  
2. Schaller, Johannes 2. Koch, Hans  
3. Hehr, Uwe 3. Deicke, Heinrich  
4. Biermann, Birgit 4. Reese, Jeanette  
5. Prof. Dr. Welti, Felix 5. Garben-Mogwitz, Astrid  
6. Fischer, Annette 6. Teetz, Raimund  
4. Senat, zugleich 11. Senat 65
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Ende, Karin 1. Busch, Axel  
2. Dellmann, Thorsten 2. Haase, Bettina  
3. Fischer, Annette 3. Ruland, Heike  
4. Hochmann-Siebeneick, Marietta 4. Bungart, Johannes  
5. Nazarek, Robert 5. Schubert, Goetz  
6. Schech, Sabine 6. Deicke, Heinrich  
7. Groskreutz, Henning 7. Hartung, Sigrid  
8. Hartmann, Caroline 8. Melzer, Andreas  
9. Siebert, Burkhard 9. Ulrich, Richard  
5. Senat 66
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Kandraschow, Heike 1. Dr. Burdenski, Wolfhart  
2. Kovar, Walter 2. Ganz, Matthias  
3. van Nieuwenborg, Achim 3. Schubert, Goetz  
4. Biermann, Birgit 4. Günther, Uwe  
5. Schwill, Klaus 5. Dr. Hohn, Dirk  
6. Hartmann, Caroline 6. Dr. Batz, Karl  
6. Senat 67
a) Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 1 SGG)  
  Vertragsärztinnen und -ärzte,
Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Krankenkassen  
  1. Dr. Zech, Ute  1. Dr. Pfeiffer, Doris  
  2. Dr. Lörz, Marco  2. Freiherr von Stackelberg, Johann-Magnus  
  3. Nacke, Wulf  3. Bauer, Hans-Holger  
  4. Waldherr, Benedikt  4. Ackermann, Claudia  
  5. Dr. Eisenkeil, Sigurd  5. Elsner, Ulrike  
  6. Dr. Krämer, Jürgen  6. Michalak, Frank  
  7. Dr. Eitmann, Heinrich  7. Dr. Platzer, Helmut  
  8. Dr. Kröncke, Wilhelm  8. Dr. Hermann, Christopher  
  9. Dr. Horn, Andreas  9. Hohnl, Jürgen  
    10. am Orde, Bettina  
    11. Sehnert, Gerhard  
    12. Baron von Maydell, Boris  
  Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte    
  1. Dr. Kötz, Hans-Joachim    
  2. Dr. Asbeck, Rolf-Peter    
  3. Dr. Buck-Ohm, Anke    
  4. Albrecht, Sven    
  5. Dr. Genter, Ute    
  6. Jacoby, Christine    
  7. Dr. Moll-Knupfer, Leonie    
  8. Dr. Näfe, Wolfgang    
b) Für Angelegenheiten der Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 2 SGG) die vorgenannten Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.  
7. Senat, zugleich 8. Senat 68
Von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagene Personen  
 1. Hesse, Karl Heinz    
 2. Lübking, Uwe    
 3. Leindecker, Jürgen    
 4. Dr. Vorholz, Irene    
 5. Prof. Dr. Wienand, Manfred    
 6. Graffe, Friedrich    
 7. Müller-Trimbusch, Gabriele    
 8. Fuchs, Jürgen    
 9. Schulz, Bernd    
ab 16. Februar 2016:    
10. Walter, Thomas    
9. Senat 69
Versorgungsberechtigte,
behinderte Menschen und Versicherte
Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen  
1. Maier, Berndt 1. Franke, Alfred  
2. Riester, Georg 2. Fehl, Hans-Martin  
3. de Vries, Hans-Peter 3. Klockner, Sabine  
4. Würthenberger, Uwe 4. Leißner, Barbara  
5. Bochat, Lothar 5. Dr. Lessing-Blum, Marianne  
6. Hain, Hans-Dieter 6. Dr. Hery, Karola  
7. Lauer, Karin 7. Dr. Kreusch, Ulrich  
8. Neumann, Ines 8. Kugelmann, Christine  
9. Claß, Dittmar 9. Venker, Norbert  
10. Senat 70
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Leite, Jürgen 1. Rothacher, Dagmar  
2. Herrmanny, Wilhelm 2. Lischka, Clemens  
3. Pohl, Eva 3. Günther, Uwe  
4. van Nieuwenborg, Achim 4. Cossmann, Detlef  
5. Kunzmann, Tobias 5. Köttig, Martin  
6. Voigt, Peter 6. Prof. Biedermann, Andreas  
12. Senat 71
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Kovar, Walter 1. Koch, Hans  
2. Berndt, Karola 2. Rothacher, Dagmar  
3. Hehr, Uwe 3. Stein, Andreas  
4. Schech, Sabine 4. Rudolph, Kerstin  
5. Christoph-Tojek, Bärbel 5. Dr. Hohn, Dirk  
6. Prof. Dr. Schubert, Jens Michael 6. Dr. Strauss, Ursula  
13. Senat 72
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Roth-Bleckwehl, Eva 1. Lippert, Manfred  
2. Schaller, Johannes 2. Lischka, Clemens  
3. Pohl, Eva 3. Dr. Omagbemi, Robert  
4. Prof. Dr. Welti, Felix 4. Ganz, Matthias  
5. Schmitz, Peter 5. Sick, Jörg  
6. Fehrmann, Martin 6. Köttig, Martin  
14. Senat 73
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Schmitz, Peter 1. Geppert, Cornelia  
2. Hochmann-Siebeneick, Marietta 2. Rothacher, Dagmar  
3. Nazarek, Robert 3. Reese, Jeanette  
4. Prof. Dr. Schubert, Jens Michael 4. Garben-Mogwitz, Astrid  
5. Groskreutz, Henning 5. Dr. Omagbemi, Robert  
6. Schummer, Amélie 6. Ruland, Heike  
  Abschnitt II:  
  Besetzung des Großen Senats 74
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
Mitglieder: Mitglieder:  
1. Leite, Jürgen 1. Busch, Axel  
2. Kovar, Walter 2. Haase, Bettina  
Vertretung: Vertretung:  
1. Ende, Karin 1. Geppert, Cornelia  
2. Dellmann, Thorsten 2. Koch, Hans  
Versorgungsberechtigte,
behinderte Menschen und Versicherte
Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder
dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen
vertraute Personen
 
Mitglied: Mitglied:  
Maier, Berndt Franke, Alfred  
Vertretung: Vertretung:  
Riester, Georg Fehl, Hans-Martin  
Vertragsärztinnen und -ärzte,
Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Krankenkassen  
Mitglied: Mitglied:  
Dr. Zech, Ute Dr. Pfeiffer, Doris  
Vertretung: Vertretung:  
Dr. Lörz, Marco Bauer, Hans-Holger  
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte Von der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände vorgeschlagene Personen
 
Mitglied: Mitglieder:  
Dr. Kötz, Hans-Joachim 1. Hesse, Karl Heinz  
  2. Lübking, Uwe  
Vertretung: Vertretung:  
Dr. Buck-Ohm, Anke 1. Leindecker, Jürgen  
  2. Dr. Vorholz, Irene  
Abschnitt III:

Regelungen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu den Sitzungen der Senate 1 bis 14 jeweils in der Reihenfolge herangezogen, in der sie den einzelnen Senaten vom Präsidium zugewiesen sind (Listenturnus nach der jeweiligen Nummer der Zuweisung, beim 4./11. und 7./8. Senat entsprechend der einheitlichen Liste, beginnend ab 1. Januar 2016). 75
  Herangezogen wird im Übrigen zunächst diejenige Person, die auf die letzte auch im vorangegangenen Geschäftsjahr herangezogene Person folgt. Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so wird die nächste Person in der Reihenfolge zugezogen; ist auch diese verhindert, die übernächste und so fort. Die jeweils verhinderte Person wird so behandelt, als ob sie an der Sitzung teilgenommen hätte (Anrechnung auf den Listenturnus). Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter von der Mitwirkung an einem oder mehreren Revisionsverfahren eines Sitzungstages kraft Gesetzes ausgeschlossen oder vor dem Termin wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden (Verhinderung), gilt die Verhinderung für sämtliche Verfahren dieses Sitzungstages. Die Heranziehung neu berufener ehrenamtlicher Richterinnen und Richter richtet sich nach der Nummer, mit der sie dem jeweiligen Senat zugewiesen werden.  
2. Ist bei Verhinderung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters die Ladung nach der Liste wegen Zeitmangels oder aus anderen Gründen nicht möglich, so sind die in dem nachstehenden Verzeichnis aufgeführten in oder in der Nähe von Kassel wohnenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Reihenfolge dieses Verzeichnisses zuzuziehen. 76
  Ist die Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter aus dem nachstehenden Verzeichnis nicht möglich, so sind die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter des Vertretungssenats in der Reihenfolge ihrer Listung im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts heranzuziehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.  
  Entsprechendes gilt für verhinderte Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter bei Sitzungen des Großen Senats.  
3. Die Heranziehung nach Nummer 2 ist den herangezogenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auf den Listenturnus nicht anzurechnen. 77
  Abschnitt IV:  
  Verzeichnis der in oder in der Nähe von
Kassel wohnenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
78
Versicherte  
Fischer, Annette  
Groskreutz, Henning  
Kovar, Walter  
Schaller, Johannes  
Schummer, Amélie  
Voigt, Peter  
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
Haase, Bettina  
Prof. Biedermann, Andreas  
Lischka, Clemens  
Reese, Jeanette  
Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen  
Riester, Georg  
Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen und Versicherte  
Kreusch, Ulrich  
Vertragsärztinnen und -ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten  
Dr. Horn, Andreas  
Dr. Krämer, Jürgen  
Dr. Zech, Ute  
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte  
Dr. Asbeck, Rolf-Peter  
Krankenkassen  
Ackermann, Claudia  
Sehnert, Gerhard  
Von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagene Personen  
Hesse, Karl Heinz  
  Anhang 79
Erläuterung der beim Bundessozialgericht verwandten Aktenzeichen  
I Allgemeines  
  Die Aktenzeichen werden in der nachstehenden Reihenfolge gebildet aus  
  1) dem Großbuchstaben B (für Bundessozialgericht)  
  2) der Nummer des zuständigen Senats (1 bis 14)  
  3) dem oder den Großbuchstaben (maximal zwei), die das Sachgebiet bezeichnen (siehe unter II)  
  4) der laufenden Nummer im maßgeblichen Register (siehe unter III)  
  5) den beiden letzten Zahlen der Jahreszahl  
  6) gegebenenfalls der Untergliederung nach Sachgebieten (siehe unter II)  
  7) der Bezeichnung des Registers (nachgestellt, siehe unter III)  
II Für das Sachgebiet gelten folgende Großbuchstaben  
  a) Rentenversicherung R
  b) Streitigkeiten aus dem Deckungsverhältnis der Rentenversicherung (5. Senat) RE
  c) Streitigkeiten nach § 17 AAÜG u. a. RS
  d) Krankenversicherung KR
  e) Vertrags(zahn)arztrecht KA
  f) Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit AL
  g) Kindergeld KG
  h) Elterngeld, Erziehungsgeld EG
  i) Alterssicherung der Landwirte und Zusatzversorgung LW
  j) Unfallversicherung U
  k) Pflegeversicherung P
  l) Soziales Entschädigungsrecht V
  m) Schwerbehindertenrecht SB
  n) Aufsichtsrecht A
  o) Sonstiges SF
  p) Grundsicherung für Arbeitsuchende AS
  q) Sozialhilfe SO
  r) Asylbewerberleistungsgesetz AY
  s) Blindengeld BL
  t) Künstlersozialversicherung KS
  u) Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ÜG
III Für die Register gelten folgende Großbuchstaben (nachgestellt gegebenenfalls untergliedert gemäß Abschnitt II Nummer 3)  
  1. Revisionsregister R
  2. Beschwerderegister B
  3. Register für Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens RH, BH, KLH
  4. Register für den Großen Senat GS
  5. Register für Sondersachen S
  6. Klageregister KL
  7. Allgemeines Register AR
  8. Anhörungsrüge-Verfahren C

Geschäftsverteilung
des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 2016
(1. Januar bis 31. Dezember 2016)

A.

Es sind gebildet:

 6 Nichtigkeitssenate

 1 Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat

13 Technische Beschwerdesenate

 6 Marken-Beschwerdesenate

 1 Marken- und Design-Beschwerdesenat

 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat

 1 Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen

B.

Die Präsidentin des Bundespatentgerichts Beate Schmidt übernimmt den Vorsitz im 1. Senat (Nichtigkeitssenat).

C.

Den Vorsitz in den übrigen Senaten verteilt das Präsidium des Bundespatentgerichts wie folgt:

 2. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzender Richter Walter Guth
 3. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzender Richter Walter Schramm
 4. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzender Richter Rainer Engels
 5. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzender Richter Thomas Voit
 6. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzende Richterin Karin Friehe
 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und
Nichtigkeitssenat)
Vorsitzender Richter Joachim Rauch
 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Stefan Zehendner
 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Klaus-Peter Hilber
10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dr.-Ing. Norbert Lischke
11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dr.-Ing. Siegfried Höchst
12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Univ. Michael Ganzenmüller
14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Roman Maksymiw
15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Chem. Dr. Friedrich Feuerlein
17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Wolfgang Morawek
18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Marina Wickborn
19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Thomas Kleinschmidt
20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Norbert Mayer
21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Klaus Maximilian Häußler
23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vizepräsident Dipl.-Phys. Dr. Klaus Strößner
24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Hans-Christian Metternich
25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Helmut Knoll
26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Regina Kortge
27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Elisabeth Klante
28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) N. N.
29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Dr. Ariane Mittenberger-Huber
30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Prof. Dr. Franz Hacker
35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Susanne Werner
36. Senat (Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen) Vorsitzende Richterin Susanne Werner
D.

Das Präsidium verteilt die Geschäfte unter die Senate, bestimmt − über die unter Abschnitt C getroffene Regelung hinaus − deren Besetzung und regelt die Vertretung wie folgt:

1. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Präsidentin des Bundespatentgerichts Beate Schmidt
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Prof. Dr. Carsten Kortbein
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richter Prof. Dr. Carsten Kortbein
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:  
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richterin Ingrid Kopacek
(bei Verhinderung der Vorsitzenden),
Richter Hans-Detlef Schwarz
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
− die Genannten vertreten sich gegenseitig −
Richter Rüdiger Kätker,
Richter Andreas Paetzold
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

2. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 11., 17. und 23. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Walter Guth
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Dr. Jeannine Hoppe
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richterin Dr. Jeannine Hoppe
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:  
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richter Andreas Paetzold
(bei Verhinderung des Vorsitzenden),
Richter Anton Eisenrauch
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
− die Genannten vertreten sich gegenseitig −
Richterin Ingrid Kopacek,
Richterin Ilse Püschel
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

3. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG, Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG sowie Verfahren nach § 85a PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 14. und 15. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Walter Schramm
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Rüdiger Kätker
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richter Rüdiger Kätker
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:  
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richterin Petra Martens
(bei Verhinderung des Vorsitzenden),
Richterin Irmgard Kirschneck
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
− die Genannten vertreten sich gegenseitig −
Richter Jürgen Schell,
Richterin Beate Bayer
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

4. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 9. und 21. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Rainer Engels
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Ingrid Kopacek
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richterin Ingrid Kopacek
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:  
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richter Hans-Detlef Schwarz
(bei Verhinderung des Vorsitzenden),
Richterin Ilse Püschel
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
− die Genannten vertreten sich gegenseitig −
Richterin Dr. Jeannine Hoppe,
Richterin Petra Martens
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

5. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 8. und 20. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Thomas Voit
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Petra Martens
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richterin Petra Martens
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:  
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richterin Monika Hartlieb
(bei Verhinderung des Vorsitzenden),
Richter Ulrich Kruppa
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
− die Genannten vertreten sich gegenseitig −
Richter Dr. Ulrich Himmelmann,
Richter Thomas Hermann
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

6. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 18. und 19. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Karin Friehe
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Hans-Detlef Schwarz
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richter Hans-Detlef Schwarz
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Richter Dipl.-Phys. Univ. Arne Bieringer bleibt für die Mitwirkung in den Verfahren 6 Ni 2/14 (EP), 6 Ni 38/14 (EP) und 6 Ni 53/14 (EP) zuständig und wird insoweit dem 6. Senat als technisches Mitglied zugewiesen.
Regelmäßige Vertreter:  
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richterin Beate Bayer
(bei Verhinderung der Vorsitzenden),
Richterin Dr. Jeannine Hoppe
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
− die Genannten vertreten sich gegenseitig −
Richterin Julia Dorn,
Richter Werner Merzbach
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Abteilungen des Patentamts, soweit nicht andere Beschwerdesenate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind;
b)
Beschlüsse über Ersuchen des Patentamts gemäß § 128 Absatz 2 und 3 PatG;
c)
Beschlüsse über Ablehnung von Richtern gemäß § 86 Absatz 3 Satz 2 PatG;
d)
Entscheidungen über Anfechtungen der Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 68 Nummer 2 PatG;
e)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat sowie den Technischen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts zugewiesenen Sachen;
f)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) zugewiesen sind;
g)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen, nach Nummer 12 auch in den den Technischen Beschwerdesenaten zugewiesenen Sachen; sonstige Erinnerungen, soweit nicht andere Beschwerdesenate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind;
h)
sonstige Verfahren, für die nicht andere Senate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Joachim Rauch
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Ilse Püschel
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Ilse Püschel
Richterin Dr. Ina Schnurr
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Anton Eisenrauch,
Richterin Karoline Eder
(in der angegebenen Reihenfolge).
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des unter Buchstabe f genannten Technischen Beschwerdesenats.

8. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Bodenbearbeitung in Land- und Forstwirtschaft A 01 B
Pflanzen, Säen, Düngen A 01 C
Ernten; Mähen A 01 D
Dreschen; Ballenbildung aus Stroh, Heu oder dgl. A 01 F
Herstellen von Molkereierzeugnissen A 01 J
Tierhaltung; Tierzucht; Fischfang A 01 K
ausgen.
A 01 K
67/00 − 67/04
Hufbeschlag A 01 L
Tierfang, Tierfallen oder Abschreckvorrichtungen A 01 M
Borstenwaren A 46
Waschen oder Reinigen im Haushalt A 47 L
ausgen.
A 47 L
5/00 − 9/32
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen A 99
Aufbereitung von Getreide zum Mahlen B 02 B
Brechen, Pulverisieren oder Zerkleinern B 02 C
Sprüh- und Zerstäubungsvorrichtungen B 05 B, C
Erzeugen oder Übertragen mechanischer Schwingungen allgemein B 06
Trennen fester Stoffe durch Sieben B 07 B
Sortieren B 07 C
Reinigen, Verhüten des Verschmutzens allgemein; chemische Reinigung B 08 B
Mechanische Metallbearbeitung ohne wesentliches Zerspanen des Werkstoffs: Stanzen, Ziehen und Pressen von Metall, Kalt- und Warmumformung B 21
Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung durch Drehen, Bohren; Werkzeuge hierfür B 23 B
Fräsen B 23 C
Metallbearbeitung durch Hobeln, Stoßen, Scheren, Räumen, Sägen, Feilen, Schaben
oder dgl.; Werkzeuge hierfür
B 23 D
Herstellen von Zahnrädern oder Zahnstangen B 23 F
Gewindeschneiden; damit verbundenes Bearbeiten von Schrauben oder Muttern B 23 G
Einzelheiten, Bestandteile oder Zubehör für Werkzeugmaschinen, z. B. Anordnungen zum Kopieren oder Steuern B 23 Q
Verarbeiten von Kunststoffen; Verarbeiten von Massen in plastischem Zustand allgemein; Vorbereitung oder Vorbehandlung hierzu B 29 B
Formen oder Verbinden von Kunststoffen; Formen von Stoffen in plastischem Zustand allgemein; Nachbehandlung geformter Erzeugnisse, z. B. Reparieren B 29 C
Herstellen besonderer Gegenstände aus Kunststoff oder aus Stoffen in plastischem
Zustand
B 29 D
Index-Schema für Formmassen oder Materialien für Verstärkungen, Füllstoffe oder
vorgeformte Teile in Verbindung mit den Unterklassen B 29 B, C oder D
B 29 K
Index-Schema für besondere Gegenstände in Verbindung mit Unterklasse B 29 C B 29 L
Anordnung oder Einbau der Heizung, Kühlung, Lüftung oder anderer Luftbehandlungs­vorrichtungen für die Fahrzeugräume für Reisende oder Fracht B 60 H
Unterbringung der Reisenden im Fahrzeug, soweit nicht anderweitig vorgesehen B 60 N
Druckmittelbetriebene Systeme allgemein; druckmittelbetriebene Stellorgane F 15 B
Strömungsmittelbetriebene Schaltungselemente; Strömungsdynamik F 15 C, D
Getriebe mit Zahnrädern, Ketten oder Riemen, Reibmitteln, Hebeln oder Nocken;
Schrittschaltgetriebe; Druck- und Strömungsmittelgetriebe; Einzelheiten; Steuerung,
Regelung oder Betätigung
F 16 H
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Stefan Zehendner
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dr. agr. Sigmund Huber
Weitere technische Mitglieder: Richter Dr. agr. Sigmund Huber
Richter Dipl.-Ing. Horst Rippel
Richter Dr.-Ing. Klaus Dorfschmidt
Richter Dipl.-Ing. Martin Brunn
Rechtskundige Mitglieder: Richterin Kathrin Grote-Bittner
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richter Michael Heimen
(1/2 Pensum)
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 9. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) der rechtskundigen Mitglieder: Richter Klaus Dieter Reker,
das rechtskundige Mitglied des 18. Senats,
Richter Thomas Hermann,
das rechtskundige Mitglied des 9. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

9. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Druckmaschinen oder -pressen; Vorrichtungen zum Drucken und Zusatzvorrichtungen; Schreibmaschinen; Drucker; Stempel; Vervielfältigungsgeräte; Adressiermaschinen B 41 F – L
Fahrzeuge; Fahrzeugteile; Fahrzeugaufbauten; Fahrzeugausrüstungen B 60 B, D – G, J – K, S, T
Eisenbahnanlagen; Eisenbahnfahrzeuge B 61 B – K
Gleislose Landfahrzeuge; motorlose Fahrzeuge; Motorfahrzeuge; Anhänger; Fahrräder B 62
Luftfahrzeuge; Flugwesen; Raumfahrt B 64
Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen für Flüssigkeiten; Feder-, Gewichts- oder sonstige Kraftmaschinen; Erzeugen von mechanischer Energie F 03 B, C, G
Verdrängerkraft- und Arbeitsmaschinen für Flüssigkeiten; Arbeitsmaschinen (insbesondere Pumpen) für Flüssigkeiten oder Gase, Dämpfe F 04
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Klaus-Peter Hilber
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Hans-Werner Bork
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Hans-Werner Bork
Richter Dipl.-Ing. Gerd Sandkämper
Richter Dr.-Ing. Jochen Baumgart
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Nicolai Geier
Rechtskundiges Mitglied: Richter Andreas Paetzold
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 10. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: die rechtskundigen Mitglieder des 11., 20., 19. und 18. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

10. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Pressen B 30
Fahrzeuge, Fahrzeugausstattung oder Fahrzeugteile, soweit nicht anderweitig vorgesehen B 60 R
Luftkissenfahrzeuge B 60 V
Vorrichtungen zum Befestigen oder Sichern von Konstruktionselementen oder Maschinenteilen, z. B. Nägel, Bolzen, Schrauben, Sprengringe, Klemmen, Klammern oder Keile; Verbindungen oder Verbinden F 16 B
Wellen, Lager; Kupplungen; Bremsen; Federn, Stoßdämpfer F 16 C, D, F
Riemen, Kabel oder Seile, vorwiegend für Antriebszwecke; Ketten; Zubehörteile vorwiegend dafür;
Ventile; Schieber; Hähne; Schwimmer; Entlüftungs- oder Belüftungsvorrichtungen
F 16 G, K
Rahmen, Gehäuse oder Grundplatten von Kraftmaschinen oder anderen Maschinen oder von Apparaten, nicht auf eine besondere Art von Maschine oder Apparat eingeschränkt, die anderweitig vorgesehen ist; Gestelle oder Stützen;
Schmierung;
Schutzvorrichtungen allgemein;
Konstruktionselemente allgemein; aus solchen Elementen zusammengesetzte Strukturen allgemein;
Kondensatableiter oder ähnliche Vorrichtungen zum Abführen von Flüssigkeiten aus
Hohlräumen, die im wesentlichen Gas oder Dampf enthalten
F 16 M – T
Straßen-, Eisenbahn-, Brückenbau E 01
Wasserbau; Grundbau; Bodenbewegung E 02
Wasserversorgung; Kanalisation E 03
Allgemeine Baukonstruktionen, Wände, Dächer, Decken, Isolierung; Bauelemente,
Baumaterial
E 04 B, C
Dacheindeckungen, Oberlichte, Dachentwässerung, Werkzeuge E 04 D
Ausbau von Bauwerken, z. B. Treppen, Fußböden E 04 F
Baugerüste, Schalungen, Baugeräte, Verarbeiten, Abbrechen E 04 G
Gebäude oder ähnliche Bauwerke für besondere Zwecke E 04 H
Schlösser; Riegel; Scharniere E 05 B, C, D
Bewegungsvorrichtungen für Flügel E 05 F
Geldschränke E 05 G
Türen, Fenster, Fensterläden oder Rollläden allgemein; Leitern E 06
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen E 99
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dr.-Ing. Norbert Lischke
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Romuald Hildebrandt
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Romuald Hildebrandt
Richter Dipl.-Ing. Hermann Küest
Richter Dr.-Ing. Eckhard Großmann
Richter Dipl.-Ing. Univ. Rudolf Richter
Rechtskundiges Mitglied: Richter Anton Eisenrauch
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 8. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Thomas Hermann,
das rechtskundige Mitglied des 17. Senats,
Richterin Susanne Uhlmann,
Richterin Kathrin Grote-Bittner
(in der angegebenen Reihenfolge).

11. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Metallbearbeitung durch Einwirken elektrischen Stroms B 23 H,
soweit nicht dem 20. Senat zugewiesen
Löten; Schweißen; Schneiden B 23 K,
soweit nicht dem 20. Senat zugewiesen
Sonstige Metallbearbeitung; kombinierte Bearbeitungsvorgänge; Universalwerkzeug-
maschinen
B 23 P
Schleifen; Polieren B 24
Handwerkzeuge; tragbare Werkzeuge mit Kraftantrieb; Werkstatteinrichtungen;
Manipulatoren
B 25
Fahrzeugreifen B 60 C
Handhaben von dünnem oder fadenförmigem Gut B 65 H
Sattlerei; Polsterei B 68
Mechanische Behandlung von Häuten, Fellen oder Leder allgemein C 14 B
Eisenhüttenwesen C 21
Metallhüttenwesen; Eisen- oder Nichteisenlegierungen; Behandlung von Eisen- oder
Nichteisenlegierungen
C 22
Natürliche oder künstliche Fäden oder Fasern; Spinnen, Zwirnen D 01 B, D, G, H
Garne; mechanische Veredelung von Garnen oder Seilen; Schären oder Bäumen D 02
Weberei D 03
Flechten; Herstellen von Spitzen; Stricken; Posamenten; nichtgewebte Stoffe D 04
Nähen; Sticken; Tuften D 05
Behandeln von Textilgut, Strecken, Waschen, Trocknen, Bügeln, Reinigen, Bezeichnen, Plissieren D 06 B – J
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen D 99
Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein oder mit Verdrängerwirkung;
Rotationskolben- oder Schwenkkolbenmaschinen, Rotationskolben- oder Schwenkkolbenkraftmaschinen;
Strömungsmaschinen [Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen];
Dampfkraftanlagen; Dampfspeicher; Kraftanlagen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Kraftmaschinen, die mit besonderen Arbeitsfluiden oder nach besonderen Kreisprozessen arbeiten
F 01 B – K
Schmierung von Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein; Schmierung von Brennkraftmaschinen; Kurbelgehäusebe- oder -entlüftung;
Schalldämpfer oder Auspuffvorrichtungen für Gase von Kraft- und Arbeitsmaschinen oder von Kraftmaschinen allgemein; Schalldämpfer oder Auspuffvorrichtungen für Gase von Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung;
Kühlung von Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein; Kühlung von Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung
F 01 M – P
Speichern oder Verteilen von Gasen und Flüssigkeiten F 17
Dampferzeugung F 22
Erzeugen von Verbrennungsprodukten hohen Drucks oder hoher Geschwindigkeit F 23 R
Hausöfen und Herde F 24 B, C
Kälteerzeugung und Kühlung; Herstellen und Lagern von Eis; Verflüssigen und Verfestigen von Gasen F 25
Wärmetausch allgemein F 28
Waffen F 41
Munition; Sprengverfahren F 42
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen F 99
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dr.-Ing. Siegfried Höchst
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dr.-Ing. Lutz Fritze
Weitere technische Mitglieder: Richter Dr.-Ing. Lutz Fritze
Richter Dipl.-Ing. Hans Fetterroll
Richter Dipl.-Ing. Stefan Wiegele
Rechtskundiges Mitglied: Richter Carl-Victor von Zglinitzki
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 12. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: die rechtskundigen Mitglieder des 18. und 10. Senats,
Richter Thomas Hermann
(in der angegebenen Reihenfolge).

12. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Mit Zentrifugalkräften arbeitende Apparate oder Maschinen zum Durchführen physikalischer oder chemischer Verfahren B 04
Handschneidwerkzeuge; Schneiden, Trennen B 26
Bearbeiten von Holz oder ähnlichen Werkstoffen;
Nagel-, Klammermaschinen allgemein; Herstellung von Gegenständen im Trockenverfahren aus Spänen oder Fasern, die aus Holz oder ähnlichem Material bestehen
B 27 B – J, L – N
Buchbinderei; Alben; Ordner; besondere Drucksachen B 42
Schreib- und Zeichengeräte; Bürozubehör B 43
Maschinen, Geräte, Werkzeuge für künstlerische Arbeiten B 44 B
Fahrzeuge zum Transport von Lasten oder zum Befördern, Tragen oder Aufnehmen
besonderer Lasten oder Gegenstände
B 60 P
Schiffe, sonstige Wasserfahrzeuge; dazugehörige Ausrüstung B 63
Verpackungsmaschinen, -geräte, -vorrichtungen, Verpackungsverfahren; Auspacken;
Etikettiermaschinen, -geräte, -verfahren; Sammeln oder Entfernen von Haus- oder
ähnlichem Müll; Transport- oder Lagervorrichtungen, z. B. Förderer zum Laden oder
Abladen; Werkstättenfördersysteme; pneumatische Rohrförderanlagen
B 65 B, C, F, G
Heben; Anheben; Schleppen (Hebezeuge) B 66
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen B 99
Seile; Kabel (außer elektrische Kabel) D 07
Papierherstellung (mechanischer Teil), Faserplatten D 21 B, D – G, J
Erd- oder Gesteinsbohren; Bergbau E 21
Periodisch betriebene Ventile für Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen F 01 L
Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung mit Verdrängerwirkung; Brennkraft­maschinen allgemein;
Gasturbinenanlagen; Lufteinlässe für Strahltriebwerke; Steuern oder Regeln der
Brennstoffzufuhr in Luft ansaugenden Strahltriebwerken
F 02 B, C
Zylinder, Kolben oder Gehäuse für Brennkraftmaschinen; Dichtungsanordnungen in Brennkraft­maschinen F 02 F
Mit Heißgas oder Verbrennungsgasen betriebene Kraftmaschinenanlagen, wobei die
Kraftmaschinen mit Verdrängerwirkung arbeiten; Ausnützung oder Verwendung der
Abwärme von Brennkraftmaschinen, soweit nicht anderweitig vorgesehen;
Strahltriebwerke;
Zuführen von Brennstoff-Luft-Gemischen oder deren Bestandteilen bei Brennkraft­maschinen allgemein
F 02 G – M
Anlassen von Brennkraftmaschinen; Anlasshilfen für Brennkraftmaschinen, soweit nicht anderweitig vorgesehen F 02 N
Zündung von Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung, ausgenommen Kompressionszündung; Prüfen des Zündzeitpunkts bei Brennkraftmaschinen mit Kompressionszündung F 02 P
Windkraftmaschinen F 03 D
Kolben; Zylinder; Druckbehälter allgemein; Abdichtungen, Dichtungen F 16 J
Rohre; Verbindungen, Formteile und Unterstützungen für Rohre; Mittel zur Wärmeisolierung allgemein F 16 L
Feuerungen, Verbrennung; Beseitigung oder Behandlung von Verbrennungsprodukten; Rauchgaszüge; Regelung oder Steuerung der Verbrennung; Zündung; Löschvorrichtungen F 23 B – M, N, Q
Heizung; Klimatisierung; Lüftung; Erhitzer F 24 D – J
Trocknen von festen Gütern und Erzeugnissen F 26
Industrie-, Schacht-, Brennöfen; Retorten F 27
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Univ. Michael Ganzenmüller
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Reiner Schlenk
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Reiner Schlenk
Richter Dr.-Ing. Hinrich Krüger
Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Uwe Ausfelder
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Beate Bayer
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Stefanie Kriener,
das rechtskundige Mitglied des 14. Senats,
Richter Michael Heimen,
das rechtskundige Mitglied des 17. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

14. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Gartenbau, Forstwirtschaft, Bewässern A 01 G
Neue Pflanzen A 01 H
Neuzüchtungen von Tieren A 01 K 67/00 – 67/04
Konservieren von Körpern von Menschen, Tieren, Pflanzen oder deren Teile; Biozide;
Mittel zum Vertreiben oder Anlocken von Schädlingen; Mittel zum Beeinflussen des
Pflanzenwachstums
A 01 N
Biozide Wirkung, Schädlinge vertreibende, Schädlinge anlockende oder Pflanzenwachstum regulierende Wirkung von chemischen Verbindungen oder Mitteln A 01 P
Backen; essbare Teigwaren A 21
Metzgerei; Fleisch-, Geflügel-, Fischverarbeitung A 22
Lebensmittel und ihre Behandlung A 23
Präparate für medizinische, zahnärztliche oder kosmetische Zwecke A 61 K
Desinfektion und Sterilisation; Verbandmaterial A 61 L
Medizinische Indikationen für Arzneimittel A 61 P
Verwendung von Kosmetika oder ähnlichen Zubereitungen A 61 Q
Trennen, u.a. durch Verdampfen, Destillation, Filtern und Abscheiden B 01 D
Nassaufbereitung oder Aufbereitung mittels Luftsetzmaschinen oder Luftherden;
magnetische oder elektrostatische Trennung
B 03
Beseitigung von festem Abfall B 09
Behandeln von Holz und ähnlichen Werkstoffen B 27 K
Drucken; Typen, Setzvorrichtungen, Druckformen, Druckverfahren, Kopierverfahren,
Druckplatten oder -folien; Werkstoffe für Oberflächen, die in Druckmaschinen verwendet werden
B 41 B – D, M, N
Verfahren zum Herstellen von Verzierungen; Malerei oder künstlerisches Zeichnen;
Konservieren von Gemälden; Oberflächenbehandlung zum Erreichen besonderer
künstlerischer Oberflächeneffekte oder -beschaffenheiten; besondere Musterungen oder
Bilder
B 44 C, D, F
Öffnen oder Verschließen von Flüssigkeitsbehältern; Handhaben von Flüssigkeiten B 67
Anorganische Chemie C 01
Behandlung von Wasser, Abwasser oder Abwasserschlamm C 02
Glas; Mineral- und Schlackenwolle C 03
Kalk; Zemente; keramische Massen; Steine; Schall- oder Wärmeschutzmassen C 04
Düngemittel C 05
Sprengstoff; Zündhölzer C 06
Peptide; Proteine C 07 K
Biochemie; Bier; Spirituosen; Wein; Essig; Mikrobiologie; Enzymologie; Mutation und
genetische Techniken
C 12
Zucker-, Stärkeindustrie C 13
Beschichten von Werkstoffen; chemische Oberflächenbehandlung von Metallen; Inhibieren
von Korrosion oder Verkrustung allgemein
C 23
Elektrolytische oder elektrophoretische Verfahren und Vorrichtungen C 25
Züchten von Kristallen C 30
Cellulosegewinnung; Karton; Papier D 21 C, H
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Roman Maksymiw
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Dipl.-Chem. Dr. Angelika Proksch-Ledig
Weitere technische Mitglieder: Richterin Dipl.-Chem. Dr. Angelika Proksch-Ledig
Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Andrea Münzberg
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Martin Jäger
Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Carola Wagner
Rechtskundiges Mitglied: Richter Jürgen Schell
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 15. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Dr. Ulrich Himmelmann,
die rechtskundigen Mitglieder des 11. und 21. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

15. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Tabak; Zigarren; Zigaretten; Utensilien für Raucher A 24
Bekleidung A 41
Kopfbekleidung A 42
Schuhwerk A 43
Kurzwaren; Schmucksachen A 44
Hand- und Reisegeräte A 45
Möbel A 47 B – F
Haushalt- oder Tafelausstattung A 47 G
Ausstattungen für Fenster oder Türen A 47 H
Küchenausstattung; Kaffeemühlen, Gewürzmühlen; Getränkebereitungsmaschinen oder
-geräte
A 47 J
Sanitäre Ausstattung, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Toilettenzubehör A 47 K
Staubsauger A 47 L 5/00 − 9/32
Vorrichtungen, Geräte und Verfahren zur Lebensrettung A 62 B
Chemische Mittel zum Löschen von Bränden und Bekämpfung chemischer Schadstoffe A 62 D
Sport, Spiele A 63
Kochen; Kochgeräte B 01 B
Mischen, z. B. Lösen, Emulgieren, Dispergieren B 01 F
Chemische oder physikalische Verfahren, z. B. Katalyse, Kolloidchemie; entsprechende Vorrichtungen hierfür B 01 J
Chemische oder physikalische Laboratoriumsgeräte zum allgemeinen Gebrauch B 01 L
Aufbringen von Flüssigkeiten B 05 D
Gießerei, Pulvermetallurgie B 22
Verarbeiten von Zement, Ton und Stein B 28
Herstellen von Gegenständen aus Papier; Papierverarbeitung B 31
Schichtkörper B 32
Behältnisse zur Lagerung oder zum Transport von Gegenständen oder Materialien
(Container); Zubehör, Verschlüsse oder Ausrüstungen hierfür; Verpackungselemente;
Verpackungen
B 65 D
Nanotechnologie B 82
Organische Chemie C 07 B – J
Organische makromolekulare Verbindungen; deren Herstellung oder chemische
Verarbeitung; Massen auf deren Grundlage
C 08
Farbstoffe; Anstrichstoffe; Polituren;
Naturharze; Klebstoffe; verschiedene Zusammensetzungen; verschiedene Anwendungen von Stoffen
C 09
Mineralöl-, Gas- oder Koksindustrie;
Kohlenmonoxid enthaltende technische Gase; Brennstoffe; Schmiermittel; Torf
C 10
Tierische oder pflanzliche Öle, Fette, fettartige Stoffe oder Wachse; daraus gewonnene Fettsäuren; Reinigungsmittel; Kerzen C 11
Chemische Behandlung von Häuten, Fellen, Leder C 14 C
Kombinatorische Technologie C 40
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen C 99
Chemische Behandlung natürlicher Stoffe zur Gewinnung von Fäden oder Fasern;
chemische Gesichtspunkte bei der Herstellung künstlicher Fäden, Gespinste, Fasern,
Borsten oder Bänder
D 01 C, F
Bleichen; Trockenreinigen oder Waschen von Fasern, Fäden, Garnen, Geweben, Federn; Behandeln von Fasern, Fäden, Garnen, Geweben, Federn; Färben oder Bedrucken von Textilien; Belagstoffe;
Färben von Leder, Pelzen oder festen makromolekularen Stoffen; Flächenverzierung auf Textilstoffen
D 06 L, M, N, P, Q
Untersuchen oder Analysieren von Stoffen durch Anwendung elektrischer, elektro­chemischer oder magnetischer Mittel; Untersuchen oder Analysieren von Stoffen mittels chemischer Methoden, Apparate für solche Methoden, automatisches Analysieren G 01 N
Gr. 27,
30 − 35
Messen der Strahlungsintensität von Kern- oder Röntgenstrahlung mit Szintillations­detektoren aus Kristall, Kunststoff, Flüssigkeit, Gas G 01 T,
Gr. 1/202 bis
Gr. 1/205
Lichtempfindliche Gemische oder ihre Träger; fotografische Verfahren G 03 C
Materialien für Elektro-, Elektrofoto-, Magnetografie G 03 G
Gr. 5 − 11
Isolatoren oder isolierende Körper, gekennzeichnet durch den isolierenden Werkstoff;
Auswahl von Werkstoffen hinsichtlich ihrer isolierenden oder dielektrischen Eigenschaften
H 01 B
Gr. 3/00 bis
Gr. 3/56
Direkte Umwandlung von chemischer in elektrische Energie H 01 M
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Chem. Dr. Friedrich Feuerlein
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Chem. Dr. Peter Egerer
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Chem. Dr. Peter Egerer
Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Erwin Wismeth
Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Johannes Freudenreich
Rechtskundiges Mitglied: Richter Michael Heimen
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 14. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: das rechtskundige Mitglied des 14. Senats,
das rechtskundige Mitglied des 9. Senats,
Richter Klaus Dieter Reker
(in der angegebenen Reihenfolge).

17. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Optische Elemente, Systeme oder Geräte; G 02 B
Brillen; Sonnenbrillen oder Schutzbrillen, soweit sie die gleichen Merkmale wie Brillen haben; Kontaktlinsen G 02 C
Digitalrechner, bei denen der gesamte Rechenvorgang mechanisch ausgeführt wird G 06 C
Digitalrechner mit strömungsgesteuertem Rechenwerk G 06 D
Rechner mit optischen Recheneinrichtungen G 06 E
Elektrische digitale Datenverarbeitung: G 06 F
Einzelheiten von Einrichtungen der Datenverarbeitung,
Eingabe, Ausgabe; Verbindung zwischen Funktionselementen;
1/00 – 3/18,
Digitalrechner allgemein; Datenverarbeitungsanlagen allgemein; Digitale Rechen- oder
Datenverarbeitungsanlagen oder -verfahren, besonders angepasst an spezielle Funktionen oder spezielle Anwendungen, Sicherheitseinrichtungen zum Schutz von Rechnern gegen unberechtigten Zugriff
15/00 – 21/88
Rechnersysteme, basierend auf spezifischen Rechenmodellen G 06 N
Datenverarbeitungssysteme oder -verfahren, besonders angepasst an verwaltungs­technische, geschäftliche, finanzielle oder betriebswirtschaftliche Zwecke sowie an
geschäftsbezogene Überwachungs- oder Voraussagezwecke; Systeme oder Verfahren, besonders angepasst an verwaltungstechnische Zwecke sowie an geschäftsbezogene
Überwachungs- oder Voraussagezwecke, soweit nicht anderweitig vorgesehen
G 06 Q
Bilddatenverarbeitung oder Bilddatenerzeugung allgemein G 06 T
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen G 99, G 99 Z
Elektrische Nachrichtentechnik (Bildübertragung, z. B. Fernsehen) H 04 N
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Wolfgang Morawek
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Klaus Baumgardt
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Klaus Baumgardt
Richterin Dipl.-Phys. Dr. Charlotte Thum-Rung
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Michael Forkel
Richter Dipl.-Ing. Univ. Konrad Hoffmann
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Karoline Eder
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 18. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Sudabeh Akintche
das rechtskundige Mitglied des 18. Senats,
Richter Werner Merzbach,
das rechtskundige Mitglied des 23. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

18. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Mikrostrukturtechnik B 81
Steuern oder Regeln von Brennkraftmaschinen F 02 D
Messen der Länge, der Dicke oder ähnlicher linearer Abmessungen; Messen von Winkeln; Messen von Flächen; Messen von Unregelmäßigkeiten an Oberflächen oder Umrissen G 01 B
Elektrische digitale Datenverarbeitung;
Programmsteuerung; Fehlererkennung; Zugriff, Adressierung oder Zuordnung innerhalb des Speichersystems oder der Speicherarchitektur; Transfer von Information oder anderen Signalen zwischen Speichern, Eingabe/Ausgabe-Geräten oder Zentralprozessoren sowie Verbindungsanordnungen für die vorgenannte Hardware
G 06 F
5/00 bis 13/42
Analogrechner G 06 G
Hybridrechner G 06 J
Erkennen von Daten; Darstellen von Daten; Aufzeichnungsträger; Handhabung von
Aufzeichnungsträgern
G 06 K
Zählwerke; Zählen von Gegenständen, soweit nicht anderweitig vorgesehen G 06 M
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Marina Wickborn
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Dipl.-Phys. Dr. Uwe Schwengelbeck
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Phys. Dr. Uwe Schwengelbeck
Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Dörte Otten-Dünnweber
Richter Dipl.-Ing. Achim Altvater
Richter Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Thomas Flaschke
Rechtskundiges Mitglied: Richter Ulrich Kruppa
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 17. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Rüdiger Kätker,
die rechtskundigen Mitglieder des 21. und 17. Senats,
Richter Michael Heimen
(in der angegebenen Reihenfolge)

19. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Elektrische Ausrüstung oder Antrieb von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen; elektro­dynamische Fahrzeugbremssysteme allgemein; Speiseleitungen und Vorrichtungen am Gleis für elektrisch angetriebene Fahrzeuge B 60 L, M
Gemeinsame Steuerung oder Regelung von Fahrzeug-Unteraggregaten verschiedenen Typs oder verschiedener Funktion; Steuerungs- oder Regelungs-Systeme besonders
ausgebildet für Hybrid-Fahrzeuge; Antriebs-Steuerungssysteme von Straßenfahrzeugen für Verwendungszwecke, die nicht die Steuerung oder Regelung eines bestimmten
Unteraggregats betreffen
B 60 W
Eisenbahnverkehrs-, Steuerungs- und Sicherungstechnik B 61 L
Musikinstrumente; Akustik: Analyse oder Synthese von Sprache; Spracherkennung;
Sprach- und Stimmenbearbeitung, Codieren oder Decodieren von Sprache oder
Audiosignalen
G 10 L
Elektrische Widerstände; Magnete; Induktivitäten; Transformatoren; Auswahl der
Werkstoffe hinsichtlich ihrer magnetischen Eigenschaften; Kondensatoren, Gleichrichter, Schaltvorrichtungen
H 01 C, F, G
Elektrische Schalter; Relais; Wählschalter; Schutzvorrichtungen H 01 H
Elektrisch leitende Verbindungen; bauliche Vereinigungen einer Vielzahl von gegenseitig isolierten elektrischen Verbindungselementen; Kupplungsvorrichtungen; Stromabnehmer H 01 R
Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von elektrischer Energie H 02
Elektrische Nachrichtentechnik (Übertragung; Fernsprechverkehr; Wähltechnik; Drahtlose Kommunikationsnetze) H 04 B, M, Q, W
Elektrische Heizung; elektrische Beleuchtung, soweit nicht anderweitig vorgesehen H 05 B
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Thomas Kleinschmidt
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dr.-Ing. Wolfgang Scholz
Weitere technische Mitglieder: Richter Dr.-Ing. Wolfgang Scholz
Richter Dipl.-Ing. Jochen Müller
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Thomas Arnoldi
Richter Dipl.-Ing. Udo Matter
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Irmgard Kirschneck
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 20. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Dr. Ina Schnurr,
Richter Hans-Detlef Schwarz,
die rechtskundigen Mitglieder des 14. und 12. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

20. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Metallbearbeitung durch Einwirken elektrischen Stroms B 23 H
Gr. 1/02, 3/02, 7/04,
7/14 bis 7/20
Löten; Schweißen; Schneiden B 23 K
Gr. 9/06 bis 9/10,
11/24 bis 11/26,
13/08, 15/02
Messen der Intensität, der Geschwindigkeit, der spektralen Zusammensetzung, der
Polarisation, der Phase oder der Pulscharakteristik von infrarotem, sichtbarem oder
ultraviolettem Licht; Farbmessung; Strahlungspyrometrie
G 01 J
Messen der Temperatur; Messen von Wärmemengen; Temperaturfühler, soweit nicht
anderweitig vorgesehen
G 01 K
Untersuchen von physikalischen Eigenschaften von Stoffen G 01 N
Gr. 1 bis 25, Gr. 29, Gr. 37
Messen der Linear- oder Winkelgeschwindigkeit, der Beschleunigung, der Verzögerung oder des Stoßes; Anzeigen des Vorhandenseins, des Fehlens oder der Richtung einer Bewegung G 01 P
Rastersondenverfahren oder -geräte; Anwendungen von Rastersondenverfahren;
Rastersondenmikroskopie
G 01 Q
Geophysik; Gravitationsmessungen; Aufspüren von Massen oder Gegenständen G 01 V
Meteorologie G 01 W
Elektrografie; Elektrofotografie; Magnetografie G 03 G
Gr. 13 bis 21
Zeitmessung G 04
Steuern, Regeln G 05
Kontrollvorrichtungen G 07
Wellenleiter, Resonatoren, Leitungen oder andere Einrichtungen des Wellenleitertyps;
Antennen
H 01 P, Q
Grundlegende elektronische Schaltkreise H 03
Elektrische Nachrichtentechnik (Rundfunkübertragung; Multiplex-Verkehr; Geheimer
Nachrichtenverkehr; Störung des Nachrichtenverkehrs; Übertragung digitaler Informationen; Lautsprecher, Mikrofone, Schallplatten-Tonabnehmer oder ähnliche akustische, elektro­mechanische Wandler; Hörhilfen für Schwerhörige; Großlautsprecheranlagen; Stereophone Systeme)
H 04 H – L, R, S
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen H 99
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Norbert Mayer
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Univ. Martin Musiol
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Herbert Gottstein
Richter Dipl.-Ing. Univ. Martin Musiol
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richter Dipl.-Ing. Univ. Wolfgang Albertshofer
Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Klaus Wollny
Richter Dipl.-Phys. Univ. Arne Bieringer
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Julia Dorn
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 21. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Ingrid Kopacek,
das rechtskundige Mitglied des 12. Senats,
Richterin Dr. Ina Schnurr,
Richterin Stefanie Kriener
(in der angegebenen Reihenfolge).

21. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Medizin und Tiermedizin (außer Arzneimittel, Kosmetika, Desinfektion und Sterilisation) A 61 B – J, M, N
Feuerbekämpfung A 62 C
Beleuchtung F 21
Messen des Volumens, des Durchflussvolumens, des Massendurchflusses oder des
Füllstandes; volumetrische Mengenmessung
G 01 F
Wägen G 01 G
Messen mechanischer Schwingungen; Messen von Kraft, Drehmoment, Arbeit,
mechanischer Leistung, mechanischem Wirkungsgrad oder des Drucks von Fluiden;
Prüfen der Unwucht von Maschinen, Konstruktionsteilen; Prüfen von Konstruktionsteilen, Apparaten
G 01 H,
L, M
Messen elektrischer und magnetischer Größen; Funkpeilung, -ortung, -entfernungs- oder -geschwindigkeitsmessung; Funknavigationssysteme; analoge Systeme mit anderen
Wellen; Messung von Kern- oder Röntgenstrahlung (ausgenommen Messen der
Strahlungsintensität von Kern- oder Röntgenstrahlung mit Szintillationsdetektoren aus
Kristall, Kunststoff, Flüssigkeit, Gas)
G 01 R, S, T
(ausgen. Gr. 1/202 bis Gr. 1/205)
Aufnehmen, Projizieren oder Betrachten von Fotografien nebst Zubehör; holografische Verfahren, Vorrichtungen G 03 B, H
Geräte für die Behandlung von belichteten fotografischen Materialien; fotomechanische Herstellung von Druckflächen G 03 D, F
Musikinstrumente; Akustik G 10 B – D, F – H, K
Kabel; Leiter; Isolatoren; Dielektrika (ausgenommen Isolatoren oder isolierende Körper, gekennzeichnet durch den isolierenden Werkstoff; Auswahl von Werkstoffen hinsichtlich ihrer isolierenden oder dielektrischen Eigenschaften) H 01 B
(ausgen. Gr. 3/00 bis Gr. 3/56)
Erzeugen elektrischer Schockwirkungen; Röntgentechnik H 05 C, G
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Klaus Maximilian Häußler
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Manfred Müller
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Manfred Müller
Richter Dipl.-Ing. Werner Veit
Richterin Dipl.-Phys. Univ. Blanka Zimmerer
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Monika Hartlieb
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 23. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Michael Heimen,
Richter Christoph Schmid,
das rechtskundige Mitglied des 20. Senats,
Richter Werner Merzbach
(in der angegebenen Reihenfolge).

23. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
Anordnung von Signal- oder Beleuchtungsvorrichtungen, deren Einbau oder Halterung oder deren Schaltkreise bei Fahrzeugen allgemein B 60 Q
Erzeugung von Vortriebskraft [Schub] nach dem Prinzip des Rückstoßes, soweit nicht anderweitig vorgesehen F 03 H
Messen von Entfernungen, Höhen, Neigungen oder Richtungen; Geodäsie und Navigation; Kreiselgeräte; Fotogrammetrie G 01 C
Anzeigen oder Aufzeichnen in Verbindung mit Messen allgemein; Einrichtungen oder
Instrumente zum Messen von zwei oder mehr Veränderlichen, soweit nicht von einer
anderen Unterklasse umfasst; Tarifmessgeräte;
Messen oder Prüfen, soweit nicht anderweitig vorgesehen
G 01 D
Steuern oder Regeln von Lichtstrahlen; nichtlineare Optik;
optische logische Elemente; optische Analog-Digital-Umsetzer
G 02 F
Signalwesen G 08
Unterricht; Geheimschrift; Anzeige, Reklame; Siegel G 09
Informationsspeicherung G 11
Einzelheiten von Instrumenten G 12
Kernphysik; Kerntechnik G 21
Elektrische Entladungsröhren oder Entladungslampen H 01 J
Elektrische Glühlampen; Maser, Laser H 01 K, S
Halbleiterbauelemente; elektrische Festkörperbauelemente,
soweit nicht anderweitig vorgesehen
H 01 L
Funkenstrecken; Überspannungsableiter mit Funkenstrecken; Zündkerzen; Korona­entladungseinrichtungen; Erzeugen von Ionen, die in nichteingeschlossene Gase eingeleitet werden sollen H 01 T
Statische Elektrizität; in der Natur vorkommende Elektrizität H 05 F
Plasmatechnik; Erzeugung von beschleunigten elektrisch geladenen Teilchen oder von Neutronen; Erzeugung oder Beschleunigung von neutralen Molekular- oder Atomstrahlen H 05 H
Gedruckte Schaltungen; Gehäuse oder konstruktive Einzelheiten von elektrischen Geräten; Herstellung von Baugruppen aus elektrischen Elementen H 05 K
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vizepräsident Dipl.-Phys. Dr. Klaus Strößner
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Phys. Bertold Brandt
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Phys. Bertold Brandt
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Tobias Friedrich
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Peter Zebisch
Rechtskundiges Mitglied: Richter Dr. Ulrich Himmelmann
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 19. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Dr. Jeannine Hoppe,
Richterin Petra Martens,
das rechtskundige Mitglied des 19. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

24. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 3, 11, 17, 19, 28, 30 (ab dem 1. Januar 2015 eingegangene bzw. eingehende Verfahren), 37, 40 und der Leitklasse 42 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Patentamts, soweit nicht andere Marken-Beschwerdesenate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind;
c)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
d)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Hans-Christian Metternich
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Christoph Schmid
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Christoph Schmid
Richterin am Landgericht Tanja Lachenmayr-Nikolaou
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 27. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 26. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

25. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Patentamts in Verfahren der Leitklasse 5 (mit Ausnahme der IR-Marken und Buchstaben N bis Z des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Markenanmelders, der in der vom Patentamt vorgelegten Akte angegeben ist), der Leitklassen 9 (Buchstaben A bis H des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Markenanmelders, der in der vom Patentamt vorgelegten Akte angegeben ist, ausgenommen die IR-Marken dieser Leitklasse), 30 (nur die bis einschließlich 31. Dezember 2014 eingegangenen Verfahren) und der Leitklasse 36 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Helmut Knoll
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Stefanie Kriener
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Stefanie Kriener (4/5 Pensum)
Richter am Amtsgericht Dr. Eike Nielsen
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 29. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 28. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

26. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 18, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 32, 33, 34, 35 (im Jahr 2014 eingegangene Verfahren mit den Endziffern 6 und 7 des Aktenzeichens des 29. Senats), 38 und 39 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Regina Kortge
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Klaus Dieter Reker
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Klaus Dieter Reker
Richter Volker Schödel (Richter kraft Auftrags)
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 25. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 30. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

27. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 10 (im Jahr 2014 eingegangene Verfahren), 14 (im Jahr 2014 eingegangene Verfahren), 25, 29 (im Jahr 2014 eingegangene Verfahren), 35 (im Jahr 2014 eingegangene Verfahren mit den Endziffern 1 bis 5 des Aktenzeichens des 29. Senats), 41 und 43 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Elisabeth Klante
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Thomas Hermann
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Thomas Hermann
Richterin Ursula Seyfarth (Richterin kraft Auftrags)
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 28. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 29. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

28. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 4, 6, 7, 8, 10 (mit Ausnahme der im Jahr 2014 eingegangenen Verfahren), 12, 13, 14 (mit Ausnahme der im Jahr 2014 eingegangenen Verfahren), 15, 29 (mit Ausnahme der im Jahr 2014 eingegangenen Verfahren) und 31 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: N. N.
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Susanne Uhlmann
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Susanne Uhlmann
Richter am Landgericht Dr. Roman Söchtig
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 30. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 25. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

29. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 16 und 35 (mit Ausnahme der im Jahr 2014 eingegangenen Verfahren) der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin
Dr. Ariane Mittenberger-Huber
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden: Richterin Sudabeh Akintche
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Sudabeh Akintche
Richter am Landgericht Dr. Nikolaus von Hartz
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 24. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 27. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Patentamts in Verfahren der Leitklasse 1, 2, 5 (IR-Marken und Buchstaben N bis Z des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Marken­anmelders, der in der vom Patentamt vorgelegten Akte angegeben ist), der Leitklasse 9 (IR-Marken und Buchstaben I bis Z des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Markenanmelders, der in der vom Patentamt vorgelegten Akte angegeben ist) und 22 sowie der Leitklassen 35 (im Jahr 2014 eingegangene Verfahren mit den Endziffern 8, 9 und 0 des Aktenzeichens des 29. Senats), 44 und 45 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden nach § 133 des Markengesetzes;
c)
Warenzeichenverfahren nach § 51 Absatz 1 des Erstreckungsgesetzes;
d)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
e)
Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamts in Geschmacksmustersachen und in Verfahren nach dem DesignG;
f)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Prof. Dr. Franz Hacker
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Werner Merzbach
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Werner Merzbach
Richter am Amtsgericht Dr. Christian Meiser
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 26. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 24. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen des Patentamts;
b)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Topographiestelle und der Topographieabteilung des Patentamts gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 Halbleiterschutzgesetz;
c)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts in den Fällen des § 23 Absatz 4 PatG 1981, § 24 Absatz 3 Satz 1 bis 3 PatG 1968, soweit es sich um die Einsicht in die Akten einer Patentanmeldung handelt, die vor dem 1. Oktober 1968 eingereicht worden ist und soweit nicht daneben die nach Artikel 7 § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 PatÄndG 1967 weiter geltende § 18 DPAV (in der Fassung vom 9. Mai 1961) Anwendung finden kann, § 24 Absatz 3 Satz 4 PatG 1968, § 31 Absatz 5, § 50 Absatz 1 und 2, § 54 Satz 2 PatG 1981, Artikel II § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Satz 1, Artikel III § 2 Absatz 1 bis 2 Satz 1 IntPatÜG und Art 7 § 1 Absatz 3 PatÄndG 1967, jedoch − soweit vorstehend erfasst − mit Ausnahme der Fälle der Akteneinsicht in noch nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen, die vor dem 1. Oktober 1968 vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, dass eine nach § 1, § 2 und § 4 Absatz 2 PatG 1968 patentfähige Erfindung nicht vorliege und bei denen der Zurückweisungsbeschluss bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechtskraft erlangt hat;
d)
Beschlüsse über Ablehnung von Richtern des 7. Senats gemäß § 86 Absatz 3 Satz 2 PatG, falls der 7. Senat infolge einer Richterablehnung beschlussunfähig geworden ist.
e)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Susanne Werner
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Anton Eisenrauch
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Anton Eisenrauch
Richterin Beate Bayer
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Schutzgegenstand zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Klaus Dieter Reker,
Richter Prof. Dr. Carsten Kortbein
(in der angegebenen Reihenfolge)
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

36. Senat (Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse nach § 34 Absatz 1 SortSchG;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Susanne Werner
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Anton Eisenrauch
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Anton Eisenrauch
Richterin Beate Bayer
Technische Mitglieder: Richterin Dipl.-Chem. Dr. Angelika Proksch-Ledig
Richter Dr. agr. Sigmund Huber
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Prof. Dr. Carsten Kortbein
b) der technischen Mitglieder: Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Andrea Münzberg
E.

Das Präsidium bestimmt in Ergänzung der im Abschnitt D getroffenen Regelungen Folgendes:

I.

Zurückverweisungen, zusätzliche Geschäftsaufgaben, vorangehende Sachen und Folgesachen

1.
Zurückverweisung in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit von Patenten
a)
Verfahren wegen der Erklärung der Nichtigkeit eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG, die vom Bundesgerichtshof an das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden, behandelt der Senat weiter, der das aufgehobene Urteil erlassen hat, sofern der Bundesgerichtshof nichts anderes bestimmt hat (§ 119 Absatz 3 Satz 1 PatG).
b)
Hat der Bundesgerichtshof die Sache an einen anderen Senat des Bundespatentgerichts zurückverwiesen, ohne einen konkreten Spruchkörper zu bestimmen (§ 119 Absatz 3 Satz 2 PatG), gilt folgende Regelung:
Verfahren des 1. Senats erledigt der 7. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 12. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 20. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 19. Senats beteiligt waren;
Verfahren des 2. Senats erledigt der 3. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 17. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 18. Senats mitgewirkt haben, die weiteren technischen Mitglieder des 12. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 11. Senats beteiligt waren, die weiteren technischen Mitglieder des 18. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 17. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 19. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 23. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 3. Senats erledigt der 2. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 15. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 14. Senats mitgewirkt haben, die weiteren technischen Mitglieder des 14. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 15. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 4. Senats erledigt der 5. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 9. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 8. Senats mitgewirkt haben, die weiteren technischen Mitglieder des 10. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 9. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 23. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 21. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 5. Senats erledigt der 4. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 9. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 8. Senats mitgewirkt haben, die weiteren technischen Mitglieder des 10. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 9. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 21. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 20. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 6. Senats erledigt der 2. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 17. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 18. Senats mitgewirkt haben und der 5. Senat, wobei die weiteren technischen Mitglieder des 20. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 19. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 7. Senats erledigt der 1. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 8. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 10. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 12. Senats beteiligt waren.
c)
Hat der Bundesgerichtshof bei der Zurückverweisung einen bestimmten Nichtigkeitssenat benannt, wirken neben der oder dem Vorsitzenden und dem juristischen Mitglied dieses Senates die nach Maßgabe der oben unter b) getroffenen Bestimmungen zuständigen technischen Mitglieder mit.
d)
Hat in den unter Buchstabe b und c genannten Fällen an dem aufgehobenen Urteil bereits ein nach den obigen Bestimmungen zuständiger Richter mitgewirkt, so tritt an seine Stelle der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung berufene Vertreter. Im Übrigen gilt die für die Nichtigkeitssenate getroffene Regelung über die Vertretung der technischen Mitglieder.
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Für Nichtigkeitsklagen und -anträge (§ 99 Absatz 1 PatG, § 82 MarkenG, § 579 ff. ZPO) und für Restitutionsklagen und -anträge (§ 99 Absatz 1 PatG, § 82 MarkenG, § 580 ff. ZPO) ist der Senat zuständig, der zur Entscheidung in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, berufen wäre.
3.
Vollstreckungsgegenklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Für Vollstreckungsgegenklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 62 Absatz 2 Satz 3, § 80 Absatz 5, § 84 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 63 Absatz 3 Satz 2, § 71 Absatz 5 MarkenG, § 767, § 794 Absatz 1 Nummer 2, § 795 ZPO) ist der Senat zuständig, der über eine Beschwerde oder eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden hätte.
4.
Vorangehende Sachen und Folgesachen
a)
Die Zuständigkeit in Verfahrens- und Prozesskostenhilfesachen richtet sich nach der Zuständigkeit in der Hauptsache. Dies gilt auch für die Vorabentscheidung nach § 66 Absatz 5 Satz 6 MarkenG.
b)
Fallen im Übrigen in einem abgeschlossenen Verfahren weitere richterliche Entscheidungen an, ist hierfür der Senat zuständig, der bereits in der Hauptsache entschieden hat oder der in den Fällen sonstiger Erledigung (wie Rücknahme, Verzicht usw.) zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache zur Entscheidung in der Hauptsache berufen gewesen wäre. Dies gilt auch für die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 11 Absatz 1 PatKostG.
c)
In Nichtigkeitsverfahren bleibt für Verfahren gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG und Entscheidungen bezüglich der Festsetzung des Streitwertes der Senat zuständig, der die Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat. Dem Senat wird hierzu bei einer Änderung der Geschäftsverteilung derjenige technische Richter zugewiesen, der für das in Frage kommende technische Fachgebiet (IPC-Klasse) zuständig ist.
II.

Erläuterung zu den Geschäftsaufgaben der Technischen Beschwerdesenate

Für die Verteilung der Geschäftsaufgaben unter die Technischen Beschwerdesenate ist die Internationale Patentklassifikation (Int. Cl.) in der jeweils in Kraft befindlichen Fassung maßgeblich. Die Zuständigkeit für Verfahren, die bei Inkrafttreten einer neuen Fassung der Int. Cl. beim Bundespatentgericht anhängig sind, bleibt unberührt. Die in der Geschäftsaufgabe enthaltenen Symbole von Klassifikationseinheiten nach der Int. Cl. haben nur Bedeutung für die genaue Abgrenzung der diesen Senaten zugewiesenen Fachgebiete, wobei die Beschreibung der einzelnen Fachgebiete lediglich einen die Symbole erklärenden Hinweis darstellt. Die Auszeichnung der einzelnen Sachen durch den Präsidenten des Patentamts, von der grundsätzlich auszugehen ist, hat indessen für die Zuständigkeit der Senate keinen bindenden Charakter. Für die Zuständigkeit der Senate ist dasjenige Fachgebiet maßgebend, dem das Patentbegehren nach seinem wesentlichen technischen Inhalt in dem jeweiligen Verfahrensstand zuzuordnen ist.

Soweit der Präsident des Patentamts einzelne Sachen mit Symbolen von Klassifikationseinheiten ausgezeichnet hat, die im Patentamt außerhalb der Int.Cl. geführt werden (sog. X-Notationen) oder Index-Codes betreffen, ist der Senat zuständig, in dessen Geschäftsaufgabe die Symbole der Int.Cl. enthalten sind, aus denen die X-Notation oder die Index-Codes abgeleitet sind. Auch diese Auszeichnung hat für die Zuständigkeit der Senate keinen bindenden Charakter. Für die Zuständigkeit der Senate ist auch in diesen Fällen dasjenige Fachgebiet maßgebend, dem das Patentbegehren nach seinem wesentlichen technischen Inhalt in dem jeweiligen Verfahrensstand zuzuordnen ist.

III.

Erläuterung zu den Geschäftsaufgaben der Marken-Beschwerdesenate

Soweit es bei der Bestimmung der Zuständigkeit auf den Anfangsbuchstaben des Namens des ursprünglichen Anmelders ankommt, gilt Folgendes:

Maßgebend ist bei natürlichen Personen der Familienname, bei juristischen Personen und beteiligtenfähigen Personengesellschaften bzw. Firmen der erste enthaltene nicht abgekürzte Familienname, hilfsweise der erste Buchstabe der juristischen Person, beteiligtenfähigen Personengesellschaft bzw. Firma. Nicht berücksichtigt werden Zahlen und Artikel sowie bei Familiennamen Adelstitel, akademische Titel und unselbständige Zusätze, wie z. B. de oder la. Gleiches gilt bei Firmen bzw. juristischen Personen für Angaben wie Firma oder Bezeichnungen der Rechtsform (z. B. Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft usw.).

Bei zwei oder mehr Anmeldern ist unabhängig von der in der Anmeldung genannten Reihenfolge der in der alphabetischen Reihenfolge erste Name maßgebend.

IV.

Zugehörigkeit zu mehreren Senaten

Soweit ein Richter mehreren Senaten als ständiges Mitglied angehört und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung eines Nichtigkeits- oder Gebrauchsmustersenats, im Übrigen des Senats mit der niedrigeren Nummer vor. Vorrang hat jedoch stets die Wahrnehmung der Aufgaben als regelmäßiger Vertreter des oder der Vorsitzenden.

Für die Mitwirkung bei einer mündlichen Verhandlung geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst den Termin bestimmt hat.

V.

Vertretungen

1.
Sind als regelmäßige Vertreter mehrere Richter bestimmt, so sind sie (unter Einschluss der abgeordneten Richter und der Richter kraft Auftrags) in der angegebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Der zur Vertretung berufene abgeordnete Richter oder Richter kraft Auftrags ist jedoch von der Vertretung ausgeschlossen, wenn ohne ihn bereits ein weiterer noch nicht auf Lebenszeit ernannter Richter am Bundespatentgericht mitwirkt; in diesem Fall wirkt als Vertreter der nächstfolgende auf Lebenszeit ernannte Richter am Bundespatentgericht mit. Ist ein rechtkundiges Mitglied eines Technischen Beschwerdesenats als solches (d. h. ohne Namensnennung) zur Vertretung berufen, vertreten aus Senaten, in denen mehr als eine Person sich die Geschäftsaufgabe eines rechtskundigen Mitglieds teilen, die rechtskundigen Mitglieder in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters.
Soweit ein Richter zum regelmäßigen Vertreter in mehreren Senaten bestimmt ist und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung eines Nichtigkeits- oder Gebrauchsmustersenats, im Übrigen des Senats mit der niedrigeren Nummer vor, es sei denn, der Richter hat vor dieser Anforderung die Übernahme der Vertretung in dem in diesem Sinne "nachrangigen" Senat bereits aktenkundig gemacht.
2.
Im Fall der Verhinderung sämtlicher regelmäßiger Vertreter – mit Ausnahme derjenigen der Vorsitzenden – gilt Folgendes:
a)
Ist ein rechtskundiges Mitglied zu vertreten, obliegt die Vertretung dem nach Nummer 2 Buchstabe c zu ermittelnden dienstjüngsten, nicht verhinderten rechtskundigen auf Lebenszeit ernannten Richter am Bundespatentgericht.
b)
Ist ein technisches Mitglied zu vertreten, obliegt die Vertretung dem nach Nummer 2 Buchstabe c zu ermittelnden dienstjüngsten, nicht verhinderten weiteren technischen auf Lebenszeit ernannten Richter am Bundespatentgericht aus der jeweiligen Senatsgruppe. Senatsgruppen bilden
der 8. bis 12. Senat;
der 14. und der 15. Senat;
der 17. bis 23. Senat.
Sind sämtliche Richter der jeweiligen Senatsgruppe verhindert, so ist die Regelung zu Nummer 2 Buchstabe a entsprechend anzuwenden.
c)
Für die Feststellung des dienstjüngsten Richters in den Fällen Nummer 2 Buchstabe a und b ist im gesamten Geschäftsjahr die nach dem Stand vom 1. Januar erstellte Dienstaltersliste der auf Lebenszeit ernannten Richter des Bundespatentgerichts maßgebend, soweit die dort genannten Richter nicht inzwischen zu Vorsitzenden Richtern ernannt worden sind. Unter mehreren Richtern gleichen Dienstalters obliegt die Vertretung dem lebensjüngsten, nicht verhinderten Richter.
d)
Ein Richter, für den in seinem Senat an einem der im Anhang zum Geschäftsverteilungsplan genannten Sitzungstage schon eine Sitzung oder Beratung aktenkundig angesetzt worden ist, ist an diesem Tag von der Vertretung in einem anderen Senat freigestellt.
VI.

Änderung der Geschäftsverteilung

1.
Soweit die sachliche Geschäftsverteilung Änderungen gegenüber den Geschäftsverteilungen der Vorjahre enthält, bleiben hiervon die Verfahren unberührt, in denen bereits eine mündliche Verhandlung für einen Termin innerhalb der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten der betreffenden Änderung anberaumt worden ist, eine Verhandlung bereits stattgefunden hat oder im Falle von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 81 PatG) ein Hinweis gemäß § 83 PatG bereits ergangen ist. Das gleiche gilt für Änderungen während des laufenden Geschäftsjahres. Insoweit dauert die Zuständigkeit des bislang zuständigen Senats, in den Nichtigkeitssenaten, im Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat und im Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen auch die Zuweisung seiner technischen Mitglieder fort (§ 21e Absatz 4 GVG). Dies gilt auch dann, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden worden oder die Hauptsache sonst erledigt ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht für den Fall der Zurückverweisung einer Sache durch den Bundesgerichtshof an das Bundespatentgericht. In diesem Fall ist der im geltenden Geschäftsverteilungsplan bestimmte Senat zuständig.
VII.

Güterichter

1.
Die Aufgaben als Güterichter gemäß § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO nehmen wahr:
Vorsitzender Richter Dipl.-Chem. Dr. Friedrich Feuerlein
Vorsitzende Richterin Karin Friehe
Vorsitzende Richterin Elisabeth Klante
Richter Prof. Dr. Carsten Kortbein
2.
Die Güterichter werden in den Verfahren tätig, die ihnen von den Senaten zur Durchführung einer Güteverhandlung vorgelegt werden.
Dabei nehmen die Güterichter die in den Abschnitten D und E Ziffer I bis VI dieses Geschäftsverteilungsplans zugewiesenen richterlichen Aufgaben vorrangig wahr.
3.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Verfahren erfolgt entsprechend des zeitlichen Eingangs und der alphabetischen Reihenfolge der Güterichter.
4.
Bei der Zuweisung ist Folgendes zu berücksichtigen:
a)
Ein Güterichter kann nicht zuständig werden, wenn er in der Hauptsache mit der Sache befasst ist.
b)
Teilen die Parteien übereinstimmend mit, dass die Güteverhandlung durch einen bestimmten Güterichter durchgeführt werden soll, wird dieser zuständig.
c)
Ist ein Güterichter nach den vorstehenden Regeln zuständig geworden, wird er im Verhinderungsfall durch den nächsten Güterichter vertreten.
5.
Wer in einer Streitsache als Güterichter beteiligt war, gilt für das gerichtliche Verfahren nicht als Mitglied des zuständigen Senats. In diesem Fall sind die Vertretungsregelungen (Abschnitt E Ziffer V des Geschäftsverteilungsplans) entsprechend anzuwenden.
VIII.

Auslegung der Geschäftsverteilung

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

Anhang zum Geschäftsverteilungsplan

  Sitzungstage
 1. Senat
 2. Senat
 3. Senat
 4. Senat
 5. Senat
 6. Senat
jeweils wahlweise
Montag bis Freitag
 7. Senat jeweils wahlweise
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
 8. Senat Dienstag
Donnerstag
 9. Senat Montag
Mittwoch
10. Senat Dienstag
Donnerstag
11. Senat Montag
Donnerstag
12. Senat Dienstag
Donnerstag
14. Senat Dienstag
Freitag
15. Senat Montag
Donnerstag
17. Senat Dienstag
Donnerstag
18. Senat Mittwoch
Freitag
19. Senat Montag
Mittwoch
20. Senat Montag
Mittwoch
21. Senat Dienstag
Donnerstag
23. Senat Dienstag
Donnerstag
24. Senat Dienstag
Freitag
25. Senat Montag
Donnerstag
26. Senat Mittwoch
Freitag
27. Senat Montag
Freitag
28. Senat Montag
Mittwoch
29. Senat Mittwoch
Freitag
30. Senat Montag
Donnerstag
35. Senat Mittwoch
Donnerstag
Freitag
36. Senat Montag

München, den 15. Dezember 2015

Das Präsidium des Bundespatentgerichts

Beate Schmidt
Präsidentin

Dipl.-Ing. Klaus Baumgardt
Richter
Dr.-Ing. Lutz Fritze
Richter
Irmgard Kirschneck
Richterin
Dipl.-Ing. Thomas Kleinschmidt
Vorsitzender Richter
Dipl.-Phys. Univ. Dr. Roman Maksymiw
Vorsitzender Richter
Dipl.-Phys. Dr. Norbert Mayer
Vorsitzender Richter
Dr. Ariane Mittenberger-Huber
Vorsitzende Richterin
Dipl.-Chem. Univ. Dr. Andrea Münzberg
Richterin
Ilse Püschel
Richterin
Walter Schramm
Vorsitzender Richter
1
Dr. Suckow ist zur Hälfte mit den Aufgaben eines Berichterstatters betraut.