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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für das Jahr 2024

Vom 16. Oktober 2023

Gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2024 beträgt

1,7 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 11. und 12. Oktober 2023 festgelegt.

Der hiermit bekanntgemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Bürgergeld sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise maßgebend.

Bonn, den 16. Oktober 2023

228 - 21017-01

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Thomas Braun