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vom: 01.12.2023
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
BAnz AT 08.12.2023 B1
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen machen gemeinsam nach § 85 Absatz 8 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) die angepassten Muster zu den Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie die Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und Absatz 7 GEG bekannt (Anlage).
Die Anpassungen ergeben sich aus den Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280).
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verwiesen wird, ist damit das jeweils geltende GEG gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung des GEG zitiert.
Die Bekanntmachung enthält nach § 85 Absatz 8 GEG die Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 GEG.
Nach § 79 Absatz 1 GEG dienen Energieausweise ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 GEG auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 GEG getrennt zu behandeln sind.
Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GEG grundsätzlich für zehn Jahre gültig.
Teil eines Energieausweises sind auch die Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG.
Die einzelnen Regelungen zu den Energieausweisen ergeben sich aus den §§ 79 ff. GEG.
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