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vom: 18.07.2019
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 09.08.2019 B4
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
über die Förderung von Innovationen
nicht-chemischer Pflanzenschutzverfahren
im Gartenbau
Mit der Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen nicht-chemischer Pflanzenschutzverfahren verfolgt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Ziel, den Gartenbausektor im Hinblick auf eine nachhaltige Pflanzenproduktion zu stärken. Dafür gilt es, alternative Pflanzenschutzmaßnahmen und -verfahren zu entwickeln, weiter zu verbessern und gleichzeitig die wirtschaftliche Grundlage für die Betriebe und die Versorgung der Verbraucher mit nachhaltig erzeugten pflanzlichen Produkten zu sichern bei gleichzeitigem Schutz von natürlichen Ressourcen wie Wasser und Boden sowie der Erhalt und die Förderung der biologischen Vielfalt.
Im zunehmenden Maße wächst die Aufmerksamkeit des Verbrauchers bezüglich der Produktionsweisen landwirtschaftlich und gartenbaulich erzeugter Produkte. In Bezug auf einen nachhaltigen Pflanzenschutz wird immer mehr der Einsatz nicht-chemischer Pflanzenschutzverfahren gefordert. Das erfordert Innovationen in vielen Bereichen.
Im Rahmen der „Forschungsstrategie für Innovationen im Gartenbau – HortInnova“ wurden relevante Forschungsthemen und -maßnahmen identifiziert, um in Zukunft einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Gartenbau sicherzustellen. Die vorliegende Bekanntmachung greift wichtige Punkte aus der Strategie mit dem Themenschwerpunkt Pflanzenschutz auf, um mit innovativen Lösungen den sich ändernden Herausforderungen im Gartenbau zu begegnen und zukunftsträchtige Pflanzenproduktionssysteme zu entwickeln.
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
FuE*-Arbeiten im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen innovative, nicht-chemische Pflanzenschutzverfahren entwickeln und zur Anwendungsreife bringen. Hierfür sind (1) grundlegende Erkenntnisse zur Biologie der Schadorganismen für den Pflanzenschutz zu nutzen, (2) praxistaugliche Monitoring- und Prognosesysteme zu entwickeln oder weiterzuentwicklen, (3) prophylaktische Pflanzenschutzmaßnahmen zu erarbeiten oder weiterzuentwickeln, (4) risikomindernde Strategien aus der Kombination unterschiedlicher Verfahren zu entwickeln und (5) existierende Informationsmedien, einschließlich Datenbanken und Internetportale, zu verbessern und zu verknüpfen oder neu zu entwickeln.
Im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung umfasst der Begriff Gartenbau pflanzliche Kulturen im geschützten Anbau und Freilandanbau aus den Bereichen Obstbau, Baumschule, Gemüsebau, Stauden und Zierpflanzen sowie Pflanzen mit Verwendung auf Flächen für das öffentliche Grün.
Diese Bekanntmachung soll einen Beitrag zur Umsetzung der Forschungsstrategie für Innovationen im Gartenbau (HortInnova) und der Forschungsagenda des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln leisten. Die Forschungsstrategien sind auf den Internetseiten des Thünen-Instituts sowie auf der Internetseite zum Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln veröffentlicht: http://literatur.thuenen.de/digbib_extern/dn058955.pdf sowie www.nap-pflanzenschutz.de
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis, der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie auf Basis der Förderprogramme/Richtlinien
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Programm zur Innovationsförderung des BMEL (http://www.ble.de/innovationsfoerderung-bmel)
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Richtlinien zur Förderung von FuE-Vorhaben und Maßnahmen des Wissenstransfers des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (https://www.bundesprogramm.de/was-wir-tun/projekte-foerdern/forschungs-und-entwicklungsvorhaben/)
gefördert werden. Alle genannten Programme/Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.
2 Module
Um der Vielfalt an Pflanzenkulturen und Kulturverfahren im Gartenbau angemessen Rechnung zu tragen, beabsichtigt das BMEL auf Grundlage von zwei bestehenden Förderprogrammen gezielt innovative FuE-Vorhaben zu fördern.
In den Skizzen ist in Nummer 2 „Zielsetzung“ eine klare Zuordnung zu einem der folgenden beiden Module vorzunehmen. Der Projektträger behält sich vor, die Zuordnung anzupassen.
Modul A
Modul A ist die Innovationsförderung des BMEL.
Ziel des Moduls ist die Unterstützung von technischen und nicht-technischen Innovationen, die auf einen umweltschonenden Pflanzenschutz im Gartenbau abzielen und zur Stärkung und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Gartenbausektors beitragen. Mit der Förderung soll die Entwicklung innovativer international wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützt werden. Im Vordergrund stehen die Innovation und eine wirtschaftliche Verwertung der Forschungsergebnisse.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, sowie Hochschulen und außeruniversitäre FuE-Einrichtungen, soweit eine substanzielle Kooperation mit der Privatwirtschaft sichergestellt wird. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der dem jeweils zuständigen Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient. Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Bekanntmachung sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.
In diesem Fördermodul können auch Forschungsvorhaben unter Einbindung von internationalen Partnern eingereicht werden, die vor allem die internationale Vernetzung der beteiligten deutschen Wirtschaftspartner stärkt. Die Projektteile des internationalen Partners können dabei nicht über eine Zuwendung gefördert werden und sollten daher von den assoziierten Projektpartnern selbst oder von anderer Seite übernommen werden.
Ansprechpartnerin für Modul A ist in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Frau Dr. Carmen Lübken (Telefon: 02 28/68 45-36 72).
Modul B
Modul B ist das BMEL-Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft.
Der Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel ist eines der Alleinstellungsmerkmale des ökologischen Gartenbaus; aber auch die dort angewendeten Pflanzenschutzstrategien und -verfahren bedürfen der kontinuierlichen Weiterentwicklung und innovativer Neuerungen. Pflanzenschutzverfahren des ökologischen Landbaus können auch in anderen Formen nachhaltiger Landwirtschaft Anwendung finden. Deshalb sollen mit dieser Bekanntmachung neue Strategien für den Pflanzenschutz im ökologischen Landbau sowie für andere Formen nachhaltiger Landbewirtschaftung erschlossen und die Rahmenbedingungen für deren Anwendung verbessert werden. Dabei sollen neben grundlagen- und entwicklungsorientierten Forschungsprojekten insbesondere praxisorientierte Projekte – auch mit modellhaftem Charakter – und ein möglichst rascher Wissenstransfer von Forschungsergebnissen in gärtnerische Betriebe gefördert werden.
Antragsberechtigt sind Forschungseinrichtungen sowie KMU mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der dem zuständigen Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.
Ansprechpartnerinnen für Modul B sind in der BLE Frau Monika Fischer (Telefon: 02
28/68 45-35 91) und
Frau Viola Molkenthin (Telefon: 02 28/68 45-29 44).
3 Gegenstand der Förderung
Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen, auf Grundlage der maßgeblichen Förderprogramme, innovative FuE-Vorhaben gefördert werden, die auf die Anwendung von nicht-chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen und ‑verfahren für den Gartenbausektor abzielen.
Innovationspotenzial wird insbesondere in den folgenden Bereichen gesehen:
(A) Praxistaugliche Diagnose-, Monitoring- und Prognosesysteme, wie z. B.
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Entwicklung und Weiterentwicklung von Schadschwellen an gartenbaulichen Hauptkulturen
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Entwicklung, insbesondere App-Entwicklung für Monitoring- und Prognosesysteme für professionelle Anwender
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Entwicklung von Schnellnachweisen von z. B. samen- und bodenbürtigen Krankheitserregern
(B) Entwicklung sowie Weiterentwicklung von alternativen Pflanzenschutzverfahren
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Entwicklung und Weiterentwicklung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und Pflanzenstärkungsmitteln
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Entwicklung und Optimierung von technischen und biotechnologischen Verfahren zur Regulierung von Schadorganismen
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Verbesserung der Wirksamkeit durch Optimierung der Applikationstechnik
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Entwicklung neuer innovativer Lösungen zur Unkrautregulierung
(C) Biologischer Pflanzenschutz, wie z. B.
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Nutzbarmachung von Gegenspielern/Nützlingen (Antagonisten) zu Krankheitserregern und Schädlingen im Freiland und im Gewächshaus und Innenräumen
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Entwicklung von Push and Pull- bzw. Attract and Kill-Strategien
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Immunisierung von Kulturpflanzen
(D) Strategien zur Risikominderung durch Kombination unterschiedlicher Verfahren/Integrierte Pflanzenschutzsysteme, wie z. B.
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Kombination von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und Nützlingen im Freiland, Gewächshaus und Innenräumen
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Kombination von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und Grundstoffen mit kulturtechnischen Maßnahmen
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Verwendung resistenter und toleranter Kulturpflanzensorten in Kombination mit anderen Verfahren
(E) Kulturtechnik und Kulturmaßnahmen
Einfluss auf Schaderreger durch technisch-physikalische Maßnahmen, z. B.
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Licht, UV-Strahlung
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Temperatur
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Luftfeuchte
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Bewässerungstechnologien
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Pflanzenernährung
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Einsatz von Wirtschaftsdüngern
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Mischkulturen mit schädlingsanziehenden oder -abweisenden Pflanzenarten
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Fruchtfolgen
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Bodenbearbeitung
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Symbiotische Kultivierungsmaßnahmen
(F) Wissenstransfer in die Praxis
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Aufbau und Vernetzung von Datenbanken mit Informationen zu Pflanzenschutzmaßnahmen mit geringem Risiko
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Entwicklung oder Verbesserung sonstiger Informationsmedien oder interaktiver Kommunikations- und Lernplattformen.
4 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.
Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit 10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 19. April 2018 (BAnz AT 09.05.2018 B9), auf die das BfN auf seinen Internetseiten verweist: siehe https://www.bfn.de/themen/nagoya-protokoll-nutzung-genetischer-ressourcen.html.
Eine Übersicht zum Thema ABS und Nagoya-Protokoll hat auch die BLE unter https://www.genres.de/abs/ zusammengestellt.
Nicht gefördert werden Untersuchungen die unmittelbare Voraussetzung für die Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln oder für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sind. Es bestehen keine Einwände gegen die Verwendung der erzielten Forschungsergebnisse für Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Grundstoffe).
Vorhaben zur Pflanzengesundheit sind in der Bekanntmachung über die „Förderung von Innovationen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von geregelten und neuen Schadorganismen an Pflanzen – Pflanzengesundheit – im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung“ vom 15. April 2019 (BAnz AT 02.05.2019 B1) einzureichen.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist u. a. die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1) sowie der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 193 vom 1.7.2014, S.1).
Grundsätzlich können bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen Forschungseinrichtungen mit bis zu 100 % und Großunternehmen bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten gefördert werden. Mittlere Unternehmen können mit bis zu 60 % und kleine Unternehmen mit bis zu 70 % der förderfähigen Kosten unterstützt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
7 Verfahren
7.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt (http://www.ble.de/):
Modul A:
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble – Innovationsförderung
53168 Bonn
Hausanschrift:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble – Innovationsförderung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
De-Mail: innovation@ble.de-mail.de
Modul B:
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble – BÖLN
53168 Bonn
Hausanschrift:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble – BÖLN
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
De-Mail: boeln@ble.de-mail.de
7.2 Vorlage von Projektskizzen
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Dem Verwertungsplan kommt in den Skizzen besondere Bedeutung zu. Soweit möglich sollten in den Projektskizzen auch Folgenabschätzungen für die beabsichtigten Innovationsmaßnahmen aufgeführt werden. In Modul B ist zudem der Technologie- und Wissenstransfer darzulegen.
Für Skizzen in Modul A ist der Leitfaden für die Skizzeneinreichung (http://www.ble.de/ptble/innovationsfoerderung-bmel/ im Abschnitt „Hinweise und Vorlagen für Skizzeneinreicher“) zu beachten.
Für Skizzen in Modul B ist der Leitfaden für die Skizzeneinreichung (https://www.bundesprogramm.de/was-wir-tun/projekte-foerdern/forschungs-und-entwicklungsvorhaben/projektskizzen-und-berichte/) zu beachten.
Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.
In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens
Mittwoch, den 4. Dezember 2019 um 24.00 Uhr (Ausschlussfrist)
beim Projektträger einzureichen. Neben der elektronischen Einreichung über easy-Online muss die komplette Projektskizze auch auf dem Postweg (Anschrift siehe oben) fristgerecht vorgelegt werden.
Alternativ ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per absenderbestätigter De-Mail an die in Nummer 7.1 angegebene De-Mail-Adresse bis zur vorstehend bestimmten Frist möglich. Einreichungen per Telefax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben der oben genannten Programme und Richtlinien von den Projektträgern insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:
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Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partner), vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
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wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
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agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
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Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
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überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen (in Modul B: Integration geeigneter Wissenstransfermaßnahmen in das geplante Vorhaben), hohe Praxisrelevanz,
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Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.
Das BMEL und die Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen Experten hinzuzuziehen.
Die Projektträger informieren die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
8 Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Stalb
- *
- FuE = Forschung und Entwicklung