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vom: 13.09.2022
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 22.09.2022 B4
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen
für das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Arbeitgeberverbände des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschland haben gemeinsam beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge,
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den Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag oder VTV) vom 13. Mai 2022kündbar mit Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2027,
- b)
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den Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVZN) vom 13. Mai 2022kündbar mit Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2027,
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Juli 2022 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
- räumlich:
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Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
- betrieblich:
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Tarifvertrag zu Buchstabe a:Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands (Tarifvertrag zu Buchstabe b) in der jeweils geltenden Fassung fallen.Tarifvertrag zu Buchstabe b:Abschnitt IBeton- und BetonfertigteilwerkeHierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil veräußern.Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gemäß § 1 Abschnitt V Nummer 13 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder
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bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied waroder
- 2.
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nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Nummer 1 erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebs hältoder
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nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.
Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er- 1.
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vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hatoder
- 2.
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nach dem 1. Mai 1974 Mitglied in einem Verband des Baugewerbes geworden ist und die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer anwendet.
Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen.Abschnitt IIErfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben der Beton- und Betonfertigteilwerke bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe der Beton- und Betonfertigteilwerke die kaufmännische und technische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, das Transportwesen, Laborarbeiten, Prüfarbeiten sowie die Güteüberwachung übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. - persönlich:
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Tarifvertrag zu Buchstabe a:Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands (Tarifvertrag zu Buchstabe b) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Personen, die als Arbeitnehmer bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit in einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb ausgeübt haben.Tarifvertrag zu Buchstabe b:Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben.
Tarifvertragsparteien sind:
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,
60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie
der Arbeitgeberverband der Bau- und Rohstoffindustrie e. V., Düsseldorfer Straße 50, 47051 Duisburg,
der Verband Baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e. V., Baumschulenallee 12, 30625 Hannover,
der Norddeutsche Baugewerbeverband e. V., Semperstraße 24, 22303 Hamburg,
der Verband Baugewerblicher Unternehmer im Lande Bremen e. V., Martinistraße 53, 28195 Bremen,
der Baugewerbe-Verband Nordrhein, Graf-Recke-Straße 43, 40239 Düsseldorf,
der Baugewerbeverband Westfalen, Westfalendamm 229, 44141 Dortmund,
der Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, Hopfenstraße 2e, 24114 Kiel.
Soweit die Tarifverträge Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhalten, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Allgemeinverbindlicherklärungen betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-05a/10, 11
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Riechert