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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2015 und weitere Anpassungen

Vom 27. November 2015

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 27. November 2015 und 7. Januar 2016 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 20. November 2014 (BAnz AT 13.02.2015 B2), wie folgt zu ändern:

I.

Im Titel der Richtlinie wird die Angabe „§ 20d Abs. 1 SGB V“ ersetzt durch die Angabe „§ 20i Absatz 1 SGB V“.

II.

Der Richtlinientext wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 20d Abs.“ ersetzt durch die Angabe „§ 20i Absatz“.
2.
In § 13 Satz 1 wird die Angabe „§ 20d Abs. 1 Satz 6 SGB V“ ersetzt durch die Angabe „§ 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V“.
3.
In § 14 wird die Angabe „§ 20d Abs. 1 Satz 7 SGB V“ ersetzt durch die Angabe „§ 20i Absatz 1 Satz 6 SGB V“.

III.

Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Im Titel der Anlage 1 wird die Angabe „§ 20d Absatz 1 SGB V“ ersetzt durch die Angabe „§ 20i Absatz 1 SGB V“.
2.
In der Zeile „Diphtherie“ werden in Spalte 2 „Indikation“ im Abschnitt zur Auffrischimpfung vor der Angabe „9 bis 17 Jahren“ die Wörter „im Alter von“ und vor dem Wort „Dosis“ das Wort „vorangegangenen“ eingefügt.
3.
Die Zeile „Gelbfieber“ wird wie folgt gefasst:
Gelbfieber Vor Aufenthalt in bekannten Gelbfieber-Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika; (Hinweise der WHO zu Gelbfieber-Infektionsgebieten beachten) oder entsprechend den Anforderungen eines Gelbfieber-Impfnachweises
der Ziel- oder Transitländer.
Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Da die Umsetzung der aktuellen Änderungen in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), wonach nach
1-maliger Gelbfieber-Impfung ein lebenslanger Schutz besteht und keine Auffrischimpfung im 10-jährigen Abstand mehr notwendig ist, bis Juli 2016 dauern kann, sollten bis dahin Hinweise zu Einreisebestimmungen (z. B. auf den Internetseiten der WHO findet sich eine aktuelle Übersicht über Länder, in welchen die Gelbfieber-Auffrischimpfung noch gefordert wird bzw. nicht mehr gefordert wird) berücksichtigt werden.
  Berufliche Indikationen:
bei Tätigkeiten mit Kontakt
zu Gelbfieber-Virus (z. B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien)
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Gelbfieber begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV.
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:
Gezielte Tätigkeiten mit Gelbfieber-Virus
Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle.
4.
In der Zeile „Hepatitis B (HB)“ wird in Spalte 4 „Anmerkungen zu den Schutzimpfungen“ im Abschnitt zur Indikationsimpfung die Angabe „Epid. Bull. 36/37 2013“ ersetzt durch „Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013“.
5.
Die Zeile „Meningokokken“ wird wie folgt geändert:
a)
Die Spalte 2 „Indikation“ wird wie folgt geändert:
aa)
Zu dem Abschnitt Indikationsimpfung wird der Satz „Indikationsimpfung für gesundheitlich Gefährdete: Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/Properdindefekte, Hypogammaglobulinämie, Asplenie.“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere

Komplement-/Properdindefekte,
Eculizumab-Therapie (monoklonaler Antikörper gegen die terminale Komplementkomponente C5),
Hypogammaglobulinämie,
funktioneller oder anatomischer Asplenie.“
bb)
Nach den Wörtern „vor Pilgerreise“ wird die Angabe „(Hadj)“ ersetzt durch die Angabe „nach Mekka (Hadj, Umrah)“.
b)
Die Spalte 4 „Anmerkungen“ wird wie folgt geändert:
aa)
Der Satz „Bisher liegt keine Empfehlung der STIKO zur Meningokokken-B-Impfung vor (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 36 vom 8. September 2014, S. 356 ff.).“ wird gestrichen.
bb)
Zu dem Abschnitt Indikationsimpfung wird folgende Anmerkung eingefügt:

„Impfung gegen die Serogruppen A, C, W, Y und/oder B, sofern die verfügbaren Impfstoffe für die Altersgruppe zugelassen. Nähere Erläuterungen zur Anwendung siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 24. August 2015, S. 338f und Epidemiologisches Bulletin Nr. 37 vom 14. September 2015.“

cc)
Zu dem Abschnitt der Hinweise zu den Schutzimpfungen bei erhöhter beruflicher Gefährdung wird folgende Anmerkung eingefügt:

„Impfung mit 4-valentem ACWY-Konjugatimpfstoff und einem Men-B-Impfstoff.“

6.
Die Zeile „Pneumokokken“ wird wie folgt geändert:
a)
In Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt zur Grundimmunisierung der Satz „Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.“ ersetzt durch die Sätze „Zur Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge Impfung im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.“.
b)
In Spalte 4 „Anmerkungen“ werden im Abschnitt zur Grundimmunisierung die Sätze „Kinder unter 24 Monate, bei denen die Impfserie mit dem konjugierten 7-valenten Impfstoff begonnen wurde, erhalten die noch fehlenden Impfungen zur Komplettierung der Impfserie mit dem 13-valenten Impfstoff. Kinder im 2. Lebensjahr, die 3 Dosen des 7-valenten Impfstoffes erhalten haben, können auch mit dem 10-valenten Impfstoff geboostert werden (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 49 vom 7. Dezember 2009, S. 507).“ gestrichen.
c)
In Spalte 3 „Hinweise zu den Schutzimpfungen“ werden im Abschnitt zur Indikationsimpfung nach dem Wort „Erwachsene“ die Worte „und Kinder/Jugendliche ab 10 Jahren“ eingefügt.
d)
In Spalte 3 „Hinweise zu den Schutzimpfungen“ wird im Abschnitt zur Indikationsimpfung nach dem Satz „Gefährdete Kleinkinder erhalten eine Impfung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff.“ der Satz „Gefährdete Kleinkinder bis zum Alter von einschließlich 4 Jahren sollen mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff geimpft werden (Anzahl Impfstoffdosen altersabhängig, siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 24. August 2015, Tabelle 7 S. 353), siehe auch Stellungnahme der STIKO zur Indikationsimpfung von gefährdeten Kindern (Epidemiologisches Bulletin Nr. 33 vom 23. August 2010).“ eingefügt.
7.
In der Zeile „Tetanus“ wird in Spalte 2 „Indikationen“ im Abschnitt zum unvollständigen Impfschutz vor den Wörtern „letzte Auffrischimpfung“ das Wort „die“ eingefügt.
8.
In der Zeile „Varizellen“ wird in Spalte 2 „Indikationen“ im Abschnitt zur Indikationsimpfung in Nummer 4 das Wort „bis“ ersetzt durch das Wort „und“.

IV.

Im Titel zur Tabelle in Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird die Angabe „§ 20d Abs. 1 SGB V“ ersetzt durch die Angabe „§ 20i Absatz 1 SGB V“.

V.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 27. November 2015

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken