Suchergebnis

 

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

Vom 8. Juli 2016

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV) vom 4. Juli 2015
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e.V./Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, andererseits, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich der Tarifverträge

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
betrieblich: 1. Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
    Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
  2. Ein Betrieb, soweit in ihm die in Nummer 1 beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Nummer 1 erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.
  3. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.
persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:

1.
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe im Sinne von § 1 Nummer 2 Abschnitt I Buchstabe a Satz 3 2. Halbsatz, die am Tag der Bekanntmachung des Antrags im Bundesanzeiger (Bekanntmachung vom 21. August 2015, Banz AT 31.08.2015 B2) nach § 3 TVG tarifgebundenes Mitglied des Deutschen Speditions- und Logistikverbands e.V. oder eines seiner Landesverbände waren und nach wie vor sind. Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gilt die vorstehende Einschränkung dann, wenn sie zu dem genannten Zeitpunkt an ein dem Tarifvertragssystem entsprechendes System der Speditions- oder Logistikbranche gebunden waren und dies nach wie vor sind.
2.
Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des Tarifvertrags (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf die Gesamtheit von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind. Auf die Gesamtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen, bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind und deren Arbeitgeber von einem dem Tarifvertragssystem entsprechenden System erfasst werden, findet die Allgemeinverbindlicherklärung insoweit keine Anwendung.
3.
Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
4.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit dem Hinweis
§ 22 VTV schließt nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in einem anderen Staat Klage zu erheben.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 8. Juli 2016

IIIa6 - 31241 - Ü - 14f/14

Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

Rechtsnormen des Tarifvertrags
über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV)

Vom 4. Juli 2015

Inhaltsverzeichnis

§  1 Geltungsbereich
§  2 Verfahrensgrundlagen
§  3 Einzugsstelle
§  4 Elektronische Meldungen
§  5 Stammdaten
§  6 Monatliche Meldung
§  7 Arbeitnehmerkontoauszug für gewerbliche Arbeitnehmer
§  8 Versicherungsnachweis für Angestellte
§  9 Erstattung der Urlaubsvergütung
§ 10 Urlaubsabgeltung
§ 11 Entschädigung
§ 12 Insolvenzsicherung
§ 13 Erstattung des Überbrückungsgeldes
§ 14 Erstattung von Lohnausgleich
§ 15 Lastschrifteinzug von Erstattungen
§ 16 Sozialkassenbeitrag
§ 17 Beitragszahlung
§ 18 Verzugszinsen
§ 19 Rückforderung von Leistungen
§ 20 Korrektur von Meldungen
§ 21 Verfall und Verjährung
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 23 Prüfungsrecht
§ 24 Auskünfte
§ 25 Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrags
§ 26 Verfahrensvereinfachungen
§ 27 Durchführung des Vertrags
§ 28 Rechtswahl
§ 29 Inkrafttreten, Laufdauer und Übergangsbestimmungen
§ 1

Geltungsbereich

1 Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2 Betrieblicher Geltungsbereich

Abschnitt I

a)
Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
b)
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt II

Ein Betrieb, soweit in ihm die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt III

Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

3 Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2

Verfahrensgrundlagen

Das Sozialkassenverfahren richtet sich in Ausführung der Bestimmungen des § 3 Nummer 4, § 4 Nummer 6 und des § 8 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk (RTV), des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), der §§ 2, 10, 12 ff. des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV Berufsbildung) und des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe (ZTV) nach den folgenden Vorschriften dieses Tarifvertrags.

§ 3

Einzugsstelle

(1) Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) ist Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag (§ 16 Absatz 1) einschließlich des der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG zustehenden Beitrags und den Beitrag für die Angestellten (§ 16 Absatz 2).

(2) Erlangt die Kasse Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer Tätigkeit eines Betriebs gemäß § 1 Absatz 2 in Deutschland, so hat sie den Arbeitgeber und über diesen die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus den Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus den Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.

§ 4

Elektronische Meldungen

(1) Jeder Arbeitgeber hat seine Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Kasse über die von dieser angebotenen elektronischen Meldeverfahren zu erfüllen (elektronisches Meldeverfahren).

(2) Auf Antrag des Arbeitgebers hat die zuständige Kasse den Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Meldung zu befreien, wenn er nachweist, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über seinen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt.

(3) Die vom Arbeitgeber abgegebenen elektronischen Meldungen sind ohne Unterschrift bindend. Nichtelektronische Meldungen sind auf den von der Kasse zur Verfügung gestellten Formularen vorzunehmen und bedürfen der Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift des Arbeitgebers.

§ 5

Stammdaten

(1) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Gerüstbauhandwerk ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:

1.
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens,
2.
Anschrift am Hauptbetriebssitz, gegebenenfalls davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse,
3.
Gewerbeanmeldung,
4.
inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung,
5.
Art der betrieblichen Tätigkeiten,
6.
Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Bei Wechsel des Betriebssitzes, bei Einstellung der Betriebstätigkeit/Betriebsaufgabe ist die Kasse unter Vorlage entsprechender Dokumente (Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung) zu informieren.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers seines Betriebs oder bei Aufnahme der Tätigkeit des Betriebs im Gerüstbaugewerbe der Kasse mitzuteilen:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers,
2.
gegebenenfalls die Schwerbehinderteneigenschaft,
3.
die bei der Kasse registrierte Arbeitnehmernummer, soweit sie bereits vergeben wurde,
4.
die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
5.
die Berufsgruppe nach dem Rahmentarifvertrag,
6.
den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines angestellten kaufmännischen oder technischen Arbeitnehmers seines Betriebs oder bei Aufnahme der Tätigkeit des Betriebs im Gerüstbaugewerbe der Kasse mitzuteilen:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des angestellten Arbeitnehmers,
2.
die bei der Kasse registrierte Arbeitnehmernummer, soweit sie bereits vergeben wurde,
3.
die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
4.
den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit.

(5) In den Fällen, in denen die Kasse Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:

1.
die Einzugsstelle und deren Adresse, an die die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden,
2.
das Finanzamt und dessen Adresse, an das die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steueridentifikationsnummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

(6) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen vergleichbaren Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmernummern bzw. vergleichbare eindeutige Identifizierungskennzeichen sowie eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.

§ 6

Monatliche Meldung

Der Arbeitgeber hat der Kasse unter Angabe seiner Betriebskontonummer für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:

1.
für jeden gewerblichen Arbeitnehmer
a)
den beitragspflichtigen Bruttolohn,
b)
die lohnzahlungspflichtigen Stunden,
c)
sofern ein Arbeitszeitkonto geführt wird, den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos zum Ende des Abrechnungsmonats,
d)
sofern der Arbeitnehmer nicht den gesamten Monat beschäftigt war, das Eintritts- und/oder das Austrittsdatum im Meldemonat,
e)
die Beschäftigungstage, sofern kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt,
f)
den Stundenlohn je geleisteter Arbeitsstunde,
g)
Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch,
h)
Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer im Abrechnungsmonat Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat,
i)
die Berufsgruppe,
j)
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand, jeweils für Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr und dem laufenden Jahr,
k)
gewährte Überbrückungsgeldstunden, das gewährte Überbrückungsgeld sowie der der Berechnung zugrunde liegende Brutto-Stundenverdienst,
l)
gewährter Lohnausgleich sowie im Falle der Teilzeitbeschäftigung die Angabe der verkürzten Arbeitszeit.
Die monatlichen Meldungen sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer keinen Bruttolohn erzielt hat, aber dennoch im Beschäftigungsverhältnis steht.
2.
für jeden kaufmännischen oder technischen Angestellten
a)
Arbeitnehmernummer sowie Vor- und Zuname des Arbeitnehmers, sofern er den gesamten Monat beschäftigt war,
b)
zusätzlich das Eintritts- und/oder das Austrittsdatum im Meldemonat, sofern der Angestellte nicht den gesamten Monat beschäftigt war.
3.
für den Betrieb
a)
die Summe der beitragspflichtigen Bruttolöhne,
b)
die Zahl der gemeldeten gewerblichen Arbeitnehmer,
c)
die Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen, Überbrückungsgeld- und Lohnausgleichszahlungen,
d)
die Zahl der gemeldeten beitragspflichtigen Angestellten.
Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, innerhalb der Frist gemäß Satz 1 Fehlanzeige zu erstatten.
§ 7

Arbeitnehmerkontoauszug für gewerbliche Arbeitnehmer

(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres oder bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb stellt die Kasse dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten zur Verfügung:

1.
Beschäftigungszeit,
2.
Beschäftigungstage,
3.
beitragspflichtiger Bruttolohn,
4.
Ausgleichsbeträge sowie die Anzahl der Ausfallstunden und die daraus errechnete Mindesturlaubsvergütung,
5.
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch),
6.
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch,
7.
gewährtes Überbrückungsgeld und die Überbrückungsgeldstunden,
8.
gewährter Lohnausgleich.

(2) Der Kontoauszug wird dem Arbeitgeber von der Kasse über den Online-Service zum Druck bereitgestellt. Betriebe, die nach § 4 Absatz 2 von der elektronischen Meldung befreit sind, erhalten den Arbeitnehmerkontoauszug bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers auf Antrag bzw. am Ende eines Kalenderjahres automatisiert zugesandt.

(3) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres zu prüfen und gegebenenfalls umgehend Korrekturen der Meldungen vorzunehmen. Nach der Korrektur stellt die Kasse einen neuen Arbeitnehmerkontoauszug zu Verfügung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Arbeitnehmerkontoauszug eines Kalenderjahres bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres unterschrieben auszuhändigen. Die Kasse ist im Einzelfall berechtigt, den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer zu übersenden.

(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitnehmerkontoauszug dem Folgearbeitgeber auszuhändigen, soweit dieser dem RTV im Gerüstbauerhandwerk unterliegt.

(6) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Herausgabe des Arbeitnehmerkontoauszugs nicht nach oder enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der Kasse unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Herausgabe nach Absatz 4 bzw. Berichtigung nach Absatz 3 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszugs. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Absatz 3 bzw. Herausgabe nach Absatz 4 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Berichtigung bzw. Herausgabe seines Arbeitnehmerkontos durch die Kasse zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste. Die Kasse ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.

§ 8

Versicherungsnachweis für Angestellte

(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt die Kasse dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten zur Verfügung.

(2) Die Bescheinigung wird von der Kasse über den Online-Service dem Arbeitgeber zum Druck bereitgestellt. Betriebe, die nach § 4 Absatz 2 von der elektronischen Meldung befreit sind, erhalten die Bescheinigung bei Meldung des Ausscheidens eines Angestellten auf Antrag bzw. am Ende eines Kalenderjahres automatisiert zugesandt.

(3) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Adresse des Angestellten bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres zu prüfen und gegebenenfalls umgehend Korrekturen der Meldungen vorzunehmen. Nach der Korrektur versendet die Kasse einen neuen Versicherungsnachweis.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten den Versicherungsnachweis vom Arbeitgeber unterschrieben bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres unterschrieben auszuhändigen. Die Kasse ist im Einzelfall berechtigt, den Versicherungsnachweis an den Angestellten zu übersenden.

(5) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Herausgabe des Versicherungsnachweises nicht nach oder enthält der Versicherungsnachweis der Kasse unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Angestellte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Herausgabe nach Absatz 3 bzw. Berichtigung nach Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Versicherungsnachweises. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe des Versicherungsnachweises gemäß Absatz 3 bzw. Berichtigung der Daten gemäß Absatz 2 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Berichtigung bzw. Herausgabe seines Versicherungsnachweises durch die Kasse zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste. Die Kasse ist verpflichtet, dem Angestellten einen berichtigten Versicherungsnachweis zu übersenden.

§ 9

Erstattung der Urlaubsvergütung

(1) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) sowie die ausgezahlte Urlaubsabgeltung nach § 8 Nummer 8 Buchstabe d bis h RTV, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand, jeweils zuzüglich eines Ausgleichs für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

(2) Der Ausgleich für Sozialaufwendungen beträgt für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bis einschließlich Dezember 2015 vom Arbeitgeber ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie für Urlaubsabgeltungen 37 %, für ab dem Januar 2016 ausgezahlte Urlaubsvergütung bzw. Urlaubsabgeltungen 35 % der ausgezahlten Urlaubsvergütung bzw. Urlaubsabgeltung.

(3) Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß § 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen. Sofern im Auslernjahr gemäß § 8 Nummer 12 RTV im Vorgriff Urlaubsvergütung gewährt wird, ist dies der Kasse gesondert mitzuteilen.

(4) Die Kasse hat die Erstattung zurückzufordern, wenn falsche oder unvollständige Meldungen vorgenommen wurden.

(5) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gemäß den §§ 6 und 16 herangezogen, so besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 im Rahmen der Verfallfristen nach § 21 Absatz 3 Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern für die rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträume tatsächlich gewährten Urlaubsvergütungen sowie Urlaubsabgeltungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 RTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen, zuzüglich des Ausgleichs für Sozialaufwendungen.

§ 10

Urlaubsabgeltung

(1) Die Kasse zahlt in den Fällen des § 8 Nummer 8.1 Buchstabe a bis c RTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nummer 8.3 RTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die Kasse zur Abführung berechtigt ist, ausgezahlt. Die Kasse ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt.

(2) Die Kasse zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die Kasse dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit stattdessen an die zuständige Einzugsstelle ab.

(3) Die Kasse bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.

(4) Hat die Kasse einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil ausgezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.

§ 11

Entschädigung

(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nummer 10 RTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nummer 11 RTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheins oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der Kasse zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die Kasse dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.

(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nummer 10 Satz 2 RTV ist während eines Rechtsstreits aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.

§ 12

Insolvenzsicherung

(1) Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der Arbeitnehmer das Recht, die Ansprüche gemäß § 3 Nummer 4.5 RTV unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen.

Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen gemäß den §§ 165 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese auf Grund eines Anspruchs aus § 3 Nummer 4.5 RTV erfolgen.

Insolvenz des Arbeitgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben.

Macht der Arbeitnehmer auf Grund von Insolvenz Ansprüche unmittelbar gegenüber der Kasse geltend, hat er die Unterlagen über die Gewährung von Insolvenzgeld vorzulegen sowie die Steuer-Identifikationsnummer und die Anschrift der Krankenkasse des Arbeitnehmers mitzuteilen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist zur Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung außerdem die letzte Lohnabrechnung, in der die aktuellen Mehrstunden ausgewiesen sein müssen, beizulegen.

Der Erstattungsanspruch gegen die Kasse ist auf maximal 150 Plusstunden begrenzt.

Der Erstattungsbetrag wird durch die Kasse auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen.

(2) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des Arbeitszeitguthabens nicht erfüllt und deshalb die Kasse Leistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Kasse bis zur Höhe der erbrachten Leistung über.

§ 13

Erstattung des Überbrückungsgeldes

(1) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber das an den Arbeitnehmer ausgezahlte Überbrückungsgeld (§ 4 Nummer 6.4 RTV) zuzüglich eines Ausgleichs für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

(2) Der Ausgleich für Sozialaufwendungen beträgt für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bis einschließlich Dezember 2015 ausgezahltes Überbrückungsgeld 30 %, für ab dem 1. Januar 2016 ausgezahltes Überbrückungsgeld 35 % des Auszahlungsbetrages.

(3) Die Erstattung wird mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Meldung der Daten gemäß § 6 beantragt. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass das gemeldete Überbrückungsgeld unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist und die gemeldeten Ausfallstunden mit den Lohnkonten dieser Arbeitnehmer übereinstimmen.

(4) Der Meldung nach Absatz 3 ist eine Kopie des bei der Bundesagentur für Arbeit für die betreffenden Arbeitnehmer beantragten Zuschusswintergeldes (ZWG) beizufügen. Der Bescheid über die Bewilligung von ZWG in den Monaten Januar, Februar und März ist bis zum 30. September, der Bescheid über die Bewilligung von ZWG in den Monaten November und Dezember bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzureichen.

(5) Im Fall des witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Ausland ist der Nachweis, dass Arbeit aufgrund zwingender witterungsbedingter Gründe ausgefallen ist, in geeigneter Weise durch den Arbeitgeber nachzuweisen.

(6) Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber nicht innerhalb der Fristen gemäß Absatz 4 durch Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Abrechnungslisten den Nachweis über die geltend gemachten Ausfallstunden geführt hat. Der Rückforderungsanspruch der Kasse kann nicht geltend gemacht werden, solange über einen fristgerecht gestellten Antrag auf ZWG noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt, soweit der Nachweis gemäß Satz 1 nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 4 erbracht ist.

(7) Ein Rückforderungsanspruch der Kasse besteht auch, soweit ein Bewilligungsbescheid durch die Bundesagentur für Arbeit zurückgenommen wurde und der Rücknahmebescheid rechtskräftig geworden ist. Mit dem Antrag gemäß Absatz 3 erklärt sich der Arbeitgeber mit der Unterrichtung der Kasse über den Inhalt eines rechtskräftig gewordenen Rücknahmebescheids durch die Bundesagentur für Arbeit einverstanden.

(8) Rückforderungsansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber gemäß den Absätzen 6 und 7 verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist für die Einreichung des Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit durch den Arbeitgeber bzw. eines durch die Bundesagentur für Arbeit übersandten Rücknahmebescheids geltend gemacht werden.

(9) Die Kasse hat den erstatteten Betrag zurückzufordern, wenn die Meldungen nicht rechtzeitig bei der Kasse eingegangen sind oder falsche bzw. unvollständige Angaben erfolgten.

§ 14

Erstattung von Lohnausgleich

(1) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber den von ihm vorgelegten Lohnausgleichsbetrag zuzüglich eines Ausgleichs für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

(2) Der Ausgleich für Sozialaufwendungen beträgt für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnausgleich des Lohnausgleichszeitraums vom 24. bis 26. Dezember 2015 sowie für den 31. Dezember 2015 und den 1. Januar 2016  50 %, für Lohnausgleichszeiträume ab Dezember 2016  35 % des Lohnausgleichsbetrags.

(3) Die Erstattung wird mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Meldung der Daten gemäß § 6 beantragt. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass der gemeldete Lohnausgleich unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist und mit den Lohnkonten der Arbeitnehmer übereinstimmt.

(4) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gemäß den §§ 6 und 16 herangezogen, so besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 im Rahmen der Verfallfristen nach § 21 Absatz 3 Anspruch auf Erstattung des den Arbeitnehmern für die rückwirkend erfassten Ausgleichszeiträume gewährten Lohnausgleichs bzw. der in diesen Ausgleichszeiträumen gewährten Feiertagslohnfortzahlung zuzüglich des Ausgleichs für Sozialaufwendungen.

§ 15

Lastschrifteinzug von Erstattungen

(1) Die Kasse kann dem Arbeitgeber widerruflich ein Lastschriftmandat für Erstattungen von Urlaubsvergütung, Überbrückungsgeld sowie Lohnausgleich erteilen. Die Erteilung setzt voraus:

a)
vollständige Meldung des Arbeitgebers gemäß § 6,
b)
ein ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers bei der Kasse,
c)
die Benennung eines Kreditinstituts, mit dem der Arbeitgeber in ständiger Geschäftsverbindung steht (Hausbank),
d)
die Teilnahme des Arbeitgebers am Lastschriftverfahren für Beiträge nach § 17 Absatz 2.

(2) Hat der Arbeitgeber eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, so ist er nicht berechtigt, über seine Hausbank Erstattungen zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn er von der Kasse geltend gemachte Forderungen nicht beglichen hat. In diesen Fällen sind Erstattungsanträge unmittelbar an die Kasse zu richten.

§ 16

Sozialkassenbeitrag

(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgesetzten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Zusatzversorgung, Insolvenzsicherung sowie Überbrückungsgeld für die gewerblichen Arbeitnehmer als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbeitrag von 25 % der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 19,4 % und für die Zusatzversorgung 0,8 %.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (Zusatzversorgungskasse) für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten einen Beitrag von 11,00 € für jeden vollen Monat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Kasse abzuführen. Soweit die vorstehenden Beitragssätze die regulären Beitragssätze gemäß § 13 Absatz 3 ZTV nicht decken, wird die Differenz unmittelbar aus der bei der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Beitragsausgleich finanziert. Ist keine ausreichende Rückstellung vorhanden, so ist der in Satz 1 genannte Beitrag entsprechend zu erhöhen.

(3) Bruttolohn ist

a)
bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert werden sowie der nach den §§ 40a, 40b und 52 Absatz 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente im Gerüstbauerhandwerk) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung,
b)
bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchstabe a als Bruttolohn gelten würde,
c)
zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen und Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.

Zum Bruttolohn gehören auch der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann und Urlaubsabgeltungen gemäß § 8 Nummer 8.1 RTV.

(4) Der Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, über Erstattungsforderungen gemäß den §§ 9, 13 und 14 sowie gemäß den §§ 12 und 24 TV Berufsbildung zu verfügen, wenn sein bei der Kasse bestehendes Beitragskonto vollständig ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, mit Erstattungsforderungen gegen bestehende Beitragsrückstände aufzurechnen.

(5) Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist die Kasse berechtigt, mit ihren Beitragsforderungen gegen Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß den §§ 9, 13 und 14 sowie gemäß den §§ 12 und 24 TV Berufsbildung aufzurechnen. Die §§ 366, 367 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden keine Anwendung.

(6) Stellt sich heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.

§ 17

Beitragszahlung

(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bargeldlos an die Kasse zu zahlen. Die §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.

(2) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Einzugsstelle teilt dem Arbeitgeber den Einzug spätestens einen Tag vorher mit.

(3) Die Einzugsstelle soll Erstattungen nach den §§ 9, 13 und 14 sowie nach den §§ 12 und 24 des TV Berufsbildung dem Beitragskonto gutschreiben, wenn das Beitragskonto bei Einreichung der Meldung nach § 6 ausgeglichen ist, die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen und der Arbeitgeber das Mandat zum Einzug der Beiträge nach Absatz 2 erteilt hat. Ist die Erstattung höher als die fällige Beitragsforderung, erstattet die Kasse den Differenzbetrag unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen.

(4) Ist der Arbeitgeber nicht zahlungsunfähig, so ist die Kasse im Falle der rückwirkenden Erfassung sowie im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 23 berechtigt, Erstattungen nach den §§ 9, 11 und 12 sowie nach den §§ 12 und 24 des TV Berufsbildung dem Beitragskonto gutzuschreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen. Die §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.

(5) Die Kasse ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG gebunden.

§ 18

Verzugszinsen

Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags bzw. des Beitrags für die Zusatzversorgung der Angestellten in Verzug, so hat die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % der Beitragsforderung pro Monat; diese sind an die Kasse als Einzugsstelle zu zahlen.

§ 19

Rückforderung von Leistungen

Hat die Kasse dem Arbeitgeber gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern. Für die Zeit zwischen der Gewährung der Leistung und der Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber hat die Kasse Anspruch auf Verzinsung des Rückforderungsbetrags entsprechend § 18. Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.

§ 20

Korrektur von Meldungen

Fehlerhafte oder unvollständige Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind durch den Arbeitgeber zu korrigieren und/oder zu vervollständigen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, ist die Kasse berechtigt, die Meldungen zu korrigieren.

§ 21

Verfall und Verjährung

(1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung, des Überbrückungsgeldes sowie des Lohnausgleichs verfallen zugunsten der zuständigen Kasse, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats; die gleiche Verfallfrist gilt im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter vom RTV erfasst wird.

(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung nach den §§ 5 und 6 sowie Beitragszahlung nach § 15 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Absatzes 2 vier Jahre; die Erstattungsansprüche verjähren in diesem Falle nach zwei Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem die Kasse dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

§ 22

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kassen ist Wiesbaden. Satz 1 gilt auch für Ansprüche nach § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

§ 23

Prüfungsrecht

Beauftragten der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Lohnunterlagen, Arbeitsverträge und Sachkonten der Buchhaltung sowie die Arbeitszeitkonten zu gewähren; alle erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

Hat die Kasse im Rahmen der Antragsbearbeitung Zweifel an der Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung, so ist sie berechtigt, ergänzend geeignete Nachweise (z. B. Vertragsvereinbarungen) durch den Arbeitgeber oder eine von diesem beauftragte Person zu verlangen.

§ 24

Auskünfte

Die Kassen sind verpflichtet, den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Absatz 2 TVG sowie den vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 5 diejenigen Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme an den Kassenverfahren sowie zu deren ordnungsgemäßer Abwicklung benötigt werden.

§ 25

Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrags

(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Die zuständige Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Absatz 2 Nummer 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 der Abgabenordnung ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben.

§ 26

Verfahrensvereinfachungen

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, sind die Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

§ 27

Durchführung des Vertrags

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrags einzusetzen, insbesondere die Kasse bei der Erfassung der beitragspflichtigen Arbeitgeber und bei der Einziehung der Beiträge zu unterstützen und gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Vertrags zu beantragen.

§ 28

Rechtswahl

Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.

§ 29

Inkrafttreten, Laufdauer und Übergangsbestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Er ist kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2018.

(2) Für vor dem 1. Januar 2016 entstandene Beitragsansprüche bleibt für Betriebe mit Sitz im Land Berlin die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes Einzugsstelle im Sinne von § 3 Absatz 1 anstelle der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes. Dies gilt auch für vor dem 1. Januar 2016 entstandene und von der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes gerichtlich geltend gemachte Ansprüche. Für vor dem 1. Januar 2016 entstandene Leistungsansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegen die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; für den Lohnausgleich gilt dies einschließlich des 1. Januar 2016. Der Gerichtsstand bleibt insoweit Berlin.