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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Änderung
der Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt

Vom 21. Dezember 2018

Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 (BAnz AT 25.03.2015 B1), die zuletzt durch die Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 4. August 2017 (BAnz AT 14.08.2017 B1) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „das Ziel im Bereich der Erneuerbaren Energien“ die Wörter „im Wärmemarkt“ durch die Wörter „im Gebäudebereich“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 Satz 5 werden nach den Wörtern „Wärme- und Kälteerzeugung“ die Wörter „im Gebäudebereich“ ergänzt.
2.
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.1 Satz 1 wird das Komma hinter den Wörtern „in ein Wärme- und/oder Kältenetz“ durch einen Punkt ersetzt und der Spiegelstrich mit den Wörtern „Bereitstellung von Prozesswärme“ gestrichen.
b)
In Nummer 1.3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bruttokollektorfläche“ die Wörter „(bei Prozesswärme unbegrenzt)“ gestrichen, nach den Wörtern „solare Kälteerzeugung“ das Komma gestrichen und das Wort „oder“ eingefügt, nach den Wörtern „in ein Wärme- und/oder Kältenetz“ das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und der Spiegelstrich mit den Wörtern „Bereitstellung von Prozesswärme“ gestrichen.
c)
In Nummer 1.3 Satz 2 werden die Wörter „und Nummer IV.1.3.2“ durch „bis Nummer IV.1.3.3“ ersetzt.
d)
Die Überschrift von Nummer 1.3.1 wird gestrichen.
e)
Nummer 1.3.1.1 wird zur neuen Nummer 1.3.1. In Satz 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern „zur solaren Kälteerzeugung“ die Wörter „(einschließlich Prozesskälte)“ gestrichen.
f)
Nummer 1.3.1.2 wird zu Nummer 1.3.2. Die bisherige Nummer 1.3.2 wird aufgehoben.
g)
Nummer 1.3.1.3 wird zu Nummer 1.3.3. Die Überschrift wird ersetzt durch „Zusatzförderung bei großen Solar­kollektoranlagen“. In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme von Solarkollektoranlagen für solare Prozess­wärme“ gestrichen.
h)
In Nummer 1.4. Ziffer 2 wird das Wort „EN 12975-2“ durch „EN 12975-1“ ersetzt.
i)
Die Überschrift von Nummer 1.5.1 wird gestrichen.
j)
In der bisherigen Nummer 1.5.1 wird in Absatz 1 Buchstabe b das Wort „Gebäuden“ durch die Wörter „Gebäuden (Solaraktivhaus)“ ersetzt.
k)
In der bisherigen Nummer 1.5.1 werden in Absatz 1 Buchstabe c die Wörter „(einschließlich Prozesskälte)“ gestrichen.
l)
In der bisherigen Nummer 1.5.1 werden in Absatz 5 die Wörter „müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:“ durch die Wörter „müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen (Solaraktivhaus):“ ersetzt.
m)
In der bisherigen Nummer 1.5.1 werden in Absatz 5 1. Spiegelstrich die Wörter „der durch Systemsimulation erbrachte Nachweis“ durch die Wörter „der durch Systemsimulation (für Solaraktivhäuser) erbrachte Nachweis“ ersetzt.
n)
In der bisherigen Nummer 1.5.1 werden in Absatz 5 2. Spiegelstrich die Wörter „Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder 2013.“ durch die Wörter „Vorlage einer von einem gelisteten Energieeffizienz-Experten (Energieffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur) ausgestellten Online-Bestätigung bezüglich der Einhaltung des KfW-Effizienzhausstandards 55 durch das zugehörige Gebäude.“ ersetzt.
o)
Nummer 1.5.2 wird aufgehoben.
p)
Nummer 2.3.3 aufgehoben.
q)
In Nummer 2.5.2 werden die Wörter „c) Biomasseanlagen zur Erzeugung von Prozesswärme stellen überwiegend Wärme für industrielle oder gewerbliche Zwecke zur Verfügung. Nicht gefördert werden Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen.“ gestrichen.
r)
In Nummer 3.1. Satz 1 3. Spiegelstrich wird nach den Wörtern „Raumheizung von Nichtwohngebäuden“ das Komma gestrichen und das Wort „oder“ ergänzt. Der vierte Spiegelstrich mit den Wörtern „Bereitstellung von Prozesswärme oder“ wird gestrichen.
s)
Die Überschrift von Nummer 3.3.1 wird gestrichen.
t)
Nummer 3.3.2 wird aufgehoben.
u)
In Nummer 3.4 Ziffer 3 wird Buchstabe c aufgehoben.
3.
Abschnitt V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.3 werden nach den Wörtern „(Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Biomasse-KWK)“ das Komma sowie die Wörter „auch zur thermisch getriebenen Erzeugung technischer Kälte,“ gestrichen.
b)
In Nummer 3.1 Satz 2 wird im 2. Spiegelstrich nach den Wörtern „Heizwärmebedarfs von Nichtwohngebäuden“ das Komma gestrichen und das Wort „oder“ ergänzt. Der 3. Spiegelstrich mit den Wörtern „Bereitstellung von Prozesswärme oder“ wird gestrichen.
c)
In Nummer 5 Satz 1 wird der 4. Spiegelstrich mit den Wörtern „zur Bereitstellung von Prozesswärme,“ gestrichen.
d)
Nummer 5.1.3 wird aufgehoben.
e)
Die bisherige Nummer 5.1.4 wird zur neuen 5.1.3. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Nummer V.5.1.1.“ die Wörter „bis Nummer V.5.1.3.“ durch die Wörter „und Nummer V.5.1.2.“ ersetzt.
f)
In Nummer 5.2 wird Ziffer 7 aufgehoben.
4.
Der Anhang II wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe b wird das Komma nach den Wörtern „in jedem Kalenderjahr anerkannt“ durch einen Punkt ersetzt.
b)
Die Buchstaben c bis f werden aufgehoben.
5.
Diese Änderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2018

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Thorsten Herdan